Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (HBegleitG 1984)

Ausfertigungsdatum
1983-12-22
Fundstelle
BGBl I: 1983, 1532
Geändert durch
Art. 31 G v. 8.5.2008 I 810

Art 1 Änderung der Reichsversicherungsordnung

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Art 2 Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes

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Art 3 Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes

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Art 4 Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes

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Art 5 Änderung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes

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Art 6 Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes

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Art 7 Änderung des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter

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Art 8 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

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Art 9 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

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Art 10 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

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Art 11 Änderung des Fremdrentengesetzes

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Art 12 Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte

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Art 13 Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte

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Art 14 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

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Art 15 Änderung des Handwerkerversicherungsgesetzes

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Art 16 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

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Art 17 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

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Art 18 Änderung des Mutterschutzgesetzes

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Art 19 Änderung des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation

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Art 20 Änderung des Schwerbehindertengesetzes

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Art 21 Änderung des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr

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Art 22 Aufhebung von Vorschriften

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Art 23 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

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Art 24 Änderung des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes

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Art 25 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes

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Art 26 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes

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Art 27 Änderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)

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Art 28 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

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Art 29 Aufhebung des Graduiertenförderungsgesetzes

(1) Das Graduiertenförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1976 (BGBl. I S. 207), geändert durch Gesetz vom 28. März 1978 (BGBl. I S. 445), und die Graduiertenförderungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1976 (BGBl. I S. 211), geändert durch Verordnung vom 3. April 1981 (BGBl. I S. 342), werden aufgehoben; ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen. Auf Grund dieser Vorschriften ergangene Bescheide bleiben wirksam bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes.

(2) Für die vorzeitige Rückzahlung der Darlehen nach dem Graduiertenförderungsgesetz gilt § 6 der Darlehensverordnung zum Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 895) sinngemäß.

(3) Anstelle der in § 7a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Graduiertenförderungsgesetzes für die Rückzahlung der Darlehen genannten Beträge gelten die jeweils in § 18a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes festgesetzten Beträge; dabei ist das Einkommen abweichend von der Regelung des § 20 Abs. 3 der Graduiertenförderungsverordnung entsprechend § 21 BAföG zu bestimmen.

Art 30 Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

1. 2. 3.

  1. Übergangsvorschrift

(1) Nummer 1 findet keine Anwendung für die bis zum 30. Juni 1985 ernannten Beamten, Richter und Soldaten, die Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, sofern die Ernennung wegen des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes nicht bis zum 31. Dezember 1983 erfolgen konnte.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst hinsichtlich Nummer 3.

Art 31 Gesetz zur Einsparung von Personalausgaben in der mittelbaren Bundesverwaltung sowie bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost

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Art 32 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

(1)

(2) Ein am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den §§ 71 bis 76 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bisherigen Fassung zustehender Anpassungszuschlag wird in Höhe von zwei Dritteln des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weitergewährt. Allgemeine Erhöhungen der den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge führen nicht zu einer Erhöhung dieses Betrages.

Art 33 Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht

(1)

(2) Artikel 32 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

Art 34 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

(1)

(2) Ein am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 89b des Soldatenversorgungsgesetzes in der bisherigen Fassung zustehender Anpassungszuschlag wird in Höhe von zwei Dritteln des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weitergewährt. Allgemeine Erhöhungen der den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge führen nicht zu einer Erhöhung dieses Betrages.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

Art 35 Änderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes

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Art 36 Änderung des Investitionshilfegesetzes

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Art 37 Änderung des Städtebauförderungsgesetzes

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Art 38 (weggefallen)

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Art 39 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am 1. Januar 1984 in Kraft.

(2) Artikel 30 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 45, Artikel 2 Nr. 22 und Artikel 3 Nr. 26 sowie Artikel 36 Nr. 1 bis 8 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in Kraft.

(5) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1983 in Kraft. Hat ein erstattungspflichtiger Leistungsträger vor Verkündigung dieses Gesetzes Leistungen erbracht, findet § 104 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung.

(6) Artikel 24 Nr. 2 tritt am 30. Dezember 1983 in Kraft.

(7) Artikel 1 Nr. 34 Buchstaben b und c, Artikel 2 Nr. 11 Buchstaben b und c und Artikel 3 Nr. 14 Buchstabe b und Nr. 15 treten am 31. Dezember 1983 in Kraft.

(8) Artikel 20 Nr. 1, 2, 4 bis 8 und Artikel 21 treten am 1. April 1984 in Kraft.

(9) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

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