Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel" (HgFSNatSchV)

Ausfertigungsdatum
1985-05-13
Fundstelle
BGBl I: 1985, 776
Geändert durch
Art. 108 G v. 21.6.2005 I 1818

Eingangsformel

Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173), der durch § 36 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) eingefügt worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:

§ 1

Zur Erhaltung der Vielfalt der erdgeschichtlichen Erscheinungen des Helgoländer Felssockels mit seinen Lebensräumen wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wird das Befahren des Naturschutzgebiets "Helgoländer Felssockel" mit Wasserfahrzeugen nach Maßgabe dieser Verordnung eingeschränkt.

§ 2

(1) Es ist untersagt, das Gebiet der Nordsee um Helgoland innerhalb folgender Koordinaten zu befahren:

a) um die Insel Helgoland:

54 Grad 09, 0' N; 7 Grad 53, 6' O,

54 Grad 10, 6' N; 7 Grad 48, 2' O,

54 Grad 13, 4' N; 7 Grad 49, 0' O,

54 Grad 12, 2' N; 7 Grad 51, 8' O,

54 Grad 11, 5' N; 7 Grad 53, 1' O,

54 Grad 11, 4' N; 7 Grad 53, 1' O,

54 Grad 10, 2' N; 7 Grad 53, 8' O,

54 Grad 10, 1' N; 7 Grad 54, 3' O,

b) nördlich der Düne:

54 Grad 11, 5' N; 7 Grad 53, 9' O,

54 Grad 13, 4' N; 7 Grad 50, 6' O,

54 Grad 14, 4' N; 7 Grad 49, 8' O,

54 Grad 13, 5' N; 7 Grad 56, 0' O,

54 Grad 11, 7' N; 7 Grad 55, 3' O.

Es ist untersagt, in dem Gebiet um die Düne bei Helgoland innerhalb folgender Koordinaten zu ankern: 54 Grad 09, 5' N; 7 Grad 56, 0' O, 54 Grad 10, 5' N; 7 Grad 54, 5' O, 54 Grad 10, 9' N; 7 Grad 54, 6' O, 54 Grad 11, 2' N; 7 Grad 54, 1' O, 54 Grad 11, 4' N; 7 Grad 54, 0' O, 54 Grad 11, 5' N; 7 Grad 53, 9' O, 54 Grad 11, 7' N; 7 Grad 55, 3' O, 54 Grad 11, 5' N; 7 Grad 55, 2' O, 54 Grad 13, 5' N; 7 Grad 56, 0' O, 54 Grad 10, 9' N; 7 Grad 56, 2' O. Diese Gebiete sind in der als Anlage zu dieser Verordnung beigefügten Karte dargestellt.

(2) Das Wasser- und Schiffahrtsamt Tönning kann von den Verboten nach Absatz 1 allgemein oder im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn

  1. dafür ein unabweisbar wichtiger Grund besteht,

  2. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führt oder

  3. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

Eine Befreiung darf nach den Nummern 1 und 2 nur erteilt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist.

§ 3

Die Verbote nach § 2 gelten nicht für

  1. Fahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Fischereiaufsicht, der Wasserschutzpolizei, des Zolls, der Bundespolizei, der Bundeswehr sowie des Landesamts für Wasserhaushalt und Küsten und des Amtes für Land- und Wasserwirtschaft,

  2. Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger im Einsatzfall,

  3. a) Fahrzeuge zur Ausübung des ordnungsgemäßen Fischfangs mit stehendem Gerät durch Berufsfischer mit Hauptwohnung in Helgoland,

    b) Fahrzeuge zur Ausübung des Fischfangs mit der Handangel durch Personen mit der Hauptwohnung in Helgoland,

  4. Fahrzeuge zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd,

  5. Sportfahrzeuge mit ständigem Liegeplatz in Helgoland, sofern sie von Personen mit Hauptwohnung in Helgoland und nicht zu geschäftlichen oder gewerblichen Zwecken benutzt werden,

  6. Fahrzeuge von Forschungsinstituten zu Forschungszwecken.

§ 4

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 2 Abs. 1 Satz 1 ein dort bezeichnetes Gebiet befährt oder

  2. § 2 Abs. 1 Satz 2 in einem dort bezeichneten Gebiet ankert.

§ 5

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Bundeswasserstraßengesetzes auch im Land Berlin.

§ 6

Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1985 in Kraft. Gleichzeitig tritt Abschnitt A, Teil I, Nr. 11 der Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord zur Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 16. Januar 1984 (BAnz. S. 909) außer Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Verkehr

Anlage

(Inhalt: nicht darstellbare Karte, Fundstelle: BGBl I 1985, 777)

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