Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Gesetz über die Statistik im Handel und Gastgewerbe (HdlStatG 2001)

Ausfertigungsdatum
2001-12-10
Fundstelle
BGBl I: 2001, 3438
Zuletzt geändert durch
Art. 2 G v. 23.11.2011 I 2298

§ 1 Anordnung, Zweck

Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung im Handel und Gastgewerbe und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

§ 2 Erhebungsbereiche

Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:

  1. Abschnitt G − Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

    a) Abteilung 45 − Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

    b) Abteilung 46 − Großhandel

    c) Abteilung 47 − Einzelhandel

  2. Abschnitt I − Gastgewerbe, Beherbergung und Gastronomie.

§ 3 Periodizität, Berichtszeitraum

(1) In den in § 2 genannten Bereichen werden durchgeführt:

  1. monatliche Erhebungen,

  2. jährliche Erhebungen,

  3. fünfjährliche Erhebungen in den Abteilungen 45 und 47, die mit der jeweils anstehenden jährlichen Erhebung verbunden werden.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 ist der Kalendermonat, für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.

(3) Erster Berichtsmonat für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 ist der Januar des Jahres, das dem Jahr des Inkrafttretens folgt. Erstes Berichtsjahr für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 ist das Jahr, in dem das Gesetz in Kraft tritt. Die fünfjährlichen Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 3 werden erstmals für das Jahr 2002 durchgeführt.

§ 4 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Erhebungen nach § 3 Abs. 1 sind Unternehmen.

§ 5 Art und Umfang der Erhebungen

(1) Die Erhebungen nach § 3 Absatz 1 werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt, soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.

(2) Die Erhebungen erstrecken sich

  1. in Abteilung 47 bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und in Abschnitt G bei den jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 auf höchstens 8,5 Prozent aller Unternehmen;

  2. in Abschnitt I bei den monatlichen und jährlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf höchstens 5 Prozent aller Unternehmen.

(3) In die monatlichen Erhebungen nach Absatz 2 werden nur Unternehmen einbezogen, die folgende Jahresumsatzhöhen ohne Umsatzsteuer überschreiten:

  1. 250 000 Euro in Abteilung 47;

  2. 150 000 Euro in Abschnitt I.

(4) Die monatlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 werden in den Abteilungen 45 und 46 als Vollerhebungen durchgeführt. Sie erstrecken sich auf alle Unternehmen

  1. der Abteilung 45 mit mindestens 10 Millionen Euro Jahresumsatz ohne Umsatzsteuer oder mindestens 100 Beschäftigten;

  2. der Abteilung 46 mit mindestens 20 Millionen Euro Jahresumsatz ohne Umsatzsteuer oder mindestens 100 Beschäftigten.

(5) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Unternehmen sind die Daten, die im Statistikregister nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.

§ 6 Erhebungsmerkmale

(1) Erhebungsmerkmale für die Erhebungen in Abschnitt G nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 sind

  1. monatlich:

    a) Umsatz,

    b) Zahl der Vollzeitbeschäftigten und der Teilzeitbeschäftigten;

    bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden diese Angaben auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst;

  2. jährlich:

    a) Zahl der Arbeitsstätten des Unternehmens,

    b) tätige Personen nach Personalaufwand:

    aa) Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf und Geschlecht
        jeweils nach dem Stand vom 30. September,
    
    
    bb) Summe der Entgelte,
    
    
    cc) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber,
    
    
    dd) Aufwendungen für Leiharbeitnehmer;
    

    c) Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen:

    aa) Umsätze nach Art der Tätigkeiten,
    
    
    bb) Handelsumsätze nach Produktarten,
    
    
    cc) sonstige betriebliche Erträge,
    
    
    dd) Subventionen,
    
    
    ee) Aufwendungen für Handelsware sowie für Roh-, Hilfs- und
        Betriebsstoffe,
    
    
    ff) Aufwendungen für Dienstleistungen und sonstige betriebliche
        Aufwendungen,
    
    
    gg) Wert der Bestände an Handelsware, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen
        sowie an selbst hergestellten oder bearbeiteten Halb- und
        Fertigerzeugnissen am Anfang und Ende des Berichtsjahres,
    
    
    hh) Aufwendungen für Pachten, Mieten und Leasing,
    
    
    ii) betriebliche Steuern und Abgaben;
    

    d) Investitionen

    aa) Bruttoinvestitionen in Sachanlagen nach Arten,
    
    
    bb) Verkauf von Sachanlagen;
    

    bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden die Angaben zu der Zahl der tätigen Personen (aus Buchstabe b Doppelbuchstabe aa), zur Summe der Entgelte (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) und zu den gesamten Bruttoinvestitionen (aus Buchstabe d Doppelbuchstabe aa) auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst;

  3. zusätzlich fünfjährlich

    a) in Abteilung 45: bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Regierungsbezirken der Umsatz auch in der Unterteilung nach Regierungsbezirken;

    b) in Abteilung 47: Zahl der Ladengeschäfte und deren Verkaufsfläche sowie bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Regierungsbezirken der Umsatz und die Verkaufsfläche auch in der Unterteilung nach Regierungsbezirken;

    bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Regierungsbezirken werden der Umsatz und die Verkaufsfläche auch in der Unterteilung nach Regierungsbezirken erfasst.

(2) Erhebungsmerkmale für die Erhebungen in Abschnitt I nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 sind

  1. monatlich:

    a) Umsatz,

    b) Zahl der Vollzeitbeschäftigten und der Teilzeitbeschäftigten;

    bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden diese Angaben auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst;

  2. jährlich:

    a) Zahl der Arbeitsstätten des Unternehmens,

    b) tätige Personen nach Personalaufwand:

    aa) Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf und Geschlecht
        jeweils nach dem Stand vom 30. September,
    
    
    bb) Summe der Entgelte,
    
    
    cc) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber,
    
    
    dd) Aufwendungen für Leiharbeitnehmer;
    

    c) Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen:

    aa) Umsätze nach Art der Tätigkeiten,
    
    
    bb) sonstige betriebliche Erträge,
    
    
    cc) Subventionen,
    
    
    dd) Aufwendungen für Handelsware sowie für Roh-, Hilfs- und
        Betriebsstoffe,
    
    
    ee) Aufwendungen für Dienstleistungen und sonstige betriebliche
        Aufwendungen,
    
    
    ff) Wert der Bestände an Handelsware, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen
        sowie an selbst hergestellten oder bearbeiteten Halb- und
        Fertigerzeugnissen am Anfang und Ende des Berichtsjahres,
    
    
    gg) Aufwendungen für Pachten, Mieten und Leasing,
    
    
    hh) betriebliche Steuern und Abgaben;
    

    d) Bruttoinvestitionen in Sachanlagen;

    bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden die Angaben zu der Zahl der tätigen Personen (aus Buchstabe b Doppelbuchstabe aa), zur Summe der Entgelte (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) und zu den Bruttoinvestitionen in Sachanlagen (Buchstabe d) auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst.

§ 7 Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind:

  1. Name und Anschrift des Unternehmens,

  2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

  3. für die Erhebungen in den Abteilungen 45 und 46 zusätzlich Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens und des Organträgers, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer und/oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

§ 8 Auskunftspflicht

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber/innen oder Leiter/innen der Unternehmen. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Nr. 2 ist freiwillig.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger Heranziehung

  1. bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auch auf abgelaufene Berichtszeiträume des Kalenderjahres und des Vorjahres,

  2. bei den jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 auch auf das dem Berichtsjahr vorangegangene Jahr.

(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat.

§ 9 Übermittlungsregelung

An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

§ 10 Durchführung

Die Angaben zu den monatlichen und jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 in Abteilung 46 werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

§ 11 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. die Erhebung von Merkmalen nach § 6 auszusetzen und die Periodizitäten von Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zu verlängern, wenn die Ergebnisse nicht oder nicht in der vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden;

  2. die Jahresumsatzhöhen und Beschäftigtenzahlen nach § 5 Absatz 3 und 4 anzuheben;

  3. bei Vorliegen eines besonderen nationalen Interesses oder soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist den Auswahlsatz nach § 5 Absatz 2 für ein Jahr zu erhöhen oder den Katalog der Erhebungsmerkmale, soweit es sich nicht um personenbezogene Merkmale handelt, anzupassen.

§ 12 Übergangsregelung

Die monatlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 in den Abteilungen 45 und 46 werden bis einschließlich Berichtsmonat August 2012 als Stichprobenerhebungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Handelsstatistikgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung durchgeführt.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.