(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 312 700 000 000 Euro festgestellt.
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ wird für das Jahr 2012 in Einnahmen und Ausgaben auf 780 000 000 Euro festgestellt.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2012 Kredite bis zur Höhe von 32 100 000 000 Euro aufzunehmen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2012 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind auf Basis desjenigen Wechselkurses auf die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1, des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen
zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens 80 000 000 000 Euro sowie
zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30 000 000 000 Euro.
Auf diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:
Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;
Verträge nach Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden.
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.
(8) Vor Inanspruchnahme der über 0,5 Prozent des in § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 436 875 000 000 Euro zu übernehmen, davon
bis zu 135 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,
bis zu 50 000 000 000 Euro
a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland,
b) zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,
c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Union,
bis zu 9 000 000 000 Euro
a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit und für zinsverbilligte Kredite an den Clean Technology Fund und an die Infrastructure Crisis Facility der Weltbankgruppe,
c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie
d) für mit Mitteln des Energie- und Klimafonds zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,
bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,
bis zu 171 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,
bis zu 62 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,
bis zu 1 175 000 000 Euro für die Treuhandanstalt- Nachfolgeeinrichtungen,
bis zu 8 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen auf deutschen Werften.
Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro- Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.
(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:
Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 sowie Ausgaben der Titel 634 .3,
Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 526 .3, 527 .1, 527 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1, 545 .1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und 546 88,
Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712 .1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56,
Ausgaben der Hauptgruppe 8.
Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen. Entsprechende Titel der Hauptgruppe 6 mit Ausnahme des Titels 634 .3 bilden innerhalb der einzelnen Kapitel einen eigenständigen Ausgabenbereich und sind gegenseitig deckungsfähig.
(3) Im Verhältnis der Ausgabenbereiche des Absatzes 2 zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereiches aus Einsparungen bei den anderen in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.
(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.
(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:
Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils geltenden Fassung,
Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,
Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.
(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die mit ihrem vollen Sollansatz den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.
(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 4 nicht anzuwenden ist, gilt:
Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.
Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.
Mehrausgaben bei Titel 526 01 einschließlich der entsprechenden Titel in den Titelgruppen können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.
(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412, 1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.
(6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.
(7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
(8) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu verwenden.
(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.
(3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien und -zulagen gezahlt sowie ihnen Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302 Titel 687 52, 687 53, 687 54, 687 55, 687 57, 687 58 und 896 09 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.
(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro begrenzt.
(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt.
(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.
(5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro geleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 200 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem Ausgaben zu leisten und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.
(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden; soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.
(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.
(2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Entgelt- oder Vergütungsgruppen angegebenen Stellen vorbehaltlich abweichender Regelungen in den Haushaltsvermerken zu den Stellenplänen verbindlich. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes oder von durch den Bund institutionell geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu übernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Beamtinnen und Beamte umzusetzen oder neue Planstellen für Beamtinnen und Beamte auszubringen, wenn für die umgesetzten oder neuen Planstellen ein Bedarf besteht und sie mit Überhangpersonal besetzt werden.
(2) Werden Planstellen neu ausgebracht, fallen die bei der abgebenden Behörde frei werdenden Planstellen des übernommenen Überhangpersonals zum Zeitpunkt der Übernahme weg.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens
nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder
mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.
Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,
die nach § 92 Absatz 1 Nummer 2, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, sowie nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,
die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,
die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,
die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,
die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:
a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
b) bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,
e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.
oder
(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 5 als ausgebracht gelten oder für die in Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höher gruppiert worden ist.
Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.
(2) Die obersten Bundesbehörden dürfen Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederbesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 16 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.
(1) Im Haushaltsjahr 2012 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 1,5 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen.
(2) Ausgenommen von der Einsparung sind
die Organe der Rechtspflege,
die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei, beim Bundeskriminalamt und beim Deutschen Bundestag,
die Planstellen im Zollfahndungsdienst, beim Zollkriminalamt, bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung, bei den übrigen Kontrolleinheiten der Hauptzollämter sowie bei den Grenzzollämtern,
die Planstellen und Stellen bei der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und
die Planstellen und Stellen in den Vertretungen des Bundes im Ausland.
Die Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.
(3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2012 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen
eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen,
Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster Bundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzulassen,
soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist.
(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2012 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.
(6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haushaltsjahr 2011 mangels freier Planstellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2012 nachzuholen.
(7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
(1) Im Haushaltsjahr 2012 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbracht werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages im Zusammenhang mit der Verbesserung der Luftfrachtkontrolle Ausnahmen bei den in § 21 Absatz 2 genannten Bereichen zuzulassen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen.
(4) § 21 Absatz 5 und 7 gilt entsprechend.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Wiederbesetzung freier und frei werdender Planstellen und Stellen zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen nach Bonn nach dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), das durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, auf der Grundlage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen.
(2) § 2 Absatz 2 Buchstabe b Nummer 4 Satz 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht.
§ 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4, 5 und 8 sowie die §§ 3 bis 23 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2947 - 2957)
Teil I:
Haushaltsübersicht
*
–
Einnahmen
*
–
Ausgaben
*
–
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
*
–
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG
Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III:
Finanzierungsübersicht
Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Epl.
Bezeichnung
Summe Einnahmen
gegenüber 2011 mehr (+) weniger (–)
2012
2011
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1
2
3
4
5
01
Bundespräsident und Bundespräsidialamt ...
193
193
–
02
Deutscher Bundestag ...
1 688
1 666
+22
03
Bundesrat ...
51
84
–33
04
Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ...
3 123
3 130
–7
05
Auswärtiges Amt ...
110 323
110 342
–19
06
Bundesministerium des Innern ...
415 702
425 489
–9 787
07
Bundesministerium der Justiz ...
441 502
414 855
+26 647
08
Bundesministerium der Finanzen ...
221 395
357 293
–135 898
09
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ...
374 892
323 178
+51 714
10
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ...
58 687
61 716
–3 029
11
Bundesministerium für Arbeit und Soziales ...
6 308 111
6 293 426
+14 685
12
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ...
6 042 073
6 640 622
–598 549
14
Bundesministerium der Verteidigung ...
323 592
223 685
+99 907
15
Bundesministerium für Gesundheit ...
92 352
83 006
+9 346
16
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ...
353 587
366 823
–13 236
17
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ...
62 207
67 088
–4 881
19
Bundesverfassungsgericht ...
40
40
–
20
Bundesrechnungshof ...
354
191
+163
23
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ...
660 259
637 830
+22 429
30
Bundesministerium für Bildung und Forschung ...
126 496
118 596
+7 900
32
Bundesschuld ...
27 544 579
49 714 693
–22 170 114
60
Allgemeine Finanzverwaltung ...
263 058 794
239 956 054
+23 102 740
*
Einnahmen ...
306 200 000
305 800 000
+400 000
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind – Steuereinnahmen in Höhe von 249 189 000 T€, – Einnahmen aus Krediten in Höhe von 26 100 000 T€ sowie – sonstige Einnahmen in Höhe von 30 911 000 T€.
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Epl.
Bezeichnung
Steuern und steuer- ähnliche Abgaben
Verwaltungs- einnahmen
Übrige Einnahmen
2012
2012
2012
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1
2
6
7
8
01
Bundespräsident und Bundespräsidialamt ...
–
3
190
02
Deutscher Bundestag ...
–
1 688
–
03
Bundesrat ...
–
51
–
04
Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ...
–
3 085
38
05
Auswärtiges Amt ...
–
109 923
400
06
Bundesministerium des Innern ...
–
410 120
5 582
07
Bundesministerium der Justiz ...
–
441 218
284
08
Bundesministerium der Finanzen ...
–
174 338
47 057
09
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ...
–
368 477
6 415
10
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ...
–
45 922
12 765
11
Bundesministerium für Arbeit und Soziales ...
–
17 750
6 290 361
12
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ...
–
5 123 474
918 599
14
Bundesministerium der Verteidigung ...
–
286 224
37 368
15
Bundesministerium für Gesundheit ...
–
92 352
–
16
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ...
–
69 392
284 195
17
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ...
–
6 845
55 362
19
Bundesverfassungsgericht ...
–
40
–
20
Bundesrechnungshof ...
–
354
–
23
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ...
–
9 014
651 245
30
Bundesministerium für Bildung und Forschung ...
–
39 245
87 251
32
Bundesschuld ...
–
830 000
26 714 579
60
Allgemeine Finanzverwaltung ...
249 552 000
11 419 371
2 087 423
*
Summe Haushalt 2012 ...
249 552 000
19 448 886
37 199 114
*
Summe Haushalt 2011 ...
229 540 000
16 844 240
59 415 760
*
gegenüber 2011 mehr(+)/weniger(–) ...
+20 012 000
+2 604 646
–22 216 646
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Epl.
Bezeichnung
Summe Ausgaben
gegenüber 2011 mehr (+) weniger (–)
2012
2011
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1
2
3
4
5
01
Bundespräsident und Bundespräsidialamt ...
30 742
29 876
+866
02
Deutscher Bundestag ...
693 986
681 783
+12 203
03
Bundesrat ...
21 739
21 342
+397
04
Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ...
1 937 410
1 841 955
+95 455
05
Auswärtiges Amt ...
3 323 724
3 103 654
+220 070
06
Bundesministerium des Innern ...
5 490 317
5 402 239
+88 078
07
Bundesministerium der Justiz ...
508 256
493 085
+15 171
08
Bundesministerium der Finanzen ...
4 605 224
4 459 629
+145 595
09
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ...
6 107 983
6 116 865
–8 882
10
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ...
5 280 066
5 491 558
–211 492
11
Bundesministerium für Arbeit und Soziales ...
126 460 940
131 292 668
–4 831 728
12
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ...
25 934 138
25 247 970
+686 168
14
Bundesministerium der Verteidigung ...
31 871 857
31 548 954
+322 903
15
Bundesministerium für Gesundheit ...
14 485 382
15 777 246
–1 291 864
16
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ...
1 590 524
1 635 879
–45 355
17
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ...
6 787 220
6 471 041
+316 179
19
Bundesverfassungsgericht ...
29 952
24 971
+4 981
20
Bundesrechnungshof ...
122 747
124 543
–1 796
23
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ...
6 382 910
6 219 120
+163 790
30
Bundesministerium für Bildung und Forschung ...
12 941 224
11 646 033
+1 295 191
32
Bundesschuld ...
38 321 321
37 172 319
+1 149 002
60
Allgemeine Finanzverwaltung ...
13 272 338
10 997 270
+2 275 068
*
Ausgaben ...
306 200 000
305 800 000
+400 000
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Epl.
Bezeichnung
Personal- ausgaben
Sächliche Verwaltungs- ausgaben
Militärische Beschaffungen, Anlagen usw.
Schulden- dienst
2012
2012
2012
2012
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1
2
6
7
8
9
01
Bundespräsident und Bundespräsidialamt ...
17 170
8 815
–
–
02
Deutscher Bundestag ...
469 778
111 282
–
–
03
Bundesrat ...
13 700
7 484
–
–
04
Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ...
252 830
624 946
–
–
05
Auswärtiges Amt ...
848 825
228 653
–
–
06
Bundesministerium des Innern ...
2 854 371
1 078 215
–
–
07
Bundesministerium der Justiz ...
384 071
93 232
–
–
08
Bundesministerium der Finanzen ...
2 624 463
555 422
–
–
09
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ...
583 431
220 486
–
–
10
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ...
302 215
194 502
–
–
11
Bundesministerium für Arbeit und Soziales ...
185 935
99 023
–
–
12
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ...
1 429 370
2 062 410
–
–
14
Bundesministerium der Verteidigung ...
14 924 463
5 158 368
10 603 178
–
15
Bundesministerium für Gesundheit ...
187 046
133 060
–
–
16
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ...
203 713
185 105
–
–
17
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ...
103 279
40 775
–
–
19
Bundesverfassungsgericht ...
19 426
2 938
–
–
20
Bundesrechnungshof ...
103 464
16 205
–
–
23
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ...
71 362
25 860
–
–
30
Bundesministerium für Bildung und Forschung ...
86 887
51 931
–
–
32
Bundesschuld ...
–
52 464
–
36 768 857
60
Allgemeine Finanzverwaltung ...
2 230 830
389 580
70 000
–
*
Summe Haushalt 2012 ...
27 896 629
11 340 756
10 673 178
36 768 857
*
Summe Haushalt 2011 ...
27 798 556
10 163 562
10 428 980
35 343 160
*
gegenüber 2011 mehr(+)/weniger(–) ...
+98 073
+1 177 194
+244 198
+1 425 697
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Epl.
Bezeichnung
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
Ausgaben für Investitionen
Besondere Finanzierungs- ausgaben
2012
2012
2012
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1
2
10
11
12
01
Bundespräsident und Bundespräsidialamt ...
3 797
1 296
–336
02
Deutscher Bundestag ...
92 836
20 090
–
03
Bundesrat ...
215
340
–
04
Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ...
858 971
209 813
–9 150
05
Auswärtiges Amt ...
2 117 248
158 998
–30 000
06
Bundesministerium des Innern ...
1 149 012
538 713
–129 994
07
Bundesministerium der Justiz ...
22 796
8 657
–500
08
Bundesministerium der Finanzen ...
1 315 784
109 555
–
09
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ...
3 876 718
1 463 148
–35 800
10
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ...
4 287 469
495 880
–
11
Bundesministerium für Arbeit und Soziales ...
126 165 985
9 997
–
12
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ...
8 274 234
14 168 124
–
14
Bundesministerium der Verteidigung ...
1 027 654
158 194
–
15
Bundesministerium für Gesundheit ...
14 095 370
69 906
–
16
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ...
512 929
703 777
–15 000
17
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ...
6 629 669
13 497
–
19
Bundesverfassungsgericht ...
639
6 949
–
20
Bundesrechnungshof ...
2 146
932
–
23
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ...
1 917 641
4 368 047
–
30
Bundesministerium für Bildung und Forschung ...
11 018 873
2 052 324
–268 791
32
Bundesschuld ...
–
1 500 000
–
60
Allgemeine Finanzverwaltung ...
9 533 351
798 577
250 000
*
Summe Haushalt 2012 ...
192 903 337
26 856 814
–239 571
*
Summe Haushalt 2011 ...
190 893 160
32 330 082
–1 157 500
*
gegenüber 2011 mehr(+)/weniger(–) ...
+2 010 177
–5 473 268
+917 929
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Epl.
Bezeichnung
Verpflich- tungs- ermächti- gung 2012
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
2013
2014
2015
Folgejahre
in künftigen Haushalts- jahren
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1
2
3
4
5
6
7
8
02
Deutscher Bundestag ...
19 862
5 891
2 671
400
–
10 900
04
Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ...
156 367
81 477
52 092
19 219
3 579
–
05
Auswärtiges Amt ...
872 459
390 446
292 940
138 183
50 890
–
06
Bundesministerium des Innern ...
881 546
248 079
171 038
149 389
312 611
429
07
Bundesministerium der Justiz ...
10 480
1 438
1 438
1 438
6 166
–
08
Bundesministerium der Finanzen ...
901 749
24 192
15 647
30 910
67 202
763 798
09
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ...
2 631 132
854 512
837 384
679 583
259 653
–
10
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ...
1 231 556
332 867
268 622
163 750
466 317
–
11
Bundesministerium für Arbeit und Soziales ...
2 233 996
1 311 686
639 230
179 080
104 000
–
12
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ...
12 433 432
3 378 010
1 669 410
1 051 158
2 456 804
3 878 050
14
Bundesministerium der Verteidigung ...
8 940 407
3 401 466
2 758 880
1 767 301
852 220
160 540
15
Bundesministerium für Gesundheit ...
87 747
38 598
26 346
22 338
465
–
16
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ...
1 372 426
331 108
335 762
299 563
405 993
–
17
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ...
618 434
361 527
183 214
50 239
23 454
–
20
Bundesrechnungshof ...
11 298
3 766
3 766
3 766
–
–
23
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ...
4 350 000
314 226
259 087
180 375
3 000
3 593 312
30
Bundesministerium für Bildung und Forschung ...
5 759 569
1 530 076
1 418 014
1 379 822
1 431 657
–
60
Allgemeine Finanzverwaltung ...
1 737 536
209 887
144 549
383 100
–
1 000 000
*
Summe ...
44 249 996
12 819 252
9 080 090
6 499 614
6 444 011
9 407 029
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG
Epl.
Bezeichnung
Kapitel
Summe
gegenüber 2011 mehr (+) weniger (–)
2012
2011
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1
2
3
4
5
6
01
Bundespräsident und Bundespräsidialamt ...
01, 03, 04
21 101
20 375
+726
02
Deutscher Bundestag ...
01, 03
258 216
250 249
+7 967
03
Bundesrat ...
01
16 066
15 908
+158
04
Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ...
01, 02, 03, 05, 06, 07, 08, 09
248 245
244 886
+3 359
05
Auswärtiges Amt ...
01, 03, 04, 11
1 040 738
991 186
+49 552
06
Bundesministerium des Innern ...
01, 07, 08, 10, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35
3 251 613
3 221 834
+29 779
07
Bundesministerium der Justiz ...
01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 10
339 525
339 852
–327
08
Bundesministerium der Finanzen ...
01, 03, 04, 05, 12
2 233 900
2 180 648
+53 252
09
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ...
01, 03, 04, 07, 08, 09, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18
660 600
656 164
+4 436
10
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ...
01, 08, 09, 13, 14, 15, 16
350 001
373 983
–23 982
11
Bundesministerium für Arbeit und Soziales ...
01, 04, 05, 06, 07
194 166
191 434
+2 732
12
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ...
01, 03, 05, 08, 11, 12, 14, 16, 21, 27, 28
912 603
906 953
+5 650
14
Bundesministerium der Verteidigung ...
01, 03, 04, 07, 09
2 056 193
5 497 687
–3 441 494
15
Bundesministerium für Gesundheit ...
01, 04, 05, 06, 10, 11
258 002
248 158
+9 844
16
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ...
01, 05, 06, 07
234 518
242 588
–8 070
17
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ...
01, 03, 04, 06
100 235
106 088
–5 853
19
Bundesverfassungsgericht ...
01
25 130
20 133
+4 997
20
Bundesrechnungshof ...
01, 03
85 017
90 886
–5 869
23
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ...
01
71 604
52 240
+19 364
30
Bundesministerium für Bildung und Forschung ...
01, 02
112 422
106 058
+6 364
*
Summe ...
12 469 895
15 757 310
–3 287 415
Gesamtplan – Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
Betrag für 2012
1
2
Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) ...
1,591
*
*
Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres ...
2 476 800
Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme ...
39 412
*
*
Saldo der finanziellen Transaktionen ...
4 254
*
*
4a.
Finanzielle Transaktionen: Einnahmen ...
6 908
4b.
Finanzielle Transaktionen: Ausgaben ...
2 654
Konjunkturkomponente ...
–5 333
*
*
5a.
Nominale Produktionslücke ...
–33 296
5b.
Budgetsensitivität (ohne Einheit) ...
0,16
Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto ...
–
7.
Zulässige Nettokreditaufnahme ...
40 491
*
*
Datengrundlage: Aktuelle gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Differenzen durch Rundung möglich.
Gesamtplan – Teil III:
Finanzierungsübersicht
*
Finanzierungsübersicht
Betrag für 2012
Betrag für 2011
1
2
3
1.
Berechnung des Finanzierungssaldos
* *
1.1
Einnahmen ...
279 737 000
257 024 000
*
* *
*
* *
*
Steuereinnahmen ...
249 189 000
229 164 000
*
Verwaltungseinnahmen ...
30 548 000
27 860 000
1.2
Ausgaben ...
306 200 000
305 800 000
*
* *
*
Negativer Finanzierungssaldo (Finanzierungsdefizit) ...
–26 463 000
–48 776 000
2.
Deckung des Finanzierungssaldos
2.1
Münzeinnahmen ...
363 000
376 000
2.2
Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt ...
26 100 000
48 400 000
*
Summe ...
26 463 000
48 776 000
Gesamtplan – Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 2012
Betrag für 2011
1
2
3
1.
Einnahmen
* *
1.1
Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) ...
(260 394 411)
(317 922 799)
1.1.1
Laufzeit mehr als vier Jahre ...
126 465 747
110 386 450
1.1.2
Laufzeit ein bis vier Jahre ...
65 301 752
67 099 904
1.1.3
Laufzeit weniger als ein Jahr ...
68 626 912
140 436 445
1.2
Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung ...
(–)
(8 422)
1.2.1
Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) ...
–
–
1.2.2
Länderbeiträge zur Tilgung kommunaler Altschulden ...
–
8 422
*
Einnahmen ...
260 394 411
317 931 221
2.
Ausgaben zur Tilgung von Krediten
* *
2.1
Laufzeit mehr als vier Jahre ...
88 721 962
84 524 664
2.2
Laufzeit ein bis vier Jahre ...
67 718 373
59 626 009
2.3
Laufzeit weniger als ein Jahr ...
87 788 621
128 966 236
*
Ausgaben ...
244 228 956
273 116 909
3.
Herleitung der Nettokreditaufnahme
* *
3.1
Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) ...
260 394 411
317 922 799
3.2
Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) ...
–
8 422
* *
(260 394 411)
(317 931 221)
3.3
Tilgung von Krediten (aus 2.) ...
–244 228 956
–273 116 909
* *
(16 165 455)
(44 814 312)
3.4
Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) ...
662 145
–71 715
* *
(16 827 600)
(44 742 597)
3.5
Selbstbewirtschaftungsmittel
* *
3.5.1
Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten ...
1 900 000
1 600 000
3.5.2
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten ...
–1 800 000
–1 400 000
3.6
Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“
* *
3.6.1
Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführungen zum Sondervermögen ...
1 519 830
811 925
3.6.2
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
–
–
3.7
Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“
* *
*
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
–347 430
–354 522
3.8
Umbuchungen zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu Kap. 3201 ...
8 000 000
3 000 000
*
Nettokreditaufnahme ...
26 100 000
48 400 000
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1903 - 1913)
Teil I:
Haushaltsübersicht
*
–
Einnahmen
*
–
Ausgaben
*
–
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
*
–
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes (unverändert)
* * *
Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
* * *
Teil III:
Finanzierungsübersicht
* * *
Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Epl.
Bezeichnung
Bisherige Gesamt- einnahmen
Neue Gesamt- einnahmen
Gesamt- einnahmen
gegenüber 2011 mehr (+) weniger (–)
2012
2012
2011
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1
2
3
4
5
6
*
* * * *
01
Bundespräsident und Bundespräsidialamt ...
193
193
193
–
02
Deutscher Bundestag ...
1 688
1 688
1 666
+22
03
Bundesrat ...
51
51
84
–33
04
Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ...
3 123
3 123
3 130
–7
05
Auswärtiges Amt ...
110 323
110 323
110 342
–19
06
Bundesministerium des Innern ...
415 702
415 702
425 489
–9 787
07
Bundesministerium der Justiz ...
441 502
441 502
414 855
+26 647
08
Bundesministerium der Finanzen ...
221 395
221 395
357 293
–135 898
09
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ...
374 892
374 892
323 178
+51 714
10
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ...
58 687
58 687
61 716
–3 029
11
Bundesministerium für Arbeit und Soziales ...
6 308 111
5 630 164
6 293 426
–663 262
12
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ...
6 042 073
6 042 073
6 640 622
–598 549
14
Bundesministerium der Verteidigung ...
323 592
323 592
223 685
+99 907
15
Bundesministerium für Gesundheit ...
92 352
92 352
83 006
+9 346
16
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ...
353 587
353 587
366 823
–13 236
17
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ...
62 207
62 207
67 088
–4 881
19
Bundesverfassungsgericht ...
40
40
40
–
20
Bundesrechnungshof ...
354
354
191
+163
23
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ...
660 259
660 259
637 830
+22 429
30
Bundesministerium für Bildung und Forschung ...
126 496
126 496
118 596
+7 900
32
Bundesschuld ...
27 544 579
33 467 526
49 714 693
–16 247 167
60
Allgemeine Finanzverwaltung ...
263 058 794
264 313 794
239 956 054
+24 357 740
*
Einnahmen
306 200 000
312 700 000
305 800 000
+6 900 000
Zu Spalte 4: Darin enthalten sind – Steuereinnahmen in Höhe von 252 223 000 T€, – Einnahmen aus Krediten in Höhe von 32 100 000 T€ sowie – sonstige Einnahmen in Höhe von 28 377 000 T€.
Epl.
Bezeichnung
Steuern und steuer- ähnliche Abgaben
Verwaltungs- einnahmen
Übrige Einnahmen
2012
2012
2012
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1
2
7
8
9
*
* * *
01
Bundespräsident und Bundespräsidialamt ...
–
–
–
02
Deutscher Bundestag ...
–
–
–
03
Bundesrat ...
–
–
–
04
Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ...
–
–
–
05
Auswärtiges Amt ...
–
–
–
06
Bundesministerium des Innern ...
–
–
–
07
Bundesministerium der Justiz ...
–
–
–
08
Bundesministerium der Finanzen ...
–
–
–
09
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ...
–
–
–
10
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ...
–
–
–
11
Bundesministerium für Arbeit und Soziales ...
–
–
–677 947
12
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ...
–
–
–
14
Bundesministerium der Verteidigung ...
–
–
–
15
Bundesministerium für Gesundheit ...
–
–
–
16
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ...
–
–
–
17
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ...
–
–
–
19
Bundesverfassungsgericht ...
–
–
–
20
Bundesrechnungshof ...
–
–
–
23
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ...
–
–
–
30
Bundesministerium für Bildung und Forschung ...
–
–
–
32
Bundesschuld ...
–
–20 000
5 942 947
60
Allgemeine Finanzverwaltung ...
3 034 000
–1 857 000
78 000
*
Summe Nachtrag 2012
3 034 000
–1 877 000
5 343 000
*
Bisherige Summe Haushalt 2012
249 552 000
19 448 886
37 199 114
*
Neue Summe Haushalt 2012
252 586 000
17 571 886
42 542 114
*
Summe Haushalt 2011
229 540 000
16 844 240
59 415 760
*
gegenüber 2011 mehr(+)/weniger(–)
+23 046 000
+727 646
–16 873 646
Epl.
Bezeichnung
Bisherige Gesamt- ausgaben
Neue Gesamt- ausgaben
Gesamt- ausgaben
gegenüber 2011 mehr (+) weniger (–)
2012
2012
2011
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1
2
3
4
5
6
*
* * * *
01
Bundespräsident und Bundespräsidialamt ...
30 742
30 742
29 876
+866
02
Deutscher Bundestag ...
693 986
693 986
681 783
+12 203
03
Bundesrat ...
21 739
21 739
21 342
+397
04
Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ...
1 937 410
1 962 410
1 841 955
+120 455
05
Auswärtiges Amt ...
3 323 724
3 323 724
3 103 654
+220 070
06
Bundesministerium des Innern ...
5 490 317
5 490 317
5 402 239
+88 078
07
Bundesministerium der Justiz ...
508 256
508 256
493 085
+15 171
08
Bundesministerium der Finanzen ...
4 605 224
4 605 224
4 459 629
+145 595
09
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ...
6 107 983
6 107 983
6 116 865
–8 882
10
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ...
5 280 066
5 280 066
5 491 558
–211 492
11
Bundesministerium für Arbeit und Soziales ...
126 460 940
126 130 940
131 292 668
–5 161 728
12
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ...
25 934 138
25 934 138
25 247 970
+686 168
14
Bundesministerium der Verteidigung ...
31 871 857
31 871 857
31 548 954
+322 903
15
Bundesministerium für Gesundheit ...
14 485 382
14 485 382
15 777 246
–1 291 864
16
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ...
1 590 524
1 590 524
1 635 879
–45 355
17
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ...
6 787 220
6 789 720
6 471 041
+318 679
19
Bundesverfassungsgericht ...
29 952
29 952
24 971
+4 981
20
Bundesrechnungshof ...
122 747
122 747
124 543
–1 796
23
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ...
6 382 910
6 382 910
6 219 120
+163 790
30
Bundesministerium für Bildung und Forschung ...
12 941 224
12 941 224
11 646 033
+1 295 191
32
Bundesschuld ...
38 321 321
35 758 973
37 172 319
–1 413 346
60
Allgemeine Finanzverwaltung ...
13 272 338
22 637 186
10 997 270
+11 639 916
*
Ausgaben
306 200 000
312 700 000
305 800 000
+6 900 000
Epl.
Bezeichnung
Summe Spalten 8 bis 14
Personal- ausgaben
Sächliche Verwaltungs- ausgaben
Militärische Beschaffungen, Anlagen usw.
2012
2012
2012
2012
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1
2
7
8
9
10
*
* * * *
01
Bundespräsident und Bundespräsidialamt ...
–
–
–
–
02
Deutscher Bundestag ...
–
–
–
–
03
Bundesrat ...
–
–
–
–
04
Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ...
25 000
–
–
–
05
Auswärtiges Amt ...
–
–
–
–
06
Bundesministerium des Innern ...
–
–
–
–
07
Bundesministerium der Justiz ...
–
–
–
–
08
Bundesministerium der Finanzen ...
–
–
–
–
09
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ...
–
–
–
–
10
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ...
–
–
–
–
11
Bundesministerium für Arbeit und Soziales ...
–330 000
–
–
–
12
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ...
–
–
–
–
14
Bundesministerium der Verteidigung ...
–
–
–
–
15
Bundesministerium für Gesundheit ...
–
–
–
–
16
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ...
–
–
–
–
17
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ...
2 500
–
–
–
19
Bundesverfassungsgericht ...
–
–
–
–
20
Bundesrechnungshof ...
–
–
–
–
23
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ...
–
–
–
–
30
Bundesministerium für Bildung und Forschung ...
–
–
–
–
32
Bundesschuld ...
–2 562 348
–
–
–
60
Allgemeine Finanzverwaltung ...
9 364 848
600 000
–
–
*
Summe Nachtrag 2012
6 500 000
600 000
–
–
*
Bisherige Summe Haushalt 2012
306 200 000
27 896 629
11 340 756
10 673 178
*
Neue Summe Haushalt 2012
312 700 000
28 496 629
11 340 756
10 673 178
*
Summe Haushalt 2011
305 800 000
27 798 556
10 163 562
10 428 980
*
gegenüber 2011 mehr(+)/weniger(–)
+6 900 000
+698 073
+1 177 194
+244 198
Epl.
Bezeichnung
Schulden- dienst
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
Ausgaben für Investitionen
Besondere Finanzierungs- ausgaben
2012
2012
2012
2012
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1
2
11
12
13
14
*
* * * *
01
Bundespräsident und Bundespräsidialamt ...
–
–
–
–
02
Deutscher Bundestag ...
–
–
–
–
03
Bundesrat ...
–
–
–
–
04
Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ...
–
–
28 000
–3 000
05
Auswärtiges Amt ...
–
–
–
–
06
Bundesministerium des Innern ...
–
–
–
–
07
Bundesministerium der Justiz ...
–
–
–
–
08
Bundesministerium der Finanzen ...
–
–
–
–
09
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ...
–
–
–
–
10
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ...
–
–
–
–
11
Bundesministerium für Arbeit und Soziales ...
–
–330 000
–
–
12
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ...
–
–
–
–
14
Bundesministerium der Verteidigung ...
–
–
–
–
15
Bundesministerium für Gesundheit ...
–
–
–
–
16
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ...
–
–
–
–
17
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ...
–
2 500
–
–
19
Bundesverfassungsgericht ...
–
–
–
–
20
Bundesrechnungshof ...
–
–
–
–
23
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ...
–
–
–
–
30
Bundesministerium für Bildung und Forschung ...
–
–
–
–
32
Bundesschuld ...
–2 562 348
–
–
–
60
Allgemeine Finanzverwaltung ...
–
–
8 764 848
–
*
Summe Nachtrag 2012
–2 562 348
–327 500
8 792 848
–3 000
*
Bisherige Summe Haushalt 2012
36 768 857
192 903 337
26 856 814
–239 571
*
Neue Summe Haushalt 2012
34 206 509
192 575 837
35 649 662
–242 571
*
Summe Haushalt 2011
35 343 160
190 893 160
32 330 082
–1 157 500
*
gegenüber 2011 mehr(+)/weniger(–)
–1 136 651
+1 682 677
+3 319 580
+914 929
Epl.
Bezeichnung
Verpflich- tungs- ermächti- gung 2012
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
2013
2014
2015
Folgejahre
in künftigen Haushalts- jahren
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1
2
3
4
5
6
7
8
*
* * * * * *
02
Deutscher Bundestag ...
–
–
–
–
–
–
04
Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ...
–
–
–
–
–
–
05
Auswärtiges Amt ...
–
–
–
–
–
–
06
Bundesministerium des Innern ...
–
–
–
–
–
–
07
Bundesministerium der Justiz ...
–
–
–
–
–
–
08
Bundesministerium der Finanzen ...
–
–
–
–
–
–
09
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ...
95 000
13 000
14 000
15 000
53 000
–
10
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ...
–
–
–
–
–
–
11
Bundesministerium für Arbeit und Soziales ...
–
–
–
–
–
–
12
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ...
–
–
–
–
–
–
14
Bundesministerium der Verteidigung ...
–
–
–
–
–
–
15
Bundesministerium für Gesundheit ...
–
–
–
–
–
–
16
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ...
–
–
–
–
–
–
17
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ...
17 500
5 000
5 000
5 000
2 500
–
20
Bundesrechnungshof ...
–
–
–
–
–
–
23
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ...
–
–
–
–
–
–
30
Bundesministerium für Bildung und Forschung ...
–
–
–
–
–
–
60
Allgemeine Finanzverwaltung ...
600 000
–
–
–
–
600 000
*
Summe Nachtrag 2012
712 500
18 000
19 000
20 000
55 500
600 000
*
Bisherige Summe Haushalt 2012
44 249 996
12 819 252
9 080 090
6 499 614
6 444 011
9 407 029
*
Neue Summe Haushalt 2012
44 962 496
12 837 252
9 099 090
6 519 614
6 499 511
10 007 029
Epl.
Bezeichnung
Kapitel
Bisheriger Betrag für
Neuer Betrag für
*
2012
2012
2011
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1
2
3
4
5
6
7
01
Bundespräsident und Bundespräsidialamt ...
01, 03, 04
21 101
21 101
20 375
+726
02
Deutscher Bundestag ...
01, 03
258 216
258 216
250 249
+7 967
03
Bundesrat ...
01
16 066
16 066
15 908
+158
04
Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ...
01, 02, 03, 05, 06, 07, 08, 09
248 245
248 245
244 886
+3 359
05
Auswärtiges Amt ...
01, 03, 04, 11
1 040 738
1 040 738
991 186
+49 552
06
Bundesministerium des Innern ...
01, 07, 08, 10, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35
3 251 613
3 251 613
3 221 834
+29 779
07
Bundesministerium der Justiz ...
01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 10
339 525
339 525
339 852
–327
08
Bundesministerium der Finanzen ...
01, 03, 04, 05, 12
2 233 900
2 233 900
2 180 648
+53 252
09
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ...
01, 13, 14, 15, 16, 17, 18
660 600
660 600
656 164
+4 436
10
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
01, 08, 09, 13, 14, 15, 16
350 001
350 001
373 983
–23 982
11
Bundesministerium für Arbeit und Soziales ...
01, 04, 05, 06, 07
194 166
194 166
191 434
+2 732
12
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ...
01, 03, 05, 08, 11, 12, 14, 16, 21, 27, 28
912 603
912 603
906 953
+5 650
14
Bundesministerium der Verteidigung ...
01, 03, 04, 07, 09
2 056 193
2 056 193
5 497 687
–3 441 494
15
Bundesministerium für Gesundheit ...
01, 04, 05, 06, 10, 11
258 002
258 002
248 158
+9 844
16
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ...
01, 05, 06, 07
234 518
234 518
242 588
–8 070
17
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ...
01, 03, 04, 06
100 235
100 235
106 088
–5 853
19
Bundesverfassungsgericht ...
01
25 130
25 130
20 133
+4 997
20
Bundesrechnungshof ...
01, 03
85 017
85 017
90 886
–5 869
23
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ...
01
71 604
71 604
52 240
+19 364
30
Bundesministerium für Bildung und Forschung ...
01, 02
112 422
112 422
106 058
+6 364
*
*
12 469 895
12 469 895
15 757 310
–3 287 415
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
115-Gesetzes**
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
Bisheriger Betrag für 2012
Neuer Betrag für 2012
1
2
3
Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) (Basis 2010: 2,21 %, Abbauschritt: : 0,31 % p.a.)
1,591
1,591
Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres ...
2 476 800
2 476 800
Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme ... (Produkt aus 1. und 2.)
39 412
39 412
Saldo der finanziellen Transaktionen (Differenz aus 4a. und 4b.)
4 254 ****
–4 933
4a.
Finanzielle Transaktionen: Einnahmen ...
6 908
6 408
4b.
Finanzielle Transaktionen: Ausgaben ...
2 654
11 341
Konjunkturkomponente ... (Produkt aus [5a. + 5b.] und 5c.)
–5 333
–5 873
5a.
Nominale Produktionslücke ...
–33 296
–33 296
5b.
Anpassung an tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung ... (erwarteter nominaler BIP-Zuwachs 2012 gegenüber 2011 zum Zeitpunkt der Aufstellung des Nachtragshaushalts [+2,3 %] gegenüber jener zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushalts [+2,4 %])
–
–3 375
5c.
Budgetsensitivität (ohne Einheit) ...
0,16
0,16
Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto ...
–
–
7.
Zulässige Nettokreditaufnahme (Differenz aus 3. und 4. und 5. und 6.)
40 491
50 218
Datengrundlage: Aktuelle gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung. Differenzen durch Rundung möglich.
Finanzierungsübersicht
Bisheriger Betrag für 2012
Für 2012 treten hinzu
Neuer Betrag für 2012
1
2
3
4
1.
Berechnung des Finanzierungssaldos
1.1
Einnahmen ...
279 737 000
500 000
280 237 000
*
* * *
*
* * *
*
Steuereinnahmen ...
249 189 000
3 034 000
252 223 000
*
Verwaltungseinnahmen ...
30 548 000
–2 171 000
28 377 000
1.2
Ausgaben ...
306 200 000
6 500 000
312 700 000
*
* * *
*
Negativer Finanzierungssaldo (Finanzierungsdefizit)
–26 463 000
–6 000 000
–32 463 000
2.
Deckung des Finanzierungssaldos
* * *
2.1
Münzeinnahmen ...
363 000
–
363 000
2.2
Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt ...
26 100 000
6 000 000
32 100 000
*
Summe
26 463 000
6 000 000
32 463 000
Kreditfinanzierungsplan
Bisheriger Betrag für 2012
Für 2012 treten hinzu
Neuer Betrag für 2012
1
2
3
4
1.
Einnahmen
1.1
Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) ...
(260 394 411)
(–5 846 857)
(254 547 554)
1.1.1
Laufzeit mehr als vier Jahre ...
126 465 747
–4 576 883
121 888 864
1.1.2
Laufzeit ein bis vier Jahre ...
65 301 752
–9 798 226
55 503 526
1.1.3
Laufzeit weniger als ein Jahr ...
68 626 912
8 528 252
77 155 164
1.2.
Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung ...
(–)
(4)
(4)
1.2.1
Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) ...
–
–
–
1.2.2
Länderbeiträge zur Tilgung kommunaler Altschulden ...
–
–
–
1.2.3
Spenden ...
–
4
4
* **Einnahmen**
* **260 394 411**
* **–5 846 853**
* **254 547 558**
2.
Ausgaben zur Tilgung von Krediten
2.1
Laufzeit mehr als vier Jahre ...
88 721 962
–628 365
88 093 597
2.2
Laufzeit ein bis vier Jahre ...
67 718 373
91 719
67 810 092
2.3
Laufzeit weniger als ein Jahr ...
87 788 621
–11 387 685
76 400 936
*
Ausgaben
244 228 956
–11 924 331
232 304 625
3.
Herleitung der Nettokreditaufnahme
3.1
Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) ...
260 394 411
–5 846 857
254 547 554
3.2
Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) ...
– (260 394 411)
4 (–5 846 853)
4 (254 547 558)
3.3
Tilgung von Krediten (aus 2.) ...
–244 228 956 (16 165 455)
11 924 331 (6 077 478)
–232 304 625 (22 242 933)
3.4
Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) ...
662 145 (16 827 600)
–1 926 916 (4 150 562)
–1 264 771 (20 978 162)
3.5
Selbstbewirtschaftungsmittel
* * *
3.5.1
Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten ...
1 900 000
–
1 900 000
3.5.2
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten ...
–1 800 000
–
–1 800 000
3.6
Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“
* * *
3.6.1
Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführungen zum Sondervermögen ...
1 519 830
–133 780
1 386 050
3.6.2
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
–
–
–
3.7
Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
–347 430
–2
–347 432
3.8
Umbuchungen zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu Kap. 3201 ...
8 000 000
1 983 220
9 983 220
* **Nettokreditaufnahme**
* **26 100 000**
* **6 000 000**
* **32 100 000**
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