(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 302 000 000 000 Euro festgestellt.
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ wird für das Jahr 2013 in Einnahmen und Ausgaben auf 2 046 500 000 Euro festgestellt.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2013 Kredite bis zur Höhe von 17 100 000 000 Euro aufzunehmen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2013 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind auf der Basis desjenigen Wechselkurses auf die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1, des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen
zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie
zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30 000 000 000 Euro.
Auf diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:
Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;
Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang.
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.
(8) Vor Inanspruchnahme der über 0,5 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 449 375 000 000 Euro zu übernehmen, davon
bis zu 145 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,
bis zu 60 000 000 000 Euro
a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland,
b) zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,
c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Union,
bis zu 12 500 000 000 Euro
a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit und für zinsverbilligte Kredite an den Clean Technology Fund und an die Infrastructure Crisis Facility der Weltbankgruppe,
c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie
d) für mit Mitteln des Energie- und Klimafonds zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,
bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,
bis zu 160 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,
bis zu 62 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,
bis zu 1 175 000 000 Euro für die Treuhandanstalt- Nachfolgeeinrichtungen,
bis zu 8 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen auf deutschen Werften.
Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro- Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.
(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 6 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel mit Ausnahme der Kapitel der Einzelpläne 08, 09 und 10 sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:
Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Titel 634 .3,
Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 526 .3, 527 .1, 527 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1, 545 .1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und 546 88,
Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712 .1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56,
Ausgaben der Hauptgruppe 8.
Ausgaben anderer als der in Nummer 1 bis 4 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen. Entsprechende Titel der Hauptgruppe 6 mit Ausnahme des Titels 634 .3 bilden innerhalb der einzelnen Kapitel einen eigenständigen Ausgabenbereich und sind gegenseitig deckungsfähig.
(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzelpläne 08, 09 und 10 sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:
Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Titel 634 .3,
Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1 und 544 .1,
Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 681 .9, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,
Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,
Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.
Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.
(4) Im Verhältnis der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereiches aus Einsparungen bei den anderen in demselben Absatz genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.
(5) Die Ausgaben der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.
(6) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0811, 0911 und 1011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 3 bis 5 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 3 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist.
(7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:
Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils geltenden Fassung,
Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,
Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.
(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die mit ihrem vollen Sollansatz den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder § 5 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.
(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 6 nicht anzuwenden ist, gilt:
Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.
Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.
Mehrausgaben bei Titel 526 01 einschließlich der entsprechenden Titel in den Titelgruppen können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.
(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412, 1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.
(6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.
(7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
(8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu verwenden.
(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine der nachfolgend genannten Wissenschaftseinrichtungen den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden: Deutsche Forschungsgemeinschaft e. V., Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V., Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V., Mitgliedseinrichtungen der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V., Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V., Deutsche Akademie der Technikwissenschaften e. V., Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina e. V., Max Weber Stiftung – Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Wissenschaftskolleg zu Berlin e. V., Alexander von Humboldt-Stiftung, Deutscher Akademischer Austauschdienst e. V. Satz 4 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung bleiben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die im Wirtschaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben veranschlagt werden, unberührt.
(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.
(3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien und -zulagen gezahlt sowie ihnen Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302 Titel 687 52, 687 53, 687 54, 687 55, 687 57, 687 58 und 896 09 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.
(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro begrenzt.
(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt.
(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.
(5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro geleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 200 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.
(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.
(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes oder von durch den Bund institutionell geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu übernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Beamtinnen und Beamte umzusetzen oder neue Planstellen für Beamtinnen und Beamte auszubringen, wenn für die umgesetzten oder neuen Planstellen ein Bedarf besteht und sie mit Überhangpersonal besetzt werden. Diese Planstellen sind mit einem Haushaltsvermerk zu versehen, wonach sie nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen.
(2) Werden Planstellen neu ausgebracht, fallen die bei der abgebenden Behörde frei werdenden Planstellen des übernommenen Überhangpersonals zum Zeitpunkt der Übernahme weg.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens
nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder
mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.
Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,
die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, sowie nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,
die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,
die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,
die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,
die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:
a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
b) bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,
e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.
oder
(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist.
Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.
(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.
(1) Im Haushaltsjahr 2013 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbracht werden. Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Ausnahmen für unmittelbar im Zusammenhang mit der Verbesserung der Luftfrachtkontrolle stehende Planstellen bei der Bundespolizei, beim Bundeskriminalamt und bei der Bundeszollverwaltung zuzulassen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen.
(4) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2013 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen fallen an diesem Tag weg.
(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
§ 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4, 5 und 8 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2766 - 2776)
Teil I:
Haushaltsübersicht
*
–
Einnahmen
*
–
Ausgaben
*
–
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
*
–
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III:
Finanzierungsübersicht
Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Epl.
Bezeichnung
Summe Einnahmen
gegenüber 2012 mehr (+) weniger (–)
2013
2012
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1
2
3
4
5
01
Bundespräsident und Bundespräsidialamt
193
193
–
02
Deutscher Bundestag
1 832
1 688
+144
03
Bundesrat
81
51
+30
04
Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt
3 112
3 123
–11
05
Auswärtiges Amt
123 851
110 323
+13 528
06
Bundesministerium des Innern
405 871
415 702
–9 831
07
Bundesministerium der Justiz
484 334
441 502
+42 832
08
Bundesministerium der Finanzen
246 222
221 395
+24 827
09
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
426 313
374 892
+51 421
10
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
63 154
58 687
+4 467
11
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
1 582 305
5 630 164
–4 047 859
12
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
5 732 620
6 042 073
–309 453
14
Bundesministerium der Verteidigung
323 332
323 592
–260
15
Bundesministerium für Gesundheit
93 462
92 352
+1 110
16
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
326 524
353 587
–27 063
17
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
67 713
62 207
+5 506
19
Bundesverfassungsgericht
40
40
–
20
Bundesrechnungshof
354
354
–
23
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
559 593
660 259
–100 666
30
Bundesministerium für Bildung und Forschung
111 746
126 496
–14 750
32
Bundesschuld
18 350 994
29 284 526
–10 933 532
60
Allgemeine Finanzverwaltung
273 096 354
267 396 794
+5 699 560
*
Einnahmen
302 000 000
311 600 000
–9 600 000
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind – Steuereinnahmen in Höhe von 260 611 000 T€, – Einnahmen aus Krediten in Höhe von 17 100 000 T€ sowie – sonstige Einnahmen in Höhe von 24 289 000 T€.
Epl.
Bezeichnung
Steuern und steuer- ähnliche Abgaben
Verwaltungs- einnahmen
Übrige Einnahmen
2013
2013
2013
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1
2
6
7
8
01
Bundespräsident und Bundespräsidialamt
–
3
190
02
Deutscher Bundestag
–
1 832
–
03
Bundesrat
–
81
–
04
Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt
–
3 074
38
05
Auswärtiges Amt
–
123 451
400
06
Bundesministerium des Innern
–
400 291
5 580
07
Bundesministerium der Justiz
–
484 050
284
08
Bundesministerium der Finanzen
–
200 648
45 574
09
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
–
416 240
10 073
10
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
–
47 598
15 556
11
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
–
13 854
1 568 451
12
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
–
5 024 262
708 358
14
Bundesministerium der Verteidigung
–
293 004
30 328
15
Bundesministerium für Gesundheit
–
92 172
1 290
16
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
–
48 169
278 355
17
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
–
7 374
60 339
19
Bundesverfassungsgericht
–
40
–
20
Bundesrechnungshof
–
354
–
23
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
–
9 014
550 579
30
Bundesministerium für Bildung und Forschung
–
39 245
72 501
32
Bundesschuld
–
805 381
17 545 613
60
Allgemeine Finanzverwaltung
260 921 000
10 040 822
2 134 532
*
Summe Haushalt 2013
260 921 000
18 050 959
23 028 041
*
Summe Haushalt 2012
256 519 000
16 771 886
38 309 114
*
gegenüber 2012 mehr(+)/weniger(–)
+4 402 000
+1 279 073
–15 281 073
Epl.
Bezeichnung
Summe Ausgaben
gegenüber 2012 mehr (+) weniger (–)
2013
2012
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1
2
3
4
5
01
Bundespräsident und Bundespräsidialamt
32 454
30 742
+1 712
02
Deutscher Bundestag
731 452
693 986
+37 466
03
Bundesrat
22 813
21 739
+1 074
04
Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt
2 053 525
1 962 410
+91 115
05
Auswärtiges Amt
3 485 807
3 323 724
+162 083
06
Bundesministerium des Innern
5 850 544
5 490 317
+360 227
07
Bundesministerium der Justiz
606 836
508 256
+98 580
08
Bundesministerium der Finanzen
5 018 406
4 605 224
+413 182
09
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
6 119 162
6 107 983
+11 179
10
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
5 269 184
5 280 066
–10 882
11
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
119 229 132
126 130 940
–6 901 808
12
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
26 410 981
25 934 138
+476 843
14
Bundesministerium der Verteidigung
33 258 104
31 871 857
+1 386 247
15
Bundesministerium für Gesundheit
11 986 862
14 485 382
–2 498 520
16
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
1 644 098
1 590 524
+53 574
17
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
6 881 754
7 370 220
–488 466
19
Bundesverfassungsgericht
45 129
29 952
+15 177
20
Bundesrechnungshof
132 851
122 747
+10 104
23
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
6 296 441
6 382 910
–86 469
30
Bundesministerium für Bildung und Forschung
13 740 350
12 941 224
+799 126
32
Bundesschuld
32 983 271
32 539 470
+443 801
60
Allgemeine Finanzverwaltung
20 200 844
24 176 189
–3 975 345
*
Ausgaben
302 000 000
311 600 000
–9 600 000
Epl.
Bezeichnung
Personal- ausgaben
Sächliche Verwaltungs- ausgaben
Militärische Beschaffungen, Anlagen usw.
Schulden- dienst
2013
2013
2013
2013
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1
2
6
7
8
9
01
Bundespräsident und Bundespräsidialamt
18 321
9 442
–
–
02
Deutscher Bundestag
499 486
118 252
–
–
03
Bundesrat
14 674
7 484
–
–
04
Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt
267 979
657 108
–
–
05
Auswärtiges Amt
906 938
279 459
–
–
06
Bundesministerium des Innern
3 103 973
1 133 534
–
–
07
Bundesministerium der Justiz
438 811
122 367
–
–
08
Bundesministerium der Finanzen
2 857 418
601 608
–
–
09
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
643 962
247 248
–
–
10
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
305 670
196 610
–
–
11
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
202 001
119 820
–
–
12
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
1 518 576
2 115 893
–
–
14
Bundesministerium der Verteidigung
15 770 346
5 881 659
10 370 892
–
15
Bundesministerium für Gesundheit
196 008
138 746
–
–
16
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
220 745
204 930
–
–
17
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
97 704
44 069
–
–
19
Bundesverfassungsgericht
22 660
2 970
–
–
20
Bundesrechnungshof
111 171
16 951
–
–
23
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
79 750
42 201
–
–
30
Bundesministerium für Bildung und Forschung
91 807
56 155
–
–
32
Bundesschuld
–
37 667
–
31 595 604
60
Allgemeine Finanzverwaltung
1 110 392
373 675
25 000
–
*
Summe Haushalt 2013
28 478 392
12 407 848
10 395 892
31 595 604
*
Summe Haushalt 2012
28 496 629
11 340 756
10 673 178
31 287 006
*
gegenüber 2012 mehr(+)/weniger(–)
–18 237
+1 067 092
–277 286
+308 598
Epl.
Bezeichnung
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
Ausgaben für Investitionen
Besondere Finanzierungs- ausgaben
2013
2013
2013
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1
2
10
11
12
01
Bundespräsident und Bundespräsidialamt
3 908
1 119
–336
02
Deutscher Bundestag
98 767
14 947
–
03
Bundesrat
330
325
–
04
Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt
890 034
238 404
–
05
Auswärtiges Amt
2 140 809
188 601
–30 000
06
Bundesministerium des Innern
1 194 606
548 425
–129 994
07
Bundesministerium der Justiz
31 907
13 751
–
08
Bundesministerium der Finanzen
1 446 902
112 478
–
09
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
3 807 981
1 494 971
–75 000
10
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
4 301 089
490 815
–25 000
11
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
118 896 424
11 887
–1 000
12
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
8 439 869
14 336 643
–
14
Bundesministerium der Verteidigung
1 070 100
165 107
–
15
Bundesministerium für Gesundheit
11 597 073
55 035
–
16
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
503 776
722 647
–8 000
17
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
6 726 736
13 245
–
19
Bundesverfassungsgericht
750
18 749
–
20
Bundesrechnungshof
2 848
1 881
–
23
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
1 965 785
4 208 705
–
30
Bundesministerium für Bildung und Forschung
11 786 180
2 089 123
–282 915
32
Bundesschuld
–
1 350 000
–
60
Allgemeine Finanzverwaltung
9 815 083
8 726 694
150 000
*
Summe Haushalt 2013
184 720 957
34 803 552
–402 245
*
Summe Haushalt 2012
192 575 837
37 469 165
–242 571
*
gegenüber 2012 mehr(+)/weniger(–)
–7 854 880
–2 665 613
–159 674
Epl.
Bezeichnung
Verpflich- tungs- ermächti- gung 2013
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
2014
2015
2016
Folgejahre
in künftigen Haushalts- jahren
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1
2
3
4
5
6
7
8
02
Deutscher Bundestag
37 971
14 885
8 516
1 545
2 575
10 450
04
Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt
162 049
72 928
57 936
13 185
18 000
–
05
Auswärtiges Amt
1 099 350
405 160
342 805
266 885
84 500
–
06
Bundesministerium des Innern
636 011
152 404
99 951
85 863
297 793
–
07
Bundesministerium der Justiz
122 763
22 141
21 951
23 658
15 176
39 837
08
Bundesministerium der Finanzen
309 037
34 831
29 783
39 363
205 060
–
09
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
2 540 430
860 579
788 036
606 424
285 391
–
10
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
1 534 398
335 105
266 254
219 937
713 102
–
11
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
2 349 981
1 358 882
691 222
216 227
83 650
–
12
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
24 035 854
5 700 727
4 139 657
3 662 842
7 179 598
3 353 030
14
Bundesministerium der Verteidigung
8 050 436
2 660 971
2 097 628
1 705 312
1 551 425
35 100
15
Bundesministerium für Gesundheit
42 649
20 846
14 816
6 987
–
–
16
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
1 099 339
350 017
323 176
251 271
174 875
–
17
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
553 640
271 482
172 664
101 494
8 000
–
19
Bundesverfassungsgericht
1 900
1 900
–
–
–
–
20
Bundesrechnungshof
1 908
636
636
636
–
–
23
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
4 852 806
501 021
423 911
393 831
2 150
3 531 893
30
Bundesministerium für Bildung und Forschung
5 547 178
1 305 062
1 409 946
1 312 810
1 519 360
–
60
Allgemeine Finanzverwaltung
57 000
57 000
–
–
–
–
*
Summe
53 034 700
14 126 577
10 888 888
8 908 270
12 140 655
6 970 310
Epl.
Bezeichnung
Kapitel
Summe
gegenüber 2012 mehr (+) weniger (–)
2013
2012
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1
2
3
4
5
6
01
Bundespräsident und Bundespräsidialamt
01, 03, 04
22 864
21 101
+1 763
02
Deutscher Bundestag
01, 03, 04
268 802
258 216
+10 586
03
Bundesrat
01
16 812
16 066
+746
04
Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt
01, 02, 03, 05, 06, 07, 08, 09
258 847
248 245
+10 602
05
Auswärtiges Amt
01, 03, 04, 11
1 133 248
1 040 738
+92 510
06
Bundesministerium des Innern
01, 07, 08, 10, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35
3 473 215
3 251 613
+221 602
07
Bundesministerium der Justiz
01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 10
402 787
339 525
+63 262
08
Bundesministerium der Finanzen
11, 12, 13, 14, 15, 16
2 465 973
2 233 900
+232 073
09
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18
733 691
660 600
+73 091
10
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18
382 582
350 001
+32 581
11
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
01, 04, 05, 06, 07
211 990
194 166
+17 824
12
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
01, 03, 04, 05, 08, 11, 12, 14, 16, 21, 27, 28
960 272
912 603
+47 669
14
Bundesministerium der Verteidigung
01, 03, 04, 07, 09
2 217 743
2 056 193
+161 550
15
Bundesministerium für Gesundheit
01, 04, 05, 06, 10, 11
259 152
258 002
+1 150
16
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
01, 05, 06, 07
246 178
234 518
+11 660
17
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
01, 03, 04, 06
98 071
100 235
–2 164
19
Bundesverfassungsgericht
01
39 748
25 130
+14 618
20
Bundesrechnungshof
01, 03
93 249
85 017
+8 232
23
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
01
83 861
71 604
+12 257
30
Bundesministerium für Bildung und Forschung
01, 02
120 337
112 422
+7 915
*
Summe
13 489 422
12 469 895
+1 019 527
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
115-Gesetzes**
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
Betrag für 2013
1
2
Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP)
1,281
*
*
Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres
2 592 600
Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme
33 210
*
*
Saldo der finanziellen Transaktionen
–5 159
*
*
4a.
Finanzielle Transaktionen: Einnahmen
5 355
4aa.
Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt
5 355
4ab.
Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Energie- und Klimafonds
–
4b.
Finanzielle Transaktionen: Ausgaben
10 514
4ba.
Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt
10 514
4bb.
Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Energie- und Klimafonds
–
Konjunkturkomponente
–3 078
*
*
5a.
Nominale Produktionslücke
–16 202
5b.
Budgetsensitivität (ohne Einheit)
0,19
Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto
–
7.
Zulässige Nettokreditaufnahme
41 447
*
*
Nettokreditaufnahme des Bundes
17 100
Finanzierungssaldo des Energie- und Klimafonds
96
10.
Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme
17 004
*
*
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2011
25 166
Datengrundlage: Jeweils aktuelle Daten des Statistischen Bundesamts und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Differenzen durch Rundung möglich.
*
Finanzierungsübersicht
Betrag für 2013
Betrag für 2012
1
2
3
1.
Berechnung des Finanzierungssaldos
* *
1.1
Einnahmen
284 590 000
283 137 000
*
* *
*
* *
*
Steuereinnahmen
260 611 000
256 156 000
*
Verwaltungseinnahmen
23 979 000
26 981 000
1.2
Ausgaben
302 000 000
311 600 000
*
* *
*
Negativer Finanzierungssaldo (Finanzierungsdefizit)
–17 410 000
–28 463 000
2.
Deckung des Finanzierungssaldos
* *
2.1
Münzeinnahmen
310 000
363 000
2.2
Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt
17 100 000
28 100 000
*
Summe
17 410 000
28 463 000
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 2013
Betrag für 2012
1
2
3
1.
Einnahmen
* *
1.1
Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme)
(254 188 767)
(245 458 422)
1.1.1
Laufzeit mehr als vier Jahre
112 539 464
119 026 434
1.1.2
Laufzeit ein bis vier Jahre
56 644 607
54 635 382
1.1.3
Laufzeit weniger als ein Jahr
85 004 696
71 796 606
1.2
Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung
(–)
(9)
1.2.1
Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04)
–
–
1.2.2
Länderbeiträge zur Tilgung kommunaler Altschulden
–
–
1.2.3
Spenden
–
9
*
Einnahmen
254 188 767
245 458 431
2.
Ausgaben zur Tilgung von Krediten
* *
2.1
Laufzeit mehr als vier Jahre
92 106 313
88 060 665
2.2
Laufzeit ein bis vier Jahre
62 557 700
67 808 857
2.3
Laufzeit weniger als ein Jahr
77 736 815
76 736 037
*
Ausgaben
232 400 828
232 605 559
3.
Herleitung der Nettokreditaufnahme
* *
3.1
Bruttokreditaufnahme (aus 1.1)
254 188 767
245 458 422
3.2
Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2)
–
9
* *
(254 188 767)
(245 458 431)
3.3
Tilgung von Krediten (aus 2.)
–232 400 828
–232 605 559
* *
(21 787 939)
(12 852 872)
3.4
Eigenbestandsveränderung (Marktpflege)
–4 353 470
4 177 890
* *
(17 434 469)
(17 030 762)
3.5
Selbstbewirtschaftungsmittel
* *
3.5.1
Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten
–
1 900 000
3.5.2
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten
–
–1 800 000
3.6
Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“
* *
3.6.1
Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführungen zum Sondervermögen
1 463 945
1 333 450
3.6.2
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–1 457 935
–
3.7
Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“
* *
*
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–340 479
–347 432
3.8
Umbuchungen zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu Kap. 3201
–
9 983 220
*
Nettokreditaufnahme
17 100 000
28 100 000
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