Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1337) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Leistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Objekte“ sind Gebäude, raumbildende Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung;
„Gebäude“ sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;
„Neubauten und Neuanlagen“ sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden;
„Wiederaufbauten“ sind vormals zerstörte Objekte, die auf vorhandenen Bau- oder Anlageteilen wiederhergestellt werden; sie gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist;
„Erweiterungsbauten“ sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts;
„Umbauten“ sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit Eingriffen in Konstruktion oder Bestand;
„Modernisierungen“ sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit sie nicht unter die Nummern 5, 6 oder Nummer 9 fallen;
„raumbildende Ausbauten“ sind die innere Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion; sie können im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 3 bis 7 anfallen;
„Instandsetzungen“ sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit sie nicht unter Nummer 4 fallen oder durch Maßnahmen nach Nummer 7 verursacht sind;
„Instandhaltungen“ sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts;
„Freianlagen“ sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken;
„fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik“ sind schriftlich fixierte technische Festlegungen für Verfahren, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Fachleute, Verbraucher und der öffentlichen Hand geeignet sind, die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach dieser Verordnung zu ermöglichen und die sich in der Praxis allgemein bewährt haben oder deren Bewährung nach herrschender Auffassung in überschaubarer Zeit bevorsteht;
13.^f772278_01_BJNR273200009BJNE000400000 „Kostenschätzung“ ist eine überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung; sie ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen; ihr liegen Vorplanungsergebnisse, Mengenschätzungen, erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen und Bedingungen sowie Angaben zum Baugrundstück und zur Erschließung zugrunde; wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden;
„Kostenberechnung“ ist eine Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung; ihr liegen durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder auch Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, Mengenberechnungen und für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen zugrunde; wird sie nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden;
„Honorarzonen“ stellen den Schwierigkeitsgrad eines Objekts oder einer Flächenplanung dar.
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(1) Die Honorare für Leistungen sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthalten und nicht verbindlich geregelt.
(2) Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten.
(3) Besondere Leistungen sind in der Anlage 2 aufgeführt, die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden.
(4) Die Leistungsbilder nach dieser Verordnung gliedern sich in die folgenden Leistungsphasen 1 bis 9:
Grundlagenermittlung,
Vorplanung,
Entwurfsplanung,
Genehmigungsplanung,
Ausführungsplanung,
Vorbereitung der Vergabe,
Mitwirkung bei der Vergabe,
Objektüberwachung (Bauüberwachung oder Bauoberleitung),
Objektbetreuung und Dokumentation.
(5) Die Tragwerksplanung umfasst nur die Leistungsphasen 1 bis 6.
(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 sind die Leistungsbilder des Teils 2 in bis zu fünf dort angegebenen Leistungsphasen zusammengefasst. Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.
(7) Die Leistungsphasen in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung werden in Prozentsätzen der Honorare bewertet.
(8) Das Ergebnis jeder Leistungsphase ist mit dem Auftraggeber zu erörtern.
(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten zur Herstellung, zum Umbau, zur Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist diese in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
(2) Als anrechenbare Kosten gelten ortsübliche Preise, wenn der Auftraggeber
selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.
(1) Die Objekt-, Bauleit- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:
sehr geringe Planungsanforderungen,
geringe Planungsanforderungen,
durchschnittliche Planungsanforderungen,
überdurchschnittliche Planungsanforderungen,
sehr hohe Planungsanforderungen.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Landschaftspläne und die Planung der technischen Ausrüstung den folgenden Honorarzonen zugeordnet:
geringe Planungsanforderungen,
durchschnittliche Planungsanforderungen,
hohe Planungsanforderungen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden Grünordnungspläne und Landschaftsrahmenpläne den folgenden Honorarzonen zugeordnet:
durchschnittliche Planungsanforderungen,
hohe Planungsanforderungen.
(4) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale, gegebenenfalls der Bewertungspunkte und anhand der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlage 3 vorzunehmen.
(1) Das Honorar für Leistungen nach dieser Verordnung richtet sich
für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung und für die Leistungsbilder des Teils 2, nach Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten,
nach dem Leistungsbild,
nach der Honorarzone,
nach der dazugehörigen Honorartafel,
bei Leistungen im Bestand zusätzlich nach den §§ 35 und 36.
(2) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt.
(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.
(2) Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten, Werte oder Verrechnungseinheiten außerhalb der Tafelwerte dieser Verordnung, sind die Honorare frei vereinbar.
(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden.
(4) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden. Dabei bleiben Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung in Honorarzonen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht.
(5) Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten, ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.
(6) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 als vereinbart. Sofern keine Honorarvereinbarung nach Absatz 1 getroffen worden ist, sind die Leistungsphasen 1 und 2 bei der Flächenplanung mit den Mindestsätzen in Prozent des jeweiligen Honorars zu bewerten.
(7) Für Kostenunterschreitungen, die unter Ausschöpfung technisch- wirtschaftlicher oder umweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden, das bis zu 20 Prozent des vereinbarten Honorars betragen kann. In Fällen des Überschreitens der einvernehmlich festgelegten anrechenbaren Kosten kann ein Malus-Honorar in Höhe von bis zu 5 Prozent des Honorars vereinbart werden.
(1) Werden nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vertraglich vereinbart werden.
(2) Werden nicht alle Leistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Leistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Das Gleiche gilt, wenn wesentliche Teile von Leistungen dem Auftragnehmer nicht übertragen werden. Ein zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand ist zu berücksichtigen.
(1) Wird bei Bauleitplänen, Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen und Technischer Ausrüstung die Vorplanung oder Entwurfsplanung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können die entsprechenden Leistungsbewertungen der jeweiligen Leistungsphase
für die Vorplanung den Prozentsatz der Vorplanung zuzüglich der Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase und
für die Entwurfsplanung den Prozentsatz der Entwurfsplanung zuzüglich der Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase
betragen.
(2) Wird bei Gebäuden oder der Technischen Ausrüstung die Objektüberwachung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können die entsprechenden Leistungsbewertungen der Objektüberwachung
für die Technische Ausrüstung den Prozentsatz der Objektüberwachung zuzüglich Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase betragen und
für Gebäude anstelle der Mindestsätze nach den §§ 33 und 34 folgende Prozentsätze der anrechenbaren Kosten nach § 32 berechnet werden:
a) 2,3 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone II,
b) 2,5 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone III,
c) 2,7 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone IV,
d) 3,0 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone V.
(3) Wird die Vorläufige Planfassung bei Landschaftsplänen oder Grünordnungsplänen als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können abweichend von den Leistungsbewertungen in Teil 2 Abschnitt 2 bis zu 60 Prozent für die Vorplanung vereinbart werden.
Werden auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen für dasselbe Objekt nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, so sind für die vollständige Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung die vollen Prozentsätze dieser Leistungsphasen nach § 3 Absatz 4 vertraglich zu vereinbaren. Bei der Berechnung des Honorars für jede weitere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung sind die anteiligen Prozentsätze der entsprechenden Leistungen vertraglich zu vereinbaren.
(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht für Objekte mit weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorarzone, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden. Das Honorar ist dann nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.
(2) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleichartige Objekte, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind für die erste bis vierte Wiederholung die Prozentsätze der Leistungsphase 1 bis 7 um 50 Prozent, von der fünften bis siebten Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.
(3) Umfasst ein Auftrag Leistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags zwischen den Vertragsparteien waren, so findet Absatz 2 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann Anwendung, wenn die Leistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Flächenplanung. Soweit bei bauleitplanerischen Leistungen im Sinne der §§ 17 bis 21 die Festlegungen, Ergebnisse oder Erkenntnisse anderer Pläne, insbesondere die Bestandsaufnahme und Bewertungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen herangezogen werden, ist das Honorar angemessen zu reduzieren; dies gilt auch, wenn mit der Aufstellung dieser Pläne andere Auftragnehmer betraut waren.
Werden Teilflächen bereits aufgestellter Bauleitpläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, so sind bei der Berechnung des Honorars nur die Ansätze des zu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen.
Die Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten, Werte und Verrechnungseinheiten sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.
(1) Die bei der Ausführung des Auftrags entstehenden Nebenkosten des Auftragnehmers können, soweit sie erforderlich sind, abzüglich der nach § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern neben den Honoraren dieser Verordnung berechnet werden. Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:
Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen,
Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie Anfertigung von Filmen und Fotos,
Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,
Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden,
Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten nach den steuerlich zulässigen Pauschalsätzen, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,
Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart worden sind,
Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind.
(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern bei Auftragserteilung keine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.
(1) Das Honorar wird fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist.
(2) Abschlagszahlungen können zu den vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden.
(3) Die Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern bei Auftragserteilung nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
(4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.
(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 gilt auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbare Vorsteuer gekürzten Nebenkosten, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.
(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.
(1) Bauleitplanerische Leistungen umfassen die Vorbereitung und die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Bauleitpläne nach § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuchs.
(1) Die Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsvorgaben) mit 10 bis 20 Prozent,
für die Leistungsphase 3 (Vorentwurf) mit 40 Prozent,
für die Leistungsphase 4 (Entwurf) mit 30 Prozent und
für die Leistungsphase 5 (Genehmigungsfähige Planfassung) mit 7 Prozent.
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 4 geregelt.
(2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 20 abgegolten. Bei Neuaufstellungen von Flächennutzungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren.
(1) Die Leistungen bei Bebauungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst. Sie werden nach § 18 Absatz 1 in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 5 geregelt.
(2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 21 abgegolten. Bei Neuaufstellungen von Bebauungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren.
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 18 und Anlage 4 aufgeführten Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 20 Absatz 1 – Flächennutzungsplan
Ansätze Verrechnungs- einheiten
Honorarzone I von bis Euro
Honorarzone II von bis Euro
Honorarzone III von bis Euro
Honorarzone IV von bis Euro
Honorarzone V von bis Euro
5 000
1 041
1 169
1 169
1 305
1 305
1 434
1 434
1 570
1 570
1 698
10 000
2 087
2 345
2 345
2 604
2 604
2 869
2 869
3 127
3 127
3 386
20 000
3 335
3 751
3 751
4 168
4 168
4 589
4 589
5 005
5 005
5 422
40 000
5 838
6 569
6 569
7 301
7 301
8 026
8 026
8 757
8 757
9 488
60 000
7 924
8 914
8 914
9 904
9 904
10 889
10 889
11 878
11 878
12 868
80 000
9 786
11 012
11 012
12 233
12 233
13 459
13 459
14 680
14 680
15 905
100 000
11 389
12 812
12 812
14 241
14 241
15 663
15 663
17 092
17 092
18 515
150 000
15 005
16 884
16 884
18 757
18 757
20 635
20 635
22 508
22 508
24 387
200 000
18 065
20 326
20 326
22 581
22 581
24 842
24 842
27 097
27 097
29 358
250 000
20 843
23 448
23 448
26 057
26 057
28 661
28 661
31 271
31 271
33 875
300 000
23 762
26 732
26 732
29 701
29 701
32 671
32 671
35 641
35 641
38 610
350 000
26 749
30 095
30 095
33 436
33 436
36 782
36 782
40 124
40 124
43 470
400 000
28 903
32 514
32 514
36 124
36 124
39 741
39 741
43 351
43 351
46 962
450 000
30 635
34 465
34 465
38 295
38 295
42 131
42 131
45 961
45 961
49 792
500 000
32 648
36 731
36 731
40 814
40 814
44 892
44 892
48 975
48 975
53 059
600 000
35 849
40 332
40 332
44 814
44 814
49 291
49 291
53 774
53 774
58 256
700 000
37 936
42 677
42 677
47 418
47 418
52 164
52 164
56 906
56 906
61 647
800 000
40 022
45 022
45 022
50 021
50 021
55 028
55 028
60 027
60 027
65 028
900 000
41 264
46 422
46 422
51 586
51 586
56 742
56 742
61 906
61 906
67 063
1 000 000
43 076
48 458
48 458
53 846
53 846
59 228
59 228
64 616
64 616
69 999
1 500 000
47 935
53 925
53 925
59 920
59 920
65 910
65 910
71 906
71 906
77 895
2 000 000
50 021
56 276
56 276
62 530
62 530
68 779
68 779
75 032
75 032
81 287
3 000 000
54 189
60 961
60 961
67 738
67 738
74 510
74 510
81 287
81 287
88 058
(2) Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze nach Absatz 3 zu berechnen. Sie sind für die Einzelansätze der Nummern 1 bis 4 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 getrennt zu berechnen und zur Ermittlung des Gesamthonorars zu addieren. Dabei sind die Ansätze nach den Nummern 1 bis 3 gemeinsam einer Honorarzone nach Absatz 7 zuzuordnen. Der Ansatz nach Nummer 4 ist gesondert einer Honorarzone zuzuordnen.
(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:
nach der für den Planungszeitraum anzusetzenden Zahl der Einwohner je Einwohner zehn Verrechnungseinheiten,
für die darzustellenden Bauflächen und Baugebiete je Hektar Fläche 1 800 Verrechnungseinheiten,
für die darzustellenden Flächen nach § 5 Absatz 2 Nummer 4, 5, 8 und 10 des Baugesetzbuchs, die nicht nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs nur nachrichtlich übernommen werden sollen, je Hektar Fläche 1 400 Verrechnungseinheiten,
für darzustellende Flächen, die nicht unter die Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 4 fallen, je Hektar Fläche 35 Verrechnungseinheiten.
(4) Gemeindebedarfsflächen und Sonderbauflächen ohne nähere Darstellung der Art der Nutzung sind mit dem Hektaransatz nach Absatz 3 Nummer 2 anzusetzen.
(5) Liegt ein gültiger Landschaftsplan vor, der unverändert zu übernehmen ist, so ist ein Ansatz nach Absatz 3 Nummer 3 für Flächen mit Darstellungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 10 des Baugesetzbuchs nicht zu berücksichtigen; diese Flächen sind den Flächen nach Absatz 3 Nummer 4 zuzuordnen.
(6) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 2 300 Euro.
(7) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:
topographische Verhältnisse und geologische Gegebenheiten,
bauliche und landschaftliche Umgebung, Denkmalpflege,
Nutzungen und Dichte,
Gestaltung,
Erschließung,
Umweltvorsorge und ökologische Bedingungen.
(8) Sind für einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 9 zu ermitteln; der Flächennutzungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
Ansätze mit bis zu 9 Punkten,
Ansätze mit 10 bis 14 Punkten,
Ansätze mit 15 bis 19 Punkten,
Ansätze mit 20 bis 24 Punkten,
Ansätze mit 25 bis 30 Punkten.
(9) Bei der Zurechnung eines Flächennutzungsplans in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die in Absatz 7 genannten Bewertungsmerkmale mit je bis zu 5 Punkten zu bewerten.
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 19 aufgeführten Leistungen bei Bebauungsplänen sind nach der Fläche des Planbereichs in Hektar in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 21 Absatz 1 – Bebauungsplan
Fläche in ha
Honorarzone I von bis Euro
Honorarzone II von bis Euro
Honorarzone III von bis Euro
Honorarzone IV von bis Euro
Honorarzone V von bis Euro
0,5
472
1 592
1 592
3 516
3 516
5 438
5 438
7 362
7 362
8 481
1
954
2 907
2 907
6 266
6 266
9 628
9 628
12 987
12 987
14 944
2
1 895
5 068
5 068
10 512
10 512
15 950
15 950
21 395
21 395
24 566
3
2 840
7 036
7 036
14 230
14 230
21 428
21 428
28 622
28 622
32 817
4
3 791
8 813
8 813
17 419
17 419
26 023
26 023
34 628
34 628
39 651
5
4 736
10 579
10 579
20 602
20 602
30 624
30 624
40 646
40 646
46 489
6
5 686
12 120
12 120
23 155
23 155
34 189
34 189
45 224
45 224
51 658
7
6 524
13 464
13 464
25 359
25 359
37 260
37 260
49 156
49 156
56 096
8
7 149
14 645
14 645
27 502
27 502
40 359
40 359
53 216
53 216
60 713
9
7 778
15 787
15 787
29 516
29 516
43 239
43 239
56 968
56 968
64 977
10
8 403
16 918
16 918
31 518
31 518
46 124
46 124
60 724
60 724
69 240
11
9 021
18 009
18 009
33 414
33 414
48 818
48 818
64 222
64 222
73 211
12
9 651
19 021
19 021
35 083
35 083
51 152
51 152
67 214
67 214
76 585
13
10 281
20 033
20 033
36 754
36 754
53 481
53 481
70 201
70 201
79 954
14
10 832
21 108
21 108
38 722
38 722
56 338
56 338
73 953
73 953
84 228
15
11 350
22 210
22 210
40 832
40 832
59 459
59 459
78 081
78 081
88 942
16
11 872
23 323
23 323
42 952
42 952
62 575
62 575
82 203
82 203
93 654
17
12 396
24 432
24 432
45 062
45 062
65 685
65 685
86 315
86 315
98 351
18
12 918
25 540
25 540
47 176
47 176
68 813
68 813
90 449
90 449
103 069
19
13 442
26 648
26 648
49 286
49 286
71 928
71 928
94 566
94 566
107 771
20
13 959
27 755
27 755
51 400
51 400
75 044
75 044
98 688
98 688
112 484
21
14 483
28 807
28 807
53 368
53 368
77 935
77 935
102 496
102 496
116 820
22
15 005
29 871
29 871
55 353
55 353
80 831
80 831
106 315
106 315
121 179
23
15 511
30 917
30 917
57 322
57 322
83 733
83 733
110 139
110 139
125 544
24
16 035
31 974
31 974
59 302
59 302
86 624
86 624
113 952
113 952
129 891
25
16 569
33 042
33 042
61 287
61 287
89 526
89 526
117 772
117 772
134 244
30
18 796
38 133
38 133
71 287
71 287
104 436
104 436
137 590
137 590
156 927
35
20 821
43 031
43 031
81 106
81 106
119 188
119 188
157 264
157 264
179 474
40
22 862
47 777
47 777
90 494
90 494
133 216
133 216
175 931
175 931
200 846
45
24 899
52 271
52 271
99 195
99 195
146 112
146 112
193 035
193 035
220 407
50
26 940
56 602
56 602
107 450
107 450
158 293
158 293
209 142
209 142
238 805
60
30 124
64 099
64 099
122 343
122 343
180 583
180 583
238 827
238 827
272 802
70
32 896
70 634
70 634
135 324
135 324
200 014
200 014
264 704
264 704
302 442
80
35 618
77 131
77 131
148 288
148 288
219 446
219 446
290 604
290 604
332 115
90
38 200
83 648
83 648
161 561
161 561
239 468
239 468
317 380
317 380
362 830
100
40 736
90 454
90 454
175 689
175 689
260 924
260 924
346 159
346 159
395 877
(2) Das Honorar ist nach der Größe des Planbereichs zu berechnen, die dem Aufstellungsbeschluss zugrunde liegt. Wird die Größe des Planbereichs im förmlichen Verfahren geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung der Größe des Planbereichs noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planbereichs zu berechnen.
(3) Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen gilt § 20 Absatz 7 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bebauungsplan insgesamt einer Honorarzone zuzuordnen ist.
(4) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 2 300 Euro.
(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und das Mitwirken beim Verfahren.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für folgende Pläne:
Landschafts- und Grünordnungspläne,
Landschaftsrahmenpläne,
Landschaftspflegerische Begleitpläne zu Vorhaben, die den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder den Zugang zur freien Natur beeinträchtigen können, Pflege- und Entwicklungspläne sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen.
(1) Die Leistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,
für die Leistungsphase 2 (Ermittlung der Planungsgrundlagen) mit 20 bis 37 Prozent,
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Planfassung – Vorentwurf –) 50 Prozent und
für die Leistungsphase 4 (Entwurf) 10 Prozent.
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 6 geregelt.
(2) Die Teilnahme an bis zu sechs Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Anlage 6 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 28 abgegolten.
(1) Die Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst. Sie werden zu den in § 23 Absatz 1 Satz 1 genannten in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 7 geregelt.
(2) § 23 Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Die Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:
für die Leistungsphase 1 (Landschaftsanalyse) 20 Prozent,
für die Leistungsphase 2 (Landschaftsdiagnose) 20 Prozent,
für die Leistungsphase 3 (Entwurf) 50 Prozent und
für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) 10 Prozent.
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 8 geregelt.
(2) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphase 1 auf 5 Prozent der Honorare nach § 30.
(1) Die Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des Absatzes 2 bewertet:
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 15 bis 22 Prozent,
für die Leistungsphase 3 (Ermitteln und Bewerten des Eingriffs) mit 25 Prozent,
für die Leistungsphase 4 (Vorläufige Planfassung) mit 40 Prozent und
für die Leistungsphase 5 (Endgültige Planfassung) mit 10 Prozent.
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 9 geregelt.
(2) Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab des Flächennutzungsplans entsprechend § 28, bei einer Planung im Maßstab des Bebauungsplans entsprechend § 29 zu berechnen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann das Honorar frei vereinbart werden.
Die Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet:
für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 1 bis 5 Prozent,
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 20 bis 50 Prozent,
für die Leistungsphase 3 (Konzept der Pflege und Entwicklungsmaßnahmen) mit 20 bis 40 Prozent und
für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) mit 5 Prozent.
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 10 geregelt.
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 23 aufgeführten Leistungen bei Landschaftsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 28 Absatz 1 – Landschaftsplan
Fläche in ha
Honorarzone I von bis Euro
Honorarzone II von bis Euro
Honorarzone III von bis Euro
1 000
12 632
15 157
15 157
17 688
17 688
20 214
1 300
15 321
18 385
18 385
21 451
21 451
24 516
1 600
18 257
21 907
21 907
25 551
25 551
29 201
1 900
20 765
24 921
24 921
29 072
29 072
33 228
2 200
23 104
27 728
27 728
32 344
32 344
36 968
2 500
25 264
30 315
30 315
35 371
35 371
40 422
3 000
28 593
34 313
34 313
40 028
40 028
45 747
3 500
31 782
38 138
38 138
44 493
44 493
50 849
4 000
34 836
41 804
41 804
48 773
48 773
55 741
4 500
37 761
45 315
45 315
52 862
52 862
60 415
5 000
40 550
48 661
48 661
56 766
56 766
64 876
5 500
43 194
51 833
51 833
60 471
60 471
69 111
6 000
45 714
54 858
54 858
63 998
63 998
73 143
6 500
48 099
57 721
57 721
67 339
67 339
76 962
7 000
50 354
60 421
60 421
70 488
70 488
80 555
7 500
52 507
63 008
63 008
73 509
73 509
84 009
8 000
54 572
65 489
65 489
76 399
76 399
87 316
8 500
56 551
67 861
67 861
79 173
79 173
90 483
9 000
58 441
70 128
70 128
81 810
81 810
93 497
9 500
60 235
72 282
72 282
84 329
84 329
96 377
10 000
61 945
74 335
74 335
86 720
86 720
99 110
11 000
65 179
78 216
78 216
91 253
91 253
104 290
12 000
68 334
81 995
81 995
95 663
95 663
109 324
13 000
71 382
85 663
85 663
99 936
99 936
114 216
14 000
74 352
89 222
89 222
104 093
104 093
118 963
15 000
77 226
92 671
92 671
108 120
108 120
123 564
(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar zu berechnen.
(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
topographische Verhältnisse,
Flächennutzung,
Landschaftsbild,
Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
ökologische Verhältnisse,
Bevölkerungsdichte.
(4) Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; der Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
Honorarzone I: Landschaftspläne mit bis zu 16 Punkten,
Honorarzone II: Landschaftspläne mit 17 bis 30 Punkten,
Honorarzone III: Landschaftspläne mit 31 bis 42 Punkten.
(5) Bei der Zuordnung eines Landschaftsplans zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 24 aufgeführten Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 29 Absatz 1 – Grünordnungsplan
Ansätze Verrechnungs- einheiten
Honorarzone I von bis Euro
Honorarzone II von bis Euro
1 500
1 895
2 368
2 368
2 840
5 000
6 316
7 897
7 897
9 477
10 000
10 483
13 110
13 110
15 731
20 000
17 435
21 794
21 794
26 147
40 000
28 295
35 371
35 371
42 440
60 000
35 618
44 527
44 527
53 430
80 000
42 440
53 053
53 053
63 666
100 000
48 003
60 005
60 005
72 002
150 000
66 321
82 900
82 900
99 475
200 000
83 368
104 211
104 211
125 055
250 000
101 056
126 320
126 320
151 578
300 000
117 473
146 848
146 848
176 218
350 000
132 630
165 791
165 791
198 950
400 000
146 528
183 163
183 163
219 794
450 000
159 159
198 950
198 950
238 736
500 000
170 526
213 164
213 164
255 795
600 000
193 265
241 582
241 582
289 900
700 000
216 640
270 795
270 795
324 950
800 000
242 527
303 162
303 162
363 791
900 000
267 161
333 955
333 955
400 742
1 000 000
290 530
363 161
363 161
435 793
(2) Die Honorare sind für die Summe der Einzelansätze des Absatzes 3 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 zu berechnen.
(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:
für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl und Pflanzbindungen oder Pflanzpflichten je Hektar Fläche 1 150 Verrechnungseinheiten,
für Grünflächen nach § 9 Absatz 1 Nummer 15 des Baugesetzbuchs, soweit nicht Bestand, je Hektar Fläche 1 000 Verrechnungseinheiten,
für sonstige Grünflächen je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nicht bereits unter Nummer 2 angesetzt sind, je Hektar Fläche 1 200 Verrechnungseinheiten,
für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßigem Anteil an Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege oder flurbereinigte Flächen von Landwirtschaft und Wald je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten,
für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten,
sonstige Flächen je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten.
(4) Grünordnungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Bewertungsmerkmale der Honorarzone II zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Bewertungsmerkmale sind insbesondere:
schwierige ökologische oder topographische Verhältnisse,
sehr differenzierte Flächennutzungen,
erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen auf den Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, Naturschutz, Spielflächenleitplanung oder Sportstättenplanung,
Änderungen oder Überarbeitungen von Teilgebieten vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöhten Arbeitsaufwand sowie
Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbereich oder in einem Sanierungsgebiet.
(5) Die Honorare sind nach Darstellungen der endgültigen Planfassung nach Leistungsphase 4 von § 24 zu berechnen. Kommt es nicht zur endgültigen Planfassung, so sind die Honorare nach den Festsetzungen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechnen.
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 25 aufgeführten Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 30 Absatz 1 – Landschaftsrahmenplan
Fläche in ha
Honorarzone I von bis Euro
Honorarzone II von bis Euro
5 000
32 402
40 500
40 500
48 599
6 000
37 249
46 563
46 563
55 877
7 000
41 822
52 278
52 278
62 732
8 000
46 130
57 665
57 665
69 194
9 000
50 021
62 530
62 530
75 032
10 000
53 526
66 911
66 911
80 297
12 000
60 005
75 005
75 005
89 999
14 000
65 696
82 125
82 125
98 548
16 000
71 140
88 930
88 930
106 714
18 000
76 168
95 213
95 213
114 256
20 000
81 534
101 922
101 922
122 305
25 000
94 897
118 626
118 626
142 349
30 000
106 106
132 636
132 636
159 159
35 000
115 611
144 520
144 520
173 423
40 000
123 789
154 739
154 739
185 683
45 000
130 419
163 029
163 029
195 633
50 000
138 002
172 505
172 505
207 005
60 000
151 894
189 868
189 868
227 842
70 000
164 463
205 582
205 582
246 695
80 000
174 317
217 899
217 899
261 476
90 000
184 171
230 216
230 216
276 255
100 000
194 531
243 163
243 163
291 789
(2) § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Landschaftsrahmenpläne können nach Anzahl und Gewicht der Bewertungsmerkmale der Honorarzone II zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Bewertungsmerkmale sind insbesondere:
schwierige ökologische Verhältnisse,
Verdichtungsräume,
Erholungsgebiete,
tiefgreifende Nutzungsansprüche wie großflächiger Abbau von Bodenbestandteilen,
erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen der Umweltsicherung und des Umweltschutzes.
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 27 aufgeführten Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 31 Absatz 1 – Pflege und Entwicklungsplan
Fläche in ha
Honorarzone I von bis Euro
Honorarzone II von bis Euro
Honorarzone III von bis Euro
5
2 576
5 146
5 146
7 722
7 722
10 293
10
3 240
6 474
6 474
9 702
9 702
12 936
15
3 713
7 424
7 424
11 136
11 136
14 848
20
4 083
8 161
8 161
12 239
12 239
16 316
30
4 736
9 477
9 477
14 224
14 224
18 965
40
5 326
10 658
10 658
15 984
15 984
21 316
50
5 843
11 688
11 688
17 525
17 525
23 368
75
6 940
13 886
13 886
20 837
20 837
27 784
100
7 868
15 731
15 731
23 599
23 599
31 462
150
9 342
18 673
18 673
28 008
28 008
37 340
200
10 432
20 871
20 871
31 310
31 310
41 748
300
11 906
23 813
23 813
35 719
35 719
47 626
400
13 009
26 017
26 017
39 032
39 032
52 041
500
13 897
27 789
27 789
41 676
41 676
55 568
1 000
17 570
35 134
35 134
52 704
52 704
70 269
2 500
26 389
52 773
52 773
79 160
79 160
105 544
5 000
37 412
74 824
74 824
112 231
112 231
149 643
10 000
52 114
104 222
104 222
156 336
156 336
208 445
(2) Die Honorare sind nach der Grundfläche des Planungsbereichs in Hektar zu berechnen.
(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:
fachliche Vorgaben,
Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
Differenziertheit des faunistischen Inventars,
Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild sowie
Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.
(4) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; der Pflege- und Entwicklungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
Honorarzone I: Pflege- und Entwicklungspläne bis zu 13 Punkten,
Honorarzone II: Pflege- und Entwicklungspläne mit 14 bis 24 Punkten,
Honorarzone III: Pflege- und Entwicklungspläne mit 25 bis 34 Punkten.
(5) Bei der Zuordnung eines Pflege- und Entwicklungsplans zu den Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 3 Nummer 1 mit bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.
(1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten der Baukonstruktion.
(2) Anrechenbar für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,
vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.
(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, die nicht öffentliche Erschließung sowie Leistungen für Ausstattung und Kunstwerke, soweit der Auftragnehmer sie nicht plant, bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.
(4) § 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung weniger als 7 500 Euro anrechenbare Kosten der Freianlagen zum Gegenstand hätte. Absatz 3 ist insoweit nicht anzuwenden.
Das Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, raumbildende Ausbauten, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Leistungen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 34 bewertet:
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 3 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten,
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten,
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 11 Prozent bei Gebäuden und 14 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent bei Gebäuden und 2 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent bei Gebäuden und 30 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent bei Gebäuden und 7 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent bei Gebäuden und 3 Prozent bei raumbildende Ausbauten,
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung –) mit je 31 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten,
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit je 3 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten.
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 11 geregelt.
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 33 aufgeführten Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 34 Absatz 1 – Gebäude und raumbildende Ausbauten
Anrechenbare Kosten Euro
Honorarzone I von bis Euro
Honorarzone II von bis Euro
Honorarzone III von bis Euro
Honorarzone IV von bis Euro
Honorarzone V von bis Euro
25 565
2 182
2 654
2 654
3 290
3 290
4 241
4 241
4 876
4 876
5 348
30 000
2 558
3 109
3 109
3 847
3 847
4 948
4 948
5 686
5 686
6 237
35 000
2 991
3 629
3 629
4 483
4 483
5 760
5 760
6 613
6 613
7 252
40 000
3 411
4 138
4 138
5 112
5 112
6 565
6 565
7 538
7 538
8 264
45 000
3 843
4 657
4 657
5 743
5 743
7 372
7 372
8 458
8 458
9 272
50 000
4 269
5 167
5 167
6 358
6 358
8 154
8 154
9 346
9 346
10 243
100 000
8 531
10 206
10 206
12 442
12 442
15 796
15 796
18 032
18 032
19 708
150 000
12 799
15 128
15 128
18 236
18 236
22 900
22 900
26 008
26 008
28 337
200 000
17 061
19 927
19 927
23 745
23 745
29 471
29 471
33 289
33 289
36 155
250 000
21 324
24 622
24 622
29 018
29 018
35 610
35 610
40 006
40 006
43 305
300 000
24 732
28 581
28 581
33 715
33 715
41 407
41 407
46 540
46 540
50 389
350 000
27 566
32 044
32 044
38 017
38 017
46 970
46 970
52 944
52 944
57 421
400 000
29 999
35 114
35 114
41 940
41 940
52 175
52 175
59 001
59 001
64 116
450 000
32 058
37 820
37 820
45 498
45 498
57 024
57 024
64 702
64 702
70 465
500 000
33 738
40 137
40 137
48 667
48 667
61 464
61 464
69 994
69 994
76 392
1 000 000
60 822
72 089
72 089
87 112
87 112
109 650
109 650
124 674
124 674
135 940
1 500 000
88 184
104 284
104 284
125 749
125 749
157 951
157 951
179 416
179 416
195 516
2 000 000
115 506
136 436
136 436
164 341
164 341
206 201
206 201
234 105
234 105
255 036
2 500 000
142 830
168 598
168 598
202 953
202 953
254 487
254 487
288 842
288 842
314 607
3 000 000
171 226
200 401
200 401
239 295
239 295
297 639
297 639
336 534
336 534
365 708
3 500 000
199 766
232 158
232 158
275 353
275 353
340 143
340 143
383 337
383 337
415 731
4 000 000
228 305
263 920
263 920
311 411
311 411
382 642
382 642
430 133
430 133
465 748
4 500 000
256 840
295 678
295 678
347 465
347 465
425 145
425 145
476 931
476 931
515 769
5 000 000
285 379
327 439
327 439
383 522
383 522
467 649
467 649
523 731
523 731
565 792
10 000 000
570 757
648 805
648 805
752 869
752 869
908 967
908 967
1 013 031
1 013 031
1 091 079
15 000 000
856 136
964 745
964 745
1 109 559
1 109 559
1 326 782
1 326 782
1 471 595
1 471 595
1 580 205
20 000 000
1 141 514
1 275 044
1 275 044
1 453 088
1 453 088
1 720 148
1 720 148
1 898 192
1 898 192
2 031 722
25 000 000
1 426 893
1 586 268
1 586 268
1 798 766
1 798 766
2 117 513
2 117 513
2 330 011
2 330 011
2 489 383
25 564 594
1 459 117
1 621 426
1 621 426
1 837 835
1 837 835
2 162 447
2 162 447
2 378 856
2 378 856
2 541 160
(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
Anzahl der Funktionsbereiche,
gestalterische Anforderungen,
konstruktive Anforderungen,
technische Ausrüstung,
Ausbau.
(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
Funktionsbereich,
Anforderungen an die Lichtgestaltung,
Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportion,
technische Ausrüstung,
Farb- und Materialgestaltung,
konstruktive Detailgestaltung.
(4) Sind für ein Gebäude oder einen raumbildenden Ausbau Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der raumbildende Ausbau zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; das Gebäude oder der raumbildende Ausbau ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
Honorarzone I: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit bis zu 10 Punkten,
Honorarzone II: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 11 bis 18 Punkten,
Honorarzone III: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 19 bis 26 Punkten,
Honorarzone IV: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 27 bis 34 Punkten,
Honorarzone V: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 35 bis 42 Punkten.
(5) Bei der Zuordnung zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale für Gebäude nach Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten, für raumbildende Ausbauten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.
(1) Für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen kann für Objekte ein Zuschlag bis zu 80 Prozent vereinbart werden. Sofern kein Zuschlag schriftlich vereinbart ist, fällt für Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 Prozent an.
(2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Objekten im Sinne des § 2 Nummer 6 und 7 sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, die dem Umbau oder der Modernisierung sinngemäß zuzuordnen ist, zu ermitteln.
(1) Für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten kann vereinbart werden, den Prozentsatz für die Bauüberwachung um bis zu 50 Prozent zu erhöhen.
(2) Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, der die Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.
(1) Zu den anrechenbaren Kosten für Leistungen bei Freianlagen rechnen neben den Kosten für Außenanlagen auch die Kosten für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant und überwacht:
Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,
Teiche ohne Dämme,
flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,
Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,
Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,
Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,
Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3 nicht erforderlich sind.
(2) Nicht anrechenbar sind die Kosten für Leistungen bei Freianlagen für:
das Gebäude sowie die in § 32 Absatz 3 genannten Kosten und
den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen, ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.
(3) § 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung 7 500 Euro anrechenbare Kosten der Gebäude unterschreitet. Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.
(1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt mit Ausnahme der Ausführungen zu den raumbildenden Ausbauten entsprechend. Die Leistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 39 bewertet:
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 24 Prozent,
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 29 Prozent und
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.
(2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 11 geregelt.
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 38 aufgeführten Leistungen bei Freianlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 39 Absatz 1 – Freianlagen
Anrechenbare Kosten Euro
Honorarzone I von bis Euro
Honorarzone II von bis Euro
Honorarzone III von bis Euro
Honorarzone IV von bis Euro
Honorarzone V von bis Euro
20 452
2 616
3 205
3 205
3 988
3 988
5 163
5 163
5 944
5 944
6 535
25 000
3 186
3 902
3 902
4 853
4 853
6 279
6 279
7 230
7 230
7 946
30 000
3 798
4 651
4 651
5 785
5 785
7 486
7 486
8 620
8 620
9 468
35 000
4 409
5 394
5 394
6 710
6 710
8 676
8 676
9 991
9 991
10 977
40 000
5 015
6 133
6 133
7 624
7 624
9 855
9 855
11 348
11 348
12 465
45 000
5 610
6 861
6 861
8 524
8 524
11 019
11 019
12 682
12 682
13 932
50 000
6 200
7 578
7 578
9 412
9 412
12 162
12 162
13 995
13 995
15 373
100 000
11 730
14 276
14 276
17 665
17 665
22 756
22 756
26 145
26 145
28 690
150 000
16 590
20 103
20 103
24 785
24 785
31 810
31 810
36 491
36 491
40 004
200 000
20 814
25 089
25 089
30 781
30 781
39 329
39 329
45 022
45 022
49 297
250 000
24 364
29 196
29 196
35 638
35 638
45 308
45 308
51 750
51 750
56 582
300 000
29 051
34 471
34 471
41 693
41 693
52 534
52 534
59 755
59 755
65 175
350 000
33 897
39 806
39 806
47 685
47 685
59 505
59 505
67 384
67 384
73 293
400 000
38 737
45 026
45 026
53 411
53 411
65 990
65 990
74 373
74 373
80 663
450 000
43 581
50 122
50 122
58 839
58 839
71 915
71 915
80 633
80 633
87 173
500 000
48 418
55 091
55 091
63 989
63 989
77 340
77 340
86 238
86 238
92 912
1 000 000
96 839
107 026
107 026
120 607
120 607
140 982
140 982
154 563
154 563
164 750
1 500 000
145 255
159 689
159 689
178 937
178 937
207 811
207 811
227 058
227 058
241 492
1 533 876
148 535
163 260
163 260
182 894
182 894
212 347
212 347
231 982
231 982
246 706
(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:
Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
Anzahl der Funktionsbereiche,
gestalterische Anforderungen,
Ver- und Entsorgungseinrichtungen.
(3) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln; die Freianlage ist nach der Summe der Bewertungsmerkmale folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
Honorarzone I: Freianlagen mit bis zu 8 Punkten,
Honorarzone II: Freianlagen mit 9 bis 15 Punkten,
Honorarzone III: Freianlagen mit 16 bis 22 Punkten,
Honorarzone IV: Freianlagen mit 23 bis 29 Punkten,
Honorarzone V: Freianlagen mit 30 bis 36 Punkten.
(4) Bei der Zuordnung einer Freianlage zu einer Honorarzone sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten zu bewerten.
Ingenieurbauwerke umfassen:
Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Freianlagen nach § 2 Nummer 11,
Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 51,
Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.
(1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Ingenieurbauwerken die Kosten der Baukonstruktion.
(2) Anrechenbar für Leistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen mit Ausnahme von Absatz 3 Nummer 7, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er oder sie nicht fachlich überwacht,
vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.
(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für:
das Herrichten des Grundstücks,
die öffentliche Erschließung,
die nichtöffentliche Erschließung und die Außenanlagen,
verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit, das Umlegen und Verlegen von Leitungen, die Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen und
Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen.
(1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Leistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 43 bewertet:
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent,
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent,
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt. Abweichend von der Bewertung der Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent, wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 40 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 8 Prozent bewertet.
(2) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.
(3) Die Teilnahme an bis zu fünf Erläuterungs- oder Erörterungsterminen mit Bürgern und Bürgerinnen oder politischen Gremien, die bei Leistungen nach Anlage 12 anfallen, sind als Leistungen mit den Honoraren nach § 43 abgegolten.
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 42 aufgeführten Leistungen bei Ingenieurbauwerken sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 40 festgesetzt: Honorartafel zu § 43 Absatz 1 – Ingenieurbauwerke (Anwendungsbereich des § 40)
Abrechenbare Kosten Euro
Honorarzone I von bis Euro
Honorarzone II von bis Euro
Honorarzone III von bis Euro
Honorarzone IV von bis Euro
Honorarzone V von bis Euro
25 565
2 616
3 290
3 290
3 959
3 959
4 634
4 634
5 303
5 303
5 979
30 000
2 981
3 735
3 735
4 487
4 487
5 244
5 244
5 996
5 996
6 750
35 000
3 375
4 215
4 215
5 061
5 061
5 904
5 904
6 749
6 749
7 590
40 000
3 751
4 681
4 681
5 610
5 610
6 534
6 534
7 465
7 465
8 393
45 000
4 125
5 134
5 134
6 146
6 146
7 152
7 152
8 165
8 165
9 173
50 000
4 495
5 585
5 585
6 675
6 675
7 759
7 759
8 851
8 851
9 940
75 000
6 233
7 687
7 687
9 141
9 141
10 591
10 591
12 045
12 045
13 499
100 000
7 863
9 649
9 649
11 436
11 436
13 218
13 218
15 004
15 004
16 790
150 000
10 902
13 286
13 286
15 671
15 671
18 053
18 053
20 437
20 437
22 821
200 000
13 753
16 680
16 680
19 606
19 606
22 528
22 528
25 454
25 454
28 381
250 000
16 467
19 892
19 892
23 322
23 322
26 748
26 748
30 177
30 177
33 603
300 000
19 070
22 970
22 970
26 877
26 877
30 778
30 778
34 684
34 684
38 586
350 000
21 593
25 948
25 948
30 304
30 304
34 654
34 654
39 010
39 010
43 365
400 000
24 056
28 839
28 839
33 626
33 626
38 408
38 408
43 196
43 196
47 979
450 000
26 451
31 653
31 653
36 856
36 856
42 052
42 052
47 255
47 255
52 457
500 000
28 793
34 399
34 399
40 002
40 002
45 607
45 607
51 209
51 209
56 816
750 000
39 906
47 363
47 363
54 819
54 819
62 275
62 275
69 732
69 732
77 188
1 000 000
50 338
59 468
59 468
68 603
68 603
77 733
77 733
86 868
86 868
95 998
1 500 000
69 798
81 930
81 930
94 062
94 062
106 198
106 198
118 330
118 330
130 462
2 000 000
88 043
102 884
102 884
117 725
117 725
132 572
132 572
147 413
147 413
162 254
2 500 000
105 403
122 755
122 755
140 099
140 099
157 451
157 451
174 797
174 797
192 147
3 000 000
122 104
141 804
141 804
161 504
161 504
181 210
181 210
200 910
200 910
220 611
3 500 000
138 269
160 202
160 202
182 135
182 135
204 063
204 063
225 996
225 996
247 929
4 000 000
154 001
178 067
178 067
202 128
202 128
226 193
226 193
250 254
250 254
274 320
4 500 000
169 349
195 466
195 466
221 580
221 580
247 691
247 691
273 807
273 807
299 922
5 000 000
184 370
212 464
212 464
240 558
240 558
268 655
268 655
296 748
296 748
324 842
7 500 000
255 540
292 695
292 695
329 850
329 850
367 006
367 006
404 161
404 161
441 316
10 000 000
322 325
367 629
367 629
412 932
412 932
458 236
458 236
503 540
503 540
548 844
15 000 000
446 895
506 699
506 699
566 498
566 498
626 302
626 302
686 100
686 100
745 903
20 000 000
563 691
636 474
636 474
709 258
709 258
782 047
782 047
854 831
854 831
927 615
25 000 000
674 891
759 620
759 620
844 344
844 344
929 073
929 073
1 013 797
1 013 797
1 098 526
25 564 594
687 391
773 458
773 458
859 520
859 520
945 588
945 588
1 031 649
1 031 649
1 117 717
(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:
geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,
technische Ausrüstung und Ausstattung,
Einbindung in die Umgebung oder das Objektfeld,
Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,
fachspezifische Bedingungen.
(3) Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln. Das Objekt ist nach der Summe der Bewertungsmerkmale folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
Honorarzone I: Objekte mit bis zu 10 Punkten,
Honorarzone II: Objekte mit 11 bis 17 Punkten,
Honorarzone III: Objekte mit 18 bis 25 Punkten,
Honorarzone IV: Objekte mit 26 bis 33 Punkten,
Honorarzone V: Objekte mit 34 bis 40 Punkten.
(4) Bei der Zuordnung eines Ingenieurbauwerks zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt zu bewerten:
nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten,
nach Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,
nach Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten.
Verkehrsanlagen umfassen:
Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 2 Nummer 11,
Anlagen des Schienenverkehrs,
Anlagen des Flugverkehrs.
(1) § 41 gilt entsprechend.
(2) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 der Anlage 12 bei Verkehrsanlagen:
die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten bis zu 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und
10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Leistungen nach § 46 für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden.
(3) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 46 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Prozentsätze der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Kosten:
bei dreistreifigen Straßen 85 Prozent,
bei vierstreifigen Straßen 70 Prozent,
bei mehr als vierstreifigen Straßen 60 Prozent,
bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen 90 Prozent.
(1) Die Sätze 1 und 2 des § 33 Absatz 1 gelten entsprechend. Sie sind in der folgenden Tabelle für Verkehrsanlagen in Prozentsätzen der Honorare des § 47 bewertet:
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent,
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent,
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.
(2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt.
(3) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 46 aufgeführten Leistungen bei Verkehrsanlagen sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 44 festgesetzt: Honorartafel zu § 47 Absatz 1 – Verkehrsanlagen (Anwendungsbereich des § 44)
Abrechenbare Kosten Euro
Honorarzone I von bis Euro
Honorarzone II von bis Euro
Honorarzone III von bis Euro
Honorarzone IV von bis Euro
Honorarzone V von bis Euro
25 565
2 874
3 610
3 610
4 347
4 347
5 090
5 090
5 827
5 827
6 564
30 000
3 269
4 094
4 094
4 918
4 918
5 744
5 744
6 568
6 568
7 393
35 000
3 700
4 624
4 624
5 543
5 543
6 467
6 467
7 385
7 385
8 309
40 000
4 111
5 124
5 124
6 141
6 141
7 154
7 154
8 172
8 172
9 185
45 000
4 518
5 619
5 619
6 727
6 727
7 828
7 828
8 934
8 934
10 035
50 000
4 912
6 101
6 101
7 292
7 292
8 481
8 481
9 671
9 671
10 861
75 000
6 775
8 357
8 357
9 940
9 940
11 527
11 527
13 109
13 109
14 691
100 000
8 516
10 452
10 452
12 389
12 389
14 321
14 321
16 258
16 258
18 195
150 000
11 718
14 280
14 280
16 837
16 837
19 399
19 399
21 955
21 955
24 517
200 000
14 642
17 758
17 758
20 875
20 875
23 997
23 997
27 113
27 113
30 230
250 000
17 381
21 002
21 002
24 625
24 625
28 241
28 241
31 864
31 864
35 485
300 000
19 962
24 045
24 045
28 133
28 133
32 216
32 216
36 303
36 303
40 387
350 000
22 410
26 927
26 927
31 444
31 444
35 955
35 955
40 471
40 471
44 987
400 000
24 735
29 657
29 657
34 579
34 579
39 494
39 494
44 417
44 417
49 338
450 000
26 954
32 254
32 254
37 555
37 555
42 855
42 855
48 156
48 156
53 457
500 000
29 084
34 746
34 746
40 407
40 407
46 065
46 065
51 725
51 725
57 387
750 000
38 446
45 634
45 634
52 814
52 814
60 001
60 001
67 181
67 181
74 368
1 000 000
46 193
54 575
54 575
62 955
62 955
71 332
71 332
79 713
79 713
88 094
1 500 000
63 820
74 911
74 911
86 004
86 004
97 100
97 100
108 192
108 192
119 283
2 000 000
80 496
94 064
94 064
107 633
107 633
121 207
121 207
134 775
134 775
148 344
2 500 000
96 370
112 231
112 231
128 093
128 093
143 956
143 956
159 818
159 818
175 680
3 000 000
111 639
129 652
129 652
147 663
147 663
165 675
165 675
183 687
183 687
201 699
3 500 000
126 423
146 474
146 474
166 525
166 525
186 575
186 575
206 626
206 626
226 677
4 000 000
140 808
162 808
162 808
184 809
184 809
206 806
206 806
228 806
228 806
250 807
4 500 000
154 832
178 710
178 710
202 588
202 588
226 461
226 461
250 339
250 339
274 218
5 000 000
168 563
194 249
194 249
219 935
219 935
245 623
245 623
271 310
271 310
296 996
7 500 000
233 640
267 609
267 609
301 577
301 577
335 551
335 551
369 519
369 519
403 487
10 000 000
294 697
336 115
336 115
377 533
377 533
418 957
418 957
460 375
460 375
501 794
15 000 000
408 590
463 264
463 264
517 937
517 937
572 617
572 617
627 292
627 292
681 965
20 000 000
515 368
581 913
581 913
648 458
648 458
715 009
715 009
781 553
781 553
848 098
25 000 000
617 043
694 507
694 507
771 967
771 967
849 433
849 433
926 893
926 893
1 004 357
25 564 594
628 472
707 160
707 160
785 843
785 843
864 531
864 531
943 214
943 214
1 021 902
(2) § 43 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen 55 Prozent der Bauwerk-Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen.
(2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen sowie bei Umbauten bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 Nummer 1 bis 12 ermittelt werden.
(3) Anrechenbare Kosten sind bei Ingenieurbauwerken die vollständigen Kosten für:
Erdarbeiten,
Mauerarbeiten,
Beton- und Stahlbetonarbeiten,
Naturwerksteinarbeiten,
Betonwerksteinarbeiten,
Zimmer- und Holzbauarbeiten,
Stahlbauarbeiten,
Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen Stoffe verwendet werden,
Abdichtungsarbeiten,
Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,
Klempnerarbeiten,
Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende Konstruktionen,
Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrunderkundung,
Verbauarbeiten für Baugruben,
Rammarbeiten,
Wasserhaltungsarbeiten,
einschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen. Absatz 4 bleibt unberührt.
(4) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung von Absatz 2 oder Absatz 3 die Kosten für:
das Herrichten des Baugrundstücks,
Oberbodenauftrag,
Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschachtungsarbeiten,
Rohrgräben ohne statischen Nachweis,
nichttragendes Mauerwerk, das kleiner als 11,5 Zentimeter ist,
Bodenplatten ohne statischen Nachweis,
Mehrkosten für Sonderausführungen,
Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen für den Winterbau,
Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und Holzbau-, Stahlbau- und Klempnerarbeiten, die in Verbindung mit dem Ausbau eines Gebäudes oder Ingenieurbauwerks ausgeführt werden,
die Baunebenkosten.
(5) Anrechenbare Kosten für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar.
(6) Die Vertragsparteien können bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, sowie die in Absatz 4 Nummer 7 und bei Gebäuden die in Absatz 3 Nummer 13 bis 16 genannten Kosten ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 49 erbringt.
(1) Die Leistungen bei der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 1 bis 5 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 50 bewertet:
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 12 Prozent,
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 42 Prozent,
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 3 Prozent.
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in der Anlage 13 geregelt. Die Leistungen der Leistungsphase 1 für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 sind im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke des § 42 enthalten.
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 Prozent der Honorare des § 50 zu bewerten:
im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen nach Anlage 13, Leistungsphase 5, überprüft,
im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.
(3) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 49 aufgeführten Leistungen bei Tragwerksplanungen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 50 Absatz 1 – Tragwerkplanung
Abrechenbare Kosten Euro
Honorarzone I von bis Euro
Honorarzone II von bis Euro
Honorarzone III von bis Euro
Honorarzone IV von bis Euro
Honorarzone V von bis Euro
10 226
1 119
1 305
1 305
1 760
1 760
2 306
2 306
2 768
2 768
2 947
15 000
1 539
1 783
1 783
2 385
2 385
3 110
3 110
3 713
3 713
3 956
20 000
1 948
2 247
2 247
2 999
2 999
3 894
3 894
4 646
4 646
4 945
25 000
2 335
2 690
2 690
3 574
3 574
4 635
4 635
5 521
5 521
5 874
30 000
2 716
3 120
3 120
4 132
4 132
5 348
5 348
6 360
6 360
6 764
35 000
3 086
3 539
3 539
4 673
4 673
6 029
6 029
7 163
7 163
7 616
40 000
3 435
3 938
3 938
5 189
5 189
6 697
6 697
7 946
7 946
8 449
45 000
3 792
4 340
4 340
5 705
5 705
7 344
7 344
8 710
8 710
9 258
50 000
4 132
4 723
4 723
6 200
6 200
7 970
7 970
9 447
9 447
10 039
75 000
5 762
6 557
6 557
8 547
8 547
10 935
10 935
12 925
12 925
13 721
100 000
7 292
8 276
8 276
10 737
10 737
13 695
13 695
16 155
16 155
17 139
150 000
10 166
11 493
11 493
14 809
14 809
18 795
18 795
22 111
22 111
23 439
200 000
12 872
14 515
14 515
18 612
18 612
23 533
23 533
27 631
27 631
29 273
250 000
15 452
17 388
17 388
22 221
22 221
28 017
28 017
32 849
32 849
34 785
300 000
17 952
20 165
20 165
25 691
25 691
32 316
32 316
37 841
37 841
40 054
350 000
20 368
22 846
22 846
29 030
29 030
36 457
36 457
42 647
42 647
45 120
400 000
22 729
25 457
25 457
32 283
32 283
40 470
40 470
47 297
47 297
50 024
450 000
25 038
28 014
28 014
35 450
35 450
44 377
44 377
51 813
51 813
54 789
500 000
27 298
30 512
30 512
38 548
38 548
48 192
48 192
56 224
56 224
59 439
750 000
38 041
42 364
42 364
53 167
53 167
66 138
66 138
76 940
76 940
81 264
1 000 000
48 166
53 503
53 503
66 836
66 836
82 834
82 834
96 173
96 173
101 504
1 500 000
67 164
74 329
74 329
92 237
92 237
113 733
113 733
131 643
131 643
138 807
2 000 000
85 039
93 876
93 876
115 959
115 959
142 467
142 467
164 555
164 555
173 386
2 500 000
102 126
112 520
112 520
138 494
138 494
169 668
169 668
195 644
195 644
206 037
3 000 000
118 606
130 468
130 468
160 118
160 118
195 700
195 700
225 352
225 352
237 212
3 500 000
134 591
147 857
147 857
181 013
181 013
220 805
220 805
253 966
253 966
267 227
4 000 000
150 174
164 787
164 787
201 308
201 308
245 143
245 143
281 665
281 665
296 276
4 500 000
165 403
181 315
181 315
221 086
221 086
268 819
268 819
308 594
308 594
324 502
5 000 000
180 330
197 500
197 500
240 424
240 424
291 932
291 932
334 859
334 859
352 028
7 500 000
251 338
274 330
274 330
331 806
331 806
400 777
400 777
458 253
458 253
481 246
10 000 000
318 266
346 554
346 554
417 271
417 271
502 132
502 132
572 849
572 849
601 137
15 000 000
443 713
481 549
481 549
576 137
576 137
689 642
689 642
784 230
784 230
822 066
15 338 756
452 187
490 667
490 667
586 864
586 864
702 301
702 301
798 498
798 498
836 978
(2) Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung nach dem statisch- konstruktiven Schwierigkeitsgrad auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
Honorarzone I: Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
Honorarzone II: Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
a) statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,
b) Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
c) Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
d) Flachgründungen und Stützwände einfacher Art,
Honorarzone III: Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige
a) statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
b) einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
c) Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,
d) ausgesteifte Skelettbauten,
e) ebene Pfahlrostgründungen,
f) einfache Gewölbe,
g) einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
h) einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,
i) einfache verankerte Stützwände,
Honorarzone IV: Tragwerke mit überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, insbesondere
a) statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheit- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
b) vielfach statisch unbestimmte Systeme,
c) statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
d) einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
e) statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
f) einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,
g) Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
h) Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,
i) einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
j) Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
k) schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,
l) schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,
m) schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,
n) schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
o) Rahmentragwerke, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,
p) schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,
q) schwierige, verankerte Stützwände,
r) Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk),
Honorarzone V: Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
a) statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
b) schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
c) räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
d) schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
e) Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,
f) Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,
g) statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
h) Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können,
i) Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
j) seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
k) schiefwinklige Mehrfeldplatten,
l) schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,
m) schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,
n) sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,
o) Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist.
(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.
(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für die Objektplanung.
(2) Die Technische Ausrüstung umfasst folgende Anlagegruppen:
Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
Wärmeversorgungsanlagen,
Lufttechnische Anlagen,
Starkstromanlagen,
Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
Förderanlagen,
nutzungsspezifische Anlagen, einschließlich maschinen- und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieurbauwerken,
Gebäudeautomation.
(1) Das Honorar für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2. Anrechenbar bei Anlagen in Gebäuden sind auch sonstige Maßnahmen für technische Anlagen.
(2) § 11 Absatz 1 gilt nicht, soweit mehrere Anlagen in einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2 zusammengefasst werden und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden.
(3) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung überwacht.
(4) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 gilt entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.
(1) Das Leistungsbild „Technische Ausrüstung“ umfasst Leistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Leistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 54 bewertet:
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 11 Prozent,
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 18 Prozent,
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 6 Prozent,
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 33 Prozent,
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 14 geregelt.
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird, mit 14 Prozent der Honorare des § 54 zu bewerten.
(3) Die §§ 35 und 36 gelten entsprechend.
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 53 aufgeführten Leistungen bei einzelnen Anlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 54 Absatz 1 – Technische Ausrüstung
Anrechenbare Kosten Euro
Honorarzone I von bis Euro
Honorarzone II von bis Euro
Honorarzone III von bis Euro
5 113
1 626
2 109
2 109
2 593
2 593
3 077
7 500
2 234
2 886
2 886
3 538
3 538
4 190
10 000
2 812
3 618
3 618
4 421
4 421
5 227
15 000
3 903
4 981
4 981
6 053
6 053
7 132
20 000
4 920
6 262
6 262
7 605
7 605
8 947
25 000
5 882
7 489
7 489
9 100
9 100
10 707
30 000
6 795
8 670
8 670
10 552
10 552
12 428
35 000
7 674
9 804
9 804
11 932
11 932
14 062
40 000
8 506
10 891
10 891
13 269
13 269
15 653
45 000
9 336
11 942
11 942
14 541
14 541
17 147
50 000
10 157
12 991
12 991
15 818
15 818
18 652
75 000
13 825
17 645
17 645
21 470
21 470
25 290
100 000
17 184
21 839
21 839
26 490
26 490
31 145
150 000
23 216
29 252
29 252
35 290
35 290
41 328
200 000
29 057
36 110
36 110
43 159
43 159
50 212
250 000
35 152
43 175
43 175
51 203
51 203
59 226
300 000
41 263
50 245
50 245
59 227
59 227
68 209
350 000
47 493
57 474
57 474
67 455
67 455
77 437
400 000
53 700
64 757
64 757
75 819
75 819
86 876
450 000
59 961
72 030
72 030
84 097
84 097
96 166
500 000
66 254
79 301
79 301
92 353
92 353
105 400
750 000
96 686
113 598
113 598
130 516
130 516
147 428
1 000 000
125 694
144 936
144 936
164 174
164 174
183 415
1 500 000
180 748
200 873
200 873
220 993
220 993
241 119
2 000 000
233 881
254 373
254 373
274 869
274 869
295 361
2 500 000
285 744
308 367
308 367
330 998
330 998
353 621
3 000 000
335 147
359 125
359 125
383 098
383 098
407 076
3 500 000
380 361
405 518
405 518
430 680
430 680
455 838
3 750 000
401 625
427 295
427 295
452 971
452 971
478 641
3 834 689
408 667
434 499
434 499
460 336
460 336
486 168
(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
Anzahl der Funktionsbereiche,
Integrationsansprüche,
technische Ausgestaltung,
Anforderungen an die Technik,
konstruktive Anforderungen.
(3) Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird jeweils für die Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst für die Anlagen jeder Honorarzone das Honorar zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.
Die Verordnung gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2758 - 2774)
1.1
Leistung Umweltverträglichkeitsstudie
1.1.1
Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
1.1.2
Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
1.2
Leistungen für Thermische Bauphysik
1.2.1
Anwendungsbereich
1.2.2
Wärmeschutz
1.3
Leistungen für Schallschutz und Raumakustik
1.3.1
Schallschutz
1.3.2
Bauakustik
1.3.3
Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der Bauakustik
1.3.4
Raumakustik
1.3.5
Raumakustische Planung und Überwachung
1.3.6
Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung
1.3.7
Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung
1.4
Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
1.4.1
Anwendungsbereich
1.4.2
Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
1.4.3
Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
1.5
Vermessungstechnische Leistungen
1.5.1
Anwendungsbereich
1.5.2
Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung
1.5.3
Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung
1.5.4
Leistungsbild Entwurfsvermessung
1.5.5
Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung
1.5.6
Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung
1.5.7
Leistungsbild Bauvermessung
1.5.8
Honorare für Grundleistungen bei der Vermessung
1.1 Leistung Umweltverträglichkeitsstudie
1.1.1 Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien zur
Standortfindung als Beitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung können
nach den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5
zusammengefasst werden. Sie können nach der folgenden Tabelle in
Prozentsätze der Honorare unter Punkt 1.1.2 bewertet werden:
* *
*
* Bewertung der Grundleistungen
in Prozentsätzen der Honorare
* * 1.
* Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des
Leistungsumfangs
* 3
* * 2.
* Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und
zusammenfassende Darstellung
* 30
* * 3.
* Konfliktanalyse und Alternativen
* 20
* * 4.
* Vorläufige Fassung der Studie
* 40
* * 5.
* Endgültige Fassung der Studie
* 7
(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:
* *
* Grundleistungen
* Besondere Leistungen
* * **1.**
* **Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs**
Abgrenzen des Untersuchungsbereichs
Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen,
insbesondere
– örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen
– thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten
Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen
Ortsbesichtigungen
*
* * **2.**
* **Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen**
a) Bestandsaufnahme
Erfassen auf der Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher
Erhebungen
– des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere
durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden,
oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und
Pflanzen und deren Lebensräume
– der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und
schützenswerten Lebensräume
– der vorhandenen Nutzungen, Beeinträchtigungen und Vorhaben
– des Landschaftsbildes und der -struktur
– der Sachgüter und des kulturellen Erbes
b) Bestandsbewertung
Bewerten der Leistungsfähigkeit und der Empfindlichkeit des
Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und
Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Bewerten der vorhandenen und vorhersehbaren Umweltbelastungen der
Bevölkerung sowie Beeinträchtigungen (Vorbelastung) von Natur und
Landschaft
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der
-bewertung in Text und Karte
* Einzeluntersuchungen zu
natürlichen Grundlagen, zur
Vorbelastung und zu
sozioökonomischen Fragestellungen
Sonderkartierungen
Prognosen
Ausbreitungsberechnungen
Beweissicherung
Aktualisierung der Planungsgrundlagen
Untersuchen von Sekundäreffekten außerhalb des Untersuchungsgebiets
* * **3.**
* **Konfliktanalyse und Alternativen**
Ermitteln der projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen
Verknüpfen der ökologischen und nutzungsbezogenen Empfindlichkeit des
Untersuchungsgebiets mit den projektbedingten umwelterheblichen
Wirkungen und Beschreiben der Wechselwirkungen zwischen den
betroffenen Faktoren
Ermitteln konfliktarmer Bereiche und Abgrenzen der vertieft zu
untersuchenden Alternativen
Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs
Abstimmen mit dem Auftraggeber
Zusammenfassende Darstellung in Text und Karte
*
* * **4.**
* **Vorläufige Fassung der Studie**
Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der
Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen
a) Ermitteln, Bewerten und Darstellen für jede sich wesentlich
unterscheidende Lösung unter Berücksichtigung des Vermeidungs-
und/oder Ausgleichsgebots
– des ökologischen Risikos für den Naturhaushalt
– der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
– der Auswirkungen auf den Menschen, die Nutzungsstruktur, die
Sachgüter und das kulturelle Erbe
Aufzeigen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsbereichs ohne das
geplante Vorhaben (Status-quo-Prognose)
* Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel
der Darstellung
Vorstellen der Planung vor Dritten
Detailausarbeitungen in besonderen Maßstäben
* *
* b) Ermitteln und Darstellen voraussichtlich nicht ausgleichbarer
Beeinträchtigungen
c) Vergleichende Bewertung der sich wesentlich unterscheidenden
Alternativen
Abstimmen der vorläufigen Fassung der Studie mit dem Auftraggeber
*
* * **5.**
* **Endgültige Fassung der Studie**
Darstellen der Umweltverträglichkeitsstudie in der vorgeschriebenen
Fassung in Text und Karte in der Regel im Maßstab
1 : 5 000 einschließlich einer
nichttechnischen Zusammenfassung
*
1.1.2 Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
(1) Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstudien auf Grund
folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Umweltverträglichkeitsstudien mit geringem Schwierigkeitsgrad,
insbesondere bei einem Untersuchungsraum
– mit geringer Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
– mit schwach gegliedertem Landschaftsbild,
– mit schwach ausgeprägter Erholungsnutzung,
– mit gering ausgeprägten und einheitlichen Nutzungsansprüchen,
– mit geringer Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
und bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer potentieller
Beeinträchtigungsintensität;
2. Honorarzone II:
Umweltverträglichkeitsstudien mit durchschnittlichem
Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum
– mit durchschnittlicher Ausstattung an ökologisch bedeutsamen
Strukturen,
– mit mäßig gegliedertem Landschaftsbild,
– mit durchschnittlich ausgeprägter Erholungsnutzung,
– mit differenzierten Nutzungsansprüchen,
– mit durchschnittlicher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
und bei Vorhaben und Maßnahmen mit durchschnittlicher potentieller
Beeinträchtigungsintensität;
3. Honorarzone III:
Umweltverträglichkeitsstudien mit hohem Schwierigkeitsgrad,
insbesondere bei einem Untersuchungsraum
– mit umfangreicher und vielgestaltiger Ausstattung an ökologisch
bedeutsamen Strukturen,
– mit stark gegliedertem Landschaftsbild,
– mit intensiv ausgeprägter Erholungsnutzung,
– mit stark differenzierten oder kleinräumigen Nutzungsansprüchen,
– mit hoher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
und bei Vorhaben und Maßnahmen mit hoher potentieller
Beeinträchtigungsintensität.
(2) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus
mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher
Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann,
so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die
Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte
folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
1. Honorarzone I
Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,
2. Honorarzone II
Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis zu 30 Punkten,
3. Honorarzone III
Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis zu 42 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeitsstudie in die
Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der
Aufgabenstellung die Bewertungsmerkmale Ausstattung an ökologisch
bedeutsamen Strukturen, Landschaftsbild, Erholungsnutzung sowie
Nutzungsansprüche mit je bis zu 6 Punkten zu bewerten, die
Bewertungsmerkmale Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie Vorhaben und
Maßnahmen mit potentieller Beeinträchtigungsintensität mit je bis zu 9
Punkten.
(4) Honorare für die unter Punkt 1.1.1 aufgeführten Grundleistungen
bei Umweltverträglichkeitsstudien ab 50 Hektar können sich nach der
folgenden Honorartafel, die Mindest- und Höchstsätze nach der
Gesamtfläche des Untersuchungsraumes in Hektar enthält, richten:
**Honorartafel zu Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien**
* * Fläche
in ha
* Honorarzone I
von bis
Euro
* Honorarzone II
von bis
Euro
* Honorarzone III
von bis
Euro
* * 50
* 7 581
* 9 258
* 9 258
* 10 927
* 10 927
* 12 604
* * 100
* 10 107
* 12 340
* 12 340
* 14 566
* 14 566
* 16 799
* * 250
* 16 423
* 20 298
* 20 298
* 24 167
* 24 167
* 28 042
* * 500
* 25 421
* 31 811
* 31 811
* 38 200
* 38 200
* 44 589
* * 750
* 33 239
* 41 956
* 41 956
* 50 680
* 50 680
* 59 398
* * 1 000
* 40 422
* 51 411
* 51 411
* 62 401
* 62 401
* 73 390
* * 1 250
* 46 973
* 60 000
* 60 000
* 73 025
* 73 025
* 86 051
* * 1 500
* 53 053
* 68 210
* 68 210
* 83 368
* 83 368
* 98 525
* * 1 750
* 59 684
* 76 636
* 76 636
* 93 581
* 93 581
* 110 532
* * 2 000
* 65 685
* 84 212
* 84 212
* 102 738
* 102 738
* 121 264
* * 2 500
* 76 580
* 98 160
* 98 160
* 119 739
* 119 739
* 141 319
* * 3 000
* 87 159
* 110 842
* 110 842
* 134 526
* 134 526
* 158 209
* * 3 500
* 96 158
* 121 944
* 121 944
* 147 737
* 147 737
* 173 524
* * 4 000
* 104 841
* 132 208
* 132 208
* 159.581
* 159 581
* 186 948
* * 4 500
* 112 265
* 141 635
* 141 635
* 171 004
* 171 004
* 200 374
* * 5 000
* 120 003
* 151 055
* 151 055
* 182 112
* 182 112
* 213 164
* * 5 500
* 128 531
* 160 369
* 160 369
* 192 213
* 192 213
* 224 051
* * 6 000
* 136 421
* 169 266
* 169 266
* 202 106
* 202 106
* 234 951
* * 6 500
* 143.688
* 177 900
* 177 900
* 212 106
* 212 106
* 246 318
* * 7 000
* 150 318
* 186 319
* 186 319
* 222 320
* 222 320
* 258 320
* * 7 500
* 158 687
* 196 583
* 196 583
* 234 479
* 234 479
* 272 375
* * 8 000
* 166 741
* 206 318
* 206 318
* 245 896
* 245 896
* 285 474
* * 8 500
* 174 474
* 216 526
* 216 526
* 258 585
* 258 585
* 300 637
* * 9 000
* 181 898
* 226 425
* 226 425
* 270 952
* 270 952
* 315 479
* * 9 500
* 189 002
* 236 503
* 236 503
* 284 000
* 284 000
* 331 503
* * 10 000
* 195 790
* 246 318
* 246 318
* 296 846
* 296 846
* 347 373
1.2 Leistungen für Thermische Bauphysik
1.2.1 Anwendungsbereich
(1) Leistungen für Thermische Bauphysik (Wärme- und
Kondensatfeuchteschutz) werden erbracht, um thermodynamische Einflüsse
und deren Wirkungen auf Gebäude und Ingenieurbauwerke sowie auf
Menschen, Tiere und Pflanzen und auf die Raumhygiene zu erfassen und
zu begrenzen.
(2) Zu den Leistungen für Thermische Bauphysik können insbesondere
gehören:
1. Entwurf, Bemessung und Nachweis des Wärmeschutzes nach der
Wärmeschutzverordnung und nach den bauordnungsrechtlichen
Vorschriften,
2. Leistungen zum Begrenzen der Wärmeverluste und Kühllasten,
3. Leistungen zum Ermitteln der wirtschaftlich optimalen Wärmedämm-
Maßnahmen, insbesondere durch Minimieren der Bau- und Nutzungskosten,
4. Leistungen zum Planen von Maßnahmen für den sommerlichen Wärmeschutz
in besonderen Fällen,
5. Leistungen zum Begrenzen der dampfdiffusionsbedingten
Wasserdampfkondensation auf und in den Konstruktionsquerschnitten,
6. Leistungen zum Begrenzen von thermisch bedingten Einwirkungen auf
Bauteile durch Wärmeströme,
7. Leistungen zum Regulieren des Feuchte- und Wärmehaushaltes von
belüfteten Fassaden- und Dachkonstruktionen.
(3) Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 7 können zusätzlich
bauphysikalische Messungen an Bauteilen und Baustoffen, zum Beispiel
Temperatur- und Feuchtemessungen, Messungen zur Bestimmung der
Sorptionsfähigkeit, Bestimmungen des Wärmedurchgangskoeffizienten am
Bau oder der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten anfallen.
1.2.2 Wärmeschutz
(1) Leistungen für den Wärmeschutz nach Punkt 1.2.1 Absatz 2 Nummer 1
können folgende Leistungen umfassen:
* *
*
* Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
* * 1.
* Erarbeiten des Planungskonzepts für den Wärmeschutz
* 20
* * 2.
* Erarbeiten des Entwurfs einschließlich der überschlägigen
Bemessung für den Wärmeschutz und Durcharbeiten
konstruktiver Details der Wärmeschutzmaßnahmen
* 40
* * 3.
* Aufstellen des prüffähigen Nachweises des Wärmeschutzes
* 25
* * 4.
* Abstimmen des geplanten Wärmeschutzes mit der
Ausführungsplanung und der Vergabe
* 15
* * 5.
* Mitwirken bei der Ausführungsüberwachung
* –
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den
anrechenbaren Kosten des Gebäudes nach § 32, nach der Honorarzone nach
§ 34, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in
Absatz 3 richten.
(3) Honorare für die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den
Wärmeschutz ab 255 646 Euro können anhand der folgenden Honorartafel
bestimmt werden:
**Honorartafel zu Leistungen für den Wärmeschutz**
* * Anrechenbare
Kosten
Euro
* Honorarzone I
von bis
Euro
* Honorarzone II
von bis
Euro
* Honorarzone III
von bis
Euro
* Honorarzone IV
von bis
Euro
* Honorarzone V
von bis
Euro
* * 255 646
* 596
* 686
* 686
* 810
* 810
* 990
* 990
* 1 113
* 1 113
* 1 203
* * 500 000
* 768
* 912
* 912
* 1 111
* 1 111
* 1 398
* 1 398
* 1 597
* 1 597
* 1 741
* * 2 500 000
* 2 083
* 2 416
* 2 416
* 2 853
* 2 853
* 3 512
* 3 512
* 3 949
* 3 949
* 4 281
* * 5 000 000
* 3 136
* 3 636
* 3 636
* 4 300
* 4 300
* 5 297
* 5 297
* 5 962
* 5 962
* 6 460
* * 25 000 000
* 12 989
* 14 436
* 14 436
* 16 369
* 16 369
* 19 268
* 19 268
* 21 200
* 21 200
* 22 648
* * 25 564 594
* 13 267
* 14 741
* 14 741
* 16 709
* 16 709
* 19 663
* 19 663
* 21 630
* 21 630
* 23 104
1.3 Leistungen für Schallschutz und Raumakustik
1.3.1 Schallschutz
(1) Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um
1. in Gebäuden und Innenräumen einen angemessenen Luft- und
Trittschallschutz, Schutz gegen von außen eindringende Geräusche und
gegen Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und anderen
technischen Anlagen und Einrichtungen zu erreichen (baulicher
Schallschutz) und
2. die Umgebung geräuscherzeugender Anlagen gegen schädliche
Umwelteinwirkungen durch Lärm zu schützen (Schallimmissionsschutz).
(2) Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz können insbesondere
rechnen:
1. Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfüllung von
Schallschutzanforderungen, soweit objektbezogene schalltechnische
Berechnungen oder Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik) und
2. schalltechnische Messungen, zum Beispiel zur Bestimmung von Luft- und
Trittschalldämmung, der Geräusche von Anlagen der Technischen
Ausrüstung und von Außengeräuschen.
(3) Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz können
insbesondere rechnen:
1. schalltechnische Bestandsaufnahme,
2. Festlegen der schalltechnischen Anforderungen,
3. Entwerfen der Schallschutzmaßnahmen,
4. Mitwirken bei der Ausführungsplanung und
5. Abschlussmessungen.
1.3.2 Bauakustik
(1) Leistungen für Bauakustik unter Punkt 1.3.1 Absatz 2 Nummer 1
können folgende Leistungen umfassen:
* *
*
* Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
* * 1.
* Erarbeiten des Planungskonzepts, Festlegen der
Schallschutzanforderungen
* 10
* * 2.
* Erarbeiten des Entwurfs einschließlich Aufstellen der
Nachweise des Schallschutzes
* 35
* * 3.
* Mitwirken bei der Ausführungsplanung
* 30
* * 4.
* Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe
* 5
* * 5.
* Mitwirken bei der Überwachung schalltechnisch wichtiger
Ausführungsarbeiten
* 20
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den
anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, nach der Honorarzone,
der das Objekt nach Punkt 1.3.3 zuzuordnen ist, und nach der
Honorartafel unter Punkt 1.3.3 richten.
(3) Anrechenbare Kosten können die Kosten für Baukonstruktionen,
Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten
sein.
(4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß.
(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für
besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren
Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter
Arbeitsaufwand entsteht.
1.3.3 Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der Bauakustik
(1) Die Honorarzone kann bei der Bauakustik auf Grund folgender
Bewertungsmerkmale ermittelt werden:
1. Honorarzone I:
Objekte mit geringen Planungsanforderungen an die Bauphysik,
insbesondere
– Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude und Banken mit
jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem
Ausbau;
2. Honorarzone II:
Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen an die
Bauakustik, insbesondere
– Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher
Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau,
– Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen,
– Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen,
– Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
– Universitäten und Hochschulen,
– Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
– Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,
– Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
– Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen;
3. Honorarzone III:
Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen an die
Bauakustik, insbesondere
– Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen,
– Gebäude mit gewerblicher und Wohnnutzung,
– Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit
ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen,
– Theater-, Konzert- und Kongressgebäude,
– Tonstudios und akustische Messräume.
(2) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.
(3) Honorare für die nach Absatz 1 aufgeführten Leistungen für
Bauakustik ab 255 646 Euro können anhand der folgenden Honorartafel
bestimmt werden:
**Honorartafel zu Leistungen für Bauakustik**
* * Anrechenbare
Kosten
in Euro
* Honorarzone I
von bis
Euro
* Honorarzone II
von bis
Euro
* Honorarzone III
von bis
Euro
* * 255 646
* 1 766
* 2 025
* 2 025
* 2 329
* 2 329
* 2 683
* * 300 000
* 1 942
* 2 230
* 2 230
* 2 567
* 2 567
* 2 961
* * 350 000
* 2 135
* 2 451
* 2 451
* 2 823
* 2 823
* 3 255
* * 400 000
* 2 323
* 2 662
* 2 662
* 3 071
* 3 071
* 3 538
* * 450 000
* 2 506
* 2 871
* 2 871
* 3 310
* 3 310
* 3 809
* * 500 000
* 2 670
* 3 062
* 3 062
* 3 533
* 3 533
* 4 074
* * 750 000
* 3 462
* 3 971
* 3 971
* 4 580
* 4 580
* 5 279
* * 1 000 000
* 4 171
* 4 782
* 4 782
* 5 512
* 5 512
* 6 355
* * 1 500 000
* 5 433
* 6 229
* 6 229
* 7 187
* 7 187
* 8 284
* * 2 000 000
* 6 564
* 7 527
* 7 527
* 8 685
* 8 685
* 10 009
* * 2 500 000
* 7 605
* 8 724
* 8 724
* 10 065
* 10 065
* 11 604
* * 3 000 000
* 8 581
* 9 844
* 9 844
* 11 351
* 11 351
* 13 086
* * 3 500 000
* 9 501
* 10 898
* 10 898
* 12 570
* 12 570
* 14 487
* * 4 000 000
* 10 382
* 11 905
* 11 905
* 13 734
* 13 734
* 15 828
* * 4 500 000
* 11 224
* 12 876
* 12 876
* 14 848
* 14 848
* 17 114
* * 5 000 000
* 12 034
* 13 803
* 13 803
* 15 923
* 15 923
* 18 355
* * 7 500 000
* 15 740
* 18 053
* 18 053
* 20 822
* 20 822
* 24 000
* * 10 000 000
* 19 061
* 21 864
* 21 864
* 25 213
* 25 213
* 29 068
* * 15 000 000
* 24 957
* 28 628
* 28 628
* 33 017
* 33 017
* 38 060
* * 20 000 000
* 30 230
* 34 676
* 34 676
* 39 993
* 39 993
* 46 107
* * 25 000 000
* 35 080
* 40 237
* 40 237
* 46 407
* 46 407
* 53 496
* * 25 564 594
* 35 624
* 40 860
* 40 860
* 47 125
* 47 125
* 54 325
1.3.4 Raumakustik
(1) Leistungen für Raumakustik werden erbracht, um Räume mit
besonderen Anforderungen an die Raumakustik durch Mitwirkung bei
Formgebung, Materialauswahl und Ausstattung ihrem Verwendungszweck
akustisch anzupassen.
(2) Zu den Leistungen für Raumakustik können insbesondere gehören:
1. raumakustische Planung und Überwachung,
2. akustische Messungen,
3. Modelluntersuchungen,
4. Beraten bei der Planung elektroakustischer Anlagen.
1.3.5 Raumakustische Planung und Überwachung
(1) Die raumakustische Planung und Überwachung nach Punkt 1.3.4 Absatz
2 Nummer 1 kann folgende Leistungen umfassen:
* *
*
* Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
* * 1.
* Erarbeiten des raumakustischen Planungskonzepts,
Festlegen der raumakustischen Anforderungen
* 20
* * 2.
* Erarbeiten des raumakustischen Entwurfs
* 35
* * 3.
* Mitwirken bei der Ausführungsplanung
* 25
* * 4.
* Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe
* 5
* * 5.
* Mitwirken bei der Überwachung raumakustisch wichtiger
Ausführungsarbeiten
* 15
(2) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Leistungen nach Absatz 1
erbracht werden, kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach den
Absätzen 3 bis 5, nach der Honorarzone, der der Innenraum nach Punkt
1\.3.6 und 1.3.7 zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel nach Punkt
1\.3.6 richten.
(3) Anrechenbare Kosten können die Kosten für Baukonstruktionen,
geteilt durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes und multipliziert mit
dem Rauminhalt des betreffenden Innenraums sowie die Kosten für
betriebliche Einbauten, Möbel und Textilien des betreffenden
Innenraums sein.
(4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß.
(5) Werden bei Innenräumen nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1
übertragen, so gilt § 8 sinngemäß.
1.3.6 Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung
(1) Innenräume können bei der raumakustischen Planung und Überwachung
nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden
Honorarzonen zugeordnet werden:
1. Honorarzone I:
Innenräume mit sehr geringen Planungsanforderungen;
2. Honorarzone II:
Innenräume mit geringen Planungsanforderungen;
3. Honorarzone III:
Innenräume mit durchschnittlichen Planungsanforderungen;
4. Honorarzone IV:
Innenräume mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen;
5. Honorarzone V:
Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen.
(2) Bewertungsmerkmale können sein:
1. Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,
2. Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,
3. Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,
4. akustische Nutzungsart des Innenraums,
5. Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.
(3) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.
(4) Honorare für die in Punkt 1.3.5 Absatz 1 aufgeführten Leistungen
für raumakustische Planung und Überwachung bei Innenräumen ab 51 129
Euro können sich an der folgenden Honorartafel ausrichten:
**Honorartafel zu Leistungen für raumakustische Planung**
* * Anrechenbare
Kosten
in Euro
* Honorarzone I
von bis
Euro
* Honorarzone II
von bis
Euro
* Honorarzone III
von bis
Euro
* Honorarzone IV
von bis
Euro
* Honorarzone V
von bis
Euro
* * 51 129
* 1 192
* 1 552
* 1 552
* 1 912
* 1 912
* 2 267
* 2 267
* 2 627
* 2 627
* 2 987
* * 100 000
* 1 370
* 1 783
* 1 783
* 2 192
* 2 192
* 2 605
* 2 605
* 3 014
* 3 014
* 3 428
* * 150 000
* 1 546
* 2 010
* 2 010
* 2 473
* 2 473
* 2 930
* 2 930
* 3 394
* 3 394
* 3 858
* * 200 000
* 1 712
* 2 224
* 2 224
* 2 742
* 2 742
* 3 255
* 3 255
* 3 773
* 3 773
* 4 287
* * 250 000
* 1 877
* 2 439
* 2 439
* 3 007
* 3 007
* 3 570
* 3 570
* 4 138
* 4 138
* 4 700
* * 300 000
* 2 047
* 2 659
* 2 659
* 3 271
* 3 271
* 3 883
* 3 883
* 4 496
* 4 496
* 5 108
* * 350 000
* 2 198
* 2 860
* 2 860
* 3 521
* 3 521
* 4 182
* 4 182
* 4 844
* 4 844
* 5 506
* * 400 000
* 2 356
* 3 062
* 3 062
* 3 769
* 3 769
* 4 479
* 4 479
* 5 185
* 5 185
* 5 892
* * 450 000
* 2 516
* 3 266
* 3 266
* 4 021
* 4 021
* 4 772
* 4 772
* 5 526
* 5 526
* 6 277
* * 500 000
* 2 662
* 3 461
* 3 461
* 4 260
* 4 260
* 5 063
* 5 063
* 5 863
* 5 863
* 6 662
* * 750 000
* 3 403
* 4 423
* 4 423
* 5 437
* 5 437
* 6 458
* 6 458
* 7 472
* 7 472
* 8 493
* * 1 000 000
* 4 104
* 5 334
* 5 334
* 6 564
* 6 564
* 7 798
* 7 798
* 9 028
* 9 028
* 10 258
* * 1 500 000
* 5 454
* 7 086
* 7 086
* 8 719
* 8 719
* 10 355
* 10 355
* 11 988
* 11 988
* 13 619
* * 2 000 000
* 6 745
* 8 768
* 8 768
* 10 787
* 10 787
* 12 811
* 12 811
* 14 828
* 14 828
* 16 851
* * 2 500 000
* 7 997
* 10 396
* 10 396
* 12 794
* 12 794
* 15 193
* 15 193
* 17 591
* 17 591
* 19 989
* * 3 000 000
* 9 226
* 11 994
* 11 994
* 14 762
* 14 762
* 17 525
* 17 525
* 20 293
* 20 293
* 23 060
* * 3 500 000
* 10 434
* 13 561
* 13 561
* 16 693
* 16 693
* 19 818
* 19 818
* 22 949
* 22 949
* 26 077
* * 4 000 000
* 11 625
* 15 109
* 15 109
* 18 594
* 18 594
* 22 083
* 22 083
* 25 568
* 25 568
* 29 052
* * 4 500 000
* 12 799
* 16 636
* 16 636
* 20 473
* 20 473
* 24 317
* 24 317
* 28 153
* 28 153
* 31 991
* * 5 000 000
* 13 961
* 18 151
* 18 151
* 22 336
* 22 336
* 26 527
* 26 527
* 30 711
* 30 711
* 34 901
* * 7 500 000
* 19 644
* 25 534
* 25 534
* 31 426
* 31 426
* 37 318
* 37 318
* 43 209
* 43 209
* 49 100
* * 7 669 378
* 20 028
* 26 035
* 26 035
* 32 041
* 32 041
* 38 048
* 38 048
* 44 054
* 44 054
* 50 061
1.3.7 Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung
Nachstehende Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und
Überwachung nach Maßgabe der in Punkt 1.3.6 genannten Merkmale in der
Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
(1) Honorarzone I:
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen;
(2) Honorarzone II:
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume bis 500 m
3 , nicht teilbare Sporthallen, Filmtheater und
Kirchen bis 1 000 m
3 , Großraumbüros;
(3) Honorarzone III:
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 500 bis 1 500 m
3 , Filmtheater und Kirchen über 1 000 bis 3 000 m
3 , teilbare Turn- und Sporthallen bis 3 000 m
3 ;
(4) Honorarzone IV:
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 1 500 m
3 , Mehrzweckhallen bis 3 000 m
3 , Filmtheater und Kirchen über 3 000 m
3 ;
(5) Honorarzone V:
Konzertsäle, Theater, Opernhäuser, Mehrzweckhallen über 3 000 m
3 , Tonaufnahmeräume, Innenräume mit veränderlichen
akustischen Eigenschaften, akustische Messräume.
1.4 Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
1.4.1 Anwendungsbereich
(1) Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau werden erbracht,
um die Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie seiner
Umgebung zu erfassen und die für die Berechnung erforderlichen
Bodenkennwerte festzulegen.
(2) Zu den Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau können
insbesondere rechnen:
1. Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung für Flächen- und
Pfahlgründungen als Grundlage für die Bemessung der Gründung durch den
Tragwerksplaner, soweit diese Leistungen nicht durch Anwendung von
Tabellen oder anderen Angaben, zum Beispiel in den
bauordnungsrechtlichen Vorschriften, erbracht werden können,
2. Ausschreiben und Überwachen der Aufschlussarbeiten,
3. Durchführen von Labor- und Feldversuchen,
4. Beraten bei der Sicherung von Nachbarbauwerken,
5. Aufstellung von Setzungs-, Grundbruch- und anderen erdstatischen
Berechnungen, soweit diese Leistungen nicht in den Leistungen nach
Nummer 1 oder in den Leistungen nach § 42 oder § 49 erfasst sind,
6. Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchung bei der
Bemessung des Bauwerks oder seiner Gründung,
7. Beratung bei Baumaßnahmen im Fels,
8. Abnahme von Gründungssohlen und Aushubsohlen,
9. Allgemeine Beurteilung der Tragfähigkeit des Baugrundes und der
Gründungsmöglichkeiten, die sich nicht auf ein bestimmtes Gebäude oder
Ingenieurbauwerk bezieht.
1.4.2 Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
(1) Die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung nach Punkt 1.4.1
Absatz 2 Nummer 1 kann folgende Leistung für Gebäude und
Ingenieurbauwerke umfassen:
* *
*
* Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
* * 1.
* Klären der Aufgabenstellung; Ermittlung der Baugrund-
verhältnisse auf Grund der vorhandenen Unterlagen; Festlegen und
Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen;
* 15
* * 2.
* Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie
der Labor- und Feldversuche; Abschätzen des Schwankungs-
bereiches von Wasserständen im Boden; Baugrundbeurteilung;
Festlegen der Bodenkennwerte;
* 35
* * 3.
* Vorschlag für die Gründung mit Angabe der zulässigen
Bodenpressungen in Abhängigkeit von den Fundamentab-
messungen, gegebenenfalls mit Angaben zur Bemessung
der Pfahlgründung; Angabe der zu erwartenden Setzungen
für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung
nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen; Hinweise zur
Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des
Bauwerks sowie zur Auswirkung der Baumaßnahme auf
Nachbarbauwerke.
* 50
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den
anrechenbaren Kosten, nach der Honorarzone, der die Gründung
zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Punkt 1.4.3 richten.
(3) Die anrechenbaren Kosten können gemäß § 48 ermittelt werden.
(4) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so
gilt § 8 sinngemäß.
(5) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung
(Linienbauwerke) kann frei vereinbart werden.
(6) § 11 Absatz 1 bis 3 gilt sinngemäß.
1.4.3 Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
(1) Die Honorarzone kann bei der Baugrundbeurteilung und
Gründungsberatung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt
werden:
1. Honorarzone I:
Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
– gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart
bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit
einheitlicher Tragfähigkeit (Scherfestigkeit) und Setzungsfähigkeit
innerhalb der Baufläche;
2. Honorarzone II:
Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
– setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche
Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder
bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd
regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher
Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
– gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart
bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit
unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der
Baufläche;
3. Honorarzone III:
Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
– stark setzungsempfindliche Bauwerke bei annähernd regelmäßigem
Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und
Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
– setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche
Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder
bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem
Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit
und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
– gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart
bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark
unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der
Baufläche;
4. Honorarzone IV:
Gründungen mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
– stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau
des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und
Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
– setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche
Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder
bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem
Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher
Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
5. Honorarzone V:
Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
– stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau
des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und
Setzungsfähigkeit der Baufläche.
(2) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.
(3) Honorare für die in Punkt 1.4.1 aufgeführten Leistungen für die
Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung ab 51 129 Euro können an der
folgenden Honorartafel orientiert werden:
**Honorartafel zu Leistungen für die Baugrundbeurteilung und
Gründungsberatung**
* * Anrechenbare
Kosten
in Euro
* Honorarzone I
von bis
Euro
* Honorarzone II
von bis
Euro
* Honorarzone III
von bis
Euro
* Honorarzone IV
von bis
Euro
* Honorarzone V
von bis
Euro
* * 51 129
* 524
* 945
* 945
* 1 361
* 1 361
* 1 783
* 1 783
* 2 199
* 2 199
* 2 621
* * 75 000
* 644
* 1 140
* 1 140
* 1 629
* 1 629
* 2 124
* 2 124
* 2 614
* 2 614
* 3 110
* * 100 000
* 750
* 1 307
* 1 307
* 1 863
* 1 863
* 2 416
* 2 416
* 2 971
* 2 971
* 3 529
* * 150 000
* 922
* 1 584
* 1 584
* 2 241
* 2 241
* 2 903
* 2 903
* 3 560
* 3 560
* 4 222
* * 200 000
* 1 077
* 1 824
* 1 824
* 2 570
* 2 570
* 3 310
* 3 310
* 4 056
* 4 056
* 4 802
* * 250 000
* 1 207
* 2 025
* 2 025
* 2 844
* 2 844
* 3 666
* 3 666
* 4 486
* 4 486
* 5 304
* * 300 000
* 1 333
* 2 218
* 2 218
* 3 103
* 3 103
* 3 984
* 3 984
* 4 870
* 4 870
* 5 755
* * 350 000
* 1 445
* 2 387
* 2 387
* 3 329
* 3 329
* 4 275
* 4 275
* 5 216
* 5 216
* 6 158
* * 400 000
* 1 550
* 2 548
* 2 548
* 3 544
* 3 544
* 4 538
* 4 538
* 5 534
* 5 534
* 6 531
* * 450 000
* 1 646
* 2 693
* 2 693
* 3 740
* 3 740
* 4 786
* 4 786
* 5 833
* 5 833
* 6 882
* * 500 000
* 1 739
* 2 831
* 2 831
* 3 928
* 3 928
* 5 020
* 5 020
* 6 118
* 6 118
* 7 211
* * 750 000
* 2 149
* 3 445
* 3 445
* 4 743
* 4 743
* 6 035
* 6 035
* 7 332
* 7 332
* 8 627
* * 1 000 000
* 2 510
* 3 969
* 3 969
* 5 429
* 5 429
* 6 887
* 6 887
* 8 346
* 8 346
* 9 805
* * 1 500 000
* 3 099
* 4 825
* 4 825
* 6 551
* 6 551
* 8 281
* 8 281
* 10 007
* 10 007
* 11 733
* * 2 000 000
* 3 610
* 5 554
* 5 554
* 7 502
* 7 502
* 9 446
* 9 446
* 11 395
* 11 395
* 13 339
* * 2 500 000
* 4 056
* 6 189
* 6 189
* 8 323
* 8 323
* 10 461
* 10 461
* 12 594
* 12 594
* 14 727
* * 3 000 000
* 4 462
* 6 763
* 6 763
* 9 063
* 9 063
* 11 364
* 11 364
* 13 664
* 13 664
* 15 964
* * 3 500 000
* 4 840
* 7 291
* 7 291
* 9 742
* 9 742
* 12 194
* 12 194
* 14 644
* 14 644
* 17 095
* * 4 000 000
* 5 191
* 7 780
* 7 780
* 10 366
* 10 366
* 12 957
* 12 957
* 15 543
* 15 543
* 18 134
* * 4 500 000
* 5 519
* 8 238
* 8 238
* 10 956
* 10 956
* 13 670
* 13 670
* 16 388
* 16 388
* 19 107
* * 5 000 000
* 5 834
* 8 676
* 8 676
* 11 513
* 11 513
* 14 352
* 14 352
* 17 189
* 17 189
* 20 030
* * 7 500 000
* 7 224
* 10 570
* 10 570
* 13 916
* 13 916
* 17 262
* 17 262
* 20 607
* 20 607
* 23 954
* * 10 000 000
* 8 404
* 12 169
* 12 169
* 15 934
* 15 934
* 19 698
* 19 698
* 23 463
* 23 463
* 27 227
* * 15 000 000
* 10 395
* 14 832
* 14 832
* 19 270
* 19 270
* 23 707
* 23 707
* 28 145
* 28 145
* 32 582
* * 20 000 000
* 12 098
* 17 083
* 17 083
* 22 067
* 22 067
* 27 058
* 27 058
* 32 043
* 32 043
* 37 027
* * 25 000 000
* 13 606
* 19 060
* 19 060
* 24 518
* 24 518
* 29 973
* 29 973
* 35 432
* 35 432
* 40 886
* * 25 564 594
* 13 774
* 19 280
* 19 280
* 24 792
* 24 792
* 30 297
* 30 297
* 35 809
* 35 809
* 41 316
1.5 Vermessungstechnische Leistungen
1.5.1 Anwendungsbereich
(1) Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener
Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das
Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit
sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung, soweit
die Leistungen mit besonderen instrumentellen und
vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen.
Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen
Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des
Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.
(2) Zu den vermessungstechnischen Leistungen rechnen:
1. Entwurfsvermessung für die Planung und den Entwurf von Gebäuden,
Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
2. Bauvermessungen für den Bau und die abschließende
Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und
Verkehrsanlagen,
3. Vermessung an Objekten außerhalb der Entwurfs- und Bauphase,
Leistungen für nicht objektgebundene Vermessungen, Fernerkundung und
geographisch-geometrische Datenbasen sowie andere sonstige
vermessungstechnische Leistungen.
1.5.2 Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Entwurfsvermessung kann
sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone,
der die Entwurfsvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel unter
Punkt 1.5.8 richten.
(2) Anrechenbare Kosten können unter Zugrundelegung der
Kostenberechnung ermittelt werden, solange diese nicht vorliegt oder
wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbaren, nach der Kostenschätzung.
(3) Anrechenbare Kosten können die Herstellungskosten des Objekts
sein. Sie sind zu ermitteln nach § 4 und
1. bei Gebäuden nach § 32,
2. bei Ingenieurbauwerken nach § 41,
3. bei Verkehrsanlagen nach § 45.
(4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nur folgende
Prozentsätze der nach Absatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die
wie folgt gestaffelt aufzusummieren sind:
1. bis zu 511 292 Euro
40 Prozent,
2. über 511 292 bis zu 1 022 584 Euro
35 Prozent,
3. über 1 022 584 bis zu 2 556 459 Euro
30 Prozent,
4. über 2 556 459 Euro
25 Prozent.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die Punkte 1.5.3 und 1.5.4 gelten nicht
für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen
Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend
innerörtlichem Verkehr, ausgenommen Wasserstraßen-, Geh- und Radwegen
sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1
genannten Objekte kann frei vereinbart werden.
(6) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so können
die Honorare für die Vermessung jedes Objektes getrennt berechnet
werden.
1.5.3 Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung
(1) Die Honorarzonen können bei der Entwurfsvermessung auf Grund
folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:
1. Honorarzone I:
Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit
– sehr hoher Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
– sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
– sehr hoher Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
– sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und
bei der Begehbarkeit,
– sehr geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
– sehr geringer Behinderung durch Verkehr,
– sehr geringer Topographiedichte;
2. Honorarzone II:
Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit
– guter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
– geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
– guter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
– geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei
der Begehbarkeit,
– geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
– geringer Behinderung durch Verkehr,
– geringer Topographiedichte;
3. Honorarzone III:
Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
– befriedigender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
– durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
– befriedigender Qualität des vorhandenen Lage- und
Höhenfestpunktfeldes,
– durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit
und bei der Begehbarkeit,
– durchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
– durchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
– durchschnittlicher Topographiedichte;
4. Honorarzone IV:
Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
– kaum ausreichender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
– überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
– kaum ausreichender Qualität des vorhandenen Lage- und
Höhenfestpunktfeldes,
– überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die
Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
– überdurchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
– überdurchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
– überdurchschnittlicher Topographiedichte;
5. Honorarzone V:
Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit
– mangelhafter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
– sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
– mangelhafter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
– sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei
der Begehbarkeit,
– sehr hoher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
– sehr hoher Behinderung durch Verkehr,
– sehr hoher Topographiedichte.
(2) Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren
Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher
Honorarzone die Vermessung zugeordnet werden kann, so kann die Anzahl
der Bewertungspunkte nach Absatz 3 ermittelt werden. Die Vermessung
kann nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen
zugeordnet werden:
1. Honorarzone I: Vermessungen mit bis zu 14 Punkten,
2. Honorarzone II: Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten,
3. Honorarzone III: Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten,
4. Honorarzone IV: Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten,
5. Honorarzone V: Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten.
(3) Bei der Zuordnung einer Entwurfsvermessung zu den Honorarzonen
können entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die
Vermessung die Bewertungsmerkmale Qualität der vorhandenen
Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des
vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten,
die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die
Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit Behinderung durch
Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 10
Punkten und das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit bis zu 15
Punkten bewertet werden.
1.5.4 Leistungsbild Entwurfsvermessung
(1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung kann die terrestrischen und
photogrammetrischen Vermessungsleistungen für die Planung und den
Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrslagen umfassen.
Die Grundleistungen können in den in Absatz 2 aufgeführten
Leistungsphasen 1 bis 6 zusammengefasst werden. Sie können in der
folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare des Punkt 1.5.8
bewertet werden:
* *
*
* Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
* * 1.
* Grundlagenermittlung
* 3
* * 2.
* Geodätisches Festpunktfeld
* 15
* * 3.
* Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne
* 52
* * 4.
* Absteckungsunterlagen
* 15
* * 5.
* Absteckung für Entwurf
* 5
* * 6.
* Geländeschnitte
* 10
(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:
* *
* Grundleistungen
* Besondere Leistungen
* * **1.**
* **Grundlagenermittlung**
Einholen von Informationen und Beschaffen von
Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt
Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen
Ortsbesichtigung
Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den
Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad
* Schriftliches Einholen von
Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, zum Befahren von
Gewässern und für anordnungs-
bedürftige Verkehrssicherungs-
maßnahmen
* * **2.**
* **Geodätisches Festpunktfeld**
Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunkten
Erstellen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen
Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte
Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten-
und Höhenverzeichnisses
* Netzanalyse und Messprogramm
für Grundnetze hoher Genauigkeit
Vermarken bei besonderen
Anforderungen
Bau von Festpunkten und Signalen
* * **3.**
* **Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne**
Topographische/Morphologische Geländeaufnahme
(terrestrisch/photogrammetrisch) einschließlich Erfassen von
Zwangspunkten
Auswerten der Messungen/Luftbilder
Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im
Planungsbereich einschließlich der Einarbeitung der
Katasterinformation
Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform
Erstellen eines digitalen Geländemodells
Graphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln
und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen
Eintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen
Liefern aller Messdaten in digitaler Form
* Orten und Aufmessen des
unterirdischen Bestandes
Vermessungsarbeiten Untertage,
unter Wasser oder bei Nacht
Maßnahmen für umfangreiche
anordnungsbedürftige Verkehrs-
sicherung
Detailliertes Aufnehmen bestehender
Objekte und Anlagen außerhalb
normaler topographischer Aufnahmen wie z. B. Fassaden und Innenräume
von Gebäuden
Eintragen von Eigentümerangaben
Darstellen in verschiedenen Maßstäben
Aufnahmen über den Planungsbereich hinaus
Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für
behördliche Genehmigungsverfahren
Erfassen von Baumkronen
* * **4.**
* **Absteckungsunterlagen**
Berechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfs und
Erstellen von Absteckungsunterlagen
* Durchführen von Optimierungs-
berechnungen im Rahmen der
Baugeometrie (Flächennutzung,
Abstandsflächen, Fahrbahndecken)
* * **5.**
* **Absteckung für den Entwurf**
Übertragen der Leitlinie linienhafter Objekte in die Örtlichkeit
Übertragen der Projektgeometrie in die Örtlichkeit für
Erörterungsverfahren
*
* * **6.**
* **Geländeschnitte**
Ermitteln und Darstellen von Längs- und Querprofilen aus
terrestrischen/photogrammetrischen Aufnahmen
*
1.5.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung kann sich
nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der
die Bauvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel unter Punkt
1\.5.8 richten.
(2) Anrechenbare Kosten können nach Punkt 1.5.2 Absatz 3 ermittelt
werden. Anrechenbar können bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei
Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten sein.
(3) Die Absätze 1 bis 2 sowie die Punkte 1.5.6 und 1.5.7 gelten nicht
für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen
Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen
Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr – ausgenommen
Wasserstraßen –, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und
Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann
frei vereinbart werden.
1.5.6 Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung
(1) Die Honorarzone kann bei der Bauvermessung auf Grund folgender
Bewertungsmerkmale ermittelt werden:
1. Honorarzone I:
Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit
– sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und
bei der Begehbarkeit,
– sehr geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
– sehr geringer Behinderung durch den Verkehr,
– sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
– sehr geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
– sehr geringer Behinderung durch den Baubetrieb;
2. Honorarzone II:
Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit
– geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei
der Begehbarkeit,
– geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
– geringer Behinderung durch den Verkehr,
– geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
– geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
– geringer Behinderung durch den Baubetrieb;
3. Honorarzone III:
Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
– durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit
und bei der Begehbarkeit,
– durchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
– durchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,
– durchschnittliche Anforderungen an die Genauigkeit,
– durchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
– durchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;
4. Honorarzone IV:
Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
– überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die
Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
– überdurchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
– überdurchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,
– überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
– überdurchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
– überdurchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;
5. Honorarzone V:
Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit
– sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei
der Begehbarkeit,
– sehr hohen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
– sehr hoher Behinderung durch den Verkehr,
– sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
– sehr hohen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
– sehr hoher Behinderung durch den Baubetrieb.
(2) Punkt 1.5.3 Absatz 2 gilt sinngemäß.
(3) Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die Honorarzonen kann
entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die
Vermessung das Bewertungsmerkmal Beeinträchtigungen durch
Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit mit bis zu 5 Punkten
bewertet werden. Die Bewertungsmerkmale Behinderungen durch Bebauung
und Bewuchs, Behinderungen durch den Verkehr, Anforderungen an die
Genauigkeit sowie Anforderungen durch die Geometrie des Objekts können
mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Behinderung durch
den Baubetrieb mit bis zu 15 Punkten bewertet werden.
1.5.7 Leistungsbild Bauvermessung
(1) Das Leistungsbild Bauvermessung kann die terrestrischen und
photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und die
abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken
und Verkehrsanlagen umfassen. Die Grundleistungen sind in den in
Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie
können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare unter
Punkt 1.5.8 bewertet werden:
* *
*
* Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
* * 1.
* Baugeometrische Beratung
* 2
* * 2.
* Absteckung für die Bauausführung
* 14
* * 3.
* Bauausführungsvermessung
* 66
* * 4.
* Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung
* 18
(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:
* *
* Grundleistungen
* Besondere Leistungen
* * **1.**
* **Baugeometrische Beratung**
Beraten bei der Planung, insbesondere im Hinblick auf die
erforderlichen Genauigkeiten
Erstellen eines konzeptionellen Messprogramms
Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und
Benennungssystems
Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und
Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für die
Baustelleneinrichtung
* Erstellen von vermessungs-
technischen Leistungsbeschreibungen
Erarbeiten von Organisationsvor-
schlägen über Zuständigkeiten,
Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung
* * **2.**
* **Absteckung für Bauausführung**
Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die Örtlichkeit
Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte
und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende
Unternehmen
*
* * **3.**
* **Bauausführungsvermessung**
Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunkt-
feldes
Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten
Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden
Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe
Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu
erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen
Punkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung)
Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen
Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung
als Grundlage für den Bestandplan
* Absteckungen unter
Berücksichtigung von belastungs-
und fertigungstechnischen
Verformungen
Prüfen der Maßgenauigkeit von
Fertigteilen
Aufmaß von Bauleistungen, soweit
besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind
Herstellen von Bestandsplänen
Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung
Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der
Grundleistungen
* * **4.**
* **Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung**
Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an
Schalungen und entstehenden Bauteilen
Fertigen von Messprotokollen
Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen
an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden
Objekts
* Prüfen der Mengenermittlungen
Einrichten eines geometrischen
Objektinformationssystems
Planen und Durchführen von
langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen
der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen
Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere
vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind
(3) Die Leistungsphase 3 kann abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit
45 bis 66 Prozent bewertet werden.
1.5.8 Honorare für Grundleistungen bei der Vermessung
Honorare für die unter den Punkten 1.5.4 und 1.5.7 aufgeführten
Grundleistungen ab 51 129 Euro können an der folgenden Honorartafel
orientiert werden:
**Honorartafel zu Leistungen bei der Vermessung**
* * Anrechenbare
Kosten in
Euro
* Honorarzone I
von bis
Euro
* Honorarzone II
von bis
Euro
* Honorarzone III
von bis
Euro
* Honorarzone IV
von bis
Euro
* Honorarzone V
von bis
Euro
* * 51 129
* 2 250
* 2 643
* 2 643
* 3 037
* 3 037
* 3 431
* 3 431
* 3 825
* 3 825
* 4 219
* * 100 000
* 3 325
* 3 826
* 3 826
* 4 327
* 4 327
* 4 829
* 4 829
* 5 330
* 5 330
* 5 831
* * 150 000
* 4 320
* 4 931
* 4 931
* 5 542
* 5 542
* 6 153
* 6 153
* 6 765
* 6 765
* 7 376
* * 200 000
* 5 156
* 5 826
* 5 826
* 6 547
* 6 547
* 7 217
* 7 217
* 7 939
* 7 939
* 8 609
* * 250 000
* 5 881
* 6 656
* 6 656
* 7 437
* 7 437
* 8 212
* 8 212
* 8 994
* 8 994
* 9 768
* * 300 000
* 6 547
* 7 383
* 7 383
* 8 219
* 8 219
* 9 055
* 9 055
* 9 892
* 9 892
* 10 728
* * 350 000
* 7 207
* 8 098
* 8 098
* 9 037
* 9 037
* 9 929
* 9 929
* 10 867
* 10 867
* 11 758
* * 400 000
* 7 867
* 8 859
* 8 859
* 9 815
* 9 815
* 10 809
* 10 809
* 11 765
* 11 765
* 12 757
* * 450 000
* 8 527
* 9 584
* 9 584
* 10 630
* 10 630
* 11 644
* 11 644
* 12 690
* 12 690
* 13 747
* * 500 000
* 9 187
* 10 299
* 10 299
* 11 413
* 11 413
* 12 513
* 12 513
* 13 625
* 13 625
* 14 737
* * 750 000
* 11 332
* 12 667
* 12 667
* 14 002
* 14 002
* 15 336
* 15 336
* 16 672
* 16 672
* 18 006
* * 1 000 000
* 13 525
* 14 977
* 14 977
* 16 532
* 16 532
* 18 086
* 18 086
* 19 642
* 19 642
* 21 196
* * 1 500 000
* 17 714
* 19 597
* 19 597
* 21 592
* 21 592
* 23 586
* 23 586
* 25 582
* 25 582
* 27 576
* * 2 000 000
* 21 894
* 24 217
* 24 217
* 26 652
* 26 652
* 29 086
* 29 086
* 31 522
* 31 522
* 33 956
* * 2 500 000
* 26 074
* 28 837
* 28 837
* 31 712
* 31 712
* 34 586
* 34 586
* 37 462
* 37 462
* 40 336
* * 3 000 000
* 30 254
* 33 457
* 33 457
* 36 772
* 36 772
* 40 086
* 40 086
* 43 402
* 43 402
* 46 716
* * 3 500 000
* 34 434
* 38 077
* 38 077
* 41 832
* 41 832
* 45 586
* 45 586
* 49 342
* 49 342
* 53 096
* * 4 000 000
* 38 614
* 42 697
* 42 697
* 46 892
* 46 892
* 51 086
* 51 086
* 55 282
* 55 282
* 59 476
* * 4 500 000
* 42 794
* 47 317
* 47 317
* 51 952
* 51 952
* 56 586
* 56 586
* 61 222
* 61 222
* 65 856
* * 5 000 000
* 46 974
* 51 937
* 51 937
* 57 012
* 57 012
* 62 086
* 62 086
* 67 162
* 67 162
* 72 236
* * 7 500 000
* 67 874
* 75 037
* 75 037
* 82 312
* 82 312
* 89 586
* 89 586
* 96 862
* 96 862
* 104 136
* * 10 000 000
* 88 672
* 98 137
* 98 137
* 107 612
* 107 612
* 117 086
* 117 086
* 126 562
* 126 562
* 136 036
* * 10 225 838
* 90 550
* 100 223
* 100 223
* 109 897
* 109 897
* 119 571
* 119 571
* 129 245
* 129 245
* 138 918
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2775 - 2781)
Inhaltsübersicht
2.1
Leistungsbild Flächennutzungsplan
2.2
Leistungsbild Bebauungsplan
2.3
Leistungsbild Landschaftsplan
2.4
Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
2.5
Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
2.6
Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten
2.7
Leistungsbild Freianlagen
2.8
Leistungsbild Ingenieurbauwerke
2.9
Leistungsbild Verkehrsanlagen
2.10
Leistungsbild Tragwerksplanung
2.11
Leistungsbild technische Ausrüstung
2.1 Leistungsbild Flächennutzungsplan
Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
2.1.1 Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Ausarbeiten eines Leistungskatalogs;
2.1.2 Ermitteln der Planungsvorgaben
Geländemodelle,
Geodätische Feldarbeit,
Kartentechnische Ergänzungen,
Erstellen von pausfähigen Bestandskarten,
Erarbeiten einer Planungsgrundlage aus unterschiedlichem
Kartenmaterial,
Auswerten von Luftaufnahmen,
Befragungsaktion für Primärstatistik unter Auswerten von
sekundärstatistischem Material,
Strukturanalysen,
Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum
Beispiel Versorgung, Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie
soziokulturelle Struktur, soweit nicht in den Grundleistungen erfasst,
Differenzierte Erhebung des Nutzungsbestands;
2.1.3 Vorentwurf
Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers
einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen
Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen
und Schriftsätze,
Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3
Absatz 1 des Baugesetzbuchs,
Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3
Absatz 2 des Baugesetzbuchs,
Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen,
Durchführen der Beteiligung von Behörden und Stellen, die Träger
öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können;
2.1.4 Entwurf
Anfertigen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr,
Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigung sowie von Wege- und
Gewässerplänen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter
Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich
Beteiligter,
Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs, insbesondere
nach Bedenken und Anregungen,
Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Bedenken und
Anregungen,
Differenzierte Darstellung der Nutzung;
2.1.5 Genehmigungsfähige Planfassung
Leistungen für die Drucklegung,
Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des
Flächennutzungsplans,
Überarbeiten von Planzeichnungen und von dem Erläuterungsbericht nach
der Genehmigung.
2.2 Leistungsbild Bebauungsplan
Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
2.2.1 Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Festellen der Art und des Umfangs weiterer notwendiger
Voruntersuchungen, besonders bei Gebieten, die bereits überwiegend
bebaut sind,
Stellungnahme zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung;
2.2.2 Ermitteln der Planungsvorgaben
Geodätische Einmessung,
Primärerhebungen (Befragungen, Objektaufnahme),
Ergänzende Untersuchungen bei nicht vorhandenem Flächennutzungsplan,
Mitwirken bei der Ermittlung der Förderungsmöglichkeiten durch
öffentliche Mittel,
Stadtbildanalyse;
2.2.3 Vorentwurf
Modelle;
2.2.4 Entwurf
Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen;
2.2.5 Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung
Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des
Bebauungsplans.
2.3 Leistungsbild Landschaftsplan
Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
2.3.1 Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Antragsverfahren für Planungszuschüsse;
2.3.2 Ermitteln der Planungsvorgaben
Einzeluntersuchungen natürlicher Grundlagen,
Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nutzungen,
Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und
aufbereiten,
Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus
Unterlagen erhobenen Daten dienen.
2.4 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
2.4.1 Landschaftsanalyse
Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und
aufbereiten,
Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus
Unterlagen erhobenen Daten dienen;
2.4.2 Endgültige Planfassung
Mitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen der Landschaftsentwicklung
in Programme und Pläne im Sinne des Raumordnungsgesetzes.
2.5 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
Das Leistungsbild kann in der Leistungsphase 2 (Ermitteln der
Planungsgrundlagen) folgende Besondere Leistungen umfassen:
Flächendeckende detaillierte Vegetationskartierung,
Eingehende zoologische Erhebungen einzelner Arten oder Artengruppen.
2.6 Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten
Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
2.6.1 Grundlagenermittlung
Bestandsaufnahme,
Standortanalyse,
Betriebsplanung,
Aufstellung eines Raumprogramms,
Aufstellen eines Funktionsprogramms,
Prüfen der Umwelterheblichkeit,
Prüfen der Umweltverträglichkeit;
2.6.2 Vorplanung (Projekt und Planungsvorbereitung)
Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen
Anforderungen,
Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen,
Aufstellen eines Finanzierungsplanes,
Aufstellen einer Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse,
Mitwirken bei der Kreditbeschaffung,
Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage),
Anfertigen von Darstellungen durch besondere Techniken, wie zum
Beispiel Perspektiven, Muster, Modelle,
Aufstellen eines Zeit- und Organisationsplanes,
Ergänzen der Vorplanungsunterlagen hinsichtlich besonderer Maßnahmen
zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß der
Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs
sowie der Schadstoff- und CO
2 -Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien
in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligten. Das
übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die
Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften
und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben;
2.6.3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit
Kostenuntersuchung (Optimierung),
Wirtschaftlichkeitsberechnung,
Kostenberechnung durch Aufstellen von Mengengerüsten oder
Bauelementkatalog,
Ausarbeitung besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung,
die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur
Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO
2 -Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien
in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligter. Das
übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die
Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften
und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben;
2.6.4 Genehmigungsplanung
Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung,
Erarbeiten von Unterlagen für besondere Prüfverfahren,
Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im
Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder Ähnliches,
Ändern der Genehmigungsunterlagen infolge von Umständen, die der
Auftragnehmer nicht zu vertreten hat;
2.6.5 Ausführungsplanung
^f772278_02_BJNR273200009BJNE006100000 Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Baubuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ,
Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Raumbuch zur
Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm\*),
Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der
Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten
Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung\*),
Erarbeiten von Detailmodellen,
Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung
fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen
(zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und
Fundamentpläne von Maschinenlieferanten), soweit die Leistungen
Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind;
2.6.6 Vorbereitung der Vergabe
Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm unter
Bezug auf Baubuch/Raumbuch\*),
Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene
Leistungsbereiche,
Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der
Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter;
2.6.7 Mitwirkung bei der Vergabe
Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit
Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegel\*),
Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen
Anforderungen;
2.6.8 Objektüberwachung (Bauüberwachung)
Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes,
Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-,
Kosten- oder Kapazitätsplänen,
Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach
jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der Leistungsphase 8
hinausgeht;
2.6.9 Objektbetreuung und Dokumentation
Erstellen von Bestandsplänen,
Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen,
Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen,
Objektbeobachtung,
Objektverwaltung,
Baubegehungen nach Übergabe,
Überwachen der Wartungs- und Pflegeleistungen,
Aufbereiten des Zahlungsmaterials für eine Objektdatei,
Ermittlung und Kostenfeststellung zu Kostenrichtwerten,
Überprüfen der Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse;
2.6.10 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen
Maßliches, technisches und verformungsgerechtes Aufmaß,
Schadenskartierung,
Ermitteln von Schadensursachen,
Planen und Überwachen von Maßnahmen zum Schutz von vorhandener
Substanz,
Organisation von und Mitwirkung an Betreuungsmaßnahmen für Nutzer und
andere Planungsbetroffene,
Wirkungskontrollen von Planungsansatz und Maßnahmen im Hinblick auf
die Nutzer, beispielsweise durch Befragen.
2.7 Leistungsbild Freianlagen
Das Leistungsbild kann die zu Punkt 2.6 aufgeführten Besonderen
Leistungen umfassen.
2.8 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
Das Leistungsbild kann folgende Besonderen Leistungen umfassen:
2.8.1 Grundlagenermittlung
Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte,
Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Belastungen;
2.8.2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen,
Anfertigen von topographischen und hydrologischen Unterlagen,
Genaue Berechnung besonderer Bauteile,
Koordinieren und Darstellen der Ausrüstung und Leitungen bei
Gleisanlagen;
2.8.3 Entwurfsplanung
Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen
Unterlagen,
Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen,
Signaltechnische Berechnung,
Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen;
2.8.4 Genehmigungsplanung
Mitwirken beim Beschaffen der Zustimmung von Betroffenen,
Herstellen der Unterlagen für Verbandsgründungen;
2.8.5 Ausführungsplanung
Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen,
Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für
Ingenieurbauwerke gemäß § 40 Nummer 1 bis 3 und 5, die dem
Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die
jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt,
Erstellen von Ausführungszeichnungen für Ingenieurbauwerke nach § 40
Nummer 1 bis 3 und 5, die einen überdurchschnittlichen Aufwand
erfordern und die bei Auftragserteilung abweichend von § 42 Absatz 1
Nummer 5 mit mehr als 15 bis zu 35 % schriftlich vereinbart werden
können;
2.8.6 Mitwirkung bei der Vergabe
Prüfen und Werten von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen mit
grundlegend anderen Konstruktionen im Hinblick auf die technische und
funktionelle Durchführbarkeit;
2.8.7 Objektbetreuung und Dokumentation
Erstellen eines Bauwerksbuchs;
2.8.8 Örtliche Bauüberwachung
Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur
Ausführung genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein
anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften,
Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie
Höhenfestpunkte im Objektbereich herstellen, soweit die Leistungen
nicht mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen
Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen,
Baugelände örtlich kennzeichnen,
Führen eines Bautagebuchs,
Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen,
Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen,
Rechnungsprüfung,
Mitwirken bei behördlichen Abnahmen,
Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der
Anlagenteile der Gesamtanlage,
Überwachen der Beseitigung der bei der Leistung festgestellten Mängel,
bei Objekten nach § 40: Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach
§ 50 Absatz 2 Nummer 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem
Standsicherheitsnachweis;
2.8.9 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken und bei Verkehrsanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpassung an vorhandene Randbebauung
– Ermitteln substanzbezogener Daten und Vorschriften,
– Untersuchen und Abwickeln der notwendigen Sicherungsmaßnahmen von Bau-
und Betriebszuständen,
– Örtliches Überprüfen von Planungsdetails an der vorgefundenen Substanz
und Überarbeiten der Planung bei Abweichen von den ursprünglichen
Feststellungen,
– Erarbeiten eines Vorschlags zur Behebung von Schäden oder Mängeln.
2.9 Leistungsbild Verkehrsanlagen
Das Leistungsbild kann die zu Punkt 2.8 aufgeführten Besonderen
Leistungen umfassen.
2.10 Leistungsbild Tragwerksplanung
Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
2.10.1 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten
unter verschiedenen Objektbedingungen,
Aufstellen eines Lastenplanes, zum Beispiel als Grundlage für die
Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung,
Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile,
Vorläufig nachprüfbare Berechnung der Gründung;
2.10.2 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung
wesentlich tragender Teile,
Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der
Gründung,
Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum
Beispiel Klären von Konstruktionsdetails,
Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der
kraftübertragenden Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne
Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird,
Nachweise der Erdbebensicherung;
2.10.3 Genehmigungsplanung
Bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz,
Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für
Bergschadenssicherungen und Bauzustände, soweit diese Leistungen über
das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen,
Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen,
den Bewehrungs-Querschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte
der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei
der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen,
Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklassen (MLC),
Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das
statische System von dem des Endzustands abweicht;
2.10.4 Ausführungsplanung
Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten,
Elementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl- und
Stücklisten,
Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellen der
Spannprotokolle im Spannbetonbau,
Wesentliche Leistungen, die infolge Änderungen der Planung, die vom
Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, erforderlich werden,
Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der
Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfen;
2.10.5 Vorbereitung der Vergabe
Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des
Objektplaners\*),
Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des
Objektplaners,
Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks;
2.10.6 Mitwirkung bei der Vergabe
Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote
Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm,
Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten,
Beitrag zum Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheitspreisen oder
Pauschalangeboten;
2.10.7 Objektüberwachung (Bauüberwachung)
Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf
Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen,
Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits-
und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen,
Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in
besonderen Fällen sowie statische Auswertung der Güteprüfungen,
Betontechnologische Beratung;
2.10.8 Objektbetreuung und Dokumentation
Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit
betreffenden Einflüssen;
2.10.9 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen
Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe.
^f772278_03_BJNR273200009BJNE006100000
2.11 Leistungsbild technische Ausrüstung
Das Leistungsbild kann folgende Besonderen Leistungen umfassen:
2.11.1 Grundlagenermittlung
Systemanalyse (Klären der möglichen Systeme nach Nutzen, Aufwand,
Wirtschaftlichkeit und Durchführbarkeit und Umweltverträglichkeit),
Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse für energiesparendes
und umweltverträgliches Bauen;
2.11.2 Vorplanung
Durchführen von Versuchen und Modellversuchen,
Untersuchung zur Gebäude- und Anlagenoptimierung hinsichtlich
Energieverbrauch und Schadstoffemission (z. B. SO
2 , NO
x ),
Erarbeiten optimierter Energiekonzepte;
2.11.3 Entwurfsplanung
Erarbeiten von Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für die
Zentrale Leittechnik,
Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis,
Detaillierter Vergleich von Schadstoffemissionen,
Betriebskostenberechnungen,
Schadstoffemissionsberechnungen,
Erstellen des technischen Teils eines Raumbuchs als Beitrag zur
Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners;
2.11.4 Ausführungsplanung
Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners und von
Montage- und Werkstattzeichnungen auf Übereinstimmung mit der Planung,
Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln
und Maschinen,
Anfertigen von Stromlaufplänen;
2.11.5 Vorbereitung der Vergabe
Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit
Leistungsprogramm;
2.11.6 Objektüberwachung (Bauüberwachung)
Durchführen von Leistungs- und Funktionsmessungen,
Ausbilden und Einweisen von Bedienungspersonal,
Überwachen und Detailkorrektur beim Hersteller,
Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen von Ablaufplänen
(Netzplantechnik für EDV);
2.11.7 Objektbetreuung und Dokumentation
Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation,
Ingenieurtechnische Kontrolle des Energieverbrauchs und der
Schadstoffemission;
2.11.8 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen
Durchführen von Verbrauchsmessungen,
Endoskopische Untersuchungen.
Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit
Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall
entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase,
soweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt wird.
Leistungsprogramm Grundleistung. In diesem Fall entfallen die
Grundleistungen dieser Leistungsphase.
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2782 - 2789)
Inhaltsübersicht
3.1
Gebäude
3.2
Freianlagen
3.3
Raumbildende Ausbauten
3.4
Ingenieurbauwerke
3.5
Verkehrsanlagen
3.6
Anlagen der Technischen Ausrüstung
3.1 Gebäude
Nachstehende Gebäude werden in der Regel folgenden Honorarzonen
zugeordnet:
3.1.1 Honorarzone I:
Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere Behelfsbauten für
vorübergehende Nutzung,
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen, Einstellhallen,
Verbindungsgänge, Feldscheunen und andere einfache landwirtschaftliche
Gebäude,
Tribünenbauten, Wetterschutzhäuser;
3.1.2 Honorarzone II:
Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und
Kücheneinrichtungen,
Garagenbauten, Parkhäuser, Gewächshäuser,
geschlossene, eingeschossige Hallen und Gebäude als selbständige
Bauaufgabe, Kassengebäude, Bootshäuser,
einfache Werkstätten ohne Kranbahnen,
Verkaufslager, Unfall- und Sanitätswachen,
Musikpavillons;
3.1.3 Honorarzone III:
Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher Ausstattung,
Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen,
Grundschulen,
Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser, Studentenhäuser,
Altentagesstätten und andere Betreuungseinrichtungen,
Fertigungsgebäude der metallverarbeitenden Industrie, Druckereien,
Kühlhäuser,
Werkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche Gebäude,
soweit nicht in Honorarzone I, II oder IV erwähnt, Parkhäuser mit
integrierten weiteren Nutzungsarten,
Bürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Ladenbauten,
Einkaufszentren, Märkte und Großmärkte, Messehallen, Gaststätten,
Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebäude, Feuerwachen, Rettungsstationen,
Ambulatorien, Pflegeheime ohne medizinisch-technische Ausrüstung,
Hilfskrankenhäuser,
Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser,
Turn- und Sportgebäude sowie -anlagen, soweit nicht in Honorarzone II
oder IV erwähnt;
3.1.4 Honorarzone IV:
Wohnungshäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und
Hügelhäuser, planungsaufwendige Einfamilienhäuser mit entsprechendem
Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter Bauweise
auf kleineren Grundstücken, Heime mit zusätzlichen medizinisch-
technischen Einrichtungen,
Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude der
Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude,
Schulen, ausgenommen Grundschulen; Bildungszentren, Volkshochschulen,
Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten, Akademien,
Hörsaalgebäude, Laborgebäude, Bibliotheken und Archive,
Institutsgebäude für Lehre und Forschung, soweit nicht in Honorarzone
V erwähnt,
landwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher Ausstattung,
Großküchen, Hotels, Banken, Kaufhäuser, Rathäuser, Parlaments- und
Gerichtsgebäude sowie sonstige Gebäude für die Verwaltung mit
überdurchschnittlicher Ausstattung,
Krankenhäuser der Versorgungsstufen I und II, Fachkrankenhäuser,
Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmung, Therapie- und
Rehabilitationseinrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,
Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen, Mehrzweckhallen für
religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke,
Hallenschwimmbäder, Sportleistungszentren, Großsportstätten;
3.1.5 Honorarzone V:
Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken,
Stahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien,
Studios für Rundfunk, Fernsehen und Theater, Konzertgebäude,
Theaterbauten, Kulissengebäude, Gebäude für die wissenschaftliche
Forschung (experimentelle Fachrichtungen).
3.2 Freianlagen
Nachstehende Freianlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen
zugeordnet:
3.2.1 Honorarzone I:
Geländegestaltungen mit Einsaaten in der freien Landschaft,
Windschutzpflanzungen,
Spielwiesen, Ski- und Rodelhänge ohne technische Einrichtungen;
3.2.2 Honorarzone II:
Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei
Einzelbauwerken und bei landwirtschaftlichen Aussiedlungen,
Begleitgrün an Verkehrsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III
erwähnt, Grünverbindungen ohne besondere Ausstattung; Ballspielplätze
(Bolzplätze), Ski- und Rodelhänge mit technischen Einrichtungen;
Sportplätze ohne Laufbahnen oder ohne sonstige technische
Einrichtungen,
Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und
Entnahmestellen,
Pflanzungen in der freien Landschaft, soweit nicht in Honorarzone I
erwähnt, Ortsrandeingrünungen;
3.2.3 Honorarzone III:
Freiflächen bei privaten und öffentlichen Bauwerken, soweit nicht in
Honorarzone II, IV oder V erwähnt,
Begleitgrün an Verkehrsanlagen mit erhöhten Anforderungen an Schutz,
Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
Flächen für den Arten- und Biotopschutz, soweit nicht in Honorarzone
IV oder V erwähnt,
Ehrenfriedhöfe, Ehrenmale; Kombinationsspielfelder, Sportanlagen Typ D
und andere Sportanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV
erwähnt,
Camping-, Zelt- und Badeplätze, Kleingartenanlagen;
3.2.4 Honorarzone IV:
Freiflächen mit besonderen topographischen oder räumlichen
Verhältnissen bei privaten und öffentlichen Bauwerken,
innerörtliche Grünzüge, Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für
Fußgängerbereiche; extensive Dachbegrünungen,
Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten
Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopverbundfunktionen,
Sportanlagen Typ A bis C, Spielplätze, Sportstadien, Freibäder,
Golfplätze,
Friedhöfe, Parkanlagen, Freilichtbühnen, Schulgärten, naturkundliche
Lehrpfade und -gebiete;
3.2.5 Honorarzone V:
Hausgärten und Gartenfriedhöfe für hohe Repräsentationsansprüche,
Terrassen- und Dachgärten, intensive Dachbegrünungen,
Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen; historische
Parkanlagen, Gärten und Plätze,
botanische und zoologische Gärten,
Freiflächen mit besonderer Ausstattung für hohe Benutzungsansprüche,
Garten- und Hallenschauen.
3.3 Raumbildende Ausbauten
Nachstehende raumbildende Ausbauten werden in der Regel folgenden
Honorarzonen zugeordnet:
3.3.1 Honorarzone I:
Innere Verkehrsflächen, offene Pausen-, Spiel- und Liegehallen,
einfachste Innenräume für vorübergehende Nutzung;
3.3.2 Honorarzone II:
Einfache Wohn-, Aufenthalts- und Büroräume, Werkstätten;
Verkaufslager, Nebenräume in Sportanlagen, einfache Verkaufskioske,
Innenräume, die unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln
und Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität gestaltet werden;
3.3.3 Honorarzone III:
Aufenthalts-, Büro, Freizeit-, Gaststätten-, Gruppen-, Wohn-, Sozial-,
Versammlungs- und Verkaufsräume, Kantinen sowie Hotel-, Kranken-,
Klassenzimmer und Bäder mit durchschnittlichem Ausbau,
durchschnittlicher Ausstattung oder durchschnittlicher technischer
Einrichtung,
Messestände bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen,
Innenräume mit durchschnittlicher Gestaltung, die zum überwiegenden
Teil unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und
Ausstattungsgegenständen gestaltet werden;
3.3.4 Honorarzone IV:
Wohn-, Aufenthalts-, Behandlungs-, Verkaufs-, Arbeits-, Bibliotheks-,
Sitzungs-, Gesellschafts-, Gaststätten-, Vortragsräume, Hörsäle,
Ausstellungen, Messestände, Fachgeschäfte, soweit nicht in Honorarzone
II oder III erwähnt,
Empfangs- und Schalterhallen mit überdurchschnittlichem Ausbau,
gehobener Ausstattung oder überdurchschnittlichen technischen
Einrichtungen, z. B. in Krankenhäusern, Hotels, Banken, Kaufhäusern,
Einkaufszentren oder Rathäusern,
Parlaments- und Gerichtssäle, Mehrzweckhallen für religiöse,
kulturelle oder sportliche Zwecke,
Raumbildende Ausbauten von Schwimmbädern und Wirtschaftsküchen,
Kirchen,
Innenräume mit überdurchschnittlicher Gestaltung unter Mitverwendung
von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen
gehobener Qualität;
3.3.5 Honorarzone V:
Konzert- und Theatersäle; Studioräume für Rundfunk, Fernsehen und
Theater,
Geschäfts- und Versammlungsräume mit anspruchsvollem Ausbau,
aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen technischen Ansprüchen,
Innenräume der Repräsentationsbereiche mit anspruchsvollem Ausbau,
aufwendiger Ausstattung oder mit besonderen Anforderungen an die
technischen Einrichtungen.
3.4 Ingenieurbauwerke
Nachstehende Ingenieurbauwerke werden in der Regel folgenden
Honorarzonen zugeordnet:
3.4.1 Honorarzone I:
– Zisternen, Leitungen über Wasser ohne Zwangspunkte,
– Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte,
– Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliederten Querschnitt ohne
Zwangspunkte, ausgenommen Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen
und landschaftsgestalterischen Elementen,
Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung,
ausgenommen Teiche ohne Dämme; Bootsanlegestellen an stehenden
Gewässern,
einfache Deich- und Dammbauten; einfacher, insbesondere flächenhafter
Erdbau, ausgenommen flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
– Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase ohne
Zwangspunkte, handelsübliche Fertigbehälter für Tankanlagen,
– Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für
Abfälle oder Wertstoffe ohne Zusatzeinrichtungen,
– Stege, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,
einfache Durchlässe und Uferbefestigungen, ausgenommen einfache
Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung,
soweit keine Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,
einfache Ufermauern; Lärmschutzwälle, ausgenommen Lärmschutzwälle als
Mittel zur Geländegestaltung; Stützbauwerke und Geländeabstützungen
ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit
Leistungen nach § 50 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 erforderlich sind,
– einfache gemauerte Schornsteine, einfache Maste und Türme ohne
Aufbauten, Versorgungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfachen
Fällen ohne Zwangspunkte;
3.4.2 Honorarzone II:
– einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von Wasser, z. B.
Quellfassungen, Schachtbrunnen,
einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser, z. B. Behälter in
Fertigbauweise, Feuerlöschbecken,
Leitungen für Wasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen
Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze für Wasser,
– industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen,
Schlammabsetzanlagen, Schlammpolder, Erdbecken als
Regenrückhaltebecken, Leitungen für Abwasser mit geringen
Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze für
Abwasser,
– einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerke,
einfache feste Wehre, Düker mit wenigen Zwangspunkten, Einzelgewässer
mit gleichförmigem gegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten,
Teiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung,
Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle mit Hochwasserentlastung,
Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstraßen, einfache Schiffsanlege-,
-lösch- und -ladestellen, Bootsanlegestellen an fließenden Gewässern,
Deich- und Dammbauten, soweit nicht in Honorarzone I, III oder IV
erwähnt,
Berieselung und rohrlose Dränung, flächenhafter Erdbau mit
unterschiedlichen Schütthöhen oder Materialien,
– Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit
geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, industriell
vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider,
– Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für
Abfälle oder Wertstoffe mit einfachen Zusatzeinrichtungen,
einfache, einstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, einfache
Bauschuttaufbereitungsanlagen,
Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen und Bauschuttdeponien ohne
besondere Einrichtungen,
– gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart, Durchlässe, soweit nicht in
Honorarzone I erwähnt,
Stützbauwerke mit Verkehrsbelastungen, einfache Kaimauern und Piers,
Schmalwände,
Uferspundwände und Ufermauern, soweit nicht in Honorarzone I oder III
erwähnt,
einfache Lärmschutzanlagen, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1
oder nach Punkt 1.4 erforderlich sind,
– einfache Schornsteine, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt,
Maste und Türme ohne Aufbauten, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt,
Versorgungsbauwerke und Schutzrohre mit zugehörigen Schächten für
Versorgungssysteme mit wenigen Zwangspunkten,
flach gegründete, einzeln stehende Silos ohne Anbauten,
einfache Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen;
3.4.3 Honorarzone III:
– Tiefbrunnen, Speicherbehälter,
einfache Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen mit mechanischen
Verfahren,
Leitungen für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und mehreren
Zwangspunkten,
Leitungsnetze mit mehreren Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten
und mit einer Druckzone,
– Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober Stabilisierung,
Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen,
Leitungen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen
Zwangspunkten,
Leitungsnetze für Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und mehreren
Zwangspunkten,
– Pump- und Schöpfwerke, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,
Kleinwasserkraftanlagen,
feste Wehre, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt,
einfache bewegliche Wehre, Düker, soweit nicht in Honorarzone II oder
IV erwähnt, Einzelgewässer mit ungleichförmigem ungegliedertem
Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit einigen
Zwangspunkten, Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren bis 5 m
Dammhöhe über Sohle oder bis 100 000 m
3 Speicherraum, Schifffahrtskanäle,
Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen,
Häfen, schwierige Deich- und Dammbauten,
Siele, einfache Sperrwerke, Sperrtore, einfache Schiffsschleusen,
Bootsschleusen, Regenbecken und Kanalstauräume mit geringen
Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, Beregnung und Rohrdränung,
– Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit
geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten,
Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten in einfachen
Fällen, Pumpzentralen für Tankanlagen in Ortbetonbauweise,
einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider, soweit nicht in Honorarzone
II erwähnt, Leerrohrnetze mit wenigen Verknüpfungen,
– Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen für Abfälle oder
Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone I oder II erwähnt,
Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone II
oder IV erwähnt,
Bauschuttaufbereitungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt,
Biomüll-Kompostierungsanlagen,
Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II
erwähnt, Bauschuttdeponien, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt,
Hausmüll- und Monodeponien, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten, soweit
nicht in Honorarzone IV erwähnt,
– Einfeldbrücken, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,
einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken, Stützbauwerke mit Verankerungen,
Kaimauern und Piers, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,
Schlitz- und Bohrpfahlwände, Trägerbohlwände, schwierige
Uferspundwände und Ufermauern,
Lärmschutzanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt und
soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 oder Punkt 1.4 erforderlich
sind,
einfache Tunnel- und Trogbauwerke,
– Schornsteine mittlerer Schwierigkeit, Maste und Türme mit Aufbauten,
einfache Kühltürme,
Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme
unter beengten Verhältnissen,
einzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten,
Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, soweit nicht in Honorarzone II
oder IV erwähnt,
einfache Docks,
einfache, selbständige Tiefgaragen,
einfache Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache Stollenbauten,
schwierige Bauwerke für Heizungsanlagen in Ortbetonbauweise, einfache
Untergrundbahnhöfe;
3.4.4 Honorarzone IV:
– Brunnengalerien und Horizontalbrunnen, Speicherbehälter in
Turmbauweise, Wasseraufbereitungsanlagen mit physikalischen und
chemischen Verfahren, einfache Grundwasserdekontaminierungsanlagen,
Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen
Zwangspunkten,
– Abwasserbehandlungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II, III oder V
erwähnt,
Schlammbehandlungsanlagen; Leitungsnetze für Abwasser mit zahlreichen
Zwangspunkten,
– schwierige Pump- und Schöpfwerke,
Druckerhöhungsanlagen, Wasserkraftanlagen, bewegliche Wehre, soweit
nicht in Honorarzone III erwähnt,
mehrfunktionale Düker, Einzelgewässer mit ungleichförmigem
gegliedertem Querschnitt und vielen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit
vielen Zwangspunkten, besonders schwieriger Gewässerausbau mit sehr
hohen technischen Anforderungen und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen,
Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 100 000 m
3 und weniger als 5 000 000 m
3 Speicherraum,
Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen bei Tide- oder
Hochwasserbeeinflussung, Schiffsschleusen, Häfen bei Tide- und
Hochwasserbeeinflussung,
besonders schwierige Deich- und Dammbauten,
Sperrwerke, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
Regenbecken und Kanalstauräume mit zahlreichen Verknüpfungen und
zahlreichen Zwangspunkten,
kombinierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagen,
Beregnung und Rohrdränung bei ungleichmäßigen Boden- und schwierigen
Geländeverhältnissen,
– Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit
zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten,
mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider; Leerrohrnetze mit
zahlreichen Verknüpfungen,
– mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, Kompostwerke, Anlagen
zur Konditionierung von Sonderabfällen, Hausmülldeponien und
Monodeponien mit schwierigen technischen Anforderungen,
Sonderabfalldeponien, Anlagen für Untertagedeponien, Behälterdeponien,
Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten mit
schwierigen technischen Anforderungen, Anlagen zur Behandlung
kontaminierter Böden,
– schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken,
schwierige Kaimauern und Piers,
Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situation, soweit
Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 oder Punkt 1.4 erforderlich sind,
schwierige Tunnel- und Trogbauwerke,
– schwierige Schornsteine,
Maste und Türme mit Aufbauten und Betriebsgeschoss,
Kühltürme, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,
Versorgungskanäle mit zugehörigen Schächten in schwierigen Fällen für
mehrere Medien, Silos mit zusammengefügten Zellenblöcken und Anbauten,
schwierige Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, schwierige Docks,
selbständige Tiefgaragen, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige Stollenbauten,
schwierige Untergrundbahnhöfe, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt;
3.4.5 Honorarzone V:
– Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombinierter Verfahren der
Wasseraufbereitung; komplexe Grundwasserdekontaminierungsanlagen,
– schwierige Abwasserbehandlungsanlagen, Bauwerke und Anlagen für
mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlung,
– schwierige Wasserkraftanlagen, z. B. Pumpspeicherwerke oder
Kavernenkraftwerke, Schiffshebewerke,
Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 5 000 000 m
3 Speicherraum,
– Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen,
– besonders schwierige Brücken, besonders schwierige Tunnel- und
Trogbauwerke,
– besonders schwierige Schornsteine,
Maste und Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoss und
Publikumseinrichtungen, schwierige Kühltürme, besonders schwierige
Schacht- und Kavernenbauwerke, Untergrund-Kreuzungsbahnhöfe, Off-shore
Anlagen.
3.5 Verkehrsanlagen
Nachstehende Verkehrsanlagen werden in der Regel folgenden
Honorarzonen zugeordnet:
3.5.1 Honorarzone I:
– Wege im ebenen oder wenig bewegten Gelände mit einfachen
Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen Wege ohne Eignung für den
regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen
sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement
der Freianlage geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3
Abschnitt 3 nicht erforderlich sind,
einfache Verkehrsflächen, Parkplätze in Außenbereichen,
– Gleis- und Bahnsteiganlagen ohne Weichen und Kreuzungen, soweit nicht
in den Honorarzonen II bis V erwähnt;
3.5.2 Honorarzone II:
– Wege im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund- und
Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen Wege ohne Eignung für den
regelmäßigen Fahrverkehr und mit einfachen Entwässerungsverhältnissen
sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement
der Freianlage geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3
Abschnitt 3 nicht erforderlich sind,
außerörtliche Straßen ohne besondere Zwangspunkte oder im wenig
bewegten Gelände,
Tankstellen- und Rastanlagen einfacher Art,
Anlieger- und Sammelstraßen in Neubaugebieten, innerörtliche
Parkplätze, einfache höhengleiche Knotenpunkte,
– Gleisanlagen der freien Strecke ohne besondere Zwangspunkte,
Gleisanlagen der freien Strecke im wenig bewegten Gelände, Gleis- und
Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit einfachen Spurplänen,
– einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggelände;
3.5.3 Honorarzone III:
– Wege im bewegten Gelände mit schwierigen Baugrund- und
Entwässerungsverhältnissen,
außerörtliche Straßen mit besonderen Zwangspunkten oder im bewegten
Gelände,
schwierige Tankstellen- und Rastanlagen,
innerörtliche Straßen und Plätze, soweit nicht in Honorarzone II, IV
oder V erwähnt,
verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen und
Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach Punkt 3.2.4,
schwierige höhengleiche Knotenpunkte, einfache höhenungleiche
Knotenpunkte, Verkehrsflächen für Güterumschlag Straße/Straße,
– innerörtliche Gleisanlagen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
Gleisanlagen der freien Strecke mit besonderen Zwangspunkten,
Gleisanlagen der freien Strecke im bewegten Gelände,
Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit schwierigen Spurplänen,
– schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfache Verkehrsflächen
für Flughäfen;
3.5.4 Honorarzone IV:
– außerörtliche Straßen mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte oder
im stark bewegten Gelände, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt,
innerörtliche Straßen und Plätze mit hohen verkehrstechnischen
Anforderungen oder in schwieriger städtebaulicher Situation, sowie
vergleichbare verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen
Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach
Punkt 3.2.4,
sehr schwierige höhengleiche Knotenpunkte, schwierige höhenungleiche
Knotenpunkte,
Verkehrsflächen für Güterumschlag im kombinierten Ladeverkehr,
– schwierige innerörtliche Gleisanlagen, Gleisanlagen der freien Strecke
mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien
Strecke im stark bewegten Gelände; Gleis- und Bahnsteiganlagen der
Bahnhöfe mit sehr schwierigen Spurplänen,
– schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen;
3.5.5 Honorarzone V:
– schwierige Gebirgsstraßen, schwierige innerörtliche Straßen und Plätze
mit sehr hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in sehr
schwieriger städtebaulicher Situation,
sehr schwierige höhenungleiche Knotenpunkte,
– sehr schwierige innerörtliche Gleisanlagen.
3.6 Anlagen der Technischen Ausrüstung
Nachstehende Anlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen
zugeordnet:
3.6.1 Honorarzone I:
– Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit kurzen
einfachen Rohrnetzen,
– Heizungsanlagen mit direktbefeuerten Einzelgeräten und einfache
Gebäudeheizungsanlagen ohne besondere Anforderungen an die Regelung,
Lüftungsanlagen einfacher Art,
– einfache Niederspannungs- und Fernmeldeinstallationen,
– Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche, einfache Einzelaufzüge,
Regalanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt,
– chemische Reinigungsanlagen,
– medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin,
Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik jeweils für
Arztpraxen der Allgemeinmedizin;
3.6.2 Honorarzone II:
– Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit
umfangreichen verzweigten Rohrnetzen, Hebeanlagen und
Druckerhöhungsanlagen, manuelle Feuerlösch- und Brandschutzanlagen,
– Gebäudeheizungsanlagen mit besonderen Anforderungen an die Regelung,
Fernheiz- und Kältenetze mit Übergabestationen, Lüftungsanlagen mit
Anforderungen an Geräuschstärke, Zugfreiheit oder mit zusätzlicher
Luftaufbereitung (außer geregelter Luftkühlung),
– Kompaktstationen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen,
soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, kleine
Fernmeldeanlagen und -netze, zum Beispiel kleine Wählanlagen nach
Telekommunikationsordnung, Beleuchtungsanlagen nach der Wirkungsgrad-
Berechnungsmethode, Blitzschutzanlagen,
– Hebebühnen, flurgesteuerte Krananlagen, Verfahr-, Einschub- und
Umlaufregelanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige, Förderanlagen mit bis
zu zwei Sende- und Empfangsstellen, schwierige Einzelaufzüge, einfache
Aufzugsgruppen ohne besondere Anforderungen, technische Anlagen für
Mittelbühnen,
– Küchen und Wäschereien mittlerer Größe,
– medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin,
Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik sowie Röntgen-
und Nuklearanlagen mit kleinen Strahlendosen jeweils für Facharzt-
oder Gruppenpraxen, Sanatorien, Altersheime und einfache
Krankenhausfachabteilungen,
Laboreinrichtungen, zum Beispiel für Schulen und Fotolabors;
3.6.3 Honorarzone III:
– Gaserzeugungsanlagen und Gasdruckreglerstationen einschließlich
zugehöriger Rohrnetze, Anlagen zur Reinigung, Entgiftung und
Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen und
physikalischen Behandlung von Wasser; Wasser-, Abwasser- und
sanitärtechnische Anlagen mit überdurchschnittlichen hygienischen
Anforderungen; automatische Feuerlösch- und Brandschutzanlagen,
– Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, schwierige Heizungssysteme neuer
Technologien, Wärmepumpanlagen, Zentralen für Fernwärme und Fernkälte,
Kühlanlagen, Lüftungsanlagen mit geregelter Luftkühlung und
Klimaanlagen einschließlich der zugehörigen Kälteerzeugungsanlagen,
– Hoch- und Mittelspannungsanlagen, Niederspannungsschaltanlagen,
Eigenstromerzeugungs- und Umformeranlagen, Niederspannungsleitungs-
und Verteilungsanlagen mit Kurzschlussberechnungen,
Beleuchtungsanlagen nach der Punkt-für-Punkt-Berechnungsmethode, große
Fernmeldeanlagen und -netze,
– Aufzugsgruppen mit besonderen Anforderungen, gesteuerte Förderanlagen
mit mehr als zwei Sende- und Empfangsstellen, Regalbediengeräte mit
zugehörigen Regalanlagen, zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche,
Abfall oder Staub, technische Anlagen für Großbühnen,
höhenverstellbare Zwischenböden und Wellenerzeugungsanlagen in
Schwimmbecken, automatisch betriebene Sonnenschutzanlagen,
– Großküchen und Großwäschereien,
– medizinische und labortechnische Anlagen für große Krankenhäuser mit
ausgeprägten Untersuchungs- und Behandlungsräumen sowie für Kliniken
und Institute mit Lehr- und Forschungsaufgaben, Klimakammern und
Anlagen für Klimakammern, Sondertemperaturräume und Reinräume,
Vakuumanlagen, Medienver- und -entsorgungsanlagen, chemische und
physikalische Einrichtungen für Großbetriebe, Forschung und
Entwicklung, Fertigung, Klinik und Lehre.
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2790 - 2791)
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
a) Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen einschließlich solcher benachbarter Gemeinden,
b) Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität,
c) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig,
d) Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials und der materiellen Ausstattung,
e) Ermitteln des Leistungsumfangs,
f) Ortsbesichtigungen;
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsvorgaben
a) Bestandsaufnahme
– Erfassen und Darlegen der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der
beabsichtigten Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Träger
öffentlicher Belange,
– Darstellen des Zustands unter Verwendung hierzu vorliegender
Fachbeiträge, insbesondere im Hinblick auf Topographie, vorhandene
Bebauung und ihre Nutzung, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen,
Umweltverhältnisse, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Lagerstätten,
Bevölkerung, gewerbliche Wirtschaft, land- und forstwirtschaftliche
Struktur,
– Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen,
– kleinere Ergänzungen vorhandener Karten nach örtlichen Feststellungen
unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten, die auf die Planung von
Einfluss sind,
– Beschreiben des Zustands mit statistischen Angaben im Text, in Zahlen
sowie in zeichnerischen oder grafischen Darstellungen, die den letzten
Stand der Entwicklung zeigen,
– Örtlichen Erhebungen,
– Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner,
b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands,
c) Zusammenstellen und Gewichten der vorliegenden Fachprognosen über die voraussichtliche Entwicklung der Bevölkerung, der sozialen und kulturellen Einrichtungen, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung und des Umweltschutzes in Abstimmung mit dem Auftraggeber sowie unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen,
d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung;
Leistungsphase 3: Vorentwurf
– grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen,
– Darlegen der Auswirkungen der Planung,
– Berücksichtigen von Fachplanungen,
– Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können,
– Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden,
– Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger einschließlich Erörterung der Planung,
– Mitwirken bei der Auswahl einer sich wesentlich unterscheidenden Lösung zur weiteren Bearbeitung als Entwurfsgrundlage,
– Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber;
Leistungsphase 4: Entwurf
– Entwurf des Flächennutzungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Erläuterungsbericht,
– Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen,
– Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber;
Leistungsphase 5: Genehmigungsfähige Planfassung
Erstellen des Flächennutzungsplans in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung für die Vorlage zur Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen.
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2792)
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
a) Festlegen des räumlichen Geltungsbereichs und Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen,
b) Ermitteln des nach dem Baugesetzbuch erforderlichen Leistungsumfangs,
c) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig,
d) Überprüfen, inwieweit der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann,
e) Ortsbesichtigungen;
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsvorgaben
a) Bestandsaufnahme
– Ermitteln des Planungsbestands, wie die bestehenden Planungen und
Maßnahmen der Gemeinde und der Stellen, die Träger öffentlicher
Belange sind,
– Ermitteln des Zustands des Planbereichs, wie Topographie, vorhandene
Bebauung und Nutzung, Freiflächen und Nutzung einschließlich
Bepflanzungen, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen,
Umweltverhältnisse, Baugrund, wasserwirtschaftliche Verhältnisse,
Denkmalschutz und Milieuwerte, Naturschutz, Baustrukturen,
Gewässerflächen, Eigentümer, durch: Begehungen, zeichnerische
Darstellungen, Beschreibungen unter Verwendung von Beiträgen anderer
an der Planung fachlich Beteiligter; die Ermittlungen sollen sich auf
die Bestandsaufnahme gemäß Flächennutzungsplan und deren
Fortschreibung und Ergänzung stützen beziehungsweise darauf aufbauen,
– Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen,
– Örtlicher Erhebungen,
– Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner,
b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands,
c) Prognose der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung;
Leistungsphase 3: Vorentwurf
– Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen,
– Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung,
– Berücksichtigen von Fachplanungen,
– Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können,
– Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden,
– Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger einschließlich Erörterung der Planung,
– Überschlägige Kostenschätzung,
– Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber und den Gremien der Gemeinde;
Leistungsphase 4: Entwurf
– Entwurf des Bebauungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung,
– Mitwirken bei der überschlägigen Ermittlung der Kosten und, soweit erforderlich, Hinweise auf bodenordnende und sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bilden soll,
– Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen,
– Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber;
Leistungsphase 5: Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung
Erstellen des Bebauungsplans in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung und seiner Begründung für die Anzeige oder Genehmigung in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz- Weiß- Ausfertigung nach den Landesregelungen.
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2793 - 2794)
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
a) Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen,
b) Abgrenzung des Planungsgebiets,
c) Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität,
d) Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials,
e) Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale,
f) Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig,
g) Ortsbesichtigungen;
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussehbarer Veränderungen von Natur und Landschaft
Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen,
insbesondere
– der größeren naturräumlichen Zusammenhänge und
siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen,
– des Naturhaushalts,
– der landschaftsökologischen Einheiten,
– des Landschaftsbildes,
– der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile,
– der Erholungsgebiete und -flächen, ihrer Erschließung sowie
Bedarfssituation,
– von Kultur-, Bau und Bodendenkmälern,
– der Flächennutzung,
– voraussichtlicher Änderungen auf Grund städtebaulicher Planungen,
Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft,
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner;
b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge,
Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit des
Zustands, der Faktoren und der Funktionen des Naturhaushalts,
insbesondere hinsichtlich
– der Empfindlichkeit,
– besonderer Flächen- und Nutzungsfunktionen,
– nachteiliger Nutzungsauswirkungen,
– geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft,
Feststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten nach den Zielen und
Grundsätzen von Naturschutz und Landschaftspflege,
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Landschaftsbewertung in Erläuterungstext und Karten;
Leistungsphase 3: Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Grundsätzliche Lösung der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen und Erläuterungen in Text und Karte
a) Darlegen der Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Pflege natürlicher Ressourcen, das Landschaftsbild, die Erholungsvorsorge, den Biotop- und Artenschutz, den Boden-, Wasser- und Klimaschutz sowie Minimierung von Eingriffen (und deren Folgen) in Natur und Landschaft,
b) Darlegen der im einzelnen angestrebten Flächenfunktionen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen, insbesondere für
– landschaftspflegerische Sanierungsgebiete,
– Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungsmaßnahmen,
– Freiräume einschließlich Sport-, Spiel- und Erholungsflächen,
– Vorrangflächen und -objekte des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, Flächen für Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler für
besonders schutzwürdige Biotope und Ökosysteme sowie für
Erholungsvorsorge,
– Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit
sonstigen Nutzungen, Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in
Bezug auf die oben genannten Eingriffe,
c) Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind,
d) Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen und -maßnahmen sowie kommunale Förderungsprogramme,
Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 60 des
Bundesnaturschutzgesetzes,
Berücksichtigen von Fachplanungen,
Mitwirken bei der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständigen Behörde,
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber;
Leistungsphase 4: Entwurf
Darstellen des Landschaftsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht.
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2795 - 2796)
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
a) Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen,
b) Abgrenzen des Planungsbereichs,
c) Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität,
d) Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials,
e) Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale,
f) Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig,
g) Ortsbesichtigungen;
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussichtlicher Änderungen
Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen eines Landschaftsplans und
örtlicher Erhebungen, insbesondere
– des Naturhaushalts als Wirkungsgefüge der Naturfaktoren,
– der Vorgaben des Artenschutzes, des Bodenschutzes und des Orts- oder
Landschaftsbildes,
– der siedlungsgeschichtlichen Entwicklung,
– der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile
einschließlich der unter Denkmalschutz stehenden Objekte,
– der Flächennutzung unter besonderer Berücksichtigung der
Flächenversiegelung, Größe, Nutzungsarten oder Ausstattung,
Verteilung, Vernetzung von Frei- und Grünflächen sowie der
Erschließungsflächen für Freizeit- und Erholungsanlagen,
– des Bedarfs an Erholungs- und Freizeiteinrichtungen sowie an sonstigen
Grünflächen,
– der voraussichtlichen Änderungen auf Grund städtebaulicher Planungen,
Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft,
– der Immissionen, Boden- und Gewässerbelastungen,
– der Eigentümer,
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner,
b) Bewerten der Landschaft nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge,
Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit, des
Zustands, der Faktoren und Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere
hinsichtlich,
– der Empfindlichkeit des jeweiligen Ökosystems für bestimmte Nutzungen,
seiner Größe, der räumlichen Lage und der Einbindung in
Grünflächensysteme, der Beziehungen zum Außenraum sowie der
Ausstattung und Beeinträchtigungen der Grün- und Freiflächen,
– nachteiliger Nutzungsauswirkungen,
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Bewertung des Planungsbereichs in Erläuterungstext und Karten;
Leistungsphase 3: Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen in Text und Karten mit Begründung
a) Darlegen der Flächenfunktionen und räumlichen Strukturen nach ökologischen und gestalterischen Gesichtspunkten, insbesondere
– Flächen mit Nutzungsbeschränkungen einschließlich notwendiger
Nutzungsänderungen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushalts
oder des Landschafts- oder Ortsbildes,
– landschaftspflegerische Sanierungsbereiche,
– Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungs- und
Gestaltungsmaßnahmen,
– Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
– Schutzgebiete und -objekte,
– Freiräume,
– Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit
sonstigen Nutzungen,
b) Darlegen von Entwicklungs-, Schutz-, Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere für
– Grünflächen,
– Anpflanzungen und Erhaltung von Grünbeständen,
– Sport-, Spiel- und Erholungsflächen,
– Fußwegesystem,
– Gehölzanpflanzungen zur Einbindung baulicher Anlagen in die Umgebung,
– Ortseingänge und Siedlungsränder,
– pflanzliche Einbindung von öffentlichen Straßen und Plätzen,
– klimatisch wichtige Freiflächen,
– Immissionsschutzmaßnahmen,
– Festlegen von Pflegemaßnahmen aus Gründen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege,
– Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Selbstreinigungskraft von
Gewässern,
– Erhaltung und Pflege von naturnahen Vegetationsbeständen,
– bodenschützende Maßnahmen – Schutz vor Schadstoffeintrag,
– Vorschläge für Gehölzarten der potentiell natürlichen Vegetation, für
Leitarten bei Bepflanzungen, für Befestigungsarten bei Wohnstraßen,
Gehwegen, Plätzen, Parkplätzen, für Versickerungsfreiflächen,
– Festlegen der zeitlichen Folge von Maßnahmen,
– Kostenschätzung für durchzuführende Maßnahmen,
c) Hinweise auf weitere Aufgaben von Naturschutz und Landschaftspflege
Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen,
insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind,
Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 60 des
Bundesnaturschutzgesetzes,
Berücksichtigen von Fachplanungen,
Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständigen Behörde,
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber;
Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung (Entwurf)
Darstellen des Grünordnungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Begründung.
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2797)
Leistungsphase 1: Landschaftsanalyse
Erfassen und Darstellen in Text und Karten der
a) natürlichen Grundlagen,
b) Landschaftsgliederung
– Naturräume
– ökologische Raumeinheiten,
c) Flächennutzung,
d) geschützten Flächen und Einzelbestandteile der Natur;
Leistungsphase 2: Landschaftsdiagnose
Bewerten der ökologischen Raumeinheiten und Darstellen in Text und Karten hinsichtlich
a) Naturhaushalt,
b) Landschaftsbild
– naturbedingt
– anthropogen,
c) Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schäden an Naturhaushalt und Landschaftsbild,
d) Empfindlichkeit der Ökosysteme oder einzelner Landschaftsfaktoren,
e) Zielkonflikten zwischen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und raumbeanspruchenden Vorhaben andererseits;
Leistungsphase 3: Entwurf
Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Text und Karten mit Begründung
a) Ziele der Landschaftsentwicklung nach Maßgabe der Empfindlichkeit des Naturhaushalts
– Bereiche ohne Nutzung oder mit naturnaher Nutzung,
– Bereiche mit extensiver Nutzung,
– Bereiche mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung,
– Bereiche städtisch industrieller Nutzung,
b) Ziele des Arten- und Biotopschutzes,
c) Ziele zum Schutz und zur Pflege abiotischer Landschaftsgebiete,
d) Sicherung und Pflege von Schutzgebieten und Einzelbestandteilen von Natur und Landschaft,
e) Pflege-, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur
– Sicherung überörtlicher Grünzüge,
– Grünordnung im Siedlungsbereich,
– Landschaftspflege einschließlich des Arten- und Biotopschutzes sowie
des Wasser-, Boden- und Klimaschutzes,
– Sanierung von Landschaftsschäden,
f) Grundsätze einer landschaftsschonenden Landnutzung,
g) Leitlinien für die Erholung in der freien Natur,
h) Gebiete, für die detaillierte landschaftliche Planungen erforderlich sind:
– Landschaftspläne,
– Grünordnungspläne,
– Landschaftspflegerische Begleitpläne,
Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber;
Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung
Darstellen des Landschaftsrahmenplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht nach erfolgter Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber gemäß Leistungsphase 3.
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2798 - 2799)
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
a) Abgrenzen des Planungsbereichs,
b) Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere
– örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen,
– thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten,
c) Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen,
d) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers,
e) Ortsbesichtigungen;
Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme
Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen
– des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere
durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden,
oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und
Pflanzen und deren Lebensräume,
– der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und
schützenswerten Lebensräume,
– der vorhandenen Nutzungen und Vorhaben,
– des Landschaftsbildes und der -struktur,
– der kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte,
Erfassen der Eigentumsverhältnisse auf Grund vorhandener Unterlagen,
b) Bestandsbewertung
Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts
und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege,
Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
(Vorbelastung),
c) zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte;
Leistungsphase 3: Ermitteln und Bewerten des Eingriffs
a) Konfliktanalyse
Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden
Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach
Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf,
b) Konfliktminderung
Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung von
Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in
Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten,
c) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen,
d) Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs,
e) Abstimmen mit dem Auftraggeber,
f) zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse von Konfliktanalyse und Konfliktminderung sowie der unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Text und Karte;
Leistungsphase 4: Vorläufige Planfassung
Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen
a) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Art, Umfang, Lage und zeitlicher Abfolge einschließlich Biotopentwicklungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
b) vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträchtigungen und Ausgleich einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen,
c) Kostenschätzung
Abstimmen der vorläufigen Planfassung mit dem Auftraggeber und der für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde,
Leistungsphase 5: Endgültige Planfassung
Darstellen des landschaftspflegerischen Begleitplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte.
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2800)
Leistungsphase 1: Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen
a) Abgrenzen des Planungsbereichs,
b) Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere
– ökologische und wissenschaftliche Bedeutung des Planungsbereichs,
– Schutzzweck,
– Schutzverordnungen,
– Eigentümer;
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
a) Erfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen,
b) Ermitteln von Beeinträchtigungen des Planungsbereichs;
Leistungsphase 3: Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
a) Erfassen und Darstellen von
– Flächen, auf denen eine Nutzung weiterbetrieben werden soll,
– Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind,
– Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse,
– Maßnahmen zur Änderung der Biotopstruktur,
b) Vorschläge für
– gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten,
– Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs,
– Maßnahmen zur Änderung der rechtlichen Vorschriften,
– die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,
c) Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen,
d) Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,
e) Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber;
Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung
Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte.
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2801 - 2803)
Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung,
b) Beraten zum gesamten Leistungsbedarf,
c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
d) Zusammenfassen der Ergebnisse;
Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
a) Analyse der Grundlagen,
b) Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen, Zielkonflikte),
c) Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Programmziele),
d) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls mit erläuternden Angaben,
e) Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
f) Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen sowie der Belastung und Empfindlichkeit der betroffenen Ökosysteme,
g) Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,
h) bei Freianlagen: Erfassen, Bewerten und Erläutern der ökosystemaren Strukturen und Zusammenhänge, zum Beispiel Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen- und Tierwelt, sowie Darstellen der räumlichen und gestalterischen Konzeption mit erläuternden Angaben, insbesondere zur Geländegestaltung, Biotopverbesserung und -vernetzung, vorhandenen Vegetation, Neupflanzung, Flächenverteilung der Grün-, Verkehrs-, Wasser-, Spiel- und Sportflächen; ferner Klären der Randgestaltung und der Anbindung an die Umgebung,
i) Kostenschätzung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht,
j) Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse;
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energie) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf,
b) Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
c) Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung,
d) zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, zum Beispiel durchgearbeitete, vollständige Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art und Größe des Bauvorhabens; bei Freianlagen: im Maßstab 1 : 500 bis 1 : 100, insbesondere mit Angaben zur Verbesserung der Biotopfunktion, zu Vermeidungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie zur differenzierten Bepflanzung; bei raumbildenden Ausbauten: im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 20, insbesondere mit Einzelheiten der Wandabwicklungen, Farb-, Licht- und Materialgestaltung), gegebenenfalls auch Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen,
e) Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,
f) Kostenberechnung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht,
g) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung,
h) Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen;
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
a) Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden,
b) Einreichen dieser Unterlagen,
c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
d) bei Freianlagen und raumbildenden Ausbauten: Prüfen auf notwendige Genehmigungen, Einholen von Zustimmungen und Genehmigungen;
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphase 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung,
b) zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, zum Beispiel endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 1, bei Freianlagen je nach Art des Bauvorhabens im Maßstab 1 : 200 bis 1 : 50, insbesondere Bepflanzungspläne, mit den erforderlichen textlichen Ausführungen,
c) bei raumbildenden Ausbauten: detaillierte Darstellung der Räume und Raumfolgen im Maßstab 1 : 25 bis 1 : 1 mit den erforderlichen textlichen Ausführungen; Materialbestimmung,
d) Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung,
e) Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung;
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
a) Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen,
c) Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten;
Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe
a) Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche,
b) Einholen von Angeboten,
c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter Mitwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7 fachlich Beteiligten,
d) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken,
e) Verhandlung mit Bietern,
f) Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote,
g) Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenrechnung,
h) Mitwirken bei der Auftragserteilung;
Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung)
a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften,
b) Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis,
c) Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten,
d) Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen,
e) Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm),
f) Führen eines Bautagebuches,
g) gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen,
h) Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln,
i) Rechnungsprüfung,
j) Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht,
k) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran,
l) Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle,
m) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche,
n) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel,
o) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag;
Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation
a) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen,
b) Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten,
c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen,
d) systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts.
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2804 - 2806)
Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung,
b) Ermitteln der vorgegebenen Randbedingungen,
c) bei Objekten nach § 40 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung,
d) Ortsbesichtigung,
e) Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten,
f) Zusammenstellen und Werten von Unterlagen,
g) Erläutern von Planungsdaten,
h) Ermitteln des Leistungsumfangs und der erforderlichen Vorarbeiten, zum Beispiel Baugrunduntersuchungen, Vermessungsleistungen, Immissionsschutz,
i) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
j) Zusammenfassen der Ergebnisse;
Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
a) Analyse der Grundlagen,
b) Abstimmen der Zielvorstellungen auf die Randbedingungen, die insbesondere durch Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung, Rahmenplanung sowie örtliche und überörtliche Fachplanungen vorgegeben sind,
c) Untersuchungen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit,
d) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten,
e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
bei Verkehrsanlagen: überschlägige verkehrstechnische Bemessung der
Verkehrsanlage; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage
an kritischen Stellen nach Tabellenwerten; Untersuchen der möglichen
Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische
Untersuchungen, insbesondere in komplexen Fällen,
f) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,
g) Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung,
h) Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Bürgerinnen und Bürgern und politischen Gremien,
i) Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen,
j) Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus dem Vorentwurf zur Verwendung für ein Raumordnungsverfahren,
k) Kostenschätzung,
l) Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse;
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf,
b) Erläuterungsbericht,
c) fachspezifische Berechnungen, ausgenommen Berechnungen des Tragwerks,
d) zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs,
e) Finanzierungsplan, Bauzeiten- und Kostenplan, Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung, Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Bürgerinnen und Bürgern und politischen Gremien, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen,
f) Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,
g) Kostenberechnung,
h) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit Kostenschätzung,
i) bei Verkehrsanlagen: überschlägige Festlegung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken; Zusammenfassen aller vorläufigen Entwurfsunterlagen; Weiterentwickeln des vorläufigen Entwurfs zum endgültigen Entwurf; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen an der Verkehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter schalltechnischer Untersuchungen und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden; rechnerische Festlegung der Anlage in den Haupt- und Kleinpunkten; Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte, Nachweis der Lichtraumprofile; überschlägiges Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung während der Bauzeit,
j) Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen;
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
a) Erarbeiten der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich- rechtlichen Verfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
b) Einreichen dieser Unterlagen,
c) Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis,
d) bei Verkehrsanlagen: Einarbeiten der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen,
e) Verhandlungen mit Behörden,
f) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
g) Mitwirken beim Erläutern gegenüber Bürgerinnen und Bürgern,
h) Mitwirken im Planfeststellungsverfahren einschließlich der Teilnahme an Erörterungsterminen sowie Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen;
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung,
b) zeichnerische und rechnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben,
c) Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung,
d) Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung;
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
a) Mengenermittlung und Aufgliederung nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
b) Aufstellen der Verdingungsunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen,
c) Abstimmen und Koordinieren der Verdingungsunterlagen der an der Planung fachlich Beteiligten,
d) Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen;
Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe
a) Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche,
b) Einholen von Angeboten,
c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels,
d) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken,
e) Mitwirken bei Verhandlungen mit Bietern,
f) Fortschreiben der Kostenberechnung,
g) Kostenkontrolle durch Vergleich der fortgeschriebenen Kostenberechnung mit der Kostenberechnung,
h) Mitwirken bei der Auftragserteilung;
Leistungsphase 8: Bauoberleitung
a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, soweit die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung getrennt vergeben werden, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, insbesondere Prüfen auf Übereinstimmung und Freigeben von Plänen Dritter,
b) Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans (Balkendiagramm),
c) Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen,
d) Abnahme von Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme,
e) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran,
f) Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Abnahmeniederschriften und Prüfungsprotokolle,
g) Zusammenstellen von Wartungsvorschriften für das Objekt,
h) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage,
i) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche,
j) Kostenfeststellung,
k) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und der fortgeschriebenen Kostenberechnung;
Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation
a) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen,
b) Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten,
c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen,
d) systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts.
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2807)
Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
Klären der Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet Tragwerksplanung im Benehmen mit dem Objektplaner;
Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
a) Bei Ingenieurbauwerken nach § 40 Nummer 6 und 7: Übernahme der Ergebnisse aus Leistungsphase 1 der Anlage 12,
b) Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit,
c) Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart,
d) Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,
e) Mitwirken bei der Kostenschätzung; bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen nach DIN 276;
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
a) Erarbeiten der Tragwerkslösung unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung,
b) Überschlägige statische Berechnung und Bemessung,
c) Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel,
d) Mitwirken bei der Objektbeschreibung,
e) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,
f) Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276,
g) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung;
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
a) Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen,
b) Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen,
c) Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektsplaners (zum Beispiel in Transparentpausen),
d) Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur bauaufsichtlichen Genehmigung,
e) Verhandlungen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren,
f) Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne;
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen,
b) Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplaners,
c) Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbaupläne, Holzkonstruktionspläne (keine Werkstattzeichnungen),
d) Aufstellen detaillierter Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung;
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
a) Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen in Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners,
b) Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau,
c) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks;
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2808 - 2809)
Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung im Benehmen mit dem Auftraggeber und dem Objektplaner oder der Objektplanerin, insbesondere in technischen und wirtschaftlichen Grundsatzfragen,
b) Zusammenfassen der Ergebnisse;
Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
a) Analyse der Grundlagen,
b) Erarbeiten eines Planungskonzepts mit überschlägiger Auslegung der wichtigen Systeme und Anlagenteile einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit skizzenhafter Darstellung zur Integrierung in die Objektplanung einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung,
c) Aufstellen eines Funktionsschemas beziehungsweise Prinzipschaltbildes für jede Anlage,
d) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,
e) Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,
f) Mitwirken bei der Kostenschätzung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,
g) Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse;
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum vollständigen Entwurf,
b) Festlegen aller Systeme und Anlagenteile,
c) Berechnung und Bemessung sowie zeichnerische Darstellung und Anlagenbeschreibung,
d) Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen),
e) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,
f) Mitwirken bei der Kostenrechnung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,
g) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung;
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
a) Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden,
b) Zusammenstellen dieser Unterlagen,
c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen;
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachleistungen bis zur ausführungsreifen Lösung,
b) Zeichnerische Darstellung der Anlagen mit Dimensionen (keine Montage- und Werkstattzeichnungen),
c) Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen,
d) Fortschreibung der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibensergebnisse;
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
a) Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen;
Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe
a) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen,
b) Mitwirken bei der Verhandlung mit Bietern und Erstellen eines Vergabevorschlages,
c) Mitwirken beim Kostenanschlag aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,
d) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung,
e) Mitwirken bei der Auftragserteilung;
Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung)
a) Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften,
b) Mitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm),
c) Mitwirken bei dem Führen eines Bautagebuches,
d) Mitwirken beim Aufmass mit den ausführenden Unternehmen,
e) Fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel,
f) Rechnungsprüfung,
g) Mitwirken bei der Kostenfeststellung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,
h) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran,
i) Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle,
j) Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche,
k) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel,
l) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag;
Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation
a) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen,
b) Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten,
c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen,
d) Mitwirken bei der systematischen Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts.
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