Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 2000/2001 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (GrundflV 2000/01)

Ausfertigungsdatum
2000-09-12
Fundstelle
BAnz: 2000, Nr 175, 18473
Geändert durch
Art. 1 V v. 8.3.2001 BAnz. Nr. 50, 3829;
Die v tritt gem. § 4 satz 2 am 15.3.2001 außer kraft, sofern nicht mit zustimmung des bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 4 satz 2 aufgeh. mit zustimmung des bundesrates durch
V v. 8.3.2001 BAnz. Nr. 50, 3829; dadurch ist die Geltung der V über den 15.3.2001 hinaus verlängert worden.

Eingangsformel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Anwendungsbereich

Im Wirtschaftsjahr 2000/2001 kommt die in Artikel 2 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) vorgesehene Regelung zur Anwendung.

§ 2 Definitionen

(1) Nationale Grundflächen im Sinne des in § 1 genannten Rechtsaktes sind die Summen der für die Bundesrepublik Deutschland in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 280 S. 43) ausgewiesenen

  1. Grundflächen unter Ausschluss der Grundflächen für Mais,

  2. Grundflächen für Mais.

(2) Teilgrundflächen im Sinne des in § 1 genannten Rechtsaktes sind die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 ausgewiesenen

  1. Grundflächen unter Ausschluss der Grundflächen für Mais im Falle des Absatzes 1 Nr. 1,

  2. Grundflächen für Mais im Falle des Absatzes 1 Nr. 2.

§ 3 Konzentration der Sanktionen

Im Falle der Überschreitung einer nationalen Grundfläche sind die in Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 vorgesehenen Maßnahmen auf die Teilgrundflächen anzuwenden, deren Überschreitung festgestellt wurde.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

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