Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Bankdienstes der Deutschen Bundesbank. Der Vorbereitungsdienst setzt sich aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung zusammen. Er dauert in der Regel 18 Monate.
Die Ausbildung vermittelt das theoretische Wissen sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank erforderlich sind. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Personalführung. Die Referendarinnen und Referendare sollen zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat sowie zur Zusammenarbeit im europäischen und internationalen Raum befähigt werden.
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die nach § 31 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank zuständige Stelle auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Das Auswahlverfahren besteht aus schriftlichen und mündlichen Teilen.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. Die weitere Teilnahme der Bewerberinnen und Bewerber am Auswahlverfahren kann von den Ergebnissen abhängig gemacht werden, die in den schriftlichen und mündlichen Teilen dieses Verfahrens erzielt worden sind. Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind zurückzusenden oder zu vernichten.
(4) Für die Durchführung der Auswahlverfahren werden Auswahlkommissionen gebildet. Eine Auswahlkommission besteht aus vier Mitgliedern, die die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt. Den Vorsitz führt eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank mit mehrjähriger Erfahrung in der Personalführung. Die drei weiteren Mitglieder müssen erfahrene Angehörige des höheren Dienstes sein. Die Kommissionsmitglieder sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle stellt sicher, dass in allen Auswahlverfahren die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.
Erholungsurlaub wird nur während der berufspraktischen Ausbildung (§ 10) gewährt.
(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung Erleichterungen gewährt, die ihrer Behinderung angemessen sind. Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Integration von schwerbehinderten Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 6. Dezember 2002, die durch die Vereinbarung vom 15. März 2007 geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht ist, zu berücksichtigen.
(2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. Bei Leistungstests entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. In der schriftlichen Abschlussprüfung entscheidet das Prüfungsamt, in der mündlichen Abschlussprüfung die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(1) Die Leistungen der Referendarinnen und Referendare werden wie folgt bewertet:
Rangpunkte/ Rangpunktzahl
Note
Notendefinition
15
sehr gut
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
13
gut
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
10
befriedigend
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
7
ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
4
mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
1
ungenügend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
(2) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter und eine Vertretung. Diese müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist für die konzeptionelle Gestaltung und Organisation der Ausbildung zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der Referendarinnen und Referendare sicher.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter bestellt Ausbildungsbeauftragte, die die berufspraktische Ausbildung durchführen. Die Ausbildungsbeauftragten müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. Sie führen regelmäßig Ausbildungsgespräche mit den Referendarinnen und Referendaren.
(4) Die Ausbildungsbeauftragten werden von Ausbildenden unterstützt. Die Ausbildenden berichten der oder dem Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(5) Den Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden dürfen nicht mehr Referendarinnen und Referendare zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, sind die Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden von anderen Dienstgeschäften zu entlasten.
(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle erlässt einen Ausbildungsrahmenplan, der die Lerninhalte, die Lernziele sowie die Dauer der Ausbildungslehrgänge (§ 9 Absatz 1) und der Phasen der berufspraktischen Ausbildung (§ 10 Absatz 2) bestimmt.
(2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter
die Lehrpläne für die Ausbildungslehrgänge sowie
für jede Referendarin und jeden Referendar einen Ausbildungsplan, in dem die Ausbildungsstellen und Arbeitsbereiche sowie die Zeiträume der Ausbildungslehrgänge und der Phasen der berufspraktischen Ausbildung enthalten sind, und gibt ihn der Referendarin oder dem Referendar bekannt.
(1) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst Ausbildungslehrgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens zehn Wochen.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung soll den Referendarinnen und Referendaren das theoretische Wissen vermitteln, das für die Erfüllung der Aufgaben des höheren Bankdienstes erforderlich ist. Die Referendarinnen und Referendare sind zu intensiver Mitarbeit und zum Selbststudium verpflichtet. Daneben sollen sie an inner- und außerbetrieblichen Veranstaltungen teilnehmen, die ihrer Ausbildung förderlich sind und auch der Festigung und Vertiefung ihrer Englischkenntnisse dienen.
(3) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf die Fachgebiete Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre einschließlich der jeweiligen rechtlichen Aspekte. Sie berücksichtigt insbesondere die Funktionen einer Zentralbank sowie europäische und internationale Zusammenhänge.
(4) Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung sind zwei schriftliche Leistungstests durchzuführen. Die Aufgaben der Leistungstests werden von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter aus den Fachgebieten nach Absatz 3 gestellt. Das Nähere regelt der Ausbildungsrahmenplan.
(5) Jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen. Kann eine Referendarin oder ein Referendar an einem Leistungstest nicht teilnehmen, ist dieser nachzuholen; den Zeitpunkt der Nachholung setzt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter fest. Die §§ 17 und 18 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die dort genannten Entscheidungen die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter trifft.
(1) Während der berufspraktischen Ausbildung werden die Referendarinnen und Referendare mit den wesentlichen Aufgaben des höheren Bankdienstes vertraut gemacht.
(2) Die berufspraktische Ausbildung umfasst Praxisphasen zur eigenständigen Mitarbeit in der jeweiligen Ausbildungsstelle, Informationsphasen und eine Orientierungsphase. Das Nähere regelt der Ausbildungsrahmenplan.
(3) Teile der berufspraktischen Ausbildung können außerhalb der Deutschen Bundesbank durchgeführt werden, sofern dies den Ausbildungszielen dient.
(4) Am Ende jeder Praxisphase erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte unter Beteiligung der Ausbildenden für jede Referendarin und jeden Referendar eine dienstliche Bewertung, die die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale enthält und in der der Ausbildungserfolg mit Rangpunkten und der entsprechenden Note bewertet wird.
(5) Die dienstliche Bewertung ist der Referendarin oder dem Referendar bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.
Über den Erfolg der Ausbildung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Leistungstests und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) aufzuführen sind. Die Referendarin oder der Referendar erhält spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 15) eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses.
(1) In der Laufbahnprüfung haben die Referendarinnen und Referendare nachzuweisen, dass sie über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und fähig sind, die Aufgaben des höheren Bankdienstes selbstständig zu erfüllen.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.
(1) Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung richtet die Deutsche Bundesbank ein Prüfungsamt für den höheren Bankdienst ein. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere, dass es
Bewertungsmaßstäbe entwickelt und sicherstellt, dass diese bei allen Referendarinnen und Referendaren in gleicher Weise angelegt werden,
die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte bestimmt und dafür sorgt, dass diese den Referendarinnen und Referendaren rechtzeitig mitgeteilt werden, und
die Entscheidungen der Prüfungskommissionen vollzieht.
(2) Das Prüfungsamt besteht aus der oder dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestellen. Alle Mitglieder müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. Sie werden von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle auf vier Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsamts sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Das Prüfungsamt gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt auf Vorschlag des Prüfungsamts eine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren Dienstes zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer des Prüfungsamts und eine Vertretung. Die Bestellung endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.
(1) Für die Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfung sowie für die Abnahme und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden.
(2) Eine Prüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern als Prüfenden. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestellen. Zu Vorsitzenden von Prüfungskommissionen sollen Mitglieder des Prüfungsamts und ihre Vertretungen bestellt werden. Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. Sie werden vom Prüfungsamt auf vier Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat. Bei Nichterreichen der erforderlichen Rangpunktzahl kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag der Referendarin oder des Referendars verlängert werden; § 22 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus drei Klausuren. Die Aufgaben werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamts zu Themen aus den Fachgebieten nach § 9 Absatz 3 gestellt. Für jede Klausur gibt das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit und die zulässigen Hilfsmittel an. Bei zwei Klausuren können die Referendarinnen und Referendare jeweils zwischen zwei Aufgaben wählen. Für die dritte Klausur werden den Referendarinnen und Referendaren Materialien bereitgestellt; diese können auch in englischer Sprache abgefasst sein.
(3) Jede Klausur ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, setzt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunkte fest. Die festgesetzten Rangpunkte müssen innerhalb der Spanne liegen, die sich aus den von den beiden Prüfenden abgegebenen Bewertungen ergibt; hiervon darf nur abgewichen werden, wenn eine oder einer der beiden Prüfenden zustimmt.
(4) Hat eine Referendarin oder ein Referendar die Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese als mit null Rangpunkten bewertet.
(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer
in den drei Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung im Durchschnitt mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und
in keiner Klausur weniger als zwei Rangpunkte erreicht hat.
(2) Über die Zulassung oder Nichtzulassung ist der Referendarin oder dem Referendar spätestens eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung zu informieren.
(3) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus:
je einem Prüfungsgespräch in den beiden Fachgebieten nach § 9 Absatz 3 und
einem Referat mit anschließender Diskussion.
Für das Referat werden den Referendarinnen und Referendaren Materialien bereitgestellt; diese können auch in englischer Sprache abgefasst sein.
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Abschlussprüfung.
(5) Die Prüfungsgespräche sollen als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens drei Referendarinnen oder Referendaren bestehen. Die Dauer der Prüfungsgespräche soll für jede Referendarin oder jeden Referendar in jedem Prüfungsgebiet etwa 30 Minuten betragen.
(6) Das Referat und die anschließende Diskussion dauern jeweils etwa 15 Minuten. Die Referendarinnen und Referendare erhalten eine Vorbereitungszeit von einer Stunde. Die Aufgabe wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamts zu einem Thema aus den Fachgebieten nach § 9 Absatz 3 gestellt.
(7) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Das Prüfungsamt kann Zuhörer zulassen, es sei denn, dass eine Referendarin oder ein Referendar dem widerspricht.
(8) Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission und des Prüfungsamts sowie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Prüfungsamts anwesend sein. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt auf Vorschlag der beiden Mitprüfenden für jeden Teil der mündlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und die Note fest. § 15 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(9) Über die mündliche Abschlussprüfung fertigt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Prüfungsamts ein Protokoll an, aus dem die wesentlichen Umstände der Prüfung und die Bewertung hervorgehen. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Prüfungsamts zu unterschreiben.
(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Teil der Abschlussprüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamts gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt der Teil der Abschlussprüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle beauftragt worden ist, vorzulegen.
(3) Das Prüfungsamt entscheidet, ob der versäumte Teil der Abschlussprüfung nachgeholt werden kann oder ob die schriftliche Abschlussprüfung oder die mündliche Abschlussprüfung insgesamt nachzuholen ist. Den Zeitpunkt der Nachholung setzt das Prüfungsamt fest.
(1) Referendarinnen oder Referendaren, die bei einem Teil der Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Abschlussprüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamts gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt. Die Entscheidung während der mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungskommission. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Das Prüfungsamt kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung einzelner oder mehrerer Teile der Abschlussprüfung anordnen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschung erst nach der Abschlussprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nachträglich die Abschlussprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.
(4) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören.
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5 beträgt,
keine der in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen mit weniger als zwei Rangpunkten bewertet worden ist und
insgesamt nicht mehr als zwei der in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden sind.
(2) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung ermittelt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung ist das arithmetische Mittel aus
der Ausbildungsrangpunktzahl,
der Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung und
der Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung.
Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der Abschlussnote bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet und bei kleineren Nachkommawerten abgerundet.
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Referendarinnen und Referendaren die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Ergebnisse der Einzelleistungen mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis, das die in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erreichten Rangpunktzahlen sowie die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote enthält.
(2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.
(1) Die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung und das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.
(2) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Die Einsichtnahme ist in der jeweiligen Akte zu vermerken.
(1) Erfolgt keine Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung oder ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann die Laufbahnprüfung wiederholt werden. Das Prüfungsamt bestimmt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Wiederholung stattfindet. Die Frist soll mindestens drei und höchstens zwölf Monate betragen.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für die Ausbildung während der Wiederholungsfrist einen ergänzenden Ausbildungsplan auf. In dem Plan sind die abzuleistenden Ausbildungslehrgänge und Phasen der berufspraktischen Ausbildung sowie der zu erbringende Leistungstest enthalten. Neben dem Leistungstest sind noch mindestens zwei weitere dienstliche Bewertungen vorzusehen.
(3) Spätestens zwei Wochen vor der Wiederholung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein neues zusammenfassendes Zeugnis nach § 11, das die in der Wiederholungsfrist erbrachten Leistungen einschließt.
Für Referendarinnen und Referendare, die vor dem 1. Oktober 2012 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes bei der Deutschen Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1998 (BAnz. S. 16 638) weiter anzuwenden.
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