Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 2003/2004 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (GrundflV 03/04)

Ausfertigungsdatum
2003-09-11
Fundstelle
BAnz: 2003, Nr 172, 20773
Geändert durch
Art. 1 V v. 2.3.2004 I 331
Die v tritt gem. § 4 satz 2 am 13.3.2004 außer kraft, sofern nicht mit zustimmung des bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 4 satz 2 aufgeh. mit zustimmung des bundesrates durch
Art. 1 V v. 2.3.2004 I 331; dadurch ist die Geltung der V über den 13.3.2004 hinaus verlängert worden.

Eingangsformel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 15 durch Artikel 196 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206), verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit:

§ 1 Anwendungsbereich

Im Wirtschaftsjahr 2003/2004 kommt die in Artikel 2 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/99 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 160 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1038/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 145 S. 16) geändert worden ist, vorgesehene Regelung zur Anwendung.

§ 2 Definitionen

(1) Nationale Grundflächen im Sinne des in § 1 genannten Rechtsaktes sind die Summen der für die Bundesrepublik Deutschland in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2316/99 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/99 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 280, S. 43, 2000 Nr. L 328 S. 55), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1035/2003 (ABl. EU Nr. L 150 S. 24) geändert worden ist, ausgewiesenen

  1. Grundflächen unter Ausschluss der Grundflächen für Mais,

  2. Grundflächen für Mais.

(2) Teilgrundflächen im Sinne des in § 1 genannten Rechtsaktes sind die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2316/99 ausgewiesenen

  1. Grundflächen unter Ausschluss der Grundflächen für Mais im Falle des Absatzes 1 Nr. 1,

  2. Grundflächen für Mais im Falle des Absatzes 1 Nr. 2.

§ 3 Konzentration der Sanktionen

Im Falle der Überschreitung einer nationalen Grundfläche sind die in Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/99 vorgesehenen Maßnahmen auf die Teilgrundflächen anzuwenden, deren Überschreitung festgestellt wurde.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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