Art. 4 G v. 17.8.2012 I 1754
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).
Es verordnet auf Grund
– des § 64 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) eingefügt worden ist, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie
– des § 63a Absatz 2 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) eingefügt worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
(1) Das Umweltbundesamt richtet das Herkunftsnachweisregister nach § 55 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ein. Das Herkunftsnachweisregister nimmt den Betrieb nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 6 auf; das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit macht den Tag der Inbetriebnahme im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
(2) Jede natürliche oder juristische Person und jede Personengesellschaft erhält auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 6 ein Konto im Herkunftsnachweisregister, in dem die Ausstellung, Inhaberschaft, Anerkennung, Übertragung, Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert werden.
(3) Das Umweltbundesamt kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 6 bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Konten vorläufig sperren oder schließen sowie Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber vorläufig oder dauerhaft von der weiteren Nutzung des Herkunftsnachweisregisters ausschließen.
(4) Das Umweltbundesamt hat bei der Einrichtung und bei dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit unter Beachtung von § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes und der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes und unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen.
Ein Herkunftsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
eine einmalige Kennnummer,
das Datum der Ausstellung und den ausstellenden Staat,
die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen,
den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Herkunftsnachweis ausgestellt wird,
den Standort, den Typ, die installierte Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, sowie
Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem Umfang
a) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
b) für die Strommenge in sonstiger Weise eine Förderung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) gezahlt oder erbracht wurde.
(1) Das Umweltbundesamt
stellt Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus,
überträgt Herkunftsnachweise und
erkennt Herkunftsnachweise aus dem Ausland für Strom aus erneuerbaren Energien an.
Die Ausstellung, Übertragung und Anerkennung nach Satz 1 erfolgt auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 6.
(2) Herkunftsnachweise werden jeweils für eine erzeugte und an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte Strommenge von einer Megawattstunde ausgestellt. Für jede erzeugte und an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte Megawattstunde Strom wird nicht mehr als ein Herkunftsnachweis ausgestellt.
(3) Herkunftsnachweise aus dem Ausland können nur anerkannt werden, wenn sie mindestens die Vorgaben des Artikels 15 Absatz 6 und 9 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllen.
(4) Das Umweltbundesamt entwertet Herkunftsnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber zwölf Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge. Entwertete Herkunftsnachweise dürfen nicht mehr verwendet werden. Sie sind unverzüglich automatisch zu löschen, sobald sie zur Führung des Herkunftsnachweisregisters nicht mehr erforderlich sind.
(1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Maßgabe des § 64 Absatz 4 Nummer 5 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes die Einrichtung und den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters nach § 1 sowie die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen nach § 3 einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwaltungsakte ganz oder teilweise durch Beleihung auf eine juristische Person des Privatrechts zu übertragen, wenn diese Gewähr dafür bietet, dass die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und zentral für das Bundesgebiet erfüllt werden.
(2) Eine juristische Person des Privatrechts bietet die notwendige Gewähr im Sinne von Absatz 1, wenn
die Personen, die nach dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die Geschäftsführung oder Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,
sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation verfügt,
sie rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und personell unabhängig ist von juristischen Personen, die in den Bereichen Energieerzeugung, -handel und -vertrieb einschließlich Handel mit Herkunftsnachweisen oder sonstigen Nachweisen über die Erzeugung von Energie tätig sind, und
sie durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.
(3) Die nach Absatz 1 beliehene juristische Person des Privatrechts untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes.
(4) Die Aufgabenübertragung ist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) Die Anforderungen an die Beendigung der Aufgabenübertragung und die hiermit verbundenen Rechte und Pflichten für die mit der Aufgabe beliehene juristische Person sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zu regeln.
Zur Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise nach § 55 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes obliegt der Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie mit Organen der Europäischen Union dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit; dabei sind die §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten. Es kann diese Aufgabe ganz oder teilweise auf das Umweltbundesamt übertragen.
(1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
weitere Anforderungen an den Inhalt, die Gültigkeitsdauer und die Form der Herkunftsnachweise sowie die verwendeten Datenformate und Schnittstellen zu anderen informationstechnischen Systemen festzulegen,
Anforderungen zu regeln an
a) die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen,
b) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien aus dem Ausland nach § 55 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes sowie
c) die Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen, die vor der Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters ausgestellt worden sind,
Voraussetzungen für die vorläufige oder dauerhafte Sperrung von Konten und den Ausschluss von Kontoinhaberinnen und Kontoinhabern von der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters festzulegen,
das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen zu regeln sowie festzulegen, wie Antragstellerinnen und Antragsteller dabei die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 2 nachweisen müssen, sowie
die weitere Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters nach § 55 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu regeln sowie festzulegen, welche Angaben an das Herkunftsnachweisregister übermittelt werden müssen und wer zur Übermittlung verpflichtet ist, einschließlich Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten, in denen Art, Umfang und Zweck der Speicherung sowie Löschungsfristen festgelegt werden müssen.
(2) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze sowie die erstattungsfähigen Auslagen gemäß § 63a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu bestimmen.
Die §§ 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Herkunftsnachweise, die bis zur Aufnahme des Betriebs des Herkunftsnachweisregisters nach § 1 Absatz 1 Satz 2 ausgestellt worden sind. Herkunftsnachweise nach Satz 1 gelten spätestens zwölf Monate nach dem Tag der Aufnahme des Betriebs des Herkunftsnachweisregisters als entwertet. § 3 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
Diese Verordnung tritt am 9. Dezember 2011 in Kraft.
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