Auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) und des § 7 Abs. 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721), wird von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für Lösemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet oder als Abfall entsorgt werden müssen und die in Anlagen eingesetzt werden, in denen
die Oberfläche von Gegenständen oder Materialien, insbesondere aus Metall, Glas, Keramik oder Kunststoff, gereinigt, befettet, entfettet, beschichtet, entschichtet, entwickelt, phosphatiert, getrocknet oder in ähnlicher Weise behandelt wird,
Behandlungsgut, insbesondere Textilien, Leder, Pelze, Felle, Fasern, Federn oder Wolle, gereinigt, entfettet, ausgerüstet, getrocknet oder in ähnlicher Weise behandelt wird,
Aromen, Öle, Fette oder andere Stoffe aus Pflanzen, Pflanzenteilen oder aus Tierkörpern oder Tierkörperteilen extrahiert werden oder
Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit Hilfe dieser Lösemittel gewonnen oder hergestellt werden.
(2) Lösemittel im Sinne dieser Verordnung sind flüssige Stoffe oder Zubereitungen mit einem Massegehalt von mehr als 5 vom Hundert an Halogenkohlenwasserstoffen mit einem Siedepunkt zwischen 293 K = 20 Grad C und 423 K = 150 Grad C bei jeweils 1013 hPa.
(1) Betreiber der in § 1 Abs. 1 genannten Anlagen haben Lösemittel nach Gebrauch getrennt entsprechend dem Hauptbestandteil des jeweiligen Ausgangsproduktes wie Dichlormethan (Methylenchlorid), Trichlormethan Tetrachlormethan, 1,2-Dichlorethan, 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen, TRI), Tetrachlorethen (Perchlorethylen, PER), Trichlorfluormethan (R-11), 1,1,2,2-Tetrachlor-1,2-difluorethan (R-112) oder Trichlor-1,2,2-trifluorethan (R-113) zu halten.
(2) Es ist verboten, Lösemittel unterschiedlicher Ausgangsprodukte nach Gebrauch untereinander oder mit anderen Stoffen oder Abfällen, insbesondere solchen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes, zu vermischen.
(1) Wer als Vertreiber Lösemittel in Mengen von 10 l oder mehr innerhalb eines Monats an einen Betreiber der in § 1 Abs. 1 genannten Anlagen abgibt, ist verpflichtet, von diesem Betreiber die nach § 2 Abs. 2 unvermischten gebrauchten Lösemittel zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihm zu bestimmenden Dritten sicherzustellen.
(2) Die Rücknahmeverpflichtung nach Absatz 1 bezieht sich auf Art und Menge der abgegebenen Lösemittel, zuzüglich der verfahrensbedingt bei ordnungsgemäßem Gebrauch hinzugekommenen oder hinzugefügten sonstigen Stoffe oder Zubereitungen.
Nimmt der Betreiber der in § 1 Abs. 1 genannten Anlagen nach § 3 Abs. 1 den Vertreiber auf Rücknahme gebrauchter Lösemittel in Anspruch, so hat er gegenüber dem Vertreiber oder dem von ihm bestimmten Dritten eine Erklärung über die Art und Verwendung der Lösemittel nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Muster abzugeben.
Lösemittel dürfen in Gebinden nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese durch leicht erkennbaren und lesbaren Aufdruck, Prägung oder Aufkleber folgendermaßen gekennzeichnet sind: "Dieses Lösemittel ist nach Gebrauch einer Verwertung oder Entsorgung zuzuführen! Unsachgemäße Beseitigung gefährdet die Umwelt! Nach Gebrauch ist jede Beimischung von Fremdstoffen oder Lösemitteln anderer Art verboten". Darüber hinaus muß die Kennzeichnung den Hauptbestandteil des Ausgangsproduktes (§ 2 Abs. 1) und den Siedepunkt (§ 1 Abs. 2) ausweisen. Bei loser Ware muß die Kennzeichnung nach den Sätzen 1 und 2 in den Begleitpapieren erfolgen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Lösemittel, die nach Gebrauch als Abfall entsorgt werden müssen,
a) entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder
b) entgegen § 2 Abs. 2 vermischt,
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Lösemittel nicht zurücknimmt oder die Rücknahme nicht sicherstellt,
entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt oder
entgegen § 5 Lösemittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Lösemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet werden müssen,
a) entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder
b) entgegen § 2 Abs. 2 vermischt oder
entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 31 des Abfallgesetzes und § 73 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 5 am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. § 5 tritt am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1920
I Art des Lösemittels I I .................................................................... ..... I I .................................................................... ..... I I .................................................................... ..... I I I I Das oben bezeichnete Lösemittel wurde für folgende, in § 1 Abs. 1 Nr. 1 I I bis 4 genannten Zwecke (vgl. Rückseite) verwendet: I I I I 1. ...................................................................... I I 2. ...................................................................... I I 3. ...................................................................... I I 4. ...................................................................... I I 5. ......................................................................
Dem Lösemittel wurden nach Gebrauch keine anderen Lösemittel oder andere Stoffe oder Abfälle zugemischt. ...................................................................... ...... (Firma/Anschrift) (Datum) (Unterschrift/Firmenstempel) (Rückseite)
* * * * * § 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Lösemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet oder als Abfall entsorgt werden müssen und die in Anlagen eingesetzt werden, in denen
die Oberfläche von Gegenständen oder Materialien, insbesondere aus Metall, Glas, Keramik oder Kunststoff, gereinigt, befettet, entfettet, beschichtet, entschichtet, entwickelt, phosphatiert, getrocknet oder in ähnlicher Weise behandelt wird,
Behandlungsgut, insbesondere Textilien, Leder, Pelze, Felle, Fasern, Federn oder Wolle, gereinigt, entfettet, ausgerüstet, getrocknet oder in ähnlicher Weise behandelt wird,
Aromen, Öle, Fette oder andere Stoffe aus Pflanzen, Pflanzenteilen oder aus Tierkörpern oder Tierkörperteilen extrahiert werden oder
Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit Hilfe dieser Lösemittel gewonnen oder hergestellt werden.
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