Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Höhe der Maut für die Benutzung des Herrentunnels (HerrentunnelMautHV)

Ausfertigungsdatum
2005-07-06
Fundstelle
BGBl I: 2005, 2108

Eingangsformel

Auf Grund des § 3a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 bis 5 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2003 (BGBl. I S. 98) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein:

§ 1 Mauthöhe

Für jede einfache Benutzung des Abschnitts der Bundesstraße 104 zwischen Straßenkilometer 6 + 034,11 westlich der Trave und Straßenkilometer 8 + 051,08 östlich der Trave (Herrentunnel im Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck) wird von der Herrentunnel Lübeck GmbH & Co. KG, Lübeck, die vom Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein durch § 1 der Landesverordnung über die Beleihung zur Erhebung von Mautgebühren für den Herrentunnel in Lübeck und zur Übertragung der Ermächtigung zur Beleihung vom 22. August 2003 (GVOBl. Schl-H. S. 437), die zuletzt durch die Landesverordnung vom 27. Juni 2005 (GVOBl. Schl-H. S. 265) geändert worden ist, beliehen worden ist, eine Maut nach dem Mautverzeichnis in der Anlage erhoben.

§ 2 Beginn der Mauterhebung

Die Mauterhebung beginnt mit dem Tag der Freigabe der in § 1 genannten Strecke für den öffentlichen Verkehr. Der in Satz 1 genannte Tag wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage (zu § 1) Mautverzeichnis

    • (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 2109)
    • Fahrzeugklasse

    • Höhe über der Vorderachse

    • Anzahl der Achsen

    • Fahrzeugart (Beispiele)

    • Mauthöhe in Euro

    • AGE *)

    • MGE ++)

    • A

    • <= 1,30 m

    • 2

    • Pkw, Motorrad

    • 0,75

    • 0,90

    • B1

    • <= 1,30 m

    • 2

    • Pkw mit Anhänger

    • 1,73

    • 2,00

    • B2

    • 1,30 m

    • 2

    • Bus, Caravan, Transporter, Lkw

    • 1,73

    • 2,00

    • C

    • 1,30 m

    • 3

    • Fahrzeuge der Klasse B2 mit Anhänger einachsig, Lkw, Bus

    • 4,50

    • 5,30

    • D

    • 1,30 m

    • = 4

    • Fahrzeuge der Klasse B2 mit Anhänger mehrachsig, Fahrzeuge der Klasse C mit Anhänger, Lkw

    • 7,50

    • 8,80


*) AGE: Automatische Gebührenerhebung (Zahlung mittels Transponder)

++) MGE: Manuelle Gebührenerhebung (Zahlung mittels Smart Card, Münzautomat oder bar bei Kassierern)

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