Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Gebührenverordnung zur Herkunftsnachweisverordnung (HkNGebV)

Ausfertigungsdatum
2012-12-17
Fundstelle
BGBl I: 2012, 2703

Eingangsformel

Auf Grund des § 63a Absatz 1 und 2 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), der durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der Herkunftsnachweisverordnung vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2447), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, und dem 2. und 3. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Umweltbundesamt:

§ 1 Gebühren und Auslagen

(1) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Schuldnerin und Schuldner der Gebührentatbestände für die Führung eines Kontos (Jahresgebühr) sind alle Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer im Sinne des § 2 Nummer 6 der Herkunftsnachweis- Durchführungsverordnung, die über ein Konto im Sinne des § 2 Nummer 3 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung verfügen und darüber das Herkunftsnachweisregister nutzen. Schuldnerin und Schuldner der übrigen Gebührentatbestände sind Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer im Sinne des § 2 Nummer 6 der Herkunftsnachweis- Durchführungsverordnung, die die jeweilige Amtshandlung veranlasst oder verursacht haben oder denen die Amtshandlung zugutekommt.

(3) Die Jahresgebühr reduziert sich anteilig im Verhältnis der gesamten Kalendermonate, in denen die Registerteilnehmerin oder der Registerteilnehmer kein Konto bei der Registerverwaltung geführt hat, zu zwölf Kalendermonaten.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2012 in Kraft.

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2704)

    • Nr.

    • Gebühren

  • *

    • Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen ****

    *

    • 1

    • Gebührentatbestände Herkunftsnachweise betreffend

    • Gebührenhöhe in Euro je Herkunftsnachweis

    • 1.1

    • Ausstellung eines Herkunftsnachweises gemäß § 6 der Herkunftsnachweis- Durchführungsverordnung

    • 0,01

    • 1.2

    • Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto innerhalb Deutschlands gemäß § 16 Absatz 1 der Herkunftsnachweis- Durchführungsverordnung

    • 0,01

    • 1.3

    • Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes, von einem Fremdregister geführtes Konto gemäß § 16 Absatz 2 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung

    • 0,01

    • 1.4

    • Übertragung eines Herkunftsnachweises von einem Fremdregister auf ein Konto innerhalb Deutschlands gemäß § 19 Absatz 1 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung

    • 0,01

    • 1.5

    • Entwertung eines Herkunftsnachweises für die Stromkennzeichnung gemäß § 17 Absatz 2 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung

    • 0,02

    • 2

    • Gebührentatbestände Anlagen betreffend

    • Gebührenhöhe in Euro je Vorgang

    • 2.1

    • Anlage registrieren gemäß § 10 Absatz 2 der Herkunftsnachweis- Durchführungsverordnung

    • 50

    • 2.2

    • Anlage einer neuen Betreiberin oder einem neuen Betreiber zuordnen gemäß § 15 Absatz 2 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung oder einem neuen Konto derselben Kontoinhaberin oder desselben Kontoinhabers zuordnen gemäß § 12 Absatz 1 der Herkunftsnachweis- Durchführungsverordnung

    • 10

  • *

    • Gebührentatbestände für die Nutzung des Registers ****

    *

    • 3

    • Gebührentatbestände für die Führung eines Kontos

    • Gebührenhöhe in Euro

    • 3.1

    • Jahresgebühr für Nutzer je Konto mit Umsatz* 500 000 Herkunftsnachweise pro Jahr

    • 750

    • 3.2

    • Jahresgebühr für Nutzer je Konto mit Umsatz zwischen 15 001 bis einschließlich 500 000 Herkunftsnachweise pro Jahr

    • 500

    • 3.3

    • Jahresgebühr für Nutzer je Konto mit Umsatz zwischen 2 501 bis einschließlich 15 000 Herkunftsnachweise pro Jahr

    • 250

    • 3.4

    • Jahresgebühr für Nutzer je Konto mit Umsatz* 2 500 Herkunftsnachweise pro Jahr

    • 50

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

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