Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Gesetz über eine einmalige Entschädigung an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet (HKEntschG)

Ausfertigungsdatum
2007-12-10
Fundstelle
BGBl I: 2007, 2830

§ 1 Grundsatz

Heimkehrer, die in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet) zurückgekehrt sind, erhalten zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam eine einmalige Entschädigung.

§ 2 Heimkehrer

(1) Heimkehrer im Sinne dieses Gesetzes sind ehemalige Kriegsgefangene, die

  1. nach dem 31. Dezember 1946 in das Beitrittsgebiet entlassen worden sind,

  2. ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben,

  3. keinen Anspruch nach dem Gesetz über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 84-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, aufgehoben durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2104), geltend machen konnten.

(2) Kriegsgefangene sind Deutsche, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangen genommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden. Was als militärischer oder militärähnlicher Dienst anzusehen ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Als Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner

  1. Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung des Zweiten Weltkriegs zusammenhingen, von einer ausländischen Macht auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten wurden, und

  2. Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden.

(4) Von der Leistung nach diesem Gesetz ausgeschlossen sind Heimkehrer, die

  1. der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet haben oder

  2. durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder

  3. in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht haben oder

  4. eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt haben, die sie nur durch eine besondere Bindung an ein totalitäres System erreichen konnten, oder

  5. nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, das sie vor dem 8. Mai 1945 in Ausübung ihrer tatsächlichen oder angemaßten Befehlsbefugnis begangen haben, oder

  6. nach dem 8. Mai 1945 wegen Verbrechen oder Vergehen an Mitgefangenen in ausländischem Gewahrsam verurteilt worden sind.

Die Verurteilung nach den Nummern 5 und 6 muss durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgt sein.

§ 3 Antrag

(1) Die einmalige Entschädigung wird auf Antrag vom Bundesverwaltungsamt gewährt.

(2) Mit dem Antrag ist der Entlassungsschein vorzulegen. Andernfalls sind die Voraussetzungen für die Heimkehrereigenschaft glaubhaft zu machen. Eidesstattliche Versicherungen und zwei Zeugenaussagen können verwendet werden, wenn andere Mittel zur Glaubhaftmachung nicht beschafft werden können.

(3) Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.

§ 4 Höhe der Entschädigung

(1) Die Höhe der einmaligen Entschädigung für jeden Berechtigten beträgt, gestaffelt nach der Dauer des Gewahrsams:

  1. für die Entlassungsjahrgänge 1947 und 1948 500 Euro,

  2. für die Entlassungsjahrgänge 1949 und 1950 1.000 Euro,

  3. für die Entlassungsjahrgänge ab 1951 1.500 Euro.

(2) Der Anspruch unterliegt in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung und bleibt bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkünften abhängig ist, unberücksichtigt.

§ 5 Kostentragung

Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 4 dieses Gesetzes.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.