Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Gesetz zu dem Vertrag vom 30. Oktober 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Grenzberichtigungen (GrBerichtVtrNLD1G)

Ausfertigungsdatum
1982-08-03
Fundstelle
BGBl II: 1982, 734

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

(1) Dem in Bonn am 30. Oktober 1980 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Grenzberichtigungen (Erster Grenzberichtigungsvertrag) wird zugestimmt.

(2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. Die in Artikel 1 des Vertrags genannten elf Karten liegen beim Auswärtigen Amt (Politisches Archiv), beim Niedersächsischen Landesverwaltungsamt - Abteilung Landesvermessung - in Hannover, bei der Bezirksregierung Weser-Ems in Oldenburg, beim Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen in Bonn, bei den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Köln und Münster sowie - in dem die jeweiligen Grenzabschnitte betreffenden Umfang - bei den für diese Grenzabschnitte jeweils zuständigen staatlichen Katasterbehörden zur Einsicht bereit.

Art 2

In den Gebietsteilen, die nach den Artikeln 1 und 2 des Vertrags der Bundesrepublik Deutschland zufallen, treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags die geltenden Vorschriften des Bundesrechts in Kraft. Gleichzeitig tritt das niederländische Recht in diesen Gebietsteilen außer Kraft.

Art 3

Die Regierungen der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen werden ermächtigt, für die nach dem Vertrag der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Gebietsteile durch Rechtsverordnung

  1. Vorschriften darüber zu treffen, in welcher Weise Rechte, deren Inhalt sich nach niederländischem Recht bestimmt, in das Grundbuch eingetragen und in der Zwangsvollstreckung behandelt werden,

  2. Vorschriften zur Überleitung solcher Rechte an Grundstücken zu treffen, die in vergleichbare Einrichtungen des deutschen Rechts übergeleitet werden können.

Die Regierungen der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

Art 4

(1) Waren, die in der Bundesrepublik Deutschland Verbrauchssteuern - ausgenommen Einfuhrumsatzsteuer - unterliegen und sich bei Inkrafttreten des Vertrags in den nach den Artikeln 1 und 2 des Vertrags der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Gebietsteilen befinden, gelten mit diesem Zeitpunkt als in das Erhebungsgebiet der Verbrauchssteuern verbracht.

(2) Befanden sich solche Waren bis zu diesem Zeitpunkt nach niederländischem Recht

  1. nicht im freien Verkehr, so sind sie wie in das Erhebungsgebiet eingeführte Waren zu behandeln,

  2. im freien Verkehr, so sind sie nur dann wie in das Erhebungsgebiet eingeführte Waren zu behandeln, wenn sie zum Handel bestimmt sind; Warenmengen, die den üblichen persönlichen Bedarf übersteigen, gelten als zum Handel bestimmt.

Art 5

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 6

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 8 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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Was hat das mit Gesetzen zu tun?

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