Auf Grund des § 3 Abs. 2, der §§ 15, 16 und 21 Nr. 1 und 3 sowie des § 31 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), von denen § 3 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 196 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 15 und § 21 durch Artikel 196 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Einfuhr von Hanf aus Drittländern im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte.
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit nicht nach § 4 Abs. 6 oder § 5 Abs. 1 die Bundesfinanzverwaltung zuständig ist.
(1) Die Zulassung als Einführer von nicht zur Aussaat bestimmten Samen von Hanf wird auf Antrag erteilt an
Forschungseinrichtungen oder
natürliche oder juristische Personen, die rechtmäßig am Handel mit Hanf oder an der Behandlung von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen beteiligt sind.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er erheblich oder wiederholt gegen betäubungsmittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat.
(3) Die Zulassung ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:
Name und Anschrift des Antragstellers,
Nachweis der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen,
Angabe der beabsichtigten Verwendungszwecke der einzuführenden Hanfsamen und
Verpflichtungserklärung über die Vorlage der Bescheinigungen über die Behandlung der Hanfsamen nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Bescheid und ist auf drei Jahre befristet. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Inhaber der Zulassung nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(5) Wer einen Antrag gemäß Absatz 2 gestellt hat oder als Einführer zugelassen ist, hat der Bundesanstalt jede Änderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, zu melden. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich zu melden, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.
(1) Die EWG-Lizenzverordnung findet keine Anwendung.
(2) Die Lizenz nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 ist durch Einreichung des teilausgefüllten Lizenzformulars bei der Bundesanstalt zu beantragen; dazu sind die Felder 4, 7, 8, 14, 15, 16, 17, 18 und bei zur Aussaat bestimmten Hanfsamen auch Feld 20 auszufüllen.
(3) Bei Rohhanf und bei zur Aussaat bestimmten Hanfsamen darf jede Einfuhrlizenz nur einmal zur Einfuhr verwendet werden.
(4) Die Lizenz gilt vom Tag ihrer Ausstellung bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung. Endet die Zulassung des Einführers nach § 3 jedoch vor Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums, gilt die Lizenz nur bis zum Ende dieser Zulassung.
(5) Die eingeführte Menge darf die in der Lizenz genannte Menge um 10 vom Hundert übersteigen.
(6) Auf der Rückseite der Lizenz ist durch die Zollstelle, die die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen hat, die eingeführte Menge unter Angabe des Zollpapiers und des Datums der Abschreibung zu vermerken.
(7) Die Lizenz ist von ihrem Inhaber innerhalb von einem Monat nach Ablauf ihrer Gültigkeit an die Bundesanstalt zurückzusenden.
(8) Die Lizenz kann jederzeit widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Zulassung des Einführers nach § 3 widerrufen wird oder Zweifel an der Richtigkeit der vom Lizenznehmer gemachten Angaben in der Lizenz bestehen.
(1) Bei der Einfuhr von Rohhanf ist der Lizenzantrag zusammen mit der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der hierfür zuständigen Zollstelle vorzulegen. Die zuständige Zollstelle entnimmt von jeder Rohhanf-Einfuhrsendung eine Probe zur Untersuchung. Das Ergebnis der Untersuchung ist der Bundesanstalt zu übermitteln. Die Nummer der Warenprobe vermerkt die Zollstelle, die die Probe nimmt, auf dem teilausgefüllten Lizenzformular, mit dem der Einführer bei der Bundesanstalt nach § 4 Abs. 2 die Lizenz beantragt.
(2) Bei zur Aussaat bestimmten Hanfsamen ist dem Antrag auf Erteilung der Lizenz das aufgrund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von Saatgut ausgestellte Zertifikat beizufügen. Bei Sorten, die nicht im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) veröffentlicht wurden, ist zusätzlich ein amtlich bestätigtes Attest des Ausfuhrstaates über den Tetrahydrocannabinolgehalt der Sorte beizufügen. Bei Sorten, die die Voraussetzungen für die Erteilung des in Satz 1 genannten Zertifikats nicht erfüllen, genügt die Vorlage des in Satz 2 genannten Attestes.
Auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers kann die Frist zur Behandlung der nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen von der Bundesanstalt um einen oder zwei Sechsmonatszeiträume verlängert werden.
Der zugelassene Einführer hat der Bundesanstalt innerhalb von einem Monat nach der Behandlung der nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen die Bescheinigung nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 vorzulegen. Die Bescheinigung ist durch den zugelassenen Einführer durch seine Unterschrift zu bestätigen und einer Lizenz durch Angabe der Registriernummer der Lizenz zuzuordnen.
(1) Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten oder dieser Verordnung vorgeschriebenen Anträge und Bescheinigungen kann die Bundesanstalt Muster im Bundesanzeiger bekannt geben oder Formulare bereithalten.
(2) Soweit Muster bekannt gegeben oder Formulare bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 4 Abs. 7 eine Lizenz nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet oder
entgegen § 7 Satz 1 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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