Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebAPrO)

Ausfertigungsdatum
1981-09-03
Fundstelle
BGBl I: 1981, 923
Neugefasst durch
Bek. v. 16. 3.1987 I 929
Zuletzt geändert durch
Art. 40 G v. 6.12.2011 I 2515

§ 1 Inhalt der Ausbildung

(1) Die Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfleger umfaßt mindestens den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1.600 Stunden und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung von 3.000 Stunden. Von der Zuordnung der in Anlage 1 vorgeschriebenen Fächer und der in Anlage 2 vorgeschriebenen Bereiche auf Ausbildungsjahre kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen der einzelnen Hebammenschule erforderlich ist und die Erreichung des Ausbildungszieles nach § 5 des Gesetzes dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Während der praktischen Ausbildung ist in allen nach § 5 des Gesetzes für die Berufsausübung wesentlichen Kenntnissen und Fertigkeiten zu unterweisen. Es ist Gelegenheit zu geben, die im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der praktischen Arbeit anzuwenden.

(3) Die Ausbildung hat insbesondere die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die die Hebamme und den Entbindungspfleger befähigen, mindestens die in Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Tätigkeiten und Aufgaben in eigener Verantwortung durchzuführen.

(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nachzuweisen.

§ 2 Staatliche Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung umfaßt einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Hebammenschule ab, an der er die Ausbildung abgeschlossen hat. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.

§ 3 Prüfungsausschuß

(1) Bei jeder Hebammenschule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

  1. einer Medizinalbeamtin oder einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Ärztin oder einem entsprechend beauftragten Arzt als Vorsitzenden,

  2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,

  3. einem Beauftragten aus der Schulleitung,

  4. folgenden Fachprüfern:

    a) mindestens einer Ärztin oder einem Arzt,

    b) mindestens einer Lehrhebamme oder einem Lehrentbindungspfleger,

    c) einer weiteren Hebamme oder einem weiteren Entbindungspfleger,

    d) weiteren Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern;

dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben.

(1a) Bei den Medizinischen Fachschulen, die nach § 30a Abs. 2 des Hebammengesetzes als Hebammenschulen staatlich anerkannt sind, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b der Prüfungsausschuß auch mit mindestens einem Diplom-Medizinpädagogen oder einem Medizinpädagogen mit dem medizinischen Fachschulabschluß als Hebamme besetzt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen.

(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung des Leiters der Hebammenschule die Fachprüfer und deren Stellvertreter. Der Vorsitzende bestimmt auf Vorschlag des Leiters der Hebammenschule die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.

§ 4 Zulassung zur Prüfung

(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit dem Leiter der Hebammenschule fest.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

  1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,

  2. die Bescheinigungen über die Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen.

(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.

§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

  1. Geburtshilfe einschließlich der in der Anlage 1 im 2. und 3. Ausbildungsjahr unter den Nummern 2 bis 7 aufgeführten Stoffgebiete,

  2. Anatomie und Physiologie,

  3. Krankheitslehre,

  4. Kinderheilkunde,

  5. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.

Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit in Fach 1 dauert 120 Minuten, in Fach 2 90 Minuten und in den Fächern 3, 4 und 5 je 60 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen zu erledigen. Die Aufsichtsführenden werden vom Leiter der Hebammenschule bestellt.

(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Leiter der Hebammenschule bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern nach § 9 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Dabei sind das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Fach mit dem Faktor 2 und die übrigen Fächer einfach zu gewichten.

§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

  1. Geburtshilfe einschließlich der in der Anlage 1 im 2. und 3. Ausbildungsjahr unter den Nummern 2 bis 7 aufgeführten Stoffgebiete,

  2. Kinderheilkunde,

  3. Krankenpflege,

  4. Gesundheitslehre und Hygiene.

Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In einem Fach soll der Prüfling nicht länger als 20 Minuten geprüft werden. Der Prüfling soll seine Fähigkeiten am geburtshilflichen Phantom darstellen.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung wird von mindestens drei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Dabei sind das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Fach mit dem Faktor 2 und die übrigen Fächer einfach zu gewichten.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.

§ 7 Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Aufgaben:

  1. Aufnahme einer Schwangeren und Dokumentation der erhobenen Befunde mit Erstellung eines Behandlungsplanes,

  2. Durchführung einer Entbindung mit Erstversorgung des Neugeborenen und Dokumentation im Einverständnis mit der Schwangeren,

  3. eine praktische Pflegedemonstration an einem Säugling,

  4. eine Fallbesprechung/Pflegedemonstration an einer Wöchnerin.

Im Einzelfall kann die Entbindung nach Nummer 2 auf Grund zwingender Umstände durch die Mitwirkung an einer operativen Entbindung ersetzt werden. Der praktische Teil der Prüfung soll für den Prüfling höchstens acht Stunden dauern; er kann auf zwei Tage verteilt werden.

(2) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.

§ 8 Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 9 Benotung

Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet: "sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, "gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, "befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht, "ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, "mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, "ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 10 Bestehen und Wiederholung der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche, der mündliche und der praktische Teil der Prüfung mit mindestens "ausreichend" benotet werden. Dabei muß innerhalb des schriftlichen und des mündlichen Teiles der Prüfung das Fach "Geburtshilfe" mit mindestens "ausreichend" benotet sein.

(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt, auf dem die Prüfungsnoten einzutragen sind. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat. Zur Wiederholung eines Teils der Prüfung soll der Prüfling zu einem Termin innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung geladen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für das Fach "Geburtshilfe" entsprechend, wenn der Prüfling innerhalb des schriftlichen oder des mündlichen Teiles der Prüfung in diesem Fach die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.

(4) Hat der Prüfling alle Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Ein entsprechender Nachweis hierüber ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

§ 11 Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 12 Versäumnisfolgen

(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

§ 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären. Eine solche Erklärung ist nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung nicht mehr zulässig.

§ 14 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

§ 15 Erlaubnisurkunde

Liegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.

§ 16 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes

(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes beantragen und die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den Beruf der Hebamme im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Hebammengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Hebammengesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf der Hebamme verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“.

(4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 22 des Hebammengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.

§ 16a Frist

Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über Anträge nach § 2 Absatz 3 des Hebammengesetzes kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Hebammengesetzes zu entscheiden. Für Anträge nach § 2 Absatz 2 und 2a des Hebammengesetzes verlängert sich die Frist auf vier Monate. Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Satz 3 tritt für Anträge nach § 2 Absatz 2 des Hebammengesetzes am 1. Dezember 2012 in Kraft.

§ 17 (weggefallen)

-

§ 18

(Inkrafttreten)

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1987, 933 - 937

Theoretischer und praktischer Unterricht

  • *

    • Erstes Jahr der Ausbildung

    *

  • * * *

    • Stunden
    • 1

    • Berufs-, Gesetzesund Staatsbürgerkunde

    • 70

    • 1.1

    • Hebammengesetz, Geschichte des Berufs

    *

    • 1.2

    • Gesetzliche Regelungen für die übrigen Berufe des Gesundheitswesens

    *

    • 1.3

    • Arbeitsschutz und Unfallverhütung

    *

    • 1.4

    • Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen

    *

    • 1.5

    • Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind

    *

    • 1.6

    • Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland

    *

    • 2

    • Gesundheitslehre

    • 60

    • 2.1

    • Die Gesundheit und ihre Wechselbeziehungen

    *

    • 2.2

    • Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Früherkennung von Krankheiten

    *

    • 2.3

    • Allgemeine Ernährungslehre

    *

    • 3

    • Hygiene und Grundlagen der Mikrobiologie

    • 60

    • 3.1

    • Allgemeine Hygiene und Umweltschutz

    *

    • 3.2

    • Bakteriologie, Virologie und Parasitologie

    *

    • 3.3

    • Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen

    *

    • 4

    • Grundlagen für die Hebammentätigkeiten

    • 160

    • 4.1

    • Einführung in die Tätigkeiten und Aufgaben der Hebamme in der geburtshilflichen Abteilung eines Krankenhauses, in der freien Praxis und in Einrichtungen der Schwangeren-, Mütter- und Säuglingsberatung

    *

    • 4.2

    • Geburtshilfliche Propädeutik, Grundlagen der Betreuung von Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen und der Pflegetätigkeiten

    *

    • 4.2.1

    • Umgang mit Patientinnen und deren Betreuung unter Berücksichtigung ihrer physischen und psychosozialen Bedürfnisse

    *

    • 4.2.2

    • Umgang mit Angehörigen und Besuchern von Patientinnen

    *

    • 4.2.3

    • Beobachten der Patientin

    *

    • 4.2.4

    • Grundpflege und Pflegemaßnahmen

    *

    • 4.2.5

    • Einführung in die spezielle Pflege in der Allgemeinen Medizin und in der Allgemeinen Chirurgie

    *

    • 4.2.6

    • Umgang mit medizinischen Geräten und Instrumenten

    *

    • 4.3

    • Einführung in die Tätigkeiten und Aufgaben der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Kinderkrankenschwester im Krankenhaus, im teilstationären Bereich, in sonstigen Pflegeeinrichtungen, in der Gemeindekrankenpflege im Hause des Kranken und in einer Gemeindepflegeoder Sozialstation, in Einrichtungen der Mütter-, Säuglings- und Kinderberatung sowie in Tagesstätten für behinderte Kinder

    *

    • 4.4

    • Zusammenarbeit im Krankenhaus und sonstigen Pflegeeinrichtungen

    *

    • 5

    • Grundlagen der Psychologie, Soziologie und Pädagogik

    • 50

    • 5.1

    • Psychologie

    *

    • 5.1.1

    • Entwicklungspsychologie

    *

    • 5.1.2

    • Persönlichkeitspsychologie

    *

    • 5.1.3

    • Lernpsychologie einschließlich Methodik und Praxis der geistigen Arbeit

    *

    • 5.2

    • Soziologie

    *

    • 5.2.1

    • Soziologie der Gruppen

    *

    • 5.2.2

    • Soziales Lernen

    *

    • 5.3

    • Pädagogik

    *

    • 5.3.1

    • Anthropologische Grundlagen der Erziehung

    *

    • 5.3.2

    • Erziehungsziele

    *

    • 6

    • Biologie, Anatomie und Physiologie

    • 120

    • 6.1

    • Zelle und Gewebe

    *

    • 6.2

    • Fortpflanzung, Wachstum, Reifung

    *

    • 6.3

    • Vererbung und Evolution

    *

    • 6.4

    • Bewegungsapparat

    *

    • 6.5

    • Herz- und Gefäßsystem

    *

    • 6.6

    • Blut und Lymphe

    *

    • 6.7

    • Atmungssystem

    *

    • 6.8

    • Verdauungssystem

    *

    • 6.9

    • Endokrines System

    *

    • 6.10

    • Harnsystem

    *

    • 6.11

    • Genitalsystem

    *

    • 6.12

    • Zentrales und peripheres Nervensystem

    *

    • 6.13

    • Sinnesorgane

    *

    • 6.14

    • Haut- und Hautanhangsorgane

    *

    • 6.15

    • Regulationsvorgänge

    *

    • 7

    • Allgemeine Krankheitslehre

    • 40

    • 7.1

    • Krankheit und Krankheitsursachen

    *

    • 7.2

    • Reaktionen

    *

    • 7.3

    • Re- und Degeneration, Sklerose

    *

    • 7.4

    • Atrophie, Hypertrophie und Nekrose

    *

    • 7.5

    • Thrombose, Embolie, Infarkt

    *

    • 7.6

    • Wunden, Wundheilung

    *

    • 7.7

    • Blutungen

    *

    • 7.8

    • Störungen des Wachstums

    *

    • 7.9

    • Neubildungen

    *

    • 8

    • Allgemeine Arzneimittellehre

    • 20

    • 8.1

    • Herkunft und Bedeutung der Arzneimittel

    *

    • 8.2

    • Kennzeichnung und Aufbewahrung von Arzneimitteln in Arzneimittelschränken

    *

    • 8.3

    • Arzneiformen

    *

    • 8.4

    • Berechnung zur Dosisfindung, Dosierung und Verabreichung von Arzneimitteln

    *

    • 8.5

    • Darreichungsformen

    *

    • 8.6

    • Übersicht über Arzneimittelgruppen

    *

    • 9

    • Erste Hilfe

    • 30

    • 9.1

    • Erstversorgung von Notfällen einschließlich Blutstillung und Wiederbelebung

    *

    • 9.2

    • Herstellung der Transportfähigkeit

    *

    • 9.3

    • Aktive Transportbegleitung

    *

    • 9.4

    • Maßnahmen bei Traumatisierung

    *

    • 9.5

    • Maßnahmen bei Intoxikationen

    *

    • 9.6

    • Maßnahmen bei sonstigen Notfällen wie thermische Einwirkungen einschließlich Verbrennungsverletzungen und Einwirkung von elektrischem Strom, Ersticken

    *

    • 10

    • Einführung in Planung und Organisation im Krankenhaus

    • 20

    • 10.1

    • Rechts- und Organisationsformen sowie Trägerschaften von Krankenhäusern

    *

    • 10.2

    • Betrieb von Krankenhäusern

    *

    • 10.2.1

    • Leistungsbereiche

    *

    • 10.2.2

    • Pflegesysteme

    *

    • 10.3

    • Schriftverkehr, Karteiführung, Formulare

    *

    • 10.4

    • Umgang mit Wirtschaftsgütern

    *

    • 11

    • Fachbezogene Physik

    • 30

    • 11.1

    • Mechanik in Medizin und Pflege

    *

    • 11.2

    • Wärmelehre

    *

    • 11.3

    • Akustik

    *

    • 11.4

    • Optik

    *

    • 11.5

    • Elektrizität

    *

    • 11.6

    • Radiologie

    *

    • 12

    • Fachbezogene Chemie

    • 30

    • 12.1

    • Allgemeine und anorganische Chemie

    *

    • 12.2

    • Organische und physiologische Chemie

    *

    • 13

    • Sprache und Schrifttum

    • 30

    • 13.1

    • Vortrag und Diskussion

    *

    • 13.2

    • Mündliche und schriftliche Berichterstattung

    *

    • 13.3

    • Benutzen und Auswerten deutscher und fremdsprachlicher Fachliteratur

    *

    • 13.4

    • Einführung in fachbezogene Terminologien

    *

    • Zweites und drittes Jahr der Ausbildung

    *

    • 1

    • Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde

    • 60

    • 1.1

    • Berufskunde und Ethik

    *

    • 1.2

    • Aktuelle Berufsfragen

    *

    • 1.3

    • Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten

    *

    • 1.4

    • Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen-, Strahlenschutz-, Arznei- und Betäubungsmittelrecht sowie in das Lebensmittelrecht

    *

    • 1.5

    • Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Wichtigkeit sind

    *

    • 1.6

    • Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz, Jugendhilfe, Jugendschutz

    *

    • 1.7

    • Sozialpolitik einschließlich Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung)

    *

    • 1.8

    • Politische Meinungsbildung, politisches Handeln, aktuelle politische Fragen

    *

    • 1.9

    • Wirtschaftsordnungen

    *

    • 2

    • Menschliche Fortpflanzung, Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett

    • 120

    • 2.1

    • Grundlagen der menschlichen Fortpflanzung

    *

    • 2.1.1

    • Anatomie und Physiologie der männlichen und der weiblichen Genitalien

    *

    • 2.1.2

    • Psychosexuelle Entwicklung und Sexualverhalten des Menschen

    *

    • 2.1.3

    • Voraussetzungen für die Empfängnis

    *

    • 2.1.4

    • Familienplanung

    *

    • 2.2

    • Die regelrechte Schwangerschaft

    *

    • 2.2.1

    • Konzeption, Nidation und Schwangerschaftsdauer

    *

    • 2.2.2

    • Schwangerschaftszeichen, Schwangerschaftstests

    *

    • 2.2.3

    • Veränderungen des weiblichen Organismus durch die Schwangerschaft

    *

    • 2.2.4

    • Intrauterine Entwicklung des Feten

    *

    • 2.2.5

    • Entwicklung der Plazenta, der Nabelschnur, der Eihäute und des Fruchtwassers

    *

    • 2.3

    • Die regelrechte Geburt

    *

    • 2.3.1

    • Wehenphysiologie

    *

    • 2.3.2

    • Kindslagen

    *

    • 2.3.3

    • Geburtsphasen

    *

    • 2.4

    • Das regelrechte Wochenbett

    *

    • 2.5

    • Das gesunde Neugeborene

    *

    • 2.5.1

    • Lebens- und Reifezeichen

    *

    • 2.5.2

    • Anpassungsvorgänge

    *

    • 2.6

    • Die regelwidrige Schwangerschaft

    *

    • 2.6.1

    • Embryo- und Fetopathien

    *

    • 2.6.2

    • Frühgestosen und EPH-Syndrom

    *

    • 2.6.3

    • Erkrankungen in der Schwangerschaft

    *

    • 2.6.4

    • Blutgruppenunverträglichkeit

    *

    • 2.6.5

    • Diabetes

    *

    • 2.6.6

    • Blutungen in der Frühschwangerschaft

    *

    • 2.6.7

    • Blutungen in der Spätschwangerschaft

    *

    • 2.6.8

    • Regelwidrige Dauer der Schwangerschaft, Frühgeburt, Übertragung

    *

    • 2.6.9

    • Mehrlingsschwangerschaft

    *

    • 2.6.10

    • Risikoschwangerschaft, Plazentainsuffizienz

    *

    • 2.7

    • Die regelwidrige Geburt

    *

    • 2.7.1

    • Regelwidrigkeiten der Wehen und der Muttermunderöffnung

    *

    • 2.7.2

    • Regelwidrigkeiten des Geburtsmechanismus, insbesondere bei Anomalien der Haltung, der Lage, der Stellung und Einstellung oder der Poleinstellung des Kindes

    *

    • 2.7.3

    • Regelwidrigkeiten der Geburtswege

    *

    • 2.7.4

    • Weitere unter der Geburt auftretende Regelwidrigkeiten, insbesondere Nabelschnurvorfall, Placenta praevia, vorzeitige Lösung der normal sitzenden Plazenta, Blutgerinnungsstörungen, Uterusruptur

    *

    • 2.7.5

    • Regelwidrigkeiten der Nachgeburtsperiode

    *

    • 2.8

    • Das regelwidrige Wochenbett

    *

    • 2.8.1

    • Rückbildungsstörungen

    *

    • 2.8.2

    • Blutungen

    *

    • 2.8.3

    • Infektionen

    *

    • 2.8.4

    • Thrombosen und Embolien

    *

    • 2.8.5

    • Mastitis

    *

    • 2.8.6

    • Wochenbettpsychose

    *

    • 3

    • Praktische Geburtshilfe

    • 150

    • 3.1

    • Vorbereitungen für die Geburt

    *

    • 3.2

    • Maßnahmen bei der regelrechten Geburt

    *

    • 3.2.1

    • Allgemeine und geburtshilfliche Aufnahmeuntersuchung

    *

    • 3.2.2

    • Lagerung und Betreuung der Gebärenden

    *

    • 3.2.3

    • Überwachung des Geburtsverlaufs

    *

    • 3.2.4

    • Schmerzlinderung unter der Geburt, geburtshilfliche Anästhesie- Methoden und ihre Komplikationen

    *

    • 3.2.5

    • Überwachung der Risikogeburt, apparative Überwachung, Blutgasanalyse

    *

    • 3.2.6

    • Dammschutz

    *

    • 3.2.7

    • Entwickeln des Kindes

    *

    • 3.2.8

    • Absaugen der Atemwege, Kennzeichnen des Kindes, Abnabeln, Ermittlung der Apgar-Werte

    *

    • 3.2.9

    • Leitung der Nachgeburtsperiode, Prüfung der Plazenta auf Vollständigkeit

    *

    • 3.2.10

    • Dokumentation des Geburtsvorganges

    *

    • 3.3

    • Geburtshilfliche Eingriffe

    *

    • 3.3.1

    • Dammschnitte

    *

    • 3.3.2

    • Vaginale Entwicklung der Beckenendlage

    *

    • 3.3.3

    • Vakuum- und Zangenextraktion

    *

    • 3.3.4

    • Abdominale Schnittentbindung

    *

    • 3.3.5

    • Manuelle Plazentalösung, manuelle und instrumentelle Austastung des puerperalen Uterus

    *

    • 3.4

    • Erstversorgung der Wöchnerin

    *

    • 3.5

    • Versorgung des Neugeborenen

    *

    • 4

    • Pflege, Wartung und Anwendung geburtshilflicher Apparate und Instrumente

    • 30

    • 4.1

    • Cardiotokographie-Geräte

    *

    • 4.2

    • Ultraschall-Geräte

    *

    • 4.3

    • Reanimations-Geräte

    *

    • 4.4

    • Narkose-Geräte

    *

    • 4.5

    • Spezial-Instrumentarium

    *

    • 5

    • Schwangerenbetreuung

    • 80

    • 5.1

    • Schwangerenvorsorge

    *

    • 5.1.1

    • Erhebung der Anamnese

    *

    • 5.1.2

    • Untersuchungen der Schwangeren

    *

    • 5.1.3

    • Beratung der Schwangeren

    *

    • 5.2

    • Psychosomatische Geburtsvorbereitung mit Übungsverfahren

    *

    • 5.3

    • Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden

    *

    • 5.4

    • Besondere Überwachung bei Risikoschwangerschaften

    *

    • 6

    • Wochenpflege

    • 50

    • 6.1

    • Hygienische Beratung und pflegerische Betreuung der Wöchnerinnen im regelrechten und regelwidrigen Wochenbett

    *

    • 6.2

    • Beobachten und Überwachen der Rückbildungs- und Heilungsvorgänge

    *

    • 6.3

    • Hilfe beim Erlernen der Stilltechnik und Brustpflege

    *

    • 6.4

    • Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen

    *

    • 6.5

    • Wochenbettgymnastik

    *

    • 6.6

    • Förderung der Eltern-Kind-Beziehung, Integration des Neugeborenen in die Familie

    *

    • 6.7

    • Häusliche Wochen- und Neugeborenenpflege

    *

    • 7

    • Neugeborenen- und Säuglingspflege

    • 50

    • 7.1

    • Körper- und Nabelpflege

    *

    • 7.2

    • Natürliche und künstliche Ernährung

    *

    • 7.3

    • Beobachten des Neugeborenen und des Säuglings und Einleiten der erforderlichen Maßnahmen bei Auftreten von Besonderheiten

    *

    • 7.4

    • Neugeborenen-Screening

    *

    • 7.5

    • Schutzimpfungen, Vorsorgeuntersuchungen

    *

    • 7.6

    • Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen

    *

    • 7.7

    • Umgang mit den Eltern und anderen Betreuern des Neugeborenen und deren Beratung, Elternschulung

    *

    • 8

    • Allgemeine Krankenpflege

    • 50

    • 8.1

    • Umgang mit Patientinnen unter Berücksichtigung ihrer physischen und psychischen Bedürfnisse

    *

    • 8.2

    • Aufnahme, Verlegung und Entlassung von Patientinnen

    *

    • 8.3

    • Kontakt mit den Angehörigen der Patientin

    *

    • 8.4

    • Beobachtung der Patientin, Befunderhebung und Dokumentation

    *

    • 8.5

    • Hilfen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens

    *

    • 8.6

    • Diätetische Kostformen und künstliche Ernährung

    *

    • 8.7

    • Besondere Pflegetechniken, physikalische Maßnahmen, Injektionen, Venenpunktionen, Infusionen, Transfusionen, Spülungen einschließlich Einläufe und Katheterisieren

    *

    • 8.8

    • Zusammenarbeit mit Ärzten und anderen Mitgliedern des Behandlungsteams

    *

    • 8.9

    • Umgang mit Untersuchungsmaterial

    *

    • 9

    • Spezielle Krankenpflege

    • 50

    • 9.1

    • Pflege und Sofortmaßnahmen bei Bewußtseinsstörungen und Bewußtlosigkeit, bei Ateminsuffizienz oder Atemstillstand, bei Herz- und Kreislaufinsuffizienz oder Herzstillstand, bei Störungen der Ausscheidungsfunktionen, bei Störungen der Temperaturregulation, bei Psychosen und bei Suizidgefährdung

    *

    • 9.2

    • Pflege von Patientinnen vor und nach operativen Eingriffen

    *

    • 9.3

    • Verhalten bei Todesfällen

    *

    • 9.4

    • Tätigkeiten in besonderen Bereichen wie in Frühgeborenenzentren und in der Intensivstation, im Operations- und Ambulanzbereich sowie in Gemeindepflege- oder Sozialstationen

    *

    • 10

    • Grundlagen der Psychologie, Soziologie und Pädagogik

    • 40

    • 10.1

    • Psychologie der Schwangeren, der Gebärenden und der Wöchnerin

    *

    • 10.2

    • Sozialpsychologie

    *

    • 10.2.1

    • Einführung in die Gruppendynamik

    *

    • 10.2.2

    • Abbau von Vorurteilen

    *

    • 10.3

    • Pädagogik, Menschenführung

    *

    • 11

    • Grundlagen der Rehabilitation

    • 20

    • 11.1

    • Die medizinische Rehabilitation

    *

    • 11.2

    • Die soziale Rehabilitation

    *

    • 11.3

    • Gesetzliche Grundlagen der Rehabilitation

    *

    • 12

    • Spezielle Krankheitslehre

    • 120

    • 12.1

    • Frauenheilkunde

    *

    • 12.1.1

    • Störungen der Menstruation und des Menstruationszyklus

    *

    • 12.1.2

    • Mißbildungen des weiblichen Genitale

    *

    • 12.1.3

    • Entzündliche Erkrankungen des weiblichen Genitale

    *

    • 12.1.4

    • Tumoren einschließlich Früherkennungsmaßnahmen

    *

    • 12.2

    • Übrige Fachgebiete, insbesondere Innere Medizin, Chirurgie, Orthopädie, Urologie, Neurologie, Psychiatrie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten in ihrer besonderen Beziehung zur Geburtshilfe sowie Augenkrankheiten in ihrer besonderen Beziehung zur Geburtshilfe

    *

    • 12.3

    • Kinderheilkunde unter besonderer Berücksichtigung der Erkrankungen im Neugeborenen- und Säuglingsalter

    *

    • 12.4

    • Vorsorgeuntersuchungen

    *

    • 12.5

    • Mütter-, Neugeborenen- und Säuglingssterblichkeit

    *

    • 13

    • Spezielle Arzneimittellehre

    • 30

    • 13.1

    • Umgang mit Arzneimitteln

    *

    • 13.2

    • Grundbegriffe der Pharmakologie

    *

    • 13.3

    • Arzneimittelgruppen

    *

    • 13.4

    • Betäubungsmittel

    *

    • 13.5

    • Gesetzliche Vorschriften über den Verkehr mit Arznei- und Betäubungsmitteln sowie Führen des Betäubungsmittelbuches

    *

    • 14

    • Organisation und Dokumentation im Krankenhaus

    • 30

    • 14.1

    • Planung, Bau und Ausstattung von Krankenhäusern

    *

    • 14.2

    • Wirtschaftliche Betriebsführung

    *

    • 14.3

    • Erfassung und Weitergabe von Leistungsdaten

    *

    • 14.4

    • Statistik im Gesundheitswesen

    *

    • 14.5

    • Elektronische Datenverarbeitung

    *

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1987, 938 - 939

Praktische Ausbildung

  • *

    • Erstes Jahr der praktischen Ausbildung

    *

  • * * *

    • Stunden
    • 1

    • Praktische Ausbildung in der Entbindungsabteilung

    • 160

    • 1.1

    • Pflegemaßnahmen bei Gebärenden

    *

    • 1.2

    • Beobachten der Gebärenden

    *

    • 1.3

    • Hygiene im Kreißsaal

    *

    • 1.4

    • Umgang mit medizinischen Geräten und Instrumenten

    *

    • 2

    • Auf der Wochenstation

    • 160

    • 2.1

    • Pflegemaßnahmen bei Wöchnerinnen

    *

    • 2.2

    • Spezielle Wochenpflege wie Beobachten der Lochien, Abspülen, Pflege der Dammwunde, Sitzbad

    *

    • 2.3

    • Spezielle Desinfektionsmaßnahmen der Wochenstation

    *

    • 2.4

    • Umgang mit der Wöchnerin und Besuchern

    *

    • 3

    • Auf der Neugeborenenstation

    • 160

    • 3.1

    • Grundlagen der Betreuung des Neugeborenen und der Pflegetätigkeiten

    *

    • 3.1.1

    • Richten der Wickel- und Badeeinheit und der Säuglingsbetten

    *

    • 3.1.2

    • Aufnehmen und Tragen, Lagern, Waschen und Baden sowie Wickeln und Ankleiden des Säuglings

    *

    • 3.1.3

    • Bringen und Anlegen, Wiegen und Füttern des Säuglings

    *

    • 3.2

    • Hygiene und Ordnung auf der Neugeborenenstation

    *

    • 4

    • Auf der operativen Station (chirurgische Pflege)

    • 160

    • 4.1

    • Pflegemaßnahmen auf der operativen Station

    *

    • 4.1.1

    • Körperpflege und Bekleiden der Patientin

    *

    • 4.1.2

    • Betten, Lagern und Transportieren der Patientin

    *

    • 4.1.3

    • Hilfen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens

    *

    • 4.1.4

    • Ermitteln und Registrieren von Vitalfunktionen

    *

    • 4.2

    • Hygiene und Ordnung im Pflegebereich

    *

    • 4.3

    • Maßnahmen für die Operationsvorbereitung

    *

    • 4.4

    • Postoperative Überwachung der Patientin

    *

    • 4.5

    • Vorbeugende Pflegemaßnahmen gegen Folgekrankheiten

    *

    • 5

    • Auf der nicht-operativen Station (allgemeine Pflegemaßnahmen)

    • 160

    • 5.1

    • Pflegemaßnahmen auf der nichtoperativen Station wie 4.1.1

    *

    • 5.2

    • Hygiene und Ordnung im Pflegebereich

    *

    • Zweites und drittes Jahr der praktischen Ausbildung

    *

  • * * *

    • Stunden
    • 1

    • Praktische Ausbildung in der Entbindungsabteilung und in der Schwangerenberatung

    • 1280

    • 1.1

    • Schwangerenberatung mit mindestens 100 Untersuchungen vor der Geburt

    *

    • 1.2

    • Überwachung von Mutter und Kind bei Risikoschwangerschaften (einschließlich Nr. 1.9 und 2.1.3 in mindestens 40 Fällen) und Assistenz bei ärztlichen Maßnahmen

    *

    • 1.3

    • Vorbereitungen für die Geburt

    *

    • 1.4

    • Geburtshilfliche Maßnahmen im Kreißsaal

    *

    • 1.5

    • Überwachung und Pflege von mindestens 40 Gebärenden und selbständige Ausführung von mindestens 30 Entbindungen sowie außerdem Teilnahme an 20 Entbindungen

    *

    • 1.6

    • Überwachung und Pflege von Schwangeren mit Regelwidrigkeiten bei der Aufnahme oder während des Geburtsverlaufes

    *

    • 1.7

    • Vorbereitung von und Assistenz bei geburtshilflichen Eingriffen und Risikofällen sowie aktive Teilnahme an mindestens einer Beckenendlagengeburt

    *

    • 1.8

    • Durchführung der Episiotomie und Einführung in die Versorgung der Wunde

    *

    • 1.9

    • Überwachung und Pflege von gefährdeten Entbindenden (einschließlich Nr. 1.2 und 2.1.3 in mindestens 40 Fällen)

    *

    • 1.10

    • Verhalten bei kindlichem Todesfall

    *

    • 1.11

    • Organisation des Hebammendienstes

    *

    • 2

    • Auf der Wochenstation

    • 320

    • 2.1

    • Wochenpflege

    *

    • 2.1.1

    • Überwachung und Pflege von Wöchnerinnen

    *

    • 2.1.2

    • Untersuchung von mindestens 100 Wöchnerinnen und normalen Neugeborenen

    *

    • 2.1.3

    • Überwachung und Pflege von gefährdeten Wöchnerinnen (einschließlich Nr. 1.2 und 1.9 in mindestens 40 Fällen)

    *

    • 2.1.4

    • Beobachten und Überwachen der Rückbildungs- und Heilungsvorgänge

    *

    • 2.1.5

    • Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen

    *

    • 2.2

    • Rooming-in

    *

    • 2.2.1

    • Anleitung und Überwachung des Stillens

    *

    • 2.2.2

    • Anleitung der Mutter zur eigenen Pflege und zur Pflege und Versorgung des Neugeborenen

    *

    • 2.2.3

    • Förderung der Eltern-Kind-Beziehung

    *

    • 3

    • Auf der Neugeborenen-Station

    • 320

    • 3.1

    • Überwachung und Pflege von Neugeborenen und Säuglingen

    *

    • 3.1.1

    • Körper- und Nabelpflege

    *

    • 3.1.2

    • Natürliche und künstliche Ernährung

    *

    • 3.1.3

    • Beobachten des Neugeborenen und des Säuglings und Einleiten der erforderlichen Maßnahmen beim Auftreten von Veränderungen

    *

    • 3.2

    • Früherkennung von Erkrankungen

    *

    • 3.2.1

    • Durchführen von Vorsorgeuntersuchungen wie Guthrie-Test, Bilirubinkontrolle oder andere wissenschaftlich anerkannte Verfahren

    *

    • 3.2.2

    • Hilfeleistung bei ärztlichen Maßnahmen einschließlich Impfungen

    *

    • 3.2.3

    • Umgang mit den Eltern und deren Beratung

    *

    • 3.3

    • Teilnahme an Mütterberatungssprechstunden

    *

    • 4

    • In der Kinderklinik

    • 160

    • 4.1

    • Überwachung und Pflege von Frühgeborenen, Spätgeborenen sowie von untergewichtigen und kranken Neugeborenen

    *

    • 4.2

    • Pflegemaßnahmen auf der Intensivstation

    *

    • 4.3

    • Tätigkeit auf der Aufnahmestation für kranke Neugeborene und Säuglinge

    *

    • Die praktische Ausbildung in den Bereichen 1 bis 4 hat sich, soweit dort nicht bereits erfaßt, auch auf

    *

    • a)

    • die Pflege Kranker innerhalb der Gynäkologie und Geburtshilfe sowie die Pflege kranker Neugeborener und Säuglinge und

    *

    • b)

    • die Einführung in die Pflege innerhalb der Inneren Medizin und Chirurgie zu erstrecken.

    *

    • 5

    • Im Operationssaal

    • 120

    • 5.1

    • Maßnahmen der Desinfektion und Sterilisation

    *

    • 5.2

    • Pflege und Reinigung von Instrumenten und Narkosegeräten und deren Wartung

    *

    • 5.3

    • Vorbereiten von und Hilfeleistung bei operativen Eingriffen.

    *

Anlage 3 (zu § 1 Abs. 4)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1987, 940 ................................... (Bezeichnung der Hebammenschule) Bescheinigung über die Teilnahme

an den Ausbildungsveranstaltungen

I Name, Vorname I I----------------------------------------------------------I I Geburtsdatum I Geburtsort I -----------------------------------------------------------I hat in der Zeit I vom I bis I

I I I

regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung als Hebamme/Entbindungspfleger *) teilgenommen. Die Ausbildung ist - nicht - über die nach dem Hebammengesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ..... Tage *) - unterbrochen worden. Ort, Datum .................................. (Stempel) ..................................

(Unterschrift(en) der Schulleitung)

*) Nichtzutreffendes streichen.

Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1987, 941) Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses Zeugnis

über die staatliche Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger

I Name, Vorname I I----------------------------------------------------------I

I Geburtsdatum I Geburtsort I

hat am ........................... die staatliche Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Hebammengesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der ....................... ............................................................ in .............................................. bestanden. Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten: 1. im schriftlichen Teil der Prüfung "................." 2. im mündlichen Teil der Prüfung "................." 3. im praktischen Teil der Prüfung "................." Ort, Datum .................................. (Siegel) .................................. (Unterschrift des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)

Anlage 5 (zu § 15)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1987, 942) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Hebamme/Entbindungspfleger *) Herr/Frau/Fräulein *) ................................... geboren am ..................... in ..................... erhält auf Grund des Hebammengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "........................" zu führen. Ort, Datum ............................... (Siegel) ...............................

(Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

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