Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Gesetz zu dem Vertrag vom 26. März 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Berichtigung der deutsch-belgischen Grenze im Bereich der regulierten Grenzgewässer Breitenbach und Schwarzbach, Kreise Aachen und Malmedy (GrBerKrAC/MalVtrBELG)

Ausfertigungsdatum
1988-04-28
Fundstelle
BGBl II: 1988, 445

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

Dem in Brüssel am 26. März 1982 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Berichtigung der deutsch-belgischen Grenze im Bereich der regulierten Grenzgewässer Breitenbach und Schwarzbach, Kreise Aachen und Malmedy, wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. Die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrags genannten fünf Karten liegen beim Auswärtigen Amt (Politisches Archiv), beim Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, beim Regierungspräsidenten Köln sowie beim Oberkreisdirektor des Kreises Aachen zur Einsicht bereit.

Art 2

In den Gebietsteilen, die nach den Artikeln 1 und 2 des Vertrags der Bundesrepublik Deutschland zufallen, treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags die geltenden Vorschriften des Bundesrechts in Kraft. Gleichzeitig tritt das belgische Recht in diesen Gebietsteilen außer Kraft.

Art 3

(1) Waren, die in der Bundesrepublik Deutschland Verbrauchsteuern - ausgenommen Einfuhrumsatzsteuer - unterliegen und sich bei Inkrafttreten des Vertrags in den nach den Artikeln 1 und 2 des Vertrags der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Gebietsteilen befinden, gelten mit diesem Zeitpunkt als in das Erhebungsgebiet der Verbrauchsteuern verbracht.

(2) Befanden sich solche Waren bis zu diesem Zeitpunkt nach belgischem Recht

  1. nicht im freien Verkehr, so sind sie wie in das Erhebungsgebiet eingeführte Waren zu behandeln,

  2. im freien Verkehr, so sind sie nur dann wie in das Erhebungsgebiet eingeführte Waren zu behandeln, wenn sie zum Handel bestimmt sind; Warenmengen, die den üblichen persönlichen Bedarf übersteigen, gelten als zum Handel bestimmt.

Art 4

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 5

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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