Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)

Ausfertigungsdatum
2009-08-11
Fundstelle
BGBl I: 2009, 2732

Eingangsformel

Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1337) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:

Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Leistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. „Objekte“ sind Gebäude, raumbildende Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung;

  2. „Gebäude“ sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;

  3. „Neubauten und Neuanlagen“ sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden;

  4. „Wiederaufbauten“ sind vormals zerstörte Objekte, die auf vorhandenen Bau- oder Anlageteilen wiederhergestellt werden; sie gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist;

  5. „Erweiterungsbauten“ sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts;

  6. „Umbauten“ sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit Eingriffen in Konstruktion oder Bestand;

  7. „Modernisierungen“ sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit sie nicht unter die Nummern 5, 6 oder Nummer 9 fallen;

  8. „raumbildende Ausbauten“ sind die innere Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion; sie können im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 3 bis 7 anfallen;

  9. „Instandsetzungen“ sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit sie nicht unter Nummer 4 fallen oder durch Maßnahmen nach Nummer 7 verursacht sind;

  10. „Instandhaltungen“ sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts;

  11. „Freianlagen“ sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken;

  12. „fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik“ sind schriftlich fixierte technische Festlegungen für Verfahren, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Fachleute, Verbraucher und der öffentlichen Hand geeignet sind, die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach dieser Verordnung zu ermöglichen und die sich in der Praxis allgemein bewährt haben oder deren Bewährung nach herrschender Auffassung in überschaubarer Zeit bevorsteht;

13.^f772278_01_BJNR273200009BJNE000400000 „Kostenschätzung“ ist eine überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung; sie ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen; ihr liegen Vorplanungsergebnisse, Mengenschätzungen, erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen und Bedingungen sowie Angaben zum Baugrundstück und zur Erschließung zugrunde; wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden;

  1. „Kostenberechnung“ ist eine Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung; ihr liegen durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder auch Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, Mengenberechnungen und für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen zugrunde; wird sie nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden;

  2. „Honorarzonen“ stellen den Schwierigkeitsgrad eines Objekts oder einer Flächenplanung dar.

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§ 3 Leistungen und Leistungsbilder

(1) Die Honorare für Leistungen sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthalten und nicht verbindlich geregelt.

(2) Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten.

(3) Besondere Leistungen sind in der Anlage 2 aufgeführt, die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden.

(4) Die Leistungsbilder nach dieser Verordnung gliedern sich in die folgenden Leistungsphasen 1 bis 9:

  1. Grundlagenermittlung,

  2. Vorplanung,

  3. Entwurfsplanung,

  4. Genehmigungsplanung,

  5. Ausführungsplanung,

  6. Vorbereitung der Vergabe,

  7. Mitwirkung bei der Vergabe,

  8. Objektüberwachung (Bauüberwachung oder Bauoberleitung),

  9. Objektbetreuung und Dokumentation.

(5) Die Tragwerksplanung umfasst nur die Leistungsphasen 1 bis 6.

(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 sind die Leistungsbilder des Teils 2 in bis zu fünf dort angegebenen Leistungsphasen zusammengefasst. Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.

(7) Die Leistungsphasen in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung werden in Prozentsätzen der Honorare bewertet.

(8) Das Ergebnis jeder Leistungsphase ist mit dem Auftraggeber zu erörtern.

§ 4 Anrechenbare Kosten

(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten zur Herstellung, zum Umbau, zur Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist diese in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2) Als anrechenbare Kosten gelten ortsübliche Preise, wenn der Auftraggeber

  1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,

  2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,

  3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder

  4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

§ 5 Honorarzonen

(1) Die Objekt-, Bauleit- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

      1. Honorarzone I:
    • sehr geringe Planungsanforderungen,

      1. Honorarzone II:
    • geringe Planungsanforderungen,

      1. Honorarzone III:
    • durchschnittliche Planungsanforderungen,

      1. Honorarzone IV:
    • überdurchschnittliche Planungsanforderungen,

      1. Honorarzone V:
    • sehr hohe Planungsanforderungen.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden Landschaftspläne und die Planung der technischen Ausrüstung den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

      1. Honorarzone I:
    • geringe Planungsanforderungen,

      1. Honorarzone II:
    • durchschnittliche Planungsanforderungen,

      1. Honorarzone III:
    • hohe Planungsanforderungen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden Grünordnungspläne und Landschaftsrahmenpläne den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

      1. Honorarzone I:
    • durchschnittliche Planungsanforderungen,

      1. Honorarzone II:
    • hohe Planungsanforderungen.

(4) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale, gegebenenfalls der Bewertungspunkte und anhand der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlage 3 vorzunehmen.

§ 6 Grundlagen des Honorars

(1) Das Honorar für Leistungen nach dieser Verordnung richtet sich

  1. für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung und für die Leistungsbilder des Teils 2, nach Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten,

  2. nach dem Leistungsbild,

  3. nach der Honorarzone,

  4. nach der dazugehörigen Honorartafel,

  5. bei Leistungen im Bestand zusätzlich nach den §§ 35 und 36.

(2) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt.

§ 7 Honorarvereinbarung

(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.

(2) Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten, Werte oder Verrechnungseinheiten außerhalb der Tafelwerte dieser Verordnung, sind die Honorare frei vereinbar.

(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden.

(4) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden. Dabei bleiben Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung in Honorarzonen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht.

(5) Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten, ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.

(6) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 als vereinbart. Sofern keine Honorarvereinbarung nach Absatz 1 getroffen worden ist, sind die Leistungsphasen 1 und 2 bei der Flächenplanung mit den Mindestsätzen in Prozent des jeweiligen Honorars zu bewerten.

(7) Für Kostenunterschreitungen, die unter Ausschöpfung technisch- wirtschaftlicher oder umweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden, das bis zu 20 Prozent des vereinbarten Honorars betragen kann. In Fällen des Überschreitens der einvernehmlich festgelegten anrechenbaren Kosten kann ein Malus-Honorar in Höhe von bis zu 5 Prozent des Honorars vereinbart werden.

§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen

(1) Werden nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vertraglich vereinbart werden.

(2) Werden nicht alle Leistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Leistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Das Gleiche gilt, wenn wesentliche Teile von Leistungen dem Auftragnehmer nicht übertragen werden. Ein zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand ist zu berücksichtigen.

§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen

(1) Wird bei Bauleitplänen, Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen und Technischer Ausrüstung die Vorplanung oder Entwurfsplanung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können die entsprechenden Leistungsbewertungen der jeweiligen Leistungsphase

  1. für die Vorplanung den Prozentsatz der Vorplanung zuzüglich der Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase und

  2. für die Entwurfsplanung den Prozentsatz der Entwurfsplanung zuzüglich der Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase

betragen.

(2) Wird bei Gebäuden oder der Technischen Ausrüstung die Objektüberwachung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können die entsprechenden Leistungsbewertungen der Objektüberwachung

  1. für die Technische Ausrüstung den Prozentsatz der Objektüberwachung zuzüglich Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase betragen und

  2. für Gebäude anstelle der Mindestsätze nach den §§ 33 und 34 folgende Prozentsätze der anrechenbaren Kosten nach § 32 berechnet werden:

    a) 2,3 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone II,

    b) 2,5 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone III,

    c) 2,7 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone IV,

    d) 3,0 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone V.

(3) Wird die Vorläufige Planfassung bei Landschaftsplänen oder Grünordnungsplänen als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können abweichend von den Leistungsbewertungen in Teil 2 Abschnitt 2 bis zu 60 Prozent für die Vorplanung vereinbart werden.

§ 10 Mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen

Werden auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen für dasselbe Objekt nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, so sind für die vollständige Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung die vollen Prozentsätze dieser Leistungsphasen nach § 3 Absatz 4 vertraglich zu vereinbaren. Bei der Berechnung des Honorars für jede weitere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung sind die anteiligen Prozentsätze der entsprechenden Leistungen vertraglich zu vereinbaren.

§ 11 Auftrag für mehrere Objekte

(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht für Objekte mit weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorarzone, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden. Das Honorar ist dann nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.

(2) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleichartige Objekte, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind für die erste bis vierte Wiederholung die Prozentsätze der Leistungsphase 1 bis 7 um 50 Prozent, von der fünften bis siebten Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.

(3) Umfasst ein Auftrag Leistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags zwischen den Vertragsparteien waren, so findet Absatz 2 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann Anwendung, wenn die Leistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Flächenplanung. Soweit bei bauleitplanerischen Leistungen im Sinne der §§ 17 bis 21 die Festlegungen, Ergebnisse oder Erkenntnisse anderer Pläne, insbesondere die Bestandsaufnahme und Bewertungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen herangezogen werden, ist das Honorar angemessen zu reduzieren; dies gilt auch, wenn mit der Aufstellung dieser Pläne andere Auftragnehmer betraut waren.

§ 12 Planausschnitte

Werden Teilflächen bereits aufgestellter Bauleitpläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, so sind bei der Berechnung des Honorars nur die Ansätze des zu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen.

§ 13 Interpolation

Die Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten, Werte und Verrechnungseinheiten sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.

§ 14 Nebenkosten

(1) Die bei der Ausführung des Auftrags entstehenden Nebenkosten des Auftragnehmers können, soweit sie erforderlich sind, abzüglich der nach § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern neben den Honoraren dieser Verordnung berechnet werden. Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:

  1. Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen,

  2. Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie Anfertigung von Filmen und Fotos,

  3. Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,

  4. Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden,

  5. Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten nach den steuerlich zulässigen Pauschalsätzen, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,

  6. Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart worden sind,

  7. Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind.

(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern bei Auftragserteilung keine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.

§ 15 Zahlungen

(1) Das Honorar wird fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist.

(2) Abschlagszahlungen können zu den vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden.

(3) Die Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern bei Auftragserteilung nicht etwas anderes vereinbart worden ist.

(4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.

§ 16 Umsatzsteuer

(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 gilt auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbare Vorsteuer gekürzten Nebenkosten, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.

(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.

Teil 2 - Flächenplanung

Abschnitt 1 - Bauleitplanung

§ 17 Anwendungsbereich

(1) Bauleitplanerische Leistungen umfassen die Vorbereitung und die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Bauleitpläne nach § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuchs.

§ 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan

(1) Die Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,

  2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsvorgaben) mit 10 bis 20 Prozent,

  3. für die Leistungsphase 3 (Vorentwurf) mit 40 Prozent,

  4. für die Leistungsphase 4 (Entwurf) mit 30 Prozent und

  5. für die Leistungsphase 5 (Genehmigungsfähige Planfassung) mit 7 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 4 geregelt.

(2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 20 abgegolten. Bei Neuaufstellungen von Flächennutzungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren.

§ 19 Leistungsbild Bebauungsplan

(1) Die Leistungen bei Bebauungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst. Sie werden nach § 18 Absatz 1 in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 5 geregelt.

(2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 21 abgegolten. Bei Neuaufstellungen von Bebauungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren.

§ 20 Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 18 und Anlage 4 aufgeführten Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 20 Absatz 1 – Flächennutzungsplan

    • Ansätze Verrechnungs- einheiten

    • Honorarzone I von    bis Euro

    • Honorarzone II von    bis Euro

    • Honorarzone III von    bis Euro

    • Honorarzone IV von    bis Euro

    • Honorarzone V von    bis Euro

    • 5 000

    • 1 041

    • 1 169

    • 1 169

    • 1 305

    • 1 305

    • 1 434

    • 1 434

    • 1 570

    • 1 570

    • 1 698

    • 10 000

    • 2 087

    • 2 345

    • 2 345

    • 2 604

    • 2 604

    • 2 869

    • 2 869

    • 3 127

    • 3 127

    • 3 386

    • 20 000

    • 3 335

    • 3 751

    • 3 751

    • 4 168

    • 4 168

    • 4 589

    • 4 589

    • 5 005

    • 5 005

    • 5 422

    • 40 000

    • 5 838

    • 6 569

    • 6 569

    • 7 301

    • 7 301

    • 8 026

    • 8 026

    • 8 757

    • 8 757

    • 9 488

    • 60 000

    • 7 924

    • 8 914

    • 8 914

    • 9 904

    • 9 904

    • 10 889

    • 10 889

    • 11 878

    • 11 878

    • 12 868

    • 80 000

    • 9 786

    • 11 012

    • 11 012

    • 12 233

    • 12 233

    • 13 459

    • 13 459

    • 14 680

    • 14 680

    • 15 905

    • 100 000

    • 11 389

    • 12 812

    • 12 812

    • 14 241

    • 14 241

    • 15 663

    • 15 663

    • 17 092

    • 17 092

    • 18 515

    • 150 000

    • 15 005

    • 16 884

    • 16 884

    • 18 757

    • 18 757

    • 20 635

    • 20 635

    • 22 508

    • 22 508

    • 24 387

    • 200 000

    • 18 065

    • 20 326

    • 20 326

    • 22 581

    • 22 581

    • 24 842

    • 24 842

    • 27 097

    • 27 097

    • 29 358

    • 250 000

    • 20 843

    • 23 448

    • 23 448

    • 26 057

    • 26 057

    • 28 661

    • 28 661

    • 31 271

    • 31 271

    • 33 875

    • 300 000

    • 23 762

    • 26 732

    • 26 732

    • 29 701

    • 29 701

    • 32 671

    • 32 671

    • 35 641

    • 35 641

    • 38 610

    • 350 000

    • 26 749

    • 30 095

    • 30 095

    • 33 436

    • 33 436

    • 36 782

    • 36 782

    • 40 124

    • 40 124

    • 43 470

    • 400 000

    • 28 903

    • 32 514

    • 32 514

    • 36 124

    • 36 124

    • 39 741

    • 39 741

    • 43 351

    • 43 351

    • 46 962

    • 450 000

    • 30 635

    • 34 465

    • 34 465

    • 38 295

    • 38 295

    • 42 131

    • 42 131

    • 45 961

    • 45 961

    • 49 792

    • 500 000

    • 32 648

    • 36 731

    • 36 731

    • 40 814

    • 40 814

    • 44 892

    • 44 892

    • 48 975

    • 48 975

    • 53 059

    • 600 000

    • 35 849

    • 40 332

    • 40 332

    • 44 814

    • 44 814

    • 49 291

    • 49 291

    • 53 774

    • 53 774

    • 58 256

    • 700 000

    • 37 936

    • 42 677

    • 42 677

    • 47 418

    • 47 418

    • 52 164

    • 52 164

    • 56 906

    • 56 906

    • 61 647

    • 800 000

    • 40 022

    • 45 022

    • 45 022

    • 50 021

    • 50 021

    • 55 028

    • 55 028

    • 60 027

    • 60 027

    • 65 028

    • 900 000

    • 41 264

    • 46 422

    • 46 422

    • 51 586

    • 51 586

    • 56 742

    • 56 742

    • 61 906

    • 61 906

    • 67 063

    • 1 000 000

    • 43 076

    • 48 458

    • 48 458

    • 53 846

    • 53 846

    • 59 228

    • 59 228

    • 64 616

    • 64 616

    • 69 999

    • 1 500 000

    • 47 935

    • 53 925

    • 53 925

    • 59 920

    • 59 920

    • 65 910

    • 65 910

    • 71 906

    • 71 906

    • 77 895

    • 2 000 000

    • 50 021

    • 56 276

    • 56 276

    • 62 530

    • 62 530

    • 68 779

    • 68 779

    • 75 032

    • 75 032

    • 81 287

    • 3 000 000

    • 54 189

    • 60 961

    • 60 961

    • 67 738

    • 67 738

    • 74 510

    • 74 510

    • 81 287

    • 81 287

    • 88 058

(2) Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze nach Absatz 3 zu berechnen. Sie sind für die Einzelansätze der Nummern 1 bis 4 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 getrennt zu berechnen und zur Ermittlung des Gesamthonorars zu addieren. Dabei sind die Ansätze nach den Nummern 1 bis 3 gemeinsam einer Honorarzone nach Absatz 7 zuzuordnen. Der Ansatz nach Nummer 4 ist gesondert einer Honorarzone zuzuordnen.

(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:

  1. nach der für den Planungszeitraum anzusetzenden Zahl der Einwohner je Einwohner zehn Verrechnungseinheiten,

  2. für die darzustellenden Bauflächen und Baugebiete je Hektar Fläche 1 800 Verrechnungseinheiten,

  3. für die darzustellenden Flächen nach § 5 Absatz 2 Nummer 4, 5, 8 und 10 des Baugesetzbuchs, die nicht nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs nur nachrichtlich übernommen werden sollen, je Hektar Fläche 1 400 Verrechnungseinheiten,

  4. für darzustellende Flächen, die nicht unter die Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 4 fallen, je Hektar Fläche 35 Verrechnungseinheiten.

(4) Gemeindebedarfsflächen und Sonderbauflächen ohne nähere Darstellung der Art der Nutzung sind mit dem Hektaransatz nach Absatz 3 Nummer 2 anzusetzen.

(5) Liegt ein gültiger Landschaftsplan vor, der unverändert zu übernehmen ist, so ist ein Ansatz nach Absatz 3 Nummer 3 für Flächen mit Darstellungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 10 des Baugesetzbuchs nicht zu berücksichtigen; diese Flächen sind den Flächen nach Absatz 3 Nummer 4 zuzuordnen.

(6) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 2 300 Euro.

(7) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:

  1. topographische Verhältnisse und geologische Gegebenheiten,

  2. bauliche und landschaftliche Umgebung, Denkmalpflege,

  3. Nutzungen und Dichte,

  4. Gestaltung,

  5. Erschließung,

  6. Umweltvorsorge und ökologische Bedingungen.

(8) Sind für einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 9 zu ermitteln; der Flächennutzungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

      1. Honorarzone I:
    • Ansätze mit bis zu  9 Punkten,

      1. Honorarzone II:
    • Ansätze mit 10 bis 14 Punkten,

      1. Honorarzone III:
    • Ansätze mit 15 bis 19 Punkten,

      1. Honorarzone IV:
    • Ansätze mit 20 bis 24 Punkten,

      1. Honorarzone V:
    • Ansätze mit 25 bis 30 Punkten.

(9) Bei der Zurechnung eines Flächennutzungsplans in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die in Absatz 7 genannten Bewertungsmerkmale mit je bis zu 5 Punkten zu bewerten.

§ 21 Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 19 aufgeführten Leistungen bei Bebauungsplänen sind nach der Fläche des Planbereichs in Hektar in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 21 Absatz 1 – Bebauungsplan

    • Fläche in ha

    • Honorarzone I von    bis Euro

    • Honorarzone II von    bis Euro

    • Honorarzone III von    bis Euro

    • Honorarzone IV von    bis Euro

    • Honorarzone V von    bis Euro

    • 0,5

    • 472

    • 1 592

    • 1 592

    • 3 516

    • 3 516

    • 5 438

    • 5 438

    • 7 362

    • 7 362

    • 8 481

    • 1

    • 954

    • 2 907

    • 2 907

    • 6 266

    • 6 266

    • 9 628

    • 9 628

    • 12 987

    • 12 987

    • 14 944

    • 2

    • 1 895

    • 5 068

    • 5 068

    • 10 512

    • 10 512

    • 15 950

    • 15 950

    • 21 395

    • 21 395

    • 24 566

    • 3

    • 2 840

    • 7 036

    • 7 036

    • 14 230

    • 14 230

    • 21 428

    • 21 428

    • 28 622

    • 28 622

    • 32 817

    • 4

    • 3 791

    • 8 813

    • 8 813

    • 17 419

    • 17 419

    • 26 023

    • 26 023

    • 34 628

    • 34 628

    • 39 651

    • 5

    • 4 736

    • 10 579

    • 10 579

    • 20 602

    • 20 602

    • 30 624

    • 30 624

    • 40 646

    • 40 646

    • 46 489

    • 6

    • 5 686

    • 12 120

    • 12 120

    • 23 155

    • 23 155

    • 34 189

    • 34 189

    • 45 224

    • 45 224

    • 51 658

    • 7

    • 6 524

    • 13 464

    • 13 464

    • 25 359

    • 25 359

    • 37 260

    • 37 260

    • 49 156

    • 49 156

    • 56 096

    • 8

    • 7 149

    • 14 645

    • 14 645

    • 27 502

    • 27 502

    • 40 359

    • 40 359

    • 53 216

    • 53 216

    • 60 713

    • 9

    • 7 778

    • 15 787

    • 15 787

    • 29 516

    • 29 516

    • 43 239

    • 43 239

    • 56 968

    • 56 968

    • 64 977

    • 10

    • 8 403

    • 16 918

    • 16 918

    • 31 518

    • 31 518

    • 46 124

    • 46 124

    • 60 724

    • 60 724

    • 69 240

    • 11

    • 9 021

    • 18 009

    • 18 009

    • 33 414

    • 33 414

    • 48 818

    • 48 818

    • 64 222

    • 64 222

    • 73 211

    • 12

    • 9 651

    • 19 021

    • 19 021

    • 35 083

    • 35 083

    • 51 152

    • 51 152

    • 67 214

    • 67 214

    • 76 585

    • 13

    • 10 281

    • 20 033

    • 20 033

    • 36 754

    • 36 754

    • 53 481

    • 53 481

    • 70 201

    • 70 201

    • 79 954

    • 14

    • 10 832

    • 21 108

    • 21 108

    • 38 722

    • 38 722

    • 56 338

    • 56 338

    • 73 953

    • 73 953

    • 84 228

    • 15

    • 11 350

    • 22 210

    • 22 210

    • 40 832

    • 40 832

    • 59 459

    • 59 459

    • 78 081

    • 78 081

    • 88 942

    • 16

    • 11 872

    • 23 323

    • 23 323

    • 42 952

    • 42 952

    • 62 575

    • 62 575

    • 82 203

    • 82 203

    • 93 654

    • 17

    • 12 396

    • 24 432

    • 24 432

    • 45 062

    • 45 062

    • 65 685

    • 65 685

    • 86 315

    • 86 315

    • 98 351

    • 18

    • 12 918

    • 25 540

    • 25 540

    • 47 176

    • 47 176

    • 68 813

    • 68 813

    • 90 449

    • 90 449

    • 103 069

    • 19

    • 13 442

    • 26 648

    • 26 648

    • 49 286

    • 49 286

    • 71 928

    • 71 928

    • 94 566

    • 94 566

    • 107 771

    • 20

    • 13 959

    • 27 755

    • 27 755

    • 51 400

    • 51 400

    • 75 044

    • 75 044

    • 98 688

    • 98 688

    • 112 484

    • 21

    • 14 483

    • 28 807

    • 28 807

    • 53 368

    • 53 368

    • 77 935

    • 77 935

    • 102 496

    • 102 496

    • 116 820

    • 22

    • 15 005

    • 29 871

    • 29 871

    • 55 353

    • 55 353

    • 80 831

    • 80 831

    • 106 315

    • 106 315

    • 121 179

    • 23

    • 15 511

    • 30 917

    • 30 917

    • 57 322

    • 57 322

    • 83 733

    • 83 733

    • 110 139

    • 110 139

    • 125 544

    • 24

    • 16 035

    • 31 974

    • 31 974

    • 59 302

    • 59 302

    • 86 624

    • 86 624

    • 113 952

    • 113 952

    • 129 891

    • 25

    • 16 569

    • 33 042

    • 33 042

    • 61 287

    • 61 287

    • 89 526

    • 89 526

    • 117 772

    • 117 772

    • 134 244

    • 30

    • 18 796

    • 38 133

    • 38 133

    • 71 287

    • 71 287

    • 104 436

    • 104 436

    • 137 590

    • 137 590

    • 156 927

    • 35

    • 20 821

    • 43 031

    • 43 031

    • 81 106

    • 81 106

    • 119 188

    • 119 188

    • 157 264

    • 157 264

    • 179 474

    • 40

    • 22 862

    • 47 777

    • 47 777

    • 90 494

    • 90 494

    • 133 216

    • 133 216

    • 175 931

    • 175 931

    • 200 846

    • 45

    • 24 899

    • 52 271

    • 52 271

    • 99 195

    • 99 195

    • 146 112

    • 146 112

    • 193 035

    • 193 035

    • 220 407

    • 50

    • 26 940

    • 56 602

    • 56 602

    • 107 450

    • 107 450

    • 158 293

    • 158 293

    • 209 142

    • 209 142

    • 238 805

    • 60

    • 30 124

    • 64 099

    • 64 099

    • 122 343

    • 122 343

    • 180 583

    • 180 583

    • 238 827

    • 238 827

    • 272 802

    • 70

    • 32 896

    • 70 634

    • 70 634

    • 135 324

    • 135 324

    • 200 014

    • 200 014

    • 264 704

    • 264 704

    • 302 442

    • 80

    • 35 618

    • 77 131

    • 77 131

    • 148 288

    • 148 288

    • 219 446

    • 219 446

    • 290 604

    • 290 604

    • 332 115

    • 90

    • 38 200

    • 83 648

    • 83 648

    • 161 561

    • 161 561

    • 239 468

    • 239 468

    • 317 380

    • 317 380

    • 362 830

    • 100

    • 40 736

    • 90 454

    • 90 454

    • 175 689

    • 175 689

    • 260 924

    • 260 924

    • 346 159

    • 346 159

    • 395 877

(2) Das Honorar ist nach der Größe des Planbereichs zu berechnen, die dem Aufstellungsbeschluss zugrunde liegt. Wird die Größe des Planbereichs im förmlichen Verfahren geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung der Größe des Planbereichs noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planbereichs zu berechnen.

(3) Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen gilt § 20 Absatz 7 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bebauungsplan insgesamt einer Honorarzone zuzuordnen ist.

(4) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 2 300 Euro.

Abschnitt 2 - Landschaftsplanung

§ 22 Anwendungsbereich

(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und das Mitwirken beim Verfahren.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für folgende Pläne:

  1. Landschafts- und Grünordnungspläne,

  2. Landschaftsrahmenpläne,

  3. Landschaftspflegerische Begleitpläne zu Vorhaben, die den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder den Zugang zur freien Natur beeinträchtigen können, Pflege- und Entwicklungspläne sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen.

§ 23 Leistungsbild Landschaftsplan

(1) Die Leistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,

  2. für die Leistungsphase 2 (Ermittlung der Planungsgrundlagen) mit 20 bis 37 Prozent,

  3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Planfassung – Vorentwurf –) 50 Prozent und

  4. für die Leistungsphase 4 (Entwurf) 10 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 6 geregelt.

(2) Die Teilnahme an bis zu sechs Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Anlage 6 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 28 abgegolten.

§ 24 Leistungsbild Grünordnungsplan

(1) Die Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst. Sie werden zu den in § 23 Absatz 1 Satz 1 genannten in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 7 geregelt.

(2) § 23 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

(1) Die Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Landschaftsanalyse) 20 Prozent,

  2. für die Leistungsphase 2 (Landschaftsdiagnose) 20 Prozent,

  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurf) 50 Prozent und

  4. für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) 10 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 8 geregelt.

(2) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphase 1 auf 5 Prozent der Honorare nach § 30.

§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

(1) Die Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des Absatzes 2 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,

  2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 15 bis 22 Prozent,

  3. für die Leistungsphase 3 (Ermitteln und Bewerten des Eingriffs) mit 25 Prozent,

  4. für die Leistungsphase 4 (Vorläufige Planfassung) mit 40 Prozent und

  5. für die Leistungsphase 5 (Endgültige Planfassung) mit 10 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 9 geregelt.

(2) Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab des Flächennutzungsplans entsprechend § 28, bei einer Planung im Maßstab des Bebauungsplans entsprechend § 29 zu berechnen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann das Honorar frei vereinbart werden.

§ 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

Die Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 1 bis 5 Prozent,

  2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 20 bis 50 Prozent,

  3. für die Leistungsphase 3 (Konzept der Pflege und Entwicklungsmaßnahmen) mit 20 bis 40 Prozent und

  4. für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) mit 5 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 10 geregelt.

§ 28 Honorare für Leistungen bei Landschaftsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 23 aufgeführten Leistungen bei Landschaftsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 28 Absatz 1 – Landschaftsplan

    • Fläche in ha

    • Honorarzone I von       bis Euro

    • Honorarzone II von       bis Euro

    • Honorarzone III von       bis Euro

    • 1 000

    • 12 632

    • 15 157

    • 15 157

    • 17 688

    • 17 688

    • 20 214

    • 1 300

    • 15 321

    • 18 385

    • 18 385

    • 21 451

    • 21 451

    • 24 516

    • 1 600

    • 18 257

    • 21 907

    • 21 907

    • 25 551

    • 25 551

    • 29 201

    • 1 900

    • 20 765

    • 24 921

    • 24 921

    • 29 072

    • 29 072

    • 33 228

    • 2 200

    • 23 104

    • 27 728

    • 27 728

    • 32 344

    • 32 344

    • 36 968

    • 2 500

    • 25 264

    • 30 315

    • 30 315

    • 35 371

    • 35 371

    • 40 422

    • 3 000

    • 28 593

    • 34 313

    • 34 313

    • 40 028

    • 40 028

    • 45 747

    • 3 500

    • 31 782

    • 38 138

    • 38 138

    • 44 493

    • 44 493

    • 50 849

    • 4 000

    • 34 836

    • 41 804

    • 41 804

    • 48 773

    • 48 773

    • 55 741

    • 4 500

    • 37 761

    • 45 315

    • 45 315

    • 52 862

    • 52 862

    • 60 415

    • 5 000

    • 40 550

    • 48 661

    • 48 661

    • 56 766

    • 56 766

    • 64 876

    • 5 500

    • 43 194

    • 51 833

    • 51 833

    • 60 471

    • 60 471

    • 69 111

    • 6 000

    • 45 714

    • 54 858

    • 54 858

    • 63 998

    • 63 998

    • 73 143

    • 6 500

    • 48 099

    • 57 721

    • 57 721

    • 67 339

    • 67 339

    • 76 962

    • 7 000

    • 50 354

    • 60 421

    • 60 421

    • 70 488

    • 70 488

    • 80 555

    • 7 500

    • 52 507

    • 63 008

    • 63 008

    • 73 509

    • 73 509

    • 84 009

    • 8 000

    • 54 572

    • 65 489

    • 65 489

    • 76 399

    • 76 399

    • 87 316

    • 8 500

    • 56 551

    • 67 861

    • 67 861

    • 79 173

    • 79 173

    • 90 483

    • 9 000

    • 58 441

    • 70 128

    • 70 128

    • 81 810

    • 81 810

    • 93 497

    • 9 500

    • 60 235

    • 72 282

    • 72 282

    • 84 329

    • 84 329

    • 96 377

    • 10 000

    • 61 945

    • 74 335

    • 74 335

    • 86 720

    • 86 720

    • 99 110

    • 11 000

    • 65 179

    • 78 216

    • 78 216

    • 91 253

    • 91 253

    • 104 290

    • 12 000

    • 68 334

    • 81 995

    • 81 995

    • 95 663

    • 95 663

    • 109 324

    • 13 000

    • 71 382

    • 85 663

    • 85 663

    • 99 936

    • 99 936

    • 114 216

    • 14 000

    • 74 352

    • 89 222

    • 89 222

    • 104 093

    • 104 093

    • 118 963

    • 15 000

    • 77 226

    • 92 671

    • 92 671

    • 108 120

    • 108 120

    • 123 564

(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar zu berechnen.

(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. topographische Verhältnisse,

  2. Flächennutzung,

  3. Landschaftsbild,

  4. Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,

  5. ökologische Verhältnisse,

  6. Bevölkerungsdichte.

(4) Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; der Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: Landschaftspläne mit bis zu 16 Punkten,

  2. Honorarzone II: Landschaftspläne mit 17 bis 30 Punkten,

  3. Honorarzone III: Landschaftspläne mit 31 bis 42 Punkten.

(5) Bei der Zuordnung eines Landschaftsplans zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

§ 29 Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 24 aufgeführten Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 29 Absatz 1 – Grünordnungsplan

    • Ansätze Verrechnungs- einheiten

    • Honorarzone I von           bis Euro

    • Honorarzone II von           bis Euro

    • 1 500

    • 1 895

    • 2 368

    • 2 368

    • 2 840

    • 5 000

    • 6 316

    • 7 897

    • 7 897

    • 9 477

    • 10 000

    • 10 483

    • 13 110

    • 13 110

    • 15 731

    • 20 000

    • 17 435

    • 21 794

    • 21 794

    • 26 147

    • 40 000

    • 28 295

    • 35 371

    • 35 371

    • 42 440

    • 60 000

    • 35 618

    • 44 527

    • 44 527

    • 53 430

    • 80 000

    • 42 440

    • 53 053

    • 53 053

    • 63 666

    • 100 000

    • 48 003

    • 60 005

    • 60 005

    • 72 002

    • 150 000

    • 66 321

    • 82 900

    • 82 900

    • 99 475

    • 200 000

    • 83 368

    • 104 211

    • 104 211

    • 125 055

    • 250 000

    • 101 056

    • 126 320

    • 126 320

    • 151 578

    • 300 000

    • 117 473

    • 146 848

    • 146 848

    • 176 218

    • 350 000

    • 132 630

    • 165 791

    • 165 791

    • 198 950

    • 400 000

    • 146 528

    • 183 163

    • 183 163

    • 219 794

    • 450 000

    • 159 159

    • 198 950

    • 198 950

    • 238 736

    • 500 000

    • 170 526

    • 213 164

    • 213 164

    • 255 795

    • 600 000

    • 193 265

    • 241 582

    • 241 582

    • 289 900

    • 700 000

    • 216 640

    • 270 795

    • 270 795

    • 324 950

    • 800 000

    • 242 527

    • 303 162

    • 303 162

    • 363 791

    • 900 000

    • 267 161

    • 333 955

    • 333 955

    • 400 742

    • 1 000 000

    • 290 530

    • 363 161

    • 363 161

    • 435 793

(2) Die Honorare sind für die Summe der Einzelansätze des Absatzes 3 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 zu berechnen.

(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:

  1. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,

  2. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl und Pflanzbindungen oder Pflanzpflichten je Hektar Fläche 1 150 Verrechnungseinheiten,

  3. für Grünflächen nach § 9 Absatz 1 Nummer 15 des Baugesetzbuchs, soweit nicht Bestand, je Hektar Fläche 1 000 Verrechnungseinheiten,

  4. für sonstige Grünflächen je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,

  5. für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nicht bereits unter Nummer 2 angesetzt sind, je Hektar Fläche 1 200 Verrechnungseinheiten,

  6. für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,

  7. für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßigem Anteil an Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,

  8. für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege oder flurbereinigte Flächen von Landwirtschaft und Wald je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten,

  9. für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,

  10. für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten,

  11. sonstige Flächen je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten.

(4) Grünordnungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Bewertungsmerkmale der Honorarzone II zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Bewertungsmerkmale sind insbesondere:

  1. schwierige ökologische oder topographische Verhältnisse,

  2. sehr differenzierte Flächennutzungen,

  3. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen auf den Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, Naturschutz, Spielflächenleitplanung oder Sportstättenplanung,

  4. Änderungen oder Überarbeitungen von Teilgebieten vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöhten Arbeitsaufwand sowie

  5. Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbereich oder in einem Sanierungsgebiet.

(5) Die Honorare sind nach Darstellungen der endgültigen Planfassung nach Leistungsphase 4 von § 24 zu berechnen. Kommt es nicht zur endgültigen Planfassung, so sind die Honorare nach den Festsetzungen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechnen.

§ 30 Honorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 25 aufgeführten Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 30 Absatz 1 – Landschaftsrahmenplan

    • Fläche in ha

    • Honorarzone I von           bis Euro

    • Honorarzone II von           bis Euro

    • 5 000

    • 32 402

    • 40 500

    • 40 500

    • 48 599

    • 6 000

    • 37 249

    • 46 563

    • 46 563

    • 55 877

    • 7 000

    • 41 822

    • 52 278

    • 52 278

    • 62 732

    • 8 000

    • 46 130

    • 57 665

    • 57 665

    • 69 194

    • 9 000

    • 50 021

    • 62 530

    • 62 530

    • 75 032

    • 10 000

    • 53 526

    • 66 911

    • 66 911

    • 80 297

    • 12 000

    • 60 005

    • 75 005

    • 75 005

    • 89 999

    • 14 000

    • 65 696

    • 82 125

    • 82 125

    • 98 548

    • 16 000

    • 71 140

    • 88 930

    • 88 930

    • 106 714

    • 18 000

    • 76 168

    • 95 213

    • 95 213

    • 114 256

    • 20 000

    • 81 534

    • 101 922

    • 101 922

    • 122 305

    • 25 000

    • 94 897

    • 118 626

    • 118 626

    • 142 349

    • 30 000

    • 106 106

    • 132 636

    • 132 636

    • 159 159

    • 35 000

    • 115 611

    • 144 520

    • 144 520

    • 173 423

    • 40 000

    • 123 789

    • 154 739

    • 154 739

    • 185 683

    • 45 000

    • 130 419

    • 163 029

    • 163 029

    • 195 633

    • 50 000

    • 138 002

    • 172 505

    • 172 505

    • 207 005

    • 60 000

    • 151 894

    • 189 868

    • 189 868

    • 227 842

    • 70 000

    • 164 463

    • 205 582

    • 205 582

    • 246 695

    • 80 000

    • 174 317

    • 217 899

    • 217 899

    • 261 476

    • 90 000

    • 184 171

    • 230 216

    • 230 216

    • 276 255

    • 100 000

    • 194 531

    • 243 163

    • 243 163

    • 291 789

(2) § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Landschaftsrahmenpläne können nach Anzahl und Gewicht der Bewertungsmerkmale der Honorarzone II zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Bewertungsmerkmale sind insbesondere:

  1. schwierige ökologische Verhältnisse,

  2. Verdichtungsräume,

  3. Erholungsgebiete,

  4. tiefgreifende Nutzungsansprüche wie großflächiger Abbau von Bodenbestandteilen,

  5. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen der Umweltsicherung und des Umweltschutzes.

§ 31 Honorare für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 27 aufgeführten Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 31 Absatz 1 – Pflege und Entwicklungsplan

    • Fläche in ha

    • Honorarzone I von       bis Euro

    • Honorarzone II von       bis Euro

    • Honorarzone III von       bis Euro

    • 5

    • 2 576

    • 5 146

    • 5 146

    • 7 722

    • 7 722

    • 10 293

    • 10

    • 3 240

    • 6 474

    • 6 474

    • 9 702

    • 9 702

    • 12 936

    • 15

    • 3 713

    • 7 424

    • 7 424

    • 11 136

    • 11 136

    • 14 848

    • 20

    • 4 083

    • 8 161

    • 8 161

    • 12 239

    • 12 239

    • 16 316

    • 30

    • 4 736

    • 9 477

    • 9 477

    • 14 224

    • 14 224

    • 18 965

    • 40

    • 5 326

    • 10 658

    • 10 658

    • 15 984

    • 15 984

    • 21 316

    • 50

    • 5 843

    • 11 688

    • 11 688

    • 17 525

    • 17 525

    • 23 368

    • 75

    • 6 940

    • 13 886

    • 13 886

    • 20 837

    • 20 837

    • 27 784

    • 100

    • 7 868

    • 15 731

    • 15 731

    • 23 599

    • 23 599

    • 31 462

    • 150

    • 9 342

    • 18 673

    • 18 673

    • 28 008

    • 28 008

    • 37 340

    • 200

    • 10 432

    • 20 871

    • 20 871

    • 31 310

    • 31 310

    • 41 748

    • 300

    • 11 906

    • 23 813

    • 23 813

    • 35 719

    • 35 719

    • 47 626

    • 400

    • 13 009

    • 26 017

    • 26 017

    • 39 032

    • 39 032

    • 52 041

    • 500

    • 13 897

    • 27 789

    • 27 789

    • 41 676

    • 41 676

    • 55 568

    • 1 000

    • 17 570

    • 35 134

    • 35 134

    • 52 704

    • 52 704

    • 70 269

    • 2 500

    • 26 389

    • 52 773

    • 52 773

    • 79 160

    • 79 160

    • 105 544

    • 5 000

    • 37 412

    • 74 824

    • 74 824

    • 112 231

    • 112 231

    • 149 643

    • 10 000

    • 52 114

    • 104 222

    • 104 222

    • 156 336

    • 156 336

    • 208 445

(2) Die Honorare sind nach der Grundfläche des Planungsbereichs in Hektar zu berechnen.

(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:

  1. fachliche Vorgaben,

  2. Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,

  3. Differenziertheit des faunistischen Inventars,

  4. Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild sowie

  5. Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

(4) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; der Pflege- und Entwicklungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: Pflege- und Entwicklungspläne bis zu 13 Punkten,

  2. Honorarzone II: Pflege- und Entwicklungspläne mit 14 bis 24 Punkten,

  3. Honorarzone III: Pflege- und Entwicklungspläne mit 25 bis 34 Punkten.

(5) Bei der Zuordnung eines Pflege- und Entwicklungsplans zu den Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 3 Nummer 1 mit bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

Teil 3 - Objektplanung

Abschnitt 1 - Gebäude und raumbildende Ausbauten

§ 32 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten der Baukonstruktion.

(2) Anrechenbar für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,

  1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

  2. zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.

(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, die nicht öffentliche Erschließung sowie Leistungen für Ausstattung und Kunstwerke, soweit der Auftragnehmer sie nicht plant, bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.

(4) § 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung weniger als 7 500 Euro anrechenbare Kosten der Freianlagen zum Gegenstand hätte. Absatz 3 ist insoweit nicht anzuwenden.

§ 33 Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten

Das Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, raumbildende Ausbauten, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Leistungen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 34 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 3 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten,

  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten,

  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 11 Prozent bei Gebäuden und 14 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,

  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent bei Gebäuden und 2 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,

  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent bei Gebäuden und 30 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,

  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent bei Gebäuden und 7 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,

  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent bei Gebäuden und 3 Prozent bei raumbildende Ausbauten,

  8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung –) mit je 31 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten,

  9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit je 3 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 11 geregelt.

§ 34 Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 33 aufgeführten Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 34 Absatz 1 – Gebäude und raumbildende Ausbauten

    • Anrechenbare Kosten Euro

    • Honorarzone I von    bis Euro

    • Honorarzone II von    bis Euro

    • Honorarzone III von    bis Euro

    • Honorarzone IV von    bis Euro

    • Honorarzone V von    bis Euro

    • 25 565

    • 2 182

    • 2 654

    • 2 654

    • 3 290

    • 3 290

    • 4 241

    • 4 241

    • 4 876

    • 4 876

    • 5 348

    • 30 000

    • 2 558

    • 3 109

    • 3 109

    • 3 847

    • 3 847

    • 4 948

    • 4 948

    • 5 686

    • 5 686

    • 6 237

    • 35 000

    • 2 991

    • 3 629

    • 3 629

    • 4 483

    • 4 483

    • 5 760

    • 5 760

    • 6 613

    • 6 613

    • 7 252

    • 40 000

    • 3 411

    • 4 138

    • 4 138

    • 5 112

    • 5 112

    • 6 565

    • 6 565

    • 7 538

    • 7 538

    • 8 264

    • 45 000

    • 3 843

    • 4 657

    • 4 657

    • 5 743

    • 5 743

    • 7 372

    • 7 372

    • 8 458

    • 8 458

    • 9 272

    • 50 000

    • 4 269

    • 5 167

    • 5 167

    • 6 358

    • 6 358

    • 8 154

    • 8 154

    • 9 346

    • 9 346

    • 10 243

    • 100 000

    • 8 531

    • 10 206

    • 10 206

    • 12 442

    • 12 442

    • 15 796

    • 15 796

    • 18 032

    • 18 032

    • 19 708

    • 150 000

    • 12 799

    • 15 128

    • 15 128

    • 18 236

    • 18 236

    • 22 900

    • 22 900

    • 26 008

    • 26 008

    • 28 337

    • 200 000

    • 17 061

    • 19 927

    • 19 927

    • 23 745

    • 23 745

    • 29 471

    • 29 471

    • 33 289

    • 33 289

    • 36 155

    • 250 000

    • 21 324

    • 24 622

    • 24 622

    • 29 018

    • 29 018

    • 35 610

    • 35 610

    • 40 006

    • 40 006

    • 43 305

    • 300 000

    • 24 732

    • 28 581

    • 28 581

    • 33 715

    • 33 715

    • 41 407

    • 41 407

    • 46 540

    • 46 540

    • 50 389

    • 350 000

    • 27 566

    • 32 044

    • 32 044

    • 38 017

    • 38 017

    • 46 970

    • 46 970

    • 52 944

    • 52 944

    • 57 421

    • 400 000

    • 29 999

    • 35 114

    • 35 114

    • 41 940

    • 41 940

    • 52 175

    • 52 175

    • 59 001

    • 59 001

    • 64 116

    • 450 000

    • 32 058

    • 37 820

    • 37 820

    • 45 498

    • 45 498

    • 57 024

    • 57 024

    • 64 702

    • 64 702

    • 70 465

    • 500 000

    • 33 738

    • 40 137

    • 40 137

    • 48 667

    • 48 667

    • 61 464

    • 61 464

    • 69 994

    • 69 994

    • 76 392

    • 1 000 000

    • 60 822

    • 72 089

    • 72 089

    • 87 112

    • 87 112

    • 109 650

    • 109 650

    • 124 674

    • 124 674

    • 135 940

    • 1 500 000

    • 88 184

    • 104 284

    • 104 284

    • 125 749

    • 125 749

    • 157 951

    • 157 951

    • 179 416

    • 179 416

    • 195 516

    • 2 000 000

    • 115 506

    • 136 436

    • 136 436

    • 164 341

    • 164 341

    • 206 201

    • 206 201

    • 234 105

    • 234 105

    • 255 036

    • 2 500 000

    • 142 830

    • 168 598

    • 168 598

    • 202 953

    • 202 953

    • 254 487

    • 254 487

    • 288 842

    • 288 842

    • 314 607

    • 3 000 000

    • 171 226

    • 200 401

    • 200 401

    • 239 295

    • 239 295

    • 297 639

    • 297 639

    • 336 534

    • 336 534

    • 365 708

    • 3 500 000

    • 199 766

    • 232 158

    • 232 158

    • 275 353

    • 275 353

    • 340 143

    • 340 143

    • 383 337

    • 383 337

    • 415 731

    • 4 000 000

    • 228 305

    • 263 920

    • 263 920

    • 311 411

    • 311 411

    • 382 642

    • 382 642

    • 430 133

    • 430 133

    • 465 748

    • 4 500 000

    • 256 840

    • 295 678

    • 295 678

    • 347 465

    • 347 465

    • 425 145

    • 425 145

    • 476 931

    • 476 931

    • 515 769

    • 5 000 000

    • 285 379

    • 327 439

    • 327 439

    • 383 522

    • 383 522

    • 467 649

    • 467 649

    • 523 731

    • 523 731

    • 565 792

    • 10 000 000

    • 570 757

    • 648 805

    • 648 805

    • 752 869

    • 752 869

    • 908 967

    • 908 967

    • 1 013 031

    • 1 013 031

    • 1 091 079

    • 15 000 000

    • 856 136

    • 964 745

    • 964 745

    • 1 109 559

    • 1 109 559

    • 1 326 782

    • 1 326 782

    • 1 471 595

    • 1 471 595

    • 1 580 205

    • 20 000 000

    • 1 141 514

    • 1 275 044

    • 1 275 044

    • 1 453 088

    • 1 453 088

    • 1 720 148

    • 1 720 148

    • 1 898 192

    • 1 898 192

    • 2 031 722

    • 25 000 000

    • 1 426 893

    • 1 586 268

    • 1 586 268

    • 1 798 766

    • 1 798 766

    • 2 117 513

    • 2 117 513

    • 2 330 011

    • 2 330 011

    • 2 489 383

    • 25 564 594

    • 1 459 117

    • 1 621 426

    • 1 621 426

    • 1 837 835

    • 1 837 835

    • 2 162 447

    • 2 162 447

    • 2 378 856

    • 2 378 856

    • 2 541 160

(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

  2. Anzahl der Funktionsbereiche,

  3. gestalterische Anforderungen,

  4. konstruktive Anforderungen,

  5. technische Ausrüstung,

  6. Ausbau.

(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Funktionsbereich,

  2. Anforderungen an die Lichtgestaltung,

  3. Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportion,

  4. technische Ausrüstung,

  5. Farb- und Materialgestaltung,

  6. konstruktive Detailgestaltung.

(4) Sind für ein Gebäude oder einen raumbildenden Ausbau Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der raumbildende Ausbau zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; das Gebäude oder der raumbildende Ausbau ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit bis zu 10 Punkten,

  2. Honorarzone II: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 11 bis 18 Punkten,

  3. Honorarzone III: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 19 bis 26 Punkten,

  4. Honorarzone IV: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 27 bis 34 Punkten,

  5. Honorarzone V: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 35 bis 42 Punkten.

(5) Bei der Zuordnung zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale für Gebäude nach Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten, für raumbildende Ausbauten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

§ 35 Leistungen im Bestand

(1) Für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen kann für Objekte ein Zuschlag bis zu 80 Prozent vereinbart werden. Sofern kein Zuschlag schriftlich vereinbart ist, fällt für Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 Prozent an.

(2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Objekten im Sinne des § 2 Nummer 6 und 7 sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, die dem Umbau oder der Modernisierung sinngemäß zuzuordnen ist, zu ermitteln.

§ 36 Instandhaltungen und Instandsetzungen

(1) Für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten kann vereinbart werden, den Prozentsatz für die Bauüberwachung um bis zu 50 Prozent zu erhöhen.

(2) Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, der die Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.

Abschnitt 2 - Freianlagen

§ 37 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Zu den anrechenbaren Kosten für Leistungen bei Freianlagen rechnen neben den Kosten für Außenanlagen auch die Kosten für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant und überwacht:

  1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,

  2. Teiche ohne Dämme,

  3. flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,

  4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,

  5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,

  6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,

  7. Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,

  8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3 nicht erforderlich sind.

(2) Nicht anrechenbar sind die Kosten für Leistungen bei Freianlagen für:

  1. das Gebäude sowie die in § 32 Absatz 3 genannten Kosten und

  2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen, ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.

(3) § 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung 7 500 Euro anrechenbare Kosten der Gebäude unterschreitet. Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.

§ 38 Leistungsbild Freianlagen

(1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt mit Ausnahme der Ausführungen zu den raumbildenden Ausbauten entsprechend. Die Leistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 39 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,

  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,

  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,

  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 24 Prozent,

  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,

  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,

  8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 29 Prozent und

  9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.

(2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 11 geregelt.

§ 39 Honorare für Leistungen bei Freianlagen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 38 aufgeführten Leistungen bei Freianlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 39 Absatz 1 – Freianlagen

    • Anrechenbare Kosten Euro

    • Honorarzone I von    bis Euro

    • Honorarzone II von    bis Euro

    • Honorarzone III von    bis Euro

    • Honorarzone IV von    bis Euro

    • Honorarzone V von    bis Euro

    • 20 452

    • 2 616

    • 3 205

    • 3 205

    • 3 988

    • 3 988

    • 5 163

    • 5 163

    • 5 944

    • 5 944

    • 6 535

    • 25 000

    • 3 186

    • 3 902

    • 3 902

    • 4 853

    • 4 853

    • 6 279

    • 6 279

    • 7 230

    • 7 230

    • 7 946

    • 30 000

    • 3 798

    • 4 651

    • 4 651

    • 5 785

    • 5 785

    • 7 486

    • 7 486

    • 8 620

    • 8 620

    • 9 468

    • 35 000

    • 4 409

    • 5 394

    • 5 394

    • 6 710

    • 6 710

    • 8 676

    • 8 676

    • 9 991

    • 9 991

    • 10 977

    • 40 000

    • 5 015

    • 6 133

    • 6 133

    • 7 624

    • 7 624

    • 9 855

    • 9 855

    • 11 348

    • 11 348

    • 12 465

    • 45 000

    • 5 610

    • 6 861

    • 6 861

    • 8 524

    • 8 524

    • 11 019

    • 11 019

    • 12 682

    • 12 682

    • 13 932

    • 50 000

    • 6 200

    • 7 578

    • 7 578

    • 9 412

    • 9 412

    • 12 162

    • 12 162

    • 13 995

    • 13 995

    • 15 373

    • 100 000

    • 11 730

    • 14 276

    • 14 276

    • 17 665

    • 17 665

    • 22 756

    • 22 756

    • 26 145

    • 26 145

    • 28 690

    • 150 000

    • 16 590

    • 20 103

    • 20 103

    • 24 785

    • 24 785

    • 31 810

    • 31 810

    • 36 491

    • 36 491

    • 40 004

    • 200 000

    • 20 814

    • 25 089

    • 25 089

    • 30 781

    • 30 781

    • 39 329

    • 39 329

    • 45 022

    • 45 022

    • 49 297

    • 250 000

    • 24 364

    • 29 196

    • 29 196

    • 35 638

    • 35 638

    • 45 308

    • 45 308

    • 51 750

    • 51 750

    • 56 582

    • 300 000

    • 29 051

    • 34 471

    • 34 471

    • 41 693

    • 41 693

    • 52 534

    • 52 534

    • 59 755

    • 59 755

    • 65 175

    • 350 000

    • 33 897

    • 39 806

    • 39 806

    • 47 685

    • 47 685

    • 59 505

    • 59 505

    • 67 384

    • 67 384

    • 73 293

    • 400 000

    • 38 737

    • 45 026

    • 45 026

    • 53 411

    • 53 411

    • 65 990

    • 65 990

    • 74 373

    • 74 373

    • 80 663

    • 450 000

    • 43 581

    • 50 122

    • 50 122

    • 58 839

    • 58 839

    • 71 915

    • 71 915

    • 80 633

    • 80 633

    • 87 173

    • 500 000

    • 48 418

    • 55 091

    • 55 091

    • 63 989

    • 63 989

    • 77 340

    • 77 340

    • 86 238

    • 86 238

    • 92 912

    • 1 000 000

    • 96 839

    • 107 026

    • 107 026

    • 120 607

    • 120 607

    • 140 982

    • 140 982

    • 154 563

    • 154 563

    • 164 750

    • 1 500 000

    • 145 255

    • 159 689

    • 159 689

    • 178 937

    • 178 937

    • 207 811

    • 207 811

    • 227 058

    • 227 058

    • 241 492

    • 1 533 876

    • 148 535

    • 163 260

    • 163 260

    • 182 894

    • 182 894

    • 212 347

    • 212 347

    • 231 982

    • 231 982

    • 246 706

(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:

  1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

  2. Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,

  3. Anzahl der Funktionsbereiche,

  4. gestalterische Anforderungen,

  5. Ver- und Entsorgungseinrichtungen.

(3) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln; die Freianlage ist nach der Summe der Bewertungsmerkmale folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: Freianlagen mit bis zu 8 Punkten,

  2. Honorarzone II: Freianlagen mit 9 bis 15 Punkten,

  3. Honorarzone III: Freianlagen mit 16 bis 22 Punkten,

  4. Honorarzone IV: Freianlagen mit 23 bis 29 Punkten,

  5. Honorarzone V: Freianlagen mit 30 bis 36 Punkten.

(4) Bei der Zuordnung einer Freianlage zu einer Honorarzone sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten zu bewerten.

Abschnitt 3 - Ingenieurbauwerke

§ 40 Anwendungsbereich

Ingenieurbauwerke umfassen:

  1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,

  2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,

  3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Freianlagen nach § 2 Nummer 11,

  4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 51,

  5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,

  6. konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,

  7. sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

§ 41 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Ingenieurbauwerken die Kosten der Baukonstruktion.

(2) Anrechenbar für Leistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen mit Ausnahme von Absatz 3 Nummer 7, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er oder sie nicht fachlich überwacht,

  1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

  2. zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.

(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für:

  1. das Herrichten des Grundstücks,

  2. die öffentliche Erschließung,

  3. die nichtöffentliche Erschließung und die Außenanlagen,

  4. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit, das Umlegen und Verlegen von Leitungen, die Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen und

  5. Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen.

§ 42 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

(1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Leistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 43 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent,

  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent,

  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,

  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,

  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,

  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,

  8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,

  9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt. Abweichend von der Bewertung der Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent, wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 40 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 8 Prozent bewertet.

(2) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.

(3) Die Teilnahme an bis zu fünf Erläuterungs- oder Erörterungsterminen mit Bürgern und Bürgerinnen oder politischen Gremien, die bei Leistungen nach Anlage 12 anfallen, sind als Leistungen mit den Honoraren nach § 43 abgegolten.

§ 43 Honorare für Leistungen bei Ingenieurbauwerken

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 42 aufgeführten Leistungen bei Ingenieurbauwerken sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 40 festgesetzt: Honorartafel zu § 43 Absatz 1 – Ingenieurbauwerke (Anwendungsbereich des § 40)

    • Abrechenbare Kosten Euro

    • Honorarzone I von    bis Euro

    • Honorarzone II von    bis Euro

    • Honorarzone III von    bis Euro

    • Honorarzone IV von     bis Euro

    • Honorarzone V von     bis Euro

    • 25 565

    • 2 616

    • 3 290

    • 3 290

    • 3 959

    • 3 959

    • 4 634

    • 4 634

    • 5 303

    • 5 303

    • 5 979

    • 30 000

    • 2 981

    • 3 735

    • 3 735

    • 4 487

    • 4 487

    • 5 244

    • 5 244

    • 5 996

    • 5 996

    • 6 750

    • 35 000

    • 3 375

    • 4 215

    • 4 215

    • 5 061

    • 5 061

    • 5 904

    • 5 904

    • 6 749

    • 6 749

    • 7 590

    • 40 000

    • 3 751

    • 4 681

    • 4 681

    • 5 610

    • 5 610

    • 6 534

    • 6 534

    • 7 465

    • 7 465

    • 8 393

    • 45 000

    • 4 125

    • 5 134

    • 5 134

    • 6 146

    • 6 146

    • 7 152

    • 7 152

    • 8 165

    • 8 165

    • 9 173

    • 50 000

    • 4 495

    • 5 585

    • 5 585

    • 6 675

    • 6 675

    • 7 759

    • 7 759

    • 8 851

    • 8 851

    • 9 940

    • 75 000

    • 6 233

    • 7 687

    • 7 687

    • 9 141

    • 9 141

    • 10 591

    • 10 591

    • 12 045

    • 12 045

    • 13 499

    • 100 000

    • 7 863

    • 9 649

    • 9 649

    • 11 436

    • 11 436

    • 13 218

    • 13 218

    • 15 004

    • 15 004

    • 16 790

    • 150 000

    • 10 902

    • 13 286

    • 13 286

    • 15 671

    • 15 671

    • 18 053

    • 18 053

    • 20 437

    • 20 437

    • 22 821

    • 200 000

    • 13 753

    • 16 680

    • 16 680

    • 19 606

    • 19 606

    • 22 528

    • 22 528

    • 25 454

    • 25 454

    • 28 381

    • 250 000

    • 16 467

    • 19 892

    • 19 892

    • 23 322

    • 23 322

    • 26 748

    • 26 748

    • 30 177

    • 30 177

    • 33 603

    • 300 000

    • 19 070

    • 22 970

    • 22 970

    • 26 877

    • 26 877

    • 30 778

    • 30 778

    • 34 684

    • 34 684

    • 38 586

    • 350 000

    • 21 593

    • 25 948

    • 25 948

    • 30 304

    • 30 304

    • 34 654

    • 34 654

    • 39 010

    • 39 010

    • 43 365

    • 400 000

    • 24 056

    • 28 839

    • 28 839

    • 33 626

    • 33 626

    • 38 408

    • 38 408

    • 43 196

    • 43 196

    • 47 979

    • 450 000

    • 26 451

    • 31 653

    • 31 653

    • 36 856

    • 36 856

    • 42 052

    • 42 052

    • 47 255

    • 47 255

    • 52 457

    • 500 000

    • 28 793

    • 34 399

    • 34 399

    • 40 002

    • 40 002

    • 45 607

    • 45 607

    • 51 209

    • 51 209

    • 56 816

    • 750 000

    • 39 906

    • 47 363

    • 47 363

    • 54 819

    • 54 819

    • 62 275

    • 62 275

    • 69 732

    • 69 732

    • 77 188

    • 1 000 000

    • 50 338

    • 59 468

    • 59 468

    • 68 603

    • 68 603

    • 77 733

    • 77 733

    • 86 868

    • 86 868

    • 95 998

    • 1 500 000

    • 69 798

    • 81 930

    • 81 930

    • 94 062

    • 94 062

    • 106 198

    • 106 198

    • 118 330

    • 118 330

    • 130 462

    • 2 000 000

    • 88 043

    • 102 884

    • 102 884

    • 117 725

    • 117 725

    • 132 572

    • 132 572

    • 147 413

    • 147 413

    • 162 254

    • 2 500 000

    • 105 403

    • 122 755

    • 122 755

    • 140 099

    • 140 099

    • 157 451

    • 157 451

    • 174 797

    • 174 797

    • 192 147

    • 3 000 000

    • 122 104

    • 141 804

    • 141 804

    • 161 504

    • 161 504

    • 181 210

    • 181 210

    • 200 910

    • 200 910

    • 220 611

    • 3 500 000

    • 138 269

    • 160 202

    • 160 202

    • 182 135

    • 182 135

    • 204 063

    • 204 063

    • 225 996

    • 225 996

    • 247 929

    • 4 000 000

    • 154 001

    • 178 067

    • 178 067

    • 202 128

    • 202 128

    • 226 193

    • 226 193

    • 250 254

    • 250 254

    • 274 320

    • 4 500 000

    • 169 349

    • 195 466

    • 195 466

    • 221 580

    • 221 580

    • 247 691

    • 247 691

    • 273 807

    • 273 807

    • 299 922

    • 5 000 000

    • 184 370

    • 212 464

    • 212 464

    • 240 558

    • 240 558

    • 268 655

    • 268 655

    • 296 748

    • 296 748

    • 324 842

    • 7 500 000

    • 255 540

    • 292 695

    • 292 695

    • 329 850

    • 329 850

    • 367 006

    • 367 006

    • 404 161

    • 404 161

    • 441 316

    • 10 000 000

    • 322 325

    • 367 629

    • 367 629

    • 412 932

    • 412 932

    • 458 236

    • 458 236

    • 503 540

    • 503 540

    • 548 844

    • 15 000 000

    • 446 895

    • 506 699

    • 506 699

    • 566 498

    • 566 498

    • 626 302

    • 626 302

    • 686 100

    • 686 100

    • 745 903

    • 20 000 000

    • 563 691

    • 636 474

    • 636 474

    • 709 258

    • 709 258

    • 782 047

    • 782 047

    • 854 831

    • 854 831

    • 927 615

    • 25 000 000

    • 674 891

    • 759 620

    • 759 620

    • 844 344

    • 844 344

    • 929 073

    • 929 073

    • 1 013 797

    • 1 013 797

    • 1 098 526

    • 25 564 594

    • 687 391

    • 773 458

    • 773 458

    • 859 520

    • 859 520

    • 945 588

    • 945 588

    • 1 031 649

    • 1 031 649

    • 1 117 717

(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:

  1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,

  2. technische Ausrüstung und Ausstattung,

  3. Einbindung in die Umgebung oder das Objektfeld,

  4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,

  5. fachspezifische Bedingungen.

(3) Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln. Das Objekt ist nach der Summe der Bewertungsmerkmale folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: Objekte mit bis zu 10 Punkten,

  2. Honorarzone II: Objekte mit 11 bis 17 Punkten,

  3. Honorarzone III: Objekte mit 18 bis 25 Punkten,

  4. Honorarzone IV: Objekte mit 26 bis 33 Punkten,

  5. Honorarzone V: Objekte mit 34 bis 40 Punkten.

(4) Bei der Zuordnung eines Ingenieurbauwerks zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt zu bewerten:

  1. nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten,

  2. nach Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,

  3. nach Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten.

Abschnitt 4 - Verkehrsanlagen

§ 44 Anwendungsbereich

Verkehrsanlagen umfassen:

  1. Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 2 Nummer 11,

  2. Anlagen des Schienenverkehrs,

  3. Anlagen des Flugverkehrs.

§ 45 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) § 41 gilt entsprechend.

(2) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 der Anlage 12 bei Verkehrsanlagen:

  1. die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten bis zu 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und

  2. 10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Leistungen nach § 46 für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden.

(3) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 46 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Prozentsätze der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Kosten:

  1. bei dreistreifigen Straßen 85 Prozent,

  2. bei vierstreifigen Straßen 70 Prozent,

  3. bei mehr als vierstreifigen Straßen 60 Prozent,

  4. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen 90 Prozent.

§ 46 Leistungsbild Verkehrsanlagen

(1) Die Sätze 1 und 2 des § 33 Absatz 1 gelten entsprechend. Sie sind in der folgenden Tabelle für Verkehrsanlagen in Prozentsätzen der Honorare des § 47 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent,

  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent,

  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,

  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,

  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,

  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,

  8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,

  9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.

(2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt.

(3) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 47 Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 46 aufgeführten Leistungen bei Verkehrsanlagen sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 44 festgesetzt: Honorartafel zu § 47 Absatz 1 – Verkehrsanlagen (Anwendungsbereich des § 44)

    • Abrechenbare Kosten Euro

    • Honorarzone I von    bis Euro

    • Honorarzone II von    bis Euro

    • Honorarzone III von    bis Euro

    • Honorarzone IV von    bis Euro

    • Honorarzone V von    bis Euro

    • 25 565

    • 2 874

    • 3 610

    • 3 610

    • 4 347

    • 4 347

    • 5 090

    • 5 090

    • 5 827

    • 5 827

    • 6 564

    • 30 000

    • 3 269

    • 4 094

    • 4 094

    • 4 918

    • 4 918

    • 5 744

    • 5 744

    • 6 568

    • 6 568

    • 7 393

    • 35 000

    • 3 700

    • 4 624

    • 4 624

    • 5 543

    • 5 543

    • 6 467

    • 6 467

    • 7 385

    • 7 385

    • 8 309

    • 40 000

    • 4 111

    • 5 124

    • 5 124

    • 6 141

    • 6 141

    • 7 154

    • 7 154

    • 8 172

    • 8 172

    • 9 185

    • 45 000

    • 4 518

    • 5 619

    • 5 619

    • 6 727

    • 6 727

    • 7 828

    • 7 828

    • 8 934

    • 8 934

    • 10 035

    • 50 000

    • 4 912

    • 6 101

    • 6 101

    • 7 292

    • 7 292

    • 8 481

    • 8 481

    • 9 671

    • 9 671

    • 10 861

    • 75 000

    • 6 775

    • 8 357

    • 8 357

    • 9 940

    • 9 940

    • 11 527

    • 11 527

    • 13 109

    • 13 109

    • 14 691

    • 100 000

    • 8 516

    • 10 452

    • 10 452

    • 12 389

    • 12 389

    • 14 321

    • 14 321

    • 16 258

    • 16 258

    • 18 195

    • 150 000

    • 11 718

    • 14 280

    • 14 280

    • 16 837

    • 16 837

    • 19 399

    • 19 399

    • 21 955

    • 21 955

    • 24 517

    • 200 000

    • 14 642

    • 17 758

    • 17 758

    • 20 875

    • 20 875

    • 23 997

    • 23 997

    • 27 113

    • 27 113

    • 30 230

    • 250 000

    • 17 381

    • 21 002

    • 21 002

    • 24 625

    • 24 625

    • 28 241

    • 28 241

    • 31 864

    • 31 864

    • 35 485

    • 300 000

    • 19 962

    • 24 045

    • 24 045

    • 28 133

    • 28 133

    • 32 216

    • 32 216

    • 36 303

    • 36 303

    • 40 387

    • 350 000

    • 22 410

    • 26 927

    • 26 927

    • 31 444

    • 31 444

    • 35 955

    • 35 955

    • 40 471

    • 40 471

    • 44 987

    • 400 000

    • 24 735

    • 29 657

    • 29 657

    • 34 579

    • 34 579

    • 39 494

    • 39 494

    • 44 417

    • 44 417

    • 49 338

    • 450 000

    • 26 954

    • 32 254

    • 32 254

    • 37 555

    • 37 555

    • 42 855

    • 42 855

    • 48 156

    • 48 156

    • 53 457

    • 500 000

    • 29 084

    • 34 746

    • 34 746

    • 40 407

    • 40 407

    • 46 065

    • 46 065

    • 51 725

    • 51 725

    • 57 387

    • 750 000

    • 38 446

    • 45 634

    • 45 634

    • 52 814

    • 52 814

    • 60 001

    • 60 001

    • 67 181

    • 67 181

    • 74 368

    • 1 000 000

    • 46 193

    • 54 575

    • 54 575

    • 62 955

    • 62 955

    • 71 332

    • 71 332

    • 79 713

    • 79 713

    • 88 094

    • 1 500 000

    • 63 820

    • 74 911

    • 74 911

    • 86 004

    • 86 004

    • 97 100

    • 97 100

    • 108 192

    • 108 192

    • 119 283

    • 2 000 000

    • 80 496

    • 94 064

    • 94 064

    • 107 633

    • 107 633

    • 121 207

    • 121 207

    • 134 775

    • 134 775

    • 148 344

    • 2 500 000

    • 96 370

    • 112 231

    • 112 231

    • 128 093

    • 128 093

    • 143 956

    • 143 956

    • 159 818

    • 159 818

    • 175 680

    • 3 000 000

    • 111 639

    • 129 652

    • 129 652

    • 147 663

    • 147 663

    • 165 675

    • 165 675

    • 183 687

    • 183 687

    • 201 699

    • 3 500 000

    • 126 423

    • 146 474

    • 146 474

    • 166 525

    • 166 525

    • 186 575

    • 186 575

    • 206 626

    • 206 626

    • 226 677

    • 4 000 000

    • 140 808

    • 162 808

    • 162 808

    • 184 809

    • 184 809

    • 206 806

    • 206 806

    • 228 806

    • 228 806

    • 250 807

    • 4 500 000

    • 154 832

    • 178 710

    • 178 710

    • 202 588

    • 202 588

    • 226 461

    • 226 461

    • 250 339

    • 250 339

    • 274 218

    • 5 000 000

    • 168 563

    • 194 249

    • 194 249

    • 219 935

    • 219 935

    • 245 623

    • 245 623

    • 271 310

    • 271 310

    • 296 996

    • 7 500 000

    • 233 640

    • 267 609

    • 267 609

    • 301 577

    • 301 577

    • 335 551

    • 335 551

    • 369 519

    • 369 519

    • 403 487

    • 10 000 000

    • 294 697

    • 336 115

    • 336 115

    • 377 533

    • 377 533

    • 418 957

    • 418 957

    • 460 375

    • 460 375

    • 501 794

    • 15 000 000

    • 408 590

    • 463 264

    • 463 264

    • 517 937

    • 517 937

    • 572 617

    • 572 617

    • 627 292

    • 627 292

    • 681 965

    • 20 000 000

    • 515 368

    • 581 913

    • 581 913

    • 648 458

    • 648 458

    • 715 009

    • 715 009

    • 781 553

    • 781 553

    • 848 098

    • 25 000 000

    • 617 043

    • 694 507

    • 694 507

    • 771 967

    • 771 967

    • 849 433

    • 849 433

    • 926 893

    • 926 893

    • 1 004 357

    • 25 564 594

    • 628 472

    • 707 160

    • 707 160

    • 785 843

    • 785 843

    • 864 531

    • 864 531

    • 943 214

    • 943 214

    • 1 021 902

(2) § 43 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Teil 4 - Fachplanung

Abschnitt 1 - Tragwerksplanung

§ 48 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen 55 Prozent der Bauwerk-Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen.

(2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen sowie bei Umbauten bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 Nummer 1 bis 12 ermittelt werden.

(3) Anrechenbare Kosten sind bei Ingenieurbauwerken die vollständigen Kosten für:

  1. Erdarbeiten,

  2. Mauerarbeiten,

  3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,

  4. Naturwerksteinarbeiten,

  5. Betonwerksteinarbeiten,

  6. Zimmer- und Holzbauarbeiten,

  7. Stahlbauarbeiten,

  8. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen Stoffe verwendet werden,

  9. Abdichtungsarbeiten,

  10. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,

  11. Klempnerarbeiten,

  12. Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende Konstruktionen,

  13. Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrunderkundung,

  14. Verbauarbeiten für Baugruben,

  15. Rammarbeiten,

  16. Wasserhaltungsarbeiten,

einschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen. Absatz 4 bleibt unberührt.

(4) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung von Absatz 2 oder Absatz 3 die Kosten für:

  1. das Herrichten des Baugrundstücks,

  2. Oberbodenauftrag,

  3. Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschachtungsarbeiten,

  4. Rohrgräben ohne statischen Nachweis,

  5. nichttragendes Mauerwerk, das kleiner als 11,5 Zentimeter ist,

  6. Bodenplatten ohne statischen Nachweis,

  7. Mehrkosten für Sonderausführungen,

  8. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen für den Winterbau,

  9. Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und Holzbau-, Stahlbau- und Klempnerarbeiten, die in Verbindung mit dem Ausbau eines Gebäudes oder Ingenieurbauwerks ausgeführt werden,

  10. die Baunebenkosten.

(5) Anrechenbare Kosten für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar.

(6) Die Vertragsparteien können bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, sowie die in Absatz 4 Nummer 7 und bei Gebäuden die in Absatz 3 Nummer 13 bis 16 genannten Kosten ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 49 erbringt.

§ 49 Leistungsbild Tragwerksplanung

(1) Die Leistungen bei der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 1 bis 5 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 50 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,

  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 12 Prozent,

  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,

  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 42 Prozent,

  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 3 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in der Anlage 13 geregelt. Die Leistungen der Leistungsphase 1 für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 sind im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke des § 42 enthalten.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 Prozent der Honorare des § 50 zu bewerten:

  1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,

  2. im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen nach Anlage 13, Leistungsphase 5, überprüft,

  3. im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.

(3) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 50 Honorare für Leistungen bei Tragwerksplanungen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 49 aufgeführten Leistungen bei Tragwerksplanungen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 50 Absatz 1 – Tragwerkplanung

    • Abrechenbare Kosten Euro

    • Honorarzone I von    bis Euro

    • Honorarzone II von    bis Euro

    • Honorarzone III von    bis Euro

    • Honorarzone IV von    bis Euro

    • Honorarzone V von    bis Euro

    • 10 226

    • 1 119

    • 1 305

    • 1 305

    • 1 760

    • 1 760

    • 2 306

    • 2 306

    • 2 768

    • 2 768

    • 2 947

    • 15 000

    • 1 539

    • 1 783

    • 1 783

    • 2 385

    • 2 385

    • 3 110

    • 3 110

    • 3 713

    • 3 713

    • 3 956

    • 20 000

    • 1 948

    • 2 247

    • 2 247

    • 2 999

    • 2 999

    • 3 894

    • 3 894

    • 4 646

    • 4 646

    • 4 945

    • 25 000

    • 2 335

    • 2 690

    • 2 690

    • 3 574

    • 3 574

    • 4 635

    • 4 635

    • 5 521

    • 5 521

    • 5 874

    • 30 000

    • 2 716

    • 3 120

    • 3 120

    • 4 132

    • 4 132

    • 5 348

    • 5 348

    • 6 360

    • 6 360

    • 6 764

    • 35 000

    • 3 086

    • 3 539

    • 3 539

    • 4 673

    • 4 673

    • 6 029

    • 6 029

    • 7 163

    • 7 163

    • 7 616

    • 40 000

    • 3 435

    • 3 938

    • 3 938

    • 5 189

    • 5 189

    • 6 697

    • 6 697

    • 7 946

    • 7 946

    • 8 449

    • 45 000

    • 3 792

    • 4 340

    • 4 340

    • 5 705

    • 5 705

    • 7 344

    • 7 344

    • 8 710

    • 8 710

    • 9 258

    • 50 000

    • 4 132

    • 4 723

    • 4 723

    • 6 200

    • 6 200

    • 7 970

    • 7 970

    • 9 447

    • 9 447

    • 10 039

    • 75 000

    • 5 762

    • 6 557

    • 6 557

    • 8 547

    • 8 547

    • 10 935

    • 10 935

    • 12 925

    • 12 925

    • 13 721

    • 100 000

    • 7 292

    • 8 276

    • 8 276

    • 10 737

    • 10 737

    • 13 695

    • 13 695

    • 16 155

    • 16 155

    • 17 139

    • 150 000

    • 10 166

    • 11 493

    • 11 493

    • 14 809

    • 14 809

    • 18 795

    • 18 795

    • 22 111

    • 22 111

    • 23 439

    • 200 000

    • 12 872

    • 14 515

    • 14 515

    • 18 612

    • 18 612

    • 23 533

    • 23 533

    • 27 631

    • 27 631

    • 29 273

    • 250 000

    • 15 452

    • 17 388

    • 17 388

    • 22 221

    • 22 221

    • 28 017

    • 28 017

    • 32 849

    • 32 849

    • 34 785

    • 300 000

    • 17 952

    • 20 165

    • 20 165

    • 25 691

    • 25 691

    • 32 316

    • 32 316

    • 37 841

    • 37 841

    • 40 054

    • 350 000

    • 20 368

    • 22 846

    • 22 846

    • 29 030

    • 29 030

    • 36 457

    • 36 457

    • 42 647

    • 42 647

    • 45 120

    • 400 000

    • 22 729

    • 25 457

    • 25 457

    • 32 283

    • 32 283

    • 40 470

    • 40 470

    • 47 297

    • 47 297

    • 50 024

    • 450 000

    • 25 038

    • 28 014

    • 28 014

    • 35 450

    • 35 450

    • 44 377

    • 44 377

    • 51 813

    • 51 813

    • 54 789

    • 500 000

    • 27 298

    • 30 512

    • 30 512

    • 38 548

    • 38 548

    • 48 192

    • 48 192

    • 56 224

    • 56 224

    • 59 439

    • 750 000

    • 38 041

    • 42 364

    • 42 364

    • 53 167

    • 53 167

    • 66 138

    • 66 138

    • 76 940

    • 76 940

    • 81 264

    • 1 000 000

    • 48 166

    • 53 503

    • 53 503

    • 66 836

    • 66 836

    • 82 834

    • 82 834

    • 96 173

    • 96 173

    • 101 504

    • 1 500 000

    • 67 164

    • 74 329

    • 74 329

    • 92 237

    • 92 237

    • 113 733

    • 113 733

    • 131 643

    • 131 643

    • 138 807

    • 2 000 000

    • 85 039

    • 93 876

    • 93 876

    • 115 959

    • 115 959

    • 142 467

    • 142 467

    • 164 555

    • 164 555

    • 173 386

    • 2 500 000

    • 102 126

    • 112 520

    • 112 520

    • 138 494

    • 138 494

    • 169 668

    • 169 668

    • 195 644

    • 195 644

    • 206 037

    • 3 000 000

    • 118 606

    • 130 468

    • 130 468

    • 160 118

    • 160 118

    • 195 700

    • 195 700

    • 225 352

    • 225 352

    • 237 212

    • 3 500 000

    • 134 591

    • 147 857

    • 147 857

    • 181 013

    • 181 013

    • 220 805

    • 220 805

    • 253 966

    • 253 966

    • 267 227

    • 4 000 000

    • 150 174

    • 164 787

    • 164 787

    • 201 308

    • 201 308

    • 245 143

    • 245 143

    • 281 665

    • 281 665

    • 296 276

    • 4 500 000

    • 165 403

    • 181 315

    • 181 315

    • 221 086

    • 221 086

    • 268 819

    • 268 819

    • 308 594

    • 308 594

    • 324 502

    • 5 000 000

    • 180 330

    • 197 500

    • 197 500

    • 240 424

    • 240 424

    • 291 932

    • 291 932

    • 334 859

    • 334 859

    • 352 028

    • 7 500 000

    • 251 338

    • 274 330

    • 274 330

    • 331 806

    • 331 806

    • 400 777

    • 400 777

    • 458 253

    • 458 253

    • 481 246

    • 10 000 000

    • 318 266

    • 346 554

    • 346 554

    • 417 271

    • 417 271

    • 502 132

    • 502 132

    • 572 849

    • 572 849

    • 601 137

    • 15 000 000

    • 443 713

    • 481 549

    • 481 549

    • 576 137

    • 576 137

    • 689 642

    • 689 642

    • 784 230

    • 784 230

    • 822 066

    • 15 338 756

    • 452 187

    • 490 667

    • 490 667

    • 586 864

    • 586 864

    • 702 301

    • 702 301

    • 798 498

    • 798 498

    • 836 978

(2) Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung nach dem statisch- konstruktiven Schwierigkeitsgrad auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Honorarzone I: Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,

  2. Honorarzone II: Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

    a) statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,

    b) Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,

    c) Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,

    d) Flachgründungen und Stützwände einfacher Art,

  3. Honorarzone III: Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige

    a) statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,

    b) einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,

    c) Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,

    d) ausgesteifte Skelettbauten,

    e) ebene Pfahlrostgründungen,

    f) einfache Gewölbe,

    g) einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,

    h) einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,

    i) einfache verankerte Stützwände,

  4. Honorarzone IV: Tragwerke mit überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, insbesondere

    a) statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheit- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,

    b) vielfach statisch unbestimmte Systeme,

    c) statisch bestimmte räumliche Fachwerke,

    d) einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,

    e) statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,

    f) einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,

    g) Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,

    h) Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,

    i) einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,

    j) Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,

    k) schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,

    l) schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,

    m) schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,

    n) schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,

    o) Rahmentragwerke, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,

    p) schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,

    q) schwierige, verankerte Stützwände,

    r) Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk),

  5. Honorarzone V: Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

    a) statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,

    b) schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,

    c) räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,

    d) schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,

    e) Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,

    f) Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,

    g) statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,

    h) Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können,

    i) Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,

    j) seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,

    k) schiefwinklige Mehrfeldplatten,

    l) schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,

    m) schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,

    n) sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,

    o) Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist.

(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

Abschnitt 2 - Technische Ausrüstung

§ 51 Anwendungsbereich

(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für die Objektplanung.

(2) Die Technische Ausrüstung umfasst folgende Anlagegruppen:

  1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,

  2. Wärmeversorgungsanlagen,

  3. Lufttechnische Anlagen,

  4. Starkstromanlagen,

  5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,

  6. Förderanlagen,

  7. nutzungsspezifische Anlagen, einschließlich maschinen- und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieurbauwerken,

  8. Gebäudeautomation.

§ 52 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Das Honorar für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2. Anrechenbar bei Anlagen in Gebäuden sind auch sonstige Maßnahmen für technische Anlagen.

(2) § 11 Absatz 1 gilt nicht, soweit mehrere Anlagen in einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2 zusammengefasst werden und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden.

(3) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung überwacht.

(4) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 gilt entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.

§ 53 Leistungsbild Technische Ausrüstung

(1) Das Leistungsbild „Technische Ausrüstung“ umfasst Leistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Leistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 54 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 11 Prozent,

  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,

  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,

  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 18 Prozent,

  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 6 Prozent,

  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,

  8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 33 Prozent,

  9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 14 geregelt.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird, mit 14 Prozent der Honorare des § 54 zu bewerten.

(3) Die §§ 35 und 36 gelten entsprechend.

§ 54 Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 53 aufgeführten Leistungen bei einzelnen Anlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 54 Absatz 1 – Technische Ausrüstung

    • Anrechenbare Kosten Euro

    • Honorarzone I von       bis Euro

    • Honorarzone II von       bis Euro

    • Honorarzone III von       bis Euro

    • 5 113

    • 1 626

    • 2 109

    • 2 109

    • 2 593

    • 2 593

    • 3 077

    • 7 500

    • 2 234

    • 2 886

    • 2 886

    • 3 538

    • 3 538

    • 4 190

    • 10 000

    • 2 812

    • 3 618

    • 3 618

    • 4 421

    • 4 421

    • 5 227

    • 15 000

    • 3 903

    • 4 981

    • 4 981

    • 6 053

    • 6 053

    • 7 132

    • 20 000

    • 4 920

    • 6 262

    • 6 262

    • 7 605

    • 7 605

    • 8 947

    • 25 000

    • 5 882

    • 7 489

    • 7 489

    • 9 100

    • 9 100

    • 10 707

    • 30 000

    • 6 795

    • 8 670

    • 8 670

    • 10 552

    • 10 552

    • 12 428

    • 35 000

    • 7 674

    • 9 804

    • 9 804

    • 11 932

    • 11 932

    • 14 062

    • 40 000

    • 8 506

    • 10 891

    • 10 891

    • 13 269

    • 13 269

    • 15 653

    • 45 000

    • 9 336

    • 11 942

    • 11 942

    • 14 541

    • 14 541

    • 17 147

    • 50 000

    • 10 157

    • 12 991

    • 12 991

    • 15 818

    • 15 818

    • 18 652

    • 75 000

    • 13 825

    • 17 645

    • 17 645

    • 21 470

    • 21 470

    • 25 290

    • 100 000

    • 17 184

    • 21 839

    • 21 839

    • 26 490

    • 26 490

    • 31 145

    • 150 000

    • 23 216

    • 29 252

    • 29 252

    • 35 290

    • 35 290

    • 41 328

    • 200 000

    • 29 057

    • 36 110

    • 36 110

    • 43 159

    • 43 159

    • 50 212

    • 250 000

    • 35 152

    • 43 175

    • 43 175

    • 51 203

    • 51 203

    • 59 226

    • 300 000

    • 41 263

    • 50 245

    • 50 245

    • 59 227

    • 59 227

    • 68 209

    • 350 000

    • 47 493

    • 57 474

    • 57 474

    • 67 455

    • 67 455

    • 77 437

    • 400 000

    • 53 700

    • 64 757

    • 64 757

    • 75 819

    • 75 819

    • 86 876

    • 450 000

    • 59 961

    • 72 030

    • 72 030

    • 84 097

    • 84 097

    • 96 166

    • 500 000

    • 66 254

    • 79 301

    • 79 301

    • 92 353

    • 92 353

    • 105 400

    • 750 000

    • 96 686

    • 113 598

    • 113 598

    • 130 516

    • 130 516

    • 147 428

    • 1 000 000

    • 125 694

    • 144 936

    • 144 936

    • 164 174

    • 164 174

    • 183 415

    • 1 500 000

    • 180 748

    • 200 873

    • 200 873

    • 220 993

    • 220 993

    • 241 119

    • 2 000 000

    • 233 881

    • 254 373

    • 254 373

    • 274 869

    • 274 869

    • 295 361

    • 2 500 000

    • 285 744

    • 308 367

    • 308 367

    • 330 998

    • 330 998

    • 353 621

    • 3 000 000

    • 335 147

    • 359 125

    • 359 125

    • 383 098

    • 383 098

    • 407 076

    • 3 500 000

    • 380 361

    • 405 518

    • 405 518

    • 430 680

    • 430 680

    • 455 838

    • 3 750 000

    • 401 625

    • 427 295

    • 427 295

    • 452 971

    • 452 971

    • 478 641

    • 3 834 689

    • 408 667

    • 434 499

    • 434 499

    • 460 336

    • 460 336

    • 486 168

(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Anzahl der Funktionsbereiche,

  2. Integrationsansprüche,

  3. technische Ausgestaltung,

  4. Anforderungen an die Technik,

  5. konstruktive Anforderungen.

(3) Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird jeweils für die Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst für die Anlagen jeder Honorarzone das Honorar zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.

Teil 5 - Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 55 Übergangsvorschrift

Die Verordnung gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.

§ 56 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Beratungsleistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2758 - 2774)

    • Inhaltsübersicht
    • 1.1

    • Leistung Umweltverträglichkeitsstudie

    • 1.1.1

    • Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie

    • 1.1.2

    • Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

    • 1.2

    • Leistungen für Thermische Bauphysik

    • 1.2.1

    • Anwendungsbereich

    • 1.2.2

    • Wärmeschutz

    • 1.3

    • Leistungen für Schallschutz und Raumakustik

    • 1.3.1

    • Schallschutz

    • 1.3.2

    • Bauakustik

    • 1.3.3

    • Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der Bauakustik

    • 1.3.4

    • Raumakustik

    • 1.3.5

    • Raumakustische Planung und Überwachung

    • 1.3.6

    • Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung

    • 1.3.7

    • Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung

    • 1.4

    • Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau

    • 1.4.1

    • Anwendungsbereich

    • 1.4.2

    • Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

    • 1.4.3

    • Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

    • 1.5

    • Vermessungstechnische Leistungen

    • 1.5.1

    • Anwendungsbereich

    • 1.5.2

    • Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung

    • 1.5.3

    • Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung

    • 1.5.4

    • Leistungsbild Entwurfsvermessung

    • 1.5.5

    • Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung

    • 1.5.6

    • Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung

    • 1.5.7

    • Leistungsbild Bauvermessung

    • 1.5.8

    • Honorare für Grundleistungen bei der Vermessung

1.1 Leistung Umweltverträglichkeitsstudie

1.1.1 Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie

(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien zur
Standortfindung als Beitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung können
nach den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5
zusammengefasst werden. Sie können nach der folgenden Tabelle in
Prozentsätze der Honorare unter Punkt 1.1.2 bewertet werden:


*        *
    *
    *   Bewertung der Grundleistungen
        in Prozentsätzen der Honorare


*        *   1.

    *   Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des
        Leistungsumfangs

    *   3


*        *   2.

    *   Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
        Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und
        zusammenfassende Darstellung

    *   30


*        *   3.

    *   Konfliktanalyse und Alternativen

    *   20


*        *   4.

    *   Vorläufige Fassung der Studie

    *   40


*        *   5.

    *   Endgültige Fassung der Studie

    *   7




(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

*        *
    *   Grundleistungen

    *   Besondere Leistungen


*        *   **1.**

    *   **Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs**
        Abgrenzen des Untersuchungsbereichs
        Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen,
        insbesondere
        – örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen
        – thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten
        Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen
        Ortsbesichtigungen

    *

*        *   **2.**

    *   **Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen**
        a) Bestandsaufnahme
        Erfassen auf der Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher
        Erhebungen
        – des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere
        durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden,
        oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und
        Pflanzen und deren Lebensräume
        – der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und
        schützenswerten Lebensräume
        – der vorhandenen Nutzungen, Beeinträchtigungen und Vorhaben
        – des Landschaftsbildes und der -struktur
        – der Sachgüter und des kulturellen Erbes
        b) Bestandsbewertung
        Bewerten der Leistungsfähigkeit und der Empfindlichkeit des
        Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und
        Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
        Bewerten der vorhandenen und vorhersehbaren Umweltbelastungen der
        Bevölkerung sowie Beeinträchtigungen (Vorbelastung) von Natur und
        Landschaft
        c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der
        -bewertung in Text und Karte

    *   Einzeluntersuchungen zu
        natürlichen Grundlagen, zur
        Vorbelastung und zu
        sozioökonomischen Fragestellungen
        Sonderkartierungen
        Prognosen
        Ausbreitungsberechnungen
        Beweissicherung
        Aktualisierung der Planungsgrundlagen
        Untersuchen von Sekundäreffekten außerhalb des Untersuchungsgebiets


*        *   **3.**

    *   **Konfliktanalyse und Alternativen**
        Ermitteln der projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen
        Verknüpfen der ökologischen und nutzungsbezogenen Empfindlichkeit des
        Untersuchungsgebiets mit den projektbedingten umwelterheblichen
        Wirkungen und Beschreiben der Wechselwirkungen zwischen den
        betroffenen Faktoren
        Ermitteln konfliktarmer Bereiche und Abgrenzen der vertieft zu
        untersuchenden Alternativen
        Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs
        Abstimmen mit dem Auftraggeber
        Zusammenfassende Darstellung in Text und Karte

    *

*        *   **4.**

    *   **Vorläufige Fassung der Studie**
        Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der
        Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen
        a) Ermitteln, Bewerten und Darstellen für jede sich wesentlich
        unterscheidende Lösung unter Berücksichtigung des Vermeidungs-
        und/oder Ausgleichsgebots
        – des ökologischen Risikos für den Naturhaushalt
        – der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
        – der Auswirkungen auf den Menschen, die Nutzungsstruktur, die
        Sachgüter und das kulturelle Erbe
        Aufzeigen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsbereichs ohne das
        geplante Vorhaben (Status-quo-Prognose)

    *   Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel
        der Darstellung
        Vorstellen der Planung vor Dritten
        Detailausarbeitungen in besonderen Maßstäben


*        *
    *   b) Ermitteln und Darstellen voraussichtlich nicht ausgleichbarer
        Beeinträchtigungen
        c) Vergleichende Bewertung der sich wesentlich unterscheidenden
        Alternativen
        Abstimmen der vorläufigen Fassung der Studie mit dem Auftraggeber

    *

*        *   **5.**

    *   **Endgültige Fassung der Studie**
        Darstellen der Umweltverträglichkeitsstudie in der vorgeschriebenen
        Fassung in Text und Karte in der Regel im Maßstab
        1 : 5 000                              einschließlich einer
        nichttechnischen Zusammenfassung

    *

1.1.2 Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

(1) Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstudien auf Grund
folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1.  Honorarzone I:

    Umweltverträglichkeitsstudien mit geringem Schwierigkeitsgrad,
    insbesondere bei einem Untersuchungsraum

    –   mit geringer Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,


    –   mit schwach gegliedertem Landschaftsbild,


    –   mit schwach ausgeprägter Erholungsnutzung,


    –   mit gering ausgeprägten und einheitlichen Nutzungsansprüchen,


    –   mit geringer Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und
        Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,



    und bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer potentieller
    Beeinträchtigungsintensität;


2.  Honorarzone II:

    Umweltverträglichkeitsstudien mit durchschnittlichem
    Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

    –   mit durchschnittlicher Ausstattung an ökologisch bedeutsamen
        Strukturen,


    –   mit mäßig gegliedertem Landschaftsbild,


    –   mit durchschnittlich ausgeprägter Erholungsnutzung,


    –   mit differenzierten Nutzungsansprüchen,


    –   mit durchschnittlicher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und
        Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,



    und bei Vorhaben und Maßnahmen mit durchschnittlicher potentieller
    Beeinträchtigungsintensität;


3.  Honorarzone III:

    Umweltverträglichkeitsstudien mit hohem Schwierigkeitsgrad,
    insbesondere bei einem Untersuchungsraum

    –   mit umfangreicher und vielgestaltiger Ausstattung an ökologisch
        bedeutsamen Strukturen,


    –   mit stark gegliedertem Landschaftsbild,


    –   mit intensiv ausgeprägter Erholungsnutzung,


    –   mit stark differenzierten oder kleinräumigen Nutzungsansprüchen,


    –   mit hoher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und
        Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,



    und bei Vorhaben und Maßnahmen mit hoher potentieller
    Beeinträchtigungsintensität.




(2) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus
mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher
Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann,
so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die
Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte
folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

1.  Honorarzone I

    Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,


2.  Honorarzone II

    Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis zu 30 Punkten,


3.  Honorarzone III

    Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis zu 42 Punkten.




(3) Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeitsstudie in die
Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der
Aufgabenstellung die Bewertungsmerkmale Ausstattung an ökologisch
bedeutsamen Strukturen, Landschaftsbild, Erholungsnutzung sowie
Nutzungsansprüche mit je bis zu 6 Punkten zu bewerten, die
Bewertungsmerkmale Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie Vorhaben und
Maßnahmen mit potentieller Beeinträchtigungsintensität mit je bis zu 9
Punkten.

(4) Honorare für die unter Punkt 1.1.1 aufgeführten Grundleistungen
bei Umweltverträglichkeitsstudien ab 50 Hektar können sich nach der
folgenden Honorartafel, die Mindest- und Höchstsätze nach der
Gesamtfläche des Untersuchungsraumes in Hektar enthält, richten:

**Honorartafel zu Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien**


*        *   Fläche
        in ha

    *   Honorarzone I
        von      bis
        Euro

    *   Honorarzone II
        von      bis
        Euro

    *   Honorarzone III
        von      bis
        Euro


*        *   50

    *   7 581

    *   9 258

    *   9 258

    *   10 927

    *   10 927

    *   12 604


*        *   100

    *   10 107

    *   12 340

    *   12 340

    *   14 566

    *   14 566

    *   16 799


*        *   250

    *   16 423

    *   20 298

    *   20 298

    *   24 167

    *   24 167

    *   28 042


*        *   500

    *   25 421

    *   31 811

    *   31 811

    *   38 200

    *   38 200

    *   44 589


*        *   750

    *   33 239

    *   41 956

    *   41 956

    *   50 680

    *   50 680

    *   59 398


*        *   1 000

    *   40 422

    *   51 411

    *   51 411

    *   62 401

    *   62 401

    *   73 390


*        *   1 250

    *   46 973

    *   60 000

    *   60 000

    *   73 025

    *   73 025

    *   86 051


*        *   1 500

    *   53 053

    *   68 210

    *   68 210

    *   83 368

    *   83 368

    *   98 525


*        *   1 750

    *   59 684

    *   76 636

    *   76 636

    *   93 581

    *   93 581

    *   110 532


*        *   2 000

    *   65 685

    *   84 212

    *   84 212

    *   102 738

    *   102 738

    *   121 264


*        *   2 500

    *   76 580

    *   98 160

    *   98 160

    *   119 739

    *   119 739

    *   141 319


*        *   3 000

    *   87 159

    *   110 842

    *   110 842

    *   134 526

    *   134 526

    *   158 209


*        *   3 500

    *   96 158

    *   121 944

    *   121 944

    *   147 737

    *   147 737

    *   173 524


*        *   4 000

    *   104 841

    *   132 208

    *   132 208

    *   159.581

    *   159 581

    *   186 948


*        *   4 500

    *   112 265

    *   141 635

    *   141 635

    *   171 004

    *   171 004

    *   200 374


*        *   5 000

    *   120 003

    *   151 055

    *   151 055

    *   182 112

    *   182 112

    *   213 164


*        *   5 500

    *   128 531

    *   160 369

    *   160 369

    *   192 213

    *   192 213

    *   224 051


*        *   6 000

    *   136 421

    *   169 266

    *   169 266

    *   202 106

    *   202 106

    *   234 951


*        *   6 500

    *   143.688

    *   177 900

    *   177 900

    *   212 106

    *   212 106

    *   246 318


*        *   7 000

    *   150 318

    *   186 319

    *   186 319

    *   222 320

    *   222 320

    *   258 320


*        *   7 500

    *   158 687

    *   196 583

    *   196 583

    *   234 479

    *   234 479

    *   272 375


*        *   8 000

    *   166 741

    *   206 318

    *   206 318

    *   245 896

    *   245 896

    *   285 474


*        *   8 500

    *   174 474

    *   216 526

    *   216 526

    *   258 585

    *   258 585

    *   300 637


*        *   9 000

    *   181 898

    *   226 425

    *   226 425

    *   270 952

    *   270 952

    *   315 479


*        *   9 500

    *   189 002

    *   236 503

    *   236 503

    *   284 000

    *   284 000

    *   331 503


*        *   10 000

    *   195 790

    *   246 318

    *   246 318

    *   296 846

    *   296 846

    *   347 373

1.2 Leistungen für Thermische Bauphysik

1.2.1 Anwendungsbereich

(1) Leistungen für Thermische Bauphysik (Wärme- und
Kondensatfeuchteschutz) werden erbracht, um thermodynamische Einflüsse
und deren Wirkungen auf Gebäude und Ingenieurbauwerke sowie auf
Menschen, Tiere und Pflanzen und auf die Raumhygiene zu erfassen und
zu begrenzen.

(2) Zu den Leistungen für Thermische Bauphysik können insbesondere
gehören:

1.  Entwurf, Bemessung und Nachweis des Wärmeschutzes nach der
    Wärmeschutzverordnung und nach den bauordnungsrechtlichen
    Vorschriften,


2.  Leistungen zum Begrenzen der Wärmeverluste und Kühllasten,


3.  Leistungen zum Ermitteln der wirtschaftlich optimalen Wärmedämm-
    Maßnahmen, insbesondere durch Minimieren der Bau- und Nutzungskosten,


4.  Leistungen zum Planen von Maßnahmen für den sommerlichen Wärmeschutz
    in besonderen Fällen,


5.  Leistungen zum Begrenzen der dampfdiffusionsbedingten
    Wasserdampfkondensation auf und in den Konstruktionsquerschnitten,


6.  Leistungen zum Begrenzen von thermisch bedingten Einwirkungen auf
    Bauteile durch Wärmeströme,


7.  Leistungen zum Regulieren des Feuchte- und Wärmehaushaltes von
    belüfteten Fassaden- und Dachkonstruktionen.




(3) Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 7 können zusätzlich
bauphysikalische Messungen an Bauteilen und Baustoffen, zum Beispiel
Temperatur- und Feuchtemessungen, Messungen zur Bestimmung der
Sorptionsfähigkeit, Bestimmungen des Wärmedurchgangskoeffizienten am
Bau oder der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten anfallen.

1.2.2 Wärmeschutz

(1) Leistungen für den Wärmeschutz nach Punkt 1.2.1 Absatz 2 Nummer 1
können folgende Leistungen umfassen:


*        *
    *
    *   Bewertung der Grundleistungen
        in Prozent der Honorare


*        *   1.

    *   Erarbeiten des Planungskonzepts für den Wärmeschutz

    *   20


*        *   2.

    *   Erarbeiten des Entwurfs einschließlich der überschlägigen
        Bemessung für den Wärmeschutz und Durcharbeiten
        konstruktiver Details der Wärmeschutzmaßnahmen

    *   40


*        *   3.

    *   Aufstellen des prüffähigen Nachweises des Wärmeschutzes

    *   25


*        *   4.

    *   Abstimmen des geplanten Wärmeschutzes mit der
        Ausführungsplanung und der Vergabe

    *   15


*        *   5.

    *   Mitwirken bei der Ausführungsüberwachung

    *   –




(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den
anrechenbaren Kosten des Gebäudes nach § 32, nach der Honorarzone nach
§ 34, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in
Absatz 3 richten.

(3) Honorare für die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den
Wärmeschutz ab 255 646 Euro können anhand der folgenden Honorartafel
bestimmt werden:

**Honorartafel zu Leistungen für den Wärmeschutz**


*        *   Anrechenbare
        Kosten
        Euro

    *   Honorarzone I
        von    bis
        Euro

    *   Honorarzone II
        von    bis
        Euro

    *   Honorarzone III
        von    bis
        Euro

    *   Honorarzone IV
        von    bis
        Euro

    *   Honorarzone V
        von    bis
        Euro


*        *   255 646

    *   596

    *   686

    *   686

    *   810

    *   810

    *   990

    *   990

    *   1 113

    *   1 113

    *   1 203


*        *   500 000

    *   768

    *   912

    *   912

    *   1 111

    *   1 111

    *   1 398

    *   1 398

    *   1 597

    *   1 597

    *   1 741


*        *   2 500 000

    *   2 083

    *   2 416

    *   2 416

    *   2 853

    *   2 853

    *   3 512

    *   3 512

    *   3 949

    *   3 949

    *   4 281


*        *   5 000 000

    *   3 136

    *   3 636

    *   3 636

    *   4 300

    *   4 300

    *   5 297

    *   5 297

    *   5 962

    *   5 962

    *   6 460


*        *   25 000 000

    *   12 989

    *   14 436

    *   14 436

    *   16 369

    *   16 369

    *   19 268

    *   19 268

    *   21 200

    *   21 200

    *   22 648


*        *   25 564 594

    *   13 267

    *   14 741

    *   14 741

    *   16 709

    *   16 709

    *   19 663

    *   19 663

    *   21 630

    *   21 630

    *   23 104

1.3 Leistungen für Schallschutz und Raumakustik

1.3.1 Schallschutz

(1) Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um

1.  in Gebäuden und Innenräumen einen angemessenen Luft- und
    Trittschallschutz, Schutz gegen von außen eindringende Geräusche und
    gegen Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und anderen
    technischen Anlagen und Einrichtungen zu erreichen (baulicher
    Schallschutz) und


2.  die Umgebung geräuscherzeugender Anlagen gegen schädliche
    Umwelteinwirkungen durch Lärm zu schützen (Schallimmissionsschutz).




(2) Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz können insbesondere
rechnen:

1.  Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfüllung von
    Schallschutzanforderungen, soweit objektbezogene schalltechnische
    Berechnungen oder Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik) und


2.  schalltechnische Messungen, zum Beispiel zur Bestimmung von Luft- und
    Trittschalldämmung, der Geräusche von Anlagen der Technischen
    Ausrüstung und von Außengeräuschen.




(3) Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz können
insbesondere rechnen:

1.  schalltechnische Bestandsaufnahme,


2.  Festlegen der schalltechnischen Anforderungen,


3.  Entwerfen der Schallschutzmaßnahmen,


4.  Mitwirken bei der Ausführungsplanung und


5.  Abschlussmessungen.

1.3.2 Bauakustik

(1) Leistungen für Bauakustik unter Punkt 1.3.1 Absatz 2 Nummer 1
können folgende Leistungen umfassen:


*        *
    *
    *   Bewertung der Grundleistungen
        in Prozent der Honorare


*        *   1.

    *   Erarbeiten des Planungskonzepts, Festlegen der
        Schallschutzanforderungen

    *   10


*        *   2.

    *   Erarbeiten des Entwurfs einschließlich Aufstellen der
        Nachweise des Schallschutzes

    *   35


*        *   3.

    *   Mitwirken bei der Ausführungsplanung

    *   30


*        *   4.

    *   Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe

    *   5


*        *   5.

    *   Mitwirken bei der Überwachung schalltechnisch wichtiger
        Ausführungsarbeiten

    *   20




(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den
anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, nach der Honorarzone,
der das Objekt nach Punkt 1.3.3 zuzuordnen ist, und nach der
Honorartafel unter Punkt 1.3.3 richten.

(3) Anrechenbare Kosten können die Kosten für Baukonstruktionen,
Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten
sein.

(4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß.

(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für
besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren
Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter
Arbeitsaufwand entsteht.

1.3.3 Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der Bauakustik

(1) Die Honorarzone kann bei der Bauakustik auf Grund folgender
Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

1.  Honorarzone I:

    Objekte mit geringen Planungsanforderungen an die Bauphysik,
    insbesondere
    – Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude und Banken mit
    jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem
    Ausbau;


2.  Honorarzone II:

    Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen an die
    Bauakustik, insbesondere

    –   Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher
        Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau,


    –   Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen,


    –   Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen,


    –   Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,


    –   Universitäten und Hochschulen,


    –   Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,


    –   Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,


    –   Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,


    –   Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen;





3.  Honorarzone III:

    Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen an die
    Bauakustik, insbesondere

    –   Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen,


    –   Gebäude mit gewerblicher und Wohnnutzung,


    –   Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit
        ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen,


    –   Theater-, Konzert- und Kongressgebäude,


    –   Tonstudios und akustische Messräume.







(2) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(3) Honorare für die nach Absatz 1 aufgeführten Leistungen für
Bauakustik ab 255 646 Euro können anhand der folgenden Honorartafel
bestimmt werden:

**Honorartafel zu Leistungen für Bauakustik**


*        *   Anrechenbare
        Kosten
        in Euro

    *   Honorarzone I
        von      bis
        Euro

    *   Honorarzone II
        von      bis
        Euro

    *   Honorarzone III
        von      bis
        Euro


*        *   255 646

    *   1 766

    *   2 025

    *   2 025

    *   2 329

    *   2 329

    *   2 683


*        *   300 000

    *   1 942

    *   2 230

    *   2 230

    *   2 567

    *   2 567

    *   2 961


*        *   350 000

    *   2 135

    *   2 451

    *   2 451

    *   2 823

    *   2 823

    *   3 255


*        *   400 000

    *   2 323

    *   2 662

    *   2 662

    *   3 071

    *   3 071

    *   3 538


*        *   450 000

    *   2 506

    *   2 871

    *   2 871

    *   3 310

    *   3 310

    *   3 809


*        *   500 000

    *   2 670

    *   3 062

    *   3 062

    *   3 533

    *   3 533

    *   4 074


*        *   750 000

    *   3 462

    *   3 971

    *   3 971

    *   4 580

    *   4 580

    *   5 279


*        *   1 000 000

    *   4 171

    *   4 782

    *   4 782

    *   5 512

    *   5 512

    *   6 355


*        *   1 500 000

    *   5 433

    *   6 229

    *   6 229

    *   7 187

    *   7 187

    *   8 284


*        *   2 000 000

    *   6 564

    *   7 527

    *   7 527

    *   8 685

    *   8 685

    *   10 009


*        *   2 500 000

    *   7 605

    *   8 724

    *   8 724

    *   10 065

    *   10 065

    *   11 604


*        *   3 000 000

    *   8 581

    *   9 844

    *   9 844

    *   11 351

    *   11 351

    *   13 086


*        *   3 500 000

    *   9 501

    *   10 898

    *   10 898

    *   12 570

    *   12 570

    *   14 487


*        *   4 000 000

    *   10 382

    *   11 905

    *   11 905

    *   13 734

    *   13 734

    *   15 828


*        *   4 500 000

    *   11 224

    *   12 876

    *   12 876

    *   14 848

    *   14 848

    *   17 114


*        *   5 000 000

    *   12 034

    *   13 803

    *   13 803

    *   15 923

    *   15 923

    *   18 355


*        *   7 500 000

    *   15 740

    *   18 053

    *   18 053

    *   20 822

    *   20 822

    *   24 000


*        *   10 000 000

    *   19 061

    *   21 864

    *   21 864

    *   25 213

    *   25 213

    *   29 068


*        *   15 000 000

    *   24 957

    *   28 628

    *   28 628

    *   33 017

    *   33 017

    *   38 060


*        *   20 000 000

    *   30 230

    *   34 676

    *   34 676

    *   39 993

    *   39 993

    *   46 107


*        *   25 000 000

    *   35 080

    *   40 237

    *   40 237

    *   46 407

    *   46 407

    *   53 496


*        *   25 564 594

    *   35 624

    *   40 860

    *   40 860

    *   47 125

    *   47 125

    *   54 325

1.3.4 Raumakustik

(1) Leistungen für Raumakustik werden erbracht, um Räume mit
besonderen Anforderungen an die Raumakustik durch Mitwirkung bei
Formgebung, Materialauswahl und Ausstattung ihrem Verwendungszweck
akustisch anzupassen.

(2) Zu den Leistungen für Raumakustik können insbesondere gehören:

1.  raumakustische Planung und Überwachung,


2.  akustische Messungen,


3.  Modelluntersuchungen,


4.  Beraten bei der Planung elektroakustischer Anlagen.

1.3.5 Raumakustische Planung und Überwachung

(1) Die raumakustische Planung und Überwachung nach Punkt 1.3.4 Absatz
2 Nummer 1 kann folgende Leistungen umfassen:


*        *
    *
    *   Bewertung der Grundleistungen
        in Prozent der Honorare


*        *   1.

    *   Erarbeiten des raumakustischen Planungskonzepts,
        Festlegen der raumakustischen Anforderungen

    *   20


*        *   2.

    *   Erarbeiten des raumakustischen Entwurfs

    *   35


*        *   3.

    *   Mitwirken bei der Ausführungsplanung

    *   25


*        *   4.

    *   Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe

    *   5


*        *   5.

    *   Mitwirken bei der Überwachung raumakustisch wichtiger
        Ausführungsarbeiten

    *   15




(2) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Leistungen nach Absatz 1
erbracht werden, kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach den
Absätzen 3 bis 5, nach der Honorarzone, der der Innenraum nach Punkt
1\.3.6 und 1.3.7 zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel nach Punkt
1\.3.6 richten.

(3) Anrechenbare Kosten können die Kosten für Baukonstruktionen,
geteilt durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes und multipliziert mit
dem Rauminhalt des betreffenden Innenraums sowie die Kosten für
betriebliche Einbauten, Möbel und Textilien des betreffenden
Innenraums sein.

(4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß.

(5) Werden bei Innenräumen nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1
übertragen, so gilt § 8 sinngemäß.

1.3.6 Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung

(1) Innenräume können bei der raumakustischen Planung und Überwachung
nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden
Honorarzonen zugeordnet werden:

1.  Honorarzone I:

    Innenräume mit sehr geringen Planungsanforderungen;


2.  Honorarzone II:

    Innenräume mit geringen Planungsanforderungen;


3.  Honorarzone III:

    Innenräume mit durchschnittlichen Planungsanforderungen;


4.  Honorarzone IV:

    Innenräume mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen;


5.  Honorarzone V:

    Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen.




(2) Bewertungsmerkmale können sein:

1.  Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,


2.  Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,


3.  Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,


4.  akustische Nutzungsart des Innenraums,


5.  Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.




(3) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(4) Honorare für die in Punkt 1.3.5 Absatz 1 aufgeführten Leistungen
für raumakustische Planung und Überwachung bei Innenräumen ab 51 129
Euro können sich an der folgenden Honorartafel ausrichten:

**Honorartafel zu Leistungen für raumakustische Planung**


*        *   Anrechenbare
        Kosten
        in Euro

    *   Honorarzone I
        von    bis
        Euro

    *   Honorarzone II
        von    bis
        Euro

    *   Honorarzone III
        von    bis
        Euro

    *   Honorarzone IV
        von    bis
        Euro

    *   Honorarzone V
        von    bis
        Euro


*        *   51 129

    *   1 192

    *   1 552

    *   1 552

    *   1 912

    *   1 912

    *   2 267

    *   2 267

    *   2 627

    *   2 627

    *   2 987


*        *   100 000

    *   1 370

    *   1 783

    *   1 783

    *   2 192

    *   2 192

    *   2 605

    *   2 605

    *   3 014

    *   3 014

    *   3 428


*        *   150 000

    *   1 546

    *   2 010

    *   2 010

    *   2 473

    *   2 473

    *   2 930

    *   2 930

    *   3 394

    *   3 394

    *   3 858


*        *   200 000

    *   1 712

    *   2 224

    *   2 224

    *   2 742

    *   2 742

    *   3 255

    *   3 255

    *   3 773

    *   3 773

    *   4 287


*        *   250 000

    *   1 877

    *   2 439

    *   2 439

    *   3 007

    *   3 007

    *   3 570

    *   3 570

    *   4 138

    *   4 138

    *   4 700


*        *   300 000

    *   2 047

    *   2 659

    *   2 659

    *   3 271

    *   3 271

    *   3 883

    *   3 883

    *   4 496

    *   4 496

    *   5 108


*        *   350 000

    *   2 198

    *   2 860

    *   2 860

    *   3 521

    *   3 521

    *   4 182

    *   4 182

    *   4 844

    *   4 844

    *   5 506


*        *   400 000

    *   2 356

    *   3 062

    *   3 062

    *   3 769

    *   3 769

    *   4 479

    *   4 479

    *   5 185

    *   5 185

    *   5 892


*        *   450 000

    *   2 516

    *   3 266

    *   3 266

    *   4 021

    *   4 021

    *   4 772

    *   4 772

    *   5 526

    *   5 526

    *   6 277


*        *   500 000

    *   2 662

    *   3 461

    *   3 461

    *   4 260

    *   4 260

    *   5 063

    *   5 063

    *   5 863

    *   5 863

    *   6 662


*        *   750 000

    *   3 403

    *   4 423

    *   4 423

    *   5 437

    *   5 437

    *   6 458

    *   6 458

    *   7 472

    *   7 472

    *   8 493


*        *   1 000 000

    *   4 104

    *   5 334

    *   5 334

    *   6 564

    *   6 564

    *   7 798

    *   7 798

    *   9 028

    *   9 028

    *   10 258


*        *   1 500 000

    *   5 454

    *   7 086

    *   7 086

    *   8 719

    *   8 719

    *   10 355

    *   10 355

    *   11 988

    *   11 988

    *   13 619


*        *   2 000 000

    *   6 745

    *   8 768

    *   8 768

    *   10 787

    *   10 787

    *   12 811

    *   12 811

    *   14 828

    *   14 828

    *   16 851


*        *   2 500 000

    *   7 997

    *   10 396

    *   10 396

    *   12 794

    *   12 794

    *   15 193

    *   15 193

    *   17 591

    *   17 591

    *   19 989


*        *   3 000 000

    *   9 226

    *   11 994

    *   11 994

    *   14 762

    *   14 762

    *   17 525

    *   17 525

    *   20 293

    *   20 293

    *   23 060


*        *   3 500 000

    *   10 434

    *   13 561

    *   13 561

    *   16 693

    *   16 693

    *   19 818

    *   19 818

    *   22 949

    *   22 949

    *   26 077


*        *   4 000 000

    *   11 625

    *   15 109

    *   15 109

    *   18 594

    *   18 594

    *   22 083

    *   22 083

    *   25 568

    *   25 568

    *   29 052


*        *   4 500 000

    *   12 799

    *   16 636

    *   16 636

    *   20 473

    *   20 473

    *   24 317

    *   24 317

    *   28 153

    *   28 153

    *   31 991


*        *   5 000 000

    *   13 961

    *   18 151

    *   18 151

    *   22 336

    *   22 336

    *   26 527

    *   26 527

    *   30 711

    *   30 711

    *   34 901


*        *   7 500 000

    *   19 644

    *   25 534

    *   25 534

    *   31 426

    *   31 426

    *   37 318

    *   37 318

    *   43 209

    *   43 209

    *   49 100


*        *   7 669 378

    *   20 028

    *   26 035

    *   26 035

    *   32 041

    *   32 041

    *   38 048

    *   38 048

    *   44 054

    *   44 054

    *   50 061

1.3.7 Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung

Nachstehende Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und
Überwachung nach Maßgabe der in Punkt 1.3.6 genannten Merkmale in der
Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

(1) Honorarzone I:

Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen;

(2) Honorarzone II:

Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume bis 500 m
3                   , nicht teilbare Sporthallen, Filmtheater und
Kirchen bis 1 000 m
3                   , Großraumbüros;

(3) Honorarzone III:

Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 500 bis 1 500 m
3                   , Filmtheater und Kirchen über 1 000 bis 3 000 m
3                   , teilbare Turn- und Sporthallen bis 3 000 m
3                   ;

(4) Honorarzone IV:

Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 1 500 m
3                   , Mehrzweckhallen bis 3 000 m
3                   , Filmtheater und Kirchen über 3 000 m
3                   ;

(5) Honorarzone V:

Konzertsäle, Theater, Opernhäuser, Mehrzweckhallen über 3 000 m
3                   , Tonaufnahmeräume, Innenräume mit veränderlichen
akustischen Eigenschaften, akustische Messräume.

1.4 Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau

1.4.1 Anwendungsbereich

(1) Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau werden erbracht,
um die Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie seiner
Umgebung zu erfassen und die für die Berechnung erforderlichen
Bodenkennwerte festzulegen.

(2) Zu den Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau können
insbesondere rechnen:

1.  Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung für Flächen- und
    Pfahlgründungen als Grundlage für die Bemessung der Gründung durch den
    Tragwerksplaner, soweit diese Leistungen nicht durch Anwendung von
    Tabellen oder anderen Angaben, zum Beispiel in den
    bauordnungsrechtlichen Vorschriften, erbracht werden können,


2.  Ausschreiben und Überwachen der Aufschlussarbeiten,


3.  Durchführen von Labor- und Feldversuchen,


4.  Beraten bei der Sicherung von Nachbarbauwerken,


5.  Aufstellung von Setzungs-, Grundbruch- und anderen erdstatischen
    Berechnungen, soweit diese Leistungen nicht in den Leistungen nach
    Nummer 1 oder in den Leistungen nach § 42 oder § 49 erfasst sind,


6.  Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchung bei der
    Bemessung des Bauwerks oder seiner Gründung,


7.  Beratung bei Baumaßnahmen im Fels,


8.  Abnahme von Gründungssohlen und Aushubsohlen,


9.  Allgemeine Beurteilung der Tragfähigkeit des Baugrundes und der
    Gründungsmöglichkeiten, die sich nicht auf ein bestimmtes Gebäude oder
    Ingenieurbauwerk bezieht.

1.4.2 Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

(1) Die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung nach Punkt 1.4.1
Absatz 2 Nummer 1 kann folgende Leistung für Gebäude und
Ingenieurbauwerke umfassen:


*        *
    *
    *   Bewertung der Grundleistungen
        in Prozent der Honorare


*        *   1.

    *   Klären der Aufgabenstellung; Ermittlung der Baugrund-
        verhältnisse auf Grund der vorhandenen Unterlagen; Festlegen und
        Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen;

    *   15


*        *   2.

    *   Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie
        der Labor- und Feldversuche; Abschätzen des Schwankungs-
        bereiches von Wasserständen im Boden; Baugrundbeurteilung;
        Festlegen der Bodenkennwerte;

    *   35


*        *   3.

    *   Vorschlag für die Gründung mit Angabe der zulässigen
        Bodenpressungen in Abhängigkeit von den Fundamentab-
        messungen, gegebenenfalls mit Angaben zur Bemessung
        der Pfahlgründung; Angabe der zu erwartenden Setzungen
        für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung
        nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen; Hinweise zur
        Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des
        Bauwerks sowie zur Auswirkung der Baumaßnahme auf
        Nachbarbauwerke.

    *   50




(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den
anrechenbaren Kosten, nach der Honorarzone, der die Gründung
zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Punkt 1.4.3 richten.

(3) Die anrechenbaren Kosten können gemäß § 48 ermittelt werden.

(4) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so
gilt § 8 sinngemäß.

(5) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung
(Linienbauwerke) kann frei vereinbart werden.

(6) § 11 Absatz 1 bis 3 gilt sinngemäß.

1.4.3 Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

(1) Die Honorarzone kann bei der Baugrundbeurteilung und
Gründungsberatung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt
werden:

1.  Honorarzone I:

    Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

    –   gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart
        bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit
        einheitlicher Tragfähigkeit (Scherfestigkeit) und Setzungsfähigkeit
        innerhalb der Baufläche;





2.  Honorarzone II:

    Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

    –   setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche
        Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder
        bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd
        regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher
        Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,


    –   gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart
        bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit
        unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der
        Baufläche;





3.  Honorarzone III:

    Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

    –   stark setzungsempfindliche Bauwerke bei annähernd regelmäßigem
        Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und
        Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,


    –   setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche
        Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder
        bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem
        Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit
        und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,


    –   gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart
        bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark
        unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der
        Baufläche;





4.  Honorarzone IV:

    Gründungen mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

    –   stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau
        des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und
        Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,


    –   setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche
        Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder
        bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem
        Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher
        Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;





5.  Honorarzone V:

    Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

    –   stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau
        des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und
        Setzungsfähigkeit der Baufläche.







(2) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(3) Honorare für die in Punkt 1.4.1 aufgeführten Leistungen für die
Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung ab 51 129 Euro können an der
folgenden Honorartafel orientiert werden:

**Honorartafel zu Leistungen für die Baugrundbeurteilung und
Gründungsberatung**


*        *   Anrechenbare
        Kosten
        in Euro

    *   Honorarzone I
        von    bis
        Euro

    *   Honorarzone II
        von    bis
        Euro

    *   Honorarzone III
        von    bis
        Euro

    *   Honorarzone IV
        von    bis
        Euro

    *   Honorarzone V
        von    bis
        Euro


*        *   51 129

    *   524

    *   945

    *   945

    *   1 361

    *   1 361

    *   1 783

    *   1 783

    *   2 199

    *   2 199

    *   2 621


*        *   75 000

    *   644

    *   1 140

    *   1 140

    *   1 629

    *   1 629

    *   2 124

    *   2 124

    *   2 614

    *   2 614

    *   3 110


*        *   100 000

    *   750

    *   1 307

    *   1 307

    *   1 863

    *   1 863

    *   2 416

    *   2 416

    *   2 971

    *   2 971

    *   3 529


*        *   150 000

    *   922

    *   1 584

    *   1 584

    *   2 241

    *   2 241

    *   2 903

    *   2 903

    *   3 560

    *   3 560

    *   4 222


*        *   200 000

    *   1 077

    *   1 824

    *   1 824

    *   2 570

    *   2 570

    *   3 310

    *   3 310

    *   4 056

    *   4 056

    *   4 802


*        *   250 000

    *   1 207

    *   2 025

    *   2 025

    *   2 844

    *   2 844

    *   3 666

    *   3 666

    *   4 486

    *   4 486

    *   5 304


*        *   300 000

    *   1 333

    *   2 218

    *   2 218

    *   3 103

    *   3 103

    *   3 984

    *   3 984

    *   4 870

    *   4 870

    *   5 755


*        *   350 000

    *   1 445

    *   2 387

    *   2 387

    *   3 329

    *   3 329

    *   4 275

    *   4 275

    *   5 216

    *   5 216

    *   6 158


*        *   400 000

    *   1 550

    *   2 548

    *   2 548

    *   3 544

    *   3 544

    *   4 538

    *   4 538

    *   5 534

    *   5 534

    *   6 531


*        *   450 000

    *   1 646

    *   2 693

    *   2 693

    *   3 740

    *   3 740

    *   4 786

    *   4 786

    *   5 833

    *   5 833

    *   6 882


*        *   500 000

    *   1 739

    *   2 831

    *   2 831

    *   3 928

    *   3 928

    *   5 020

    *   5 020

    *   6 118

    *   6 118

    *   7 211


*        *   750 000

    *   2 149

    *   3 445

    *   3 445

    *   4 743

    *   4 743

    *   6 035

    *   6 035

    *   7 332

    *   7 332

    *   8 627


*        *   1 000 000

    *   2 510

    *   3 969

    *   3 969

    *   5 429

    *   5 429

    *   6 887

    *   6 887

    *   8 346

    *   8 346

    *   9 805


*        *   1 500 000

    *   3 099

    *   4 825

    *   4 825

    *   6 551

    *   6 551

    *   8 281

    *   8 281

    *   10 007

    *   10 007

    *   11 733


*        *   2 000 000

    *   3 610

    *   5 554

    *   5 554

    *   7 502

    *   7 502

    *   9 446

    *   9 446

    *   11 395

    *   11 395

    *   13 339


*        *   2 500 000

    *   4 056

    *   6 189

    *   6 189

    *   8 323

    *   8 323

    *   10 461

    *   10 461

    *   12 594

    *   12 594

    *   14 727


*        *   3 000 000

    *   4 462

    *   6 763

    *   6 763

    *   9 063

    *   9 063

    *   11 364

    *   11 364

    *   13 664

    *   13 664

    *   15 964


*        *   3 500 000

    *   4 840

    *   7 291

    *   7 291

    *   9 742

    *   9 742

    *   12 194

    *   12 194

    *   14 644

    *   14 644

    *   17 095


*        *   4 000 000

    *   5 191

    *   7 780

    *   7 780

    *   10 366

    *   10 366

    *   12 957

    *   12 957

    *   15 543

    *   15 543

    *   18 134


*        *   4 500 000

    *   5 519

    *   8 238

    *   8 238

    *   10 956

    *   10 956

    *   13 670

    *   13 670

    *   16 388

    *   16 388

    *   19 107


*        *   5 000 000

    *   5 834

    *   8 676

    *   8 676

    *   11 513

    *   11 513

    *   14 352

    *   14 352

    *   17 189

    *   17 189

    *   20 030


*        *   7 500 000

    *   7 224

    *   10 570

    *   10 570

    *   13 916

    *   13 916

    *   17 262

    *   17 262

    *   20 607

    *   20 607

    *   23 954


*        *   10 000 000

    *   8 404

    *   12 169

    *   12 169

    *   15 934

    *   15 934

    *   19 698

    *   19 698

    *   23 463

    *   23 463

    *   27 227


*        *   15 000 000

    *   10 395

    *   14 832

    *   14 832

    *   19 270

    *   19 270

    *   23 707

    *   23 707

    *   28 145

    *   28 145

    *   32 582


*        *   20 000 000

    *   12 098

    *   17 083

    *   17 083

    *   22 067

    *   22 067

    *   27 058

    *   27 058

    *   32 043

    *   32 043

    *   37 027


*        *   25 000 000

    *   13 606

    *   19 060

    *   19 060

    *   24 518

    *   24 518

    *   29 973

    *   29 973

    *   35 432

    *   35 432

    *   40 886


*        *   25 564 594

    *   13 774

    *   19 280

    *   19 280

    *   24 792

    *   24 792

    *   30 297

    *   30 297

    *   35 809

    *   35 809

    *   41 316

1.5 Vermessungstechnische Leistungen

1.5.1 Anwendungsbereich

(1) Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener
Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das
Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit
sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung, soweit
die Leistungen mit besonderen instrumentellen und
vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen.
Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen
Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des
Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.

(2) Zu den vermessungstechnischen Leistungen rechnen:

1.  Entwurfsvermessung für die Planung und den Entwurf von Gebäuden,
    Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,


2.  Bauvermessungen für den Bau und die abschließende
    Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und
    Verkehrsanlagen,


3.  Vermessung an Objekten außerhalb der Entwurfs- und Bauphase,
    Leistungen für nicht objektgebundene Vermessungen, Fernerkundung und
    geographisch-geometrische Datenbasen sowie andere sonstige
    vermessungstechnische Leistungen.

1.5.2 Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Entwurfsvermessung kann
sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone,
der die Entwurfsvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel unter
Punkt 1.5.8 richten.

(2) Anrechenbare Kosten können unter Zugrundelegung der
Kostenberechnung ermittelt werden, solange diese nicht vorliegt oder
wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbaren, nach der Kostenschätzung.

(3) Anrechenbare Kosten können die Herstellungskosten des Objekts
sein. Sie sind zu ermitteln nach § 4 und

1.  bei Gebäuden nach § 32,


2.  bei Ingenieurbauwerken nach § 41,


3.  bei Verkehrsanlagen nach § 45.




(4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nur folgende
Prozentsätze der nach Absatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die
wie folgt gestaffelt aufzusummieren sind:

1.  bis zu 511 292 Euro
    40 Prozent,


2.  über 511 292 bis zu 1 022 584 Euro
    35 Prozent,


3.  über 1 022 584 bis zu 2 556 459 Euro
    30 Prozent,


4.  über 2 556 459 Euro
    25 Prozent.




(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die Punkte 1.5.3 und 1.5.4 gelten nicht
für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen
Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend
innerörtlichem Verkehr, ausgenommen Wasserstraßen-, Geh- und Radwegen
sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1
genannten Objekte kann frei vereinbart werden.

(6) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so können
die Honorare für die Vermessung jedes Objektes getrennt berechnet
werden.

1.5.3 Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung

(1) Die Honorarzonen können bei der Entwurfsvermessung auf Grund
folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

1.  Honorarzone I:

    Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit

    –   sehr hoher Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,


    –   sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,


    –   sehr hoher Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,


    –   sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und
        bei der Begehbarkeit,


    –   sehr geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,


    –   sehr geringer Behinderung durch Verkehr,


    –   sehr geringer Topographiedichte;





2.  Honorarzone II:

    Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit

    –   guter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,


    –   geringen Anforderungen an die Genauigkeit,


    –   guter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,


    –   geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei
        der Begehbarkeit,


    –   geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,


    –   geringer Behinderung durch Verkehr,


    –   geringer Topographiedichte;





3.  Honorarzone III:

    Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

    –   befriedigender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,


    –   durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,


    –   befriedigender Qualität des vorhandenen Lage- und
        Höhenfestpunktfeldes,


    –   durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit
        und bei der Begehbarkeit,


    –   durchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,


    –   durchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,


    –   durchschnittlicher Topographiedichte;





4.  Honorarzone IV:

    Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

    –   kaum ausreichender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,


    –   überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,


    –   kaum ausreichender Qualität des vorhandenen Lage- und
        Höhenfestpunktfeldes,


    –   überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die
        Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,


    –   überdurchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,


    –   überdurchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,


    –   überdurchschnittlicher Topographiedichte;





5.  Honorarzone V:

    Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit

    –   mangelhafter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,


    –   sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,


    –   mangelhafter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,


    –   sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei
        der Begehbarkeit,


    –   sehr hoher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,


    –   sehr hoher Behinderung durch Verkehr,


    –   sehr hoher Topographiedichte.







(2) Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren
Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher
Honorarzone die Vermessung zugeordnet werden kann, so kann die Anzahl
der Bewertungspunkte nach Absatz 3 ermittelt werden. Die Vermessung
kann nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen
zugeordnet werden:

1. Honorarzone I: Vermessungen mit bis zu 14 Punkten,


2. Honorarzone II: Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten,


3. Honorarzone III: Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten,


4. Honorarzone IV: Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten,


5. Honorarzone V: Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten.




(3) Bei der Zuordnung einer Entwurfsvermessung zu den Honorarzonen
können entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die
Vermessung die Bewertungsmerkmale Qualität der vorhandenen
Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des
vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten,
die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die
Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit Behinderung durch
Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 10
Punkten und das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit bis zu 15
Punkten bewertet werden.

1.5.4 Leistungsbild Entwurfsvermessung

(1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung kann die terrestrischen und
photogrammetrischen Vermessungsleistungen für die Planung und den
Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrslagen umfassen.
Die Grundleistungen können in den in Absatz 2 aufgeführten
Leistungsphasen 1 bis 6 zusammengefasst werden. Sie können in der
folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare des Punkt 1.5.8
bewertet werden:


*        *
    *
    *   Bewertung der Grundleistungen
        in Prozent der Honorare


*        *   1.

    *   Grundlagenermittlung

    *   3


*        *   2.

    *   Geodätisches Festpunktfeld

    *   15


*        *   3.

    *   Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne

    *   52


*        *   4.

    *   Absteckungsunterlagen

    *   15


*        *   5.

    *   Absteckung für Entwurf

    *   5


*        *   6.

    *   Geländeschnitte

    *   10




(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

*        *
    *   Grundleistungen

    *   Besondere Leistungen


*        *   **1.**

    *   **Grundlagenermittlung**
        Einholen von Informationen und Beschaffen von
        Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt
        Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen
        Ortsbesichtigung
        Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den
        Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad

    *   Schriftliches Einholen von
        Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, zum Befahren von
        Gewässern und für anordnungs-
        bedürftige Verkehrssicherungs-
        maßnahmen


*        *   **2.**

    *   **Geodätisches Festpunktfeld**
        Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunkten
        Erstellen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen
        Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte
        Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten-
        und Höhenverzeichnisses

    *   Netzanalyse und Messprogramm
        für Grundnetze hoher Genauigkeit
        Vermarken bei besonderen
        Anforderungen
        Bau von Festpunkten und Signalen


*        *   **3.**

    *   **Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne**
        Topographische/Morphologische Geländeaufnahme
        (terrestrisch/photogrammetrisch) einschließlich Erfassen von
        Zwangspunkten
        Auswerten der Messungen/Luftbilder
        Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im
        Planungsbereich einschließlich der Einarbeitung der
        Katasterinformation
        Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform
        Erstellen eines digitalen Geländemodells
        Graphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln
        und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen
        Eintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen
        Liefern aller Messdaten in digitaler Form

    *   Orten und Aufmessen des
        unterirdischen Bestandes
        Vermessungsarbeiten Untertage,
        unter Wasser oder bei Nacht
        Maßnahmen für umfangreiche
        anordnungsbedürftige Verkehrs-
        sicherung
        Detailliertes Aufnehmen bestehender
        Objekte und Anlagen außerhalb
        normaler topographischer Aufnahmen wie z. B. Fassaden und Innenräume
        von Gebäuden
        Eintragen von Eigentümerangaben
        Darstellen in verschiedenen Maßstäben
        Aufnahmen über den Planungsbereich hinaus
        Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für
        behördliche Genehmigungsverfahren
        Erfassen von Baumkronen


*        *   **4.**

    *   **Absteckungsunterlagen**
        Berechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfs und
        Erstellen von Absteckungsunterlagen

    *   Durchführen von Optimierungs-
        berechnungen im Rahmen der
        Baugeometrie (Flächennutzung,
        Abstandsflächen, Fahrbahndecken)


*        *   **5.**

    *   **Absteckung für den Entwurf**
        Übertragen der Leitlinie linienhafter Objekte in die Örtlichkeit
        Übertragen der Projektgeometrie in die Örtlichkeit für
        Erörterungsverfahren

    *

*        *   **6.**

    *   **Geländeschnitte**
        Ermitteln und Darstellen von Längs- und Querprofilen aus
        terrestrischen/photogrammetrischen Aufnahmen

    *

1.5.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung kann sich
nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der
die Bauvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel unter Punkt
1\.5.8 richten.

(2) Anrechenbare Kosten können nach Punkt 1.5.2 Absatz 3 ermittelt
werden. Anrechenbar können bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei
Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten sein.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sowie die Punkte 1.5.6 und 1.5.7 gelten nicht
für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen
Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen
Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr – ausgenommen
Wasserstraßen –, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und
Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann
frei vereinbart werden.

1.5.6 Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung

(1) Die Honorarzone kann bei der Bauvermessung auf Grund folgender
Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

1.  Honorarzone I:

    Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit

    –   sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und
        bei der Begehbarkeit,


    –   sehr geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,


    –   sehr geringer Behinderung durch den Verkehr,


    –   sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,


    –   sehr geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,


    –   sehr geringer Behinderung durch den Baubetrieb;





2.  Honorarzone II:

    Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit

    –   geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei
        der Begehbarkeit,


    –   geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,


    –   geringer Behinderung durch den Verkehr,


    –   geringen Anforderungen an die Genauigkeit,


    –   geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,


    –   geringer Behinderung durch den Baubetrieb;





3.  Honorarzone III:

    Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

    –   durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit
        und bei der Begehbarkeit,


    –   durchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,


    –   durchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,


    –   durchschnittliche Anforderungen an die Genauigkeit,


    –   durchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,


    –   durchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;





4.  Honorarzone IV:

    Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

    –   überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die
        Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,


    –   überdurchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,


    –   überdurchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,


    –   überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,


    –   überdurchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,


    –   überdurchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;





5.  Honorarzone V:

    Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit

    –   sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei
        der Begehbarkeit,


    –   sehr hohen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,


    –   sehr hoher Behinderung durch den Verkehr,


    –   sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,


    –   sehr hohen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,


    –   sehr hoher Behinderung durch den Baubetrieb.







(2) Punkt 1.5.3 Absatz 2 gilt sinngemäß.

(3) Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die Honorarzonen kann
entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die
Vermessung das Bewertungsmerkmal Beeinträchtigungen durch
Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit mit bis zu 5 Punkten
bewertet werden. Die Bewertungsmerkmale Behinderungen durch Bebauung
und Bewuchs, Behinderungen durch den Verkehr, Anforderungen an die
Genauigkeit sowie Anforderungen durch die Geometrie des Objekts können
mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Behinderung durch
den Baubetrieb mit bis zu 15 Punkten bewertet werden.

1.5.7 Leistungsbild Bauvermessung

(1) Das Leistungsbild Bauvermessung kann die terrestrischen und
photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und die
abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken
und Verkehrsanlagen umfassen. Die Grundleistungen sind in den in
Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie
können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare unter
Punkt 1.5.8 bewertet werden:


*        *
    *
    *   Bewertung der Grundleistungen
        in Prozent der Honorare


*        *   1.

    *   Baugeometrische Beratung

    *   2


*        *   2.

    *   Absteckung für die Bauausführung

    *   14


*        *   3.

    *   Bauausführungsvermessung

    *   66


*        *   4.

    *   Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung

    *   18




(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

*        *
    *   Grundleistungen

    *   Besondere Leistungen


*        *   **1.**

    *   **Baugeometrische Beratung**
        Beraten bei der Planung, insbesondere im Hinblick auf die
        erforderlichen Genauigkeiten
        Erstellen eines konzeptionellen Messprogramms
        Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und
        Benennungssystems
        Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und
        Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für die
        Baustelleneinrichtung

    *   Erstellen von vermessungs-
        technischen Leistungsbeschreibungen
        Erarbeiten von Organisationsvor-
        schlägen über Zuständigkeiten,
        Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung


*        *   **2.**

    *   **Absteckung für Bauausführung**
        Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die Örtlichkeit
        Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte
        und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende
        Unternehmen

    *

*        *   **3.**

    *   **Bauausführungsvermessung**
        Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunkt-
        feldes
        Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten
        Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden
        Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe
        Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu
        erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen
        Punkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung)
        Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen
        Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung
        als Grundlage für den Bestandplan

    *   Absteckungen unter
        Berücksichtigung von belastungs-
        und fertigungstechnischen
        Verformungen
        Prüfen der Maßgenauigkeit von
        Fertigteilen
        Aufmaß von Bauleistungen, soweit
        besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind
        Herstellen von Bestandsplänen
        Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung
        Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der
        Grundleistungen


*        *   **4.**

    *   **Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung**
        Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an
        Schalungen und entstehenden Bauteilen
        Fertigen von Messprotokollen
        Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen
        an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden
        Objekts

    *   Prüfen der Mengenermittlungen
        Einrichten eines geometrischen
        Objektinformationssystems
        Planen und Durchführen von
        langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen
        der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen
        Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere
        vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind




(3) Die Leistungsphase 3 kann abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit
45 bis 66 Prozent bewertet werden.

1.5.8 Honorare für Grundleistungen bei der Vermessung

Honorare für die unter den Punkten 1.5.4 und 1.5.7 aufgeführten
Grundleistungen ab 51 129 Euro können an der folgenden Honorartafel
orientiert werden:

**Honorartafel zu Leistungen bei der Vermessung**


*        *   Anrechenbare
        Kosten in
        Euro

    *   Honorarzone I
        von    bis
        Euro

    *   Honorarzone II
        von    bis
        Euro

    *   Honorarzone III
        von    bis
        Euro

    *   Honorarzone IV
        von    bis
        Euro

    *   Honorarzone V
        von    bis
        Euro


*        *   51 129

    *   2 250

    *   2 643

    *   2 643

    *   3 037

    *   3 037

    *   3 431

    *   3 431

    *   3 825

    *   3 825

    *   4 219


*        *   100 000

    *   3 325

    *   3 826

    *   3 826

    *   4 327

    *   4 327

    *   4 829

    *   4 829

    *   5 330

    *   5 330

    *   5 831


*        *   150 000

    *   4 320

    *   4 931

    *   4 931

    *   5 542

    *   5 542

    *   6 153

    *   6 153

    *   6 765

    *   6 765

    *   7 376


*        *   200 000

    *   5 156

    *   5 826

    *   5 826

    *   6 547

    *   6 547

    *   7 217

    *   7 217

    *   7 939

    *   7 939

    *   8 609


*        *   250 000

    *   5 881

    *   6 656

    *   6 656

    *   7 437

    *   7 437

    *   8 212

    *   8 212

    *   8 994

    *   8 994

    *   9 768


*        *   300 000

    *   6 547

    *   7 383

    *   7 383

    *   8 219

    *   8 219

    *   9 055

    *   9 055

    *   9 892

    *   9 892

    *   10 728


*        *   350 000

    *   7 207

    *   8 098

    *   8 098

    *   9 037

    *   9 037

    *   9 929

    *   9 929

    *   10 867

    *   10 867

    *   11 758


*        *   400 000

    *   7 867

    *   8 859

    *   8 859

    *   9 815

    *   9 815

    *   10 809

    *   10 809

    *   11 765

    *   11 765

    *   12 757


*        *   450 000

    *   8 527

    *   9 584

    *   9 584

    *   10 630

    *   10 630

    *   11 644

    *   11 644

    *   12 690

    *   12 690

    *   13 747


*        *   500 000

    *   9 187

    *   10 299

    *   10 299

    *   11 413

    *   11 413

    *   12 513

    *   12 513

    *   13 625

    *   13 625

    *   14 737


*        *   750 000

    *   11 332

    *   12 667

    *   12 667

    *   14 002

    *   14 002

    *   15 336

    *   15 336

    *   16 672

    *   16 672

    *   18 006


*        *   1 000 000

    *   13 525

    *   14 977

    *   14 977

    *   16 532

    *   16 532

    *   18 086

    *   18 086

    *   19 642

    *   19 642

    *   21 196


*        *   1 500 000

    *   17 714

    *   19 597

    *   19 597

    *   21 592

    *   21 592

    *   23 586

    *   23 586

    *   25 582

    *   25 582

    *   27 576


*        *   2 000 000

    *   21 894

    *   24 217

    *   24 217

    *   26 652

    *   26 652

    *   29 086

    *   29 086

    *   31 522

    *   31 522

    *   33 956


*        *   2 500 000

    *   26 074

    *   28 837

    *   28 837

    *   31 712

    *   31 712

    *   34 586

    *   34 586

    *   37 462

    *   37 462

    *   40 336


*        *   3 000 000

    *   30 254

    *   33 457

    *   33 457

    *   36 772

    *   36 772

    *   40 086

    *   40 086

    *   43 402

    *   43 402

    *   46 716


*        *   3 500 000

    *   34 434

    *   38 077

    *   38 077

    *   41 832

    *   41 832

    *   45 586

    *   45 586

    *   49 342

    *   49 342

    *   53 096


*        *   4 000 000

    *   38 614

    *   42 697

    *   42 697

    *   46 892

    *   46 892

    *   51 086

    *   51 086

    *   55 282

    *   55 282

    *   59 476


*        *   4 500 000

    *   42 794

    *   47 317

    *   47 317

    *   51 952

    *   51 952

    *   56 586

    *   56 586

    *   61 222

    *   61 222

    *   65 856


*        *   5 000 000

    *   46 974

    *   51 937

    *   51 937

    *   57 012

    *   57 012

    *   62 086

    *   62 086

    *   67 162

    *   67 162

    *   72 236


*        *   7 500 000

    *   67 874

    *   75 037

    *   75 037

    *   82 312

    *   82 312

    *   89 586

    *   89 586

    *   96 862

    *   96 862

    *   104 136


*        *   10 000 000

    *   88 672

    *   98 137

    *   98 137

    *   107 612

    *   107 612

    *   117 086

    *   117 086

    *   126 562

    *   126 562

    *   136 036


*        *   10 225 838

    *   90 550

    *   100 223

    *   100 223

    *   109 897

    *   109 897

    *   119 571

    *   119 571

    *   129 245

    *   129 245

    *   138 918

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 3) Besondere Leistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2775 - 2781)

Inhaltsübersicht

    • 2.1

    • Leistungsbild Flächennutzungsplan

    • 2.2

    • Leistungsbild Bebauungsplan

    • 2.3

    • Leistungsbild Landschaftsplan

    • 2.4

    • Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

    • 2.5

    • Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

    • 2.6

    • Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten

    • 2.7

    • Leistungsbild Freianlagen

    • 2.8

    • Leistungsbild Ingenieurbauwerke

    • 2.9

    • Leistungsbild Verkehrsanlagen

    • 2.10

    • Leistungsbild Tragwerksplanung

    • 2.11

    • Leistungsbild technische Ausrüstung

2.1 Leistungsbild Flächennutzungsplan

Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:

2.1.1 Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

Ausarbeiten eines Leistungskatalogs;

2.1.2 Ermitteln der Planungsvorgaben

Geländemodelle,

Geodätische Feldarbeit,

Kartentechnische Ergänzungen,

Erstellen von pausfähigen Bestandskarten,

Erarbeiten einer Planungsgrundlage aus unterschiedlichem
Kartenmaterial,

Auswerten von Luftaufnahmen,

Befragungsaktion für Primärstatistik unter Auswerten von
sekundärstatistischem Material,

Strukturanalysen,

Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum
Beispiel Versorgung, Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie
soziokulturelle Struktur, soweit nicht in den Grundleistungen erfasst,

Differenzierte Erhebung des Nutzungsbestands;

2.1.3 Vorentwurf

Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers
einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen
Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen
und Schriftsätze,

Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3
Absatz 1 des Baugesetzbuchs,

Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3
Absatz 2 des Baugesetzbuchs,

Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen,

Durchführen der Beteiligung von Behörden und Stellen, die Träger
öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können;

2.1.4 Entwurf

Anfertigen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr,
Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigung sowie von Wege- und
Gewässerplänen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter
Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich
Beteiligter,

Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs, insbesondere
nach Bedenken und Anregungen,

Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Bedenken und
Anregungen,

Differenzierte Darstellung der Nutzung;

2.1.5 Genehmigungsfähige Planfassung

Leistungen für die Drucklegung,

Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des
Flächennutzungsplans,

Überarbeiten von Planzeichnungen und von dem Erläuterungsbericht nach
der Genehmigung.

2.2 Leistungsbild Bebauungsplan

Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:

2.2.1 Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

Festellen der Art und des Umfangs weiterer notwendiger
Voruntersuchungen, besonders bei Gebieten, die bereits überwiegend
bebaut sind,

Stellungnahme zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung;

2.2.2 Ermitteln der Planungsvorgaben

Geodätische Einmessung,

Primärerhebungen (Befragungen, Objektaufnahme),

Ergänzende Untersuchungen bei nicht vorhandenem Flächennutzungsplan,

Mitwirken bei der Ermittlung der Förderungsmöglichkeiten durch
öffentliche Mittel,

Stadtbildanalyse;

2.2.3 Vorentwurf

Modelle;

2.2.4 Entwurf

Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen;

2.2.5 Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung

Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des
Bebauungsplans.

2.3 Leistungsbild Landschaftsplan

Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:

2.3.1 Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

Antragsverfahren für Planungszuschüsse;

2.3.2 Ermitteln der Planungsvorgaben

Einzeluntersuchungen natürlicher Grundlagen,

Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nutzungen,

Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und
aufbereiten,

Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus
Unterlagen erhobenen Daten dienen.

2.4 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:

2.4.1 Landschaftsanalyse

Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und
aufbereiten,

Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus
Unterlagen erhobenen Daten dienen;

2.4.2 Endgültige Planfassung

Mitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen der Landschaftsentwicklung
in Programme und Pläne im Sinne des Raumordnungsgesetzes.

2.5 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

Das Leistungsbild kann in der Leistungsphase 2 (Ermitteln der
Planungsgrundlagen) folgende Besondere Leistungen umfassen:

Flächendeckende detaillierte Vegetationskartierung,

Eingehende zoologische Erhebungen einzelner Arten oder Artengruppen.

2.6 Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten

Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:

2.6.1 Grundlagenermittlung

Bestandsaufnahme,

Standortanalyse,

Betriebsplanung,

Aufstellung eines Raumprogramms,

Aufstellen eines Funktionsprogramms,

Prüfen der Umwelterheblichkeit,

Prüfen der Umweltverträglichkeit;

2.6.2 Vorplanung (Projekt und Planungsvorbereitung)

Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen
Anforderungen,

Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen,

Aufstellen eines Finanzierungsplanes,

Aufstellen einer Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse,

Mitwirken bei der Kreditbeschaffung,

Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage),

Anfertigen von Darstellungen durch besondere Techniken, wie zum
Beispiel Perspektiven, Muster, Modelle,

Aufstellen eines Zeit- und Organisationsplanes,

Ergänzen der Vorplanungsunterlagen hinsichtlich besonderer Maßnahmen
zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß der
Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs
sowie der Schadstoff- und CO
2                   -Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien
in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligten. Das
übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die
Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften
und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben;

2.6.3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit
Kostenuntersuchung (Optimierung),

Wirtschaftlichkeitsberechnung,

Kostenberechnung durch Aufstellen von Mengengerüsten oder
Bauelementkatalog,

Ausarbeitung besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung,
die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur
Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO
2                   -Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien
in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligter. Das
übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die
Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften
und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben;

2.6.4 Genehmigungsplanung

Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung,

Erarbeiten von Unterlagen für besondere Prüfverfahren,

Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im
Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder Ähnliches,

Ändern der Genehmigungsunterlagen infolge von Umständen, die der
Auftragnehmer nicht zu vertreten hat;

2.6.5 Ausführungsplanung

^f772278_02_BJNR273200009BJNE006100000 Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Baubuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ,

Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Raumbuch zur
Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm\*),

Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der
Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten
Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung\*),

Erarbeiten von Detailmodellen,

Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung
fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen
(zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und
Fundamentpläne von Maschinenlieferanten), soweit die Leistungen
Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind;

2.6.6 Vorbereitung der Vergabe

Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm unter
Bezug auf Baubuch/Raumbuch\*),

Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene
Leistungsbereiche,

Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der
Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter;

2.6.7 Mitwirkung bei der Vergabe

Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit
Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegel\*),

Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen
Anforderungen;

2.6.8 Objektüberwachung (Bauüberwachung)

Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes,

Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-,
Kosten- oder Kapazitätsplänen,

Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach
jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der Leistungsphase 8
hinausgeht;

2.6.9 Objektbetreuung und Dokumentation

Erstellen von Bestandsplänen,

Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen,

Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen,

Objektbeobachtung,

Objektverwaltung,

Baubegehungen nach Übergabe,

Überwachen der Wartungs- und Pflegeleistungen,

Aufbereiten des Zahlungsmaterials für eine Objektdatei,

Ermittlung und Kostenfeststellung zu Kostenrichtwerten,

Überprüfen der Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse;

2.6.10 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen

Maßliches, technisches und verformungsgerechtes Aufmaß,

Schadenskartierung,

Ermitteln von Schadensursachen,

Planen und Überwachen von Maßnahmen zum Schutz von vorhandener
Substanz,

Organisation von und Mitwirkung an Betreuungsmaßnahmen für Nutzer und
andere Planungsbetroffene,

Wirkungskontrollen von Planungsansatz und Maßnahmen im Hinblick auf
die Nutzer, beispielsweise durch Befragen.
  • *

2.7 Leistungsbild Freianlagen

Das Leistungsbild kann die zu Punkt 2.6 aufgeführten Besonderen
Leistungen umfassen.

2.8 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

Das Leistungsbild kann folgende Besonderen Leistungen umfassen:

2.8.1 Grundlagenermittlung

Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte,

Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Belastungen;

2.8.2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen,

Anfertigen von topographischen und hydrologischen Unterlagen,

Genaue Berechnung besonderer Bauteile,

Koordinieren und Darstellen der Ausrüstung und Leitungen bei
Gleisanlagen;

2.8.3 Entwurfsplanung

Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen
Unterlagen,

Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen,

Signaltechnische Berechnung,

Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen;

2.8.4 Genehmigungsplanung

Mitwirken beim Beschaffen der Zustimmung von Betroffenen,

Herstellen der Unterlagen für Verbandsgründungen;

2.8.5 Ausführungsplanung

Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen,

Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für
Ingenieurbauwerke gemäß § 40 Nummer 1 bis 3 und 5, die dem
Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die
jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt,

Erstellen von Ausführungszeichnungen für Ingenieurbauwerke nach § 40
Nummer 1 bis 3 und 5, die einen überdurchschnittlichen Aufwand
erfordern und die bei Auftragserteilung abweichend von § 42 Absatz 1
Nummer 5 mit mehr als 15 bis zu 35 % schriftlich vereinbart werden
können;

2.8.6 Mitwirkung bei der Vergabe

Prüfen und Werten von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen mit
grundlegend anderen Konstruktionen im Hinblick auf die technische und
funktionelle Durchführbarkeit;

2.8.7 Objektbetreuung und Dokumentation

Erstellen eines Bauwerksbuchs;

2.8.8 Örtliche Bauüberwachung

Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur
Ausführung genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein
anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften,

Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie
Höhenfestpunkte im Objektbereich herstellen, soweit die Leistungen
nicht mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen
Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen,

Baugelände örtlich kennzeichnen,

Führen eines Bautagebuchs,

Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen,

Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen,

Rechnungsprüfung,

Mitwirken bei behördlichen Abnahmen,

Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der
Anlagenteile der Gesamtanlage,

Überwachen der Beseitigung der bei der Leistung festgestellten Mängel,

bei Objekten nach § 40: Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach
§ 50 Absatz 2 Nummer 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem
Standsicherheitsnachweis;

2.8.9 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken und bei Verkehrsanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpassung an vorhandene Randbebauung

–   Ermitteln substanzbezogener Daten und Vorschriften,


–   Untersuchen und Abwickeln der notwendigen Sicherungsmaßnahmen von Bau-
    und Betriebszuständen,


–   Örtliches Überprüfen von Planungsdetails an der vorgefundenen Substanz
    und Überarbeiten der Planung bei Abweichen von den ursprünglichen
    Feststellungen,


–   Erarbeiten eines Vorschlags zur Behebung von Schäden oder Mängeln.

2.9 Leistungsbild Verkehrsanlagen

Das Leistungsbild kann die zu Punkt 2.8 aufgeführten Besonderen
Leistungen umfassen.

2.10 Leistungsbild Tragwerksplanung

Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:

2.10.1 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten
unter verschiedenen Objektbedingungen,

Aufstellen eines Lastenplanes, zum Beispiel als Grundlage für die
Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung,

Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile,

Vorläufig nachprüfbare Berechnung der Gründung;

2.10.2 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung
wesentlich tragender Teile,

Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der
Gründung,

Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum
Beispiel Klären von Konstruktionsdetails,

Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der
kraftübertragenden Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne
Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird,

Nachweise der Erdbebensicherung;

2.10.3 Genehmigungsplanung

Bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz,

Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für
Bergschadenssicherungen und Bauzustände, soweit diese Leistungen über
das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen,

Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen,
den Bewehrungs-Querschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte
der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei
der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen,

Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklassen (MLC),

Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das
statische System von dem des Endzustands abweicht;

2.10.4 Ausführungsplanung

Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten,

Elementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl- und
Stücklisten,

Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellen der
Spannprotokolle im Spannbetonbau,

Wesentliche Leistungen, die infolge Änderungen der Planung, die vom
Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, erforderlich werden,

Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der
Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfen;

2.10.5 Vorbereitung der Vergabe

Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des
Objektplaners\*),

Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des
Objektplaners,

Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks;

2.10.6 Mitwirkung bei der Vergabe

Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote
Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm,

Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten,

Beitrag zum Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheitspreisen oder
Pauschalangeboten;

2.10.7 Objektüberwachung (Bauüberwachung)

Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf
Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen,

Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits-
und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen,

Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in
besonderen Fällen sowie statische Auswertung der Güteprüfungen,

Betontechnologische Beratung;

2.10.8 Objektbetreuung und Dokumentation

Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit
betreffenden Einflüssen;

2.10.9 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen

Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe.
  • *

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2.11 Leistungsbild technische Ausrüstung

Das Leistungsbild kann folgende Besonderen Leistungen umfassen:

2.11.1 Grundlagenermittlung

Systemanalyse (Klären der möglichen Systeme nach Nutzen, Aufwand,
Wirtschaftlichkeit und Durchführbarkeit und Umweltverträglichkeit),

Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse für energiesparendes
und umweltverträgliches Bauen;

2.11.2 Vorplanung

Durchführen von Versuchen und Modellversuchen,

Untersuchung zur Gebäude- und Anlagenoptimierung hinsichtlich
Energieverbrauch und Schadstoffemission (z.  B. SO
2                   , NO
x                   ),

Erarbeiten optimierter Energiekonzepte;

2.11.3 Entwurfsplanung

Erarbeiten von Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für die
Zentrale Leittechnik,

Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis,

Detaillierter Vergleich von Schadstoffemissionen,

Betriebskostenberechnungen,

Schadstoffemissionsberechnungen,

Erstellen des technischen Teils eines Raumbuchs als Beitrag zur
Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners;

2.11.4 Ausführungsplanung

Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners und von
Montage- und Werkstattzeichnungen auf Übereinstimmung mit der Planung,

Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln
und Maschinen,

Anfertigen von Stromlaufplänen;

2.11.5 Vorbereitung der Vergabe

Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit
Leistungsprogramm;

2.11.6 Objektüberwachung (Bauüberwachung)

Durchführen von Leistungs- und Funktionsmessungen,

Ausbilden und Einweisen von Bedienungspersonal,

Überwachen und Detailkorrektur beim Hersteller,

Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen von Ablaufplänen
(Netzplantechnik für EDV);

2.11.7 Objektbetreuung und Dokumentation

Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation,

Ingenieurtechnische Kontrolle des Energieverbrauchs und der
Schadstoffemission;

2.11.8 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen

Durchführen von Verbrauchsmessungen,

Endoskopische Untersuchungen.




Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit
Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall
entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase,
soweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt wird.
Leistungsprogramm Grundleistung. In diesem Fall entfallen die
Grundleistungen dieser Leistungsphase.

Anlage 3 (zu § 5 Absatz 4 Satz 2) Objektlisten

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2782 - 2789)

Inhaltsübersicht

    • 3.1

    • Gebäude

    • 3.2

    • Freianlagen

    • 3.3

    • Raumbildende Ausbauten

    • 3.4

    • Ingenieurbauwerke

    • 3.5

    • Verkehrsanlagen

    • 3.6

    • Anlagen der Technischen Ausrüstung

3.1 Gebäude

Nachstehende Gebäude werden in der Regel folgenden Honorarzonen
zugeordnet:

3.1.1 Honorarzone I:

Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere Behelfsbauten für
vorübergehende Nutzung,

Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen, Einstellhallen,
Verbindungsgänge, Feldscheunen und andere einfache landwirtschaftliche
Gebäude,

Tribünenbauten, Wetterschutzhäuser;

3.1.2 Honorarzone II:

Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und
Kücheneinrichtungen,

Garagenbauten, Parkhäuser, Gewächshäuser,

geschlossene, eingeschossige Hallen und Gebäude als selbständige
Bauaufgabe, Kassengebäude, Bootshäuser,

einfache Werkstätten ohne Kranbahnen,

Verkaufslager, Unfall- und Sanitätswachen,

Musikpavillons;

3.1.3 Honorarzone III:

Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher Ausstattung,

Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen,
Grundschulen,

Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser, Studentenhäuser,
Altentagesstätten und andere Betreuungseinrichtungen,

Fertigungsgebäude der metallverarbeitenden Industrie, Druckereien,
Kühlhäuser,

Werkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche Gebäude,
soweit nicht in Honorarzone I, II oder IV erwähnt, Parkhäuser mit
integrierten weiteren Nutzungsarten,

Bürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Ladenbauten,
Einkaufszentren, Märkte und Großmärkte, Messehallen, Gaststätten,
Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebäude, Feuerwachen, Rettungsstationen,
Ambulatorien, Pflegeheime ohne medizinisch-technische Ausrüstung,
Hilfskrankenhäuser,

Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser,

Turn- und Sportgebäude sowie -anlagen, soweit nicht in Honorarzone II
oder IV erwähnt;

3.1.4 Honorarzone IV:

Wohnungshäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und
Hügelhäuser, planungsaufwendige Einfamilienhäuser mit entsprechendem
Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter Bauweise
auf kleineren Grundstücken, Heime mit zusätzlichen medizinisch-
technischen Einrichtungen,

Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude der
Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude,

Schulen, ausgenommen Grundschulen; Bildungszentren, Volkshochschulen,
Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten, Akademien,
Hörsaalgebäude, Laborgebäude, Bibliotheken und Archive,
Institutsgebäude für Lehre und Forschung, soweit nicht in Honorarzone
V erwähnt,

landwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher Ausstattung,
Großküchen, Hotels, Banken, Kaufhäuser, Rathäuser, Parlaments- und
Gerichtsgebäude sowie sonstige Gebäude für die Verwaltung mit
überdurchschnittlicher Ausstattung,

Krankenhäuser der Versorgungsstufen I und II, Fachkrankenhäuser,
Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmung, Therapie- und
Rehabilitationseinrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,

Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen, Mehrzweckhallen für
religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke,

Hallenschwimmbäder, Sportleistungszentren, Großsportstätten;

3.1.5 Honorarzone V:

Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken,

Stahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien,

Studios für Rundfunk, Fernsehen und Theater, Konzertgebäude,
Theaterbauten, Kulissengebäude, Gebäude für die wissenschaftliche
Forschung (experimentelle Fachrichtungen).

3.2 Freianlagen

Nachstehende Freianlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen
zugeordnet:

3.2.1 Honorarzone I:

Geländegestaltungen mit Einsaaten in der freien Landschaft,

Windschutzpflanzungen,

Spielwiesen, Ski- und Rodelhänge ohne technische Einrichtungen;

3.2.2 Honorarzone II:

Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei
Einzelbauwerken und bei landwirtschaftlichen Aussiedlungen,

Begleitgrün an Verkehrsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III
erwähnt, Grünverbindungen ohne besondere Ausstattung; Ballspielplätze
(Bolzplätze), Ski- und Rodelhänge mit technischen Einrichtungen;
Sportplätze ohne Laufbahnen oder ohne sonstige technische
Einrichtungen,

Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und
Entnahmestellen,

Pflanzungen in der freien Landschaft, soweit nicht in Honorarzone I
erwähnt, Ortsrandeingrünungen;

3.2.3 Honorarzone III:

Freiflächen bei privaten und öffentlichen Bauwerken, soweit nicht in
Honorarzone II, IV oder V erwähnt,

Begleitgrün an Verkehrsanlagen mit erhöhten Anforderungen an Schutz,
Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,

Flächen für den Arten- und Biotopschutz, soweit nicht in Honorarzone
IV oder V erwähnt,

Ehrenfriedhöfe, Ehrenmale; Kombinationsspielfelder, Sportanlagen Typ D
und andere Sportanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV
erwähnt,

Camping-, Zelt- und Badeplätze, Kleingartenanlagen;

3.2.4 Honorarzone IV:

Freiflächen mit besonderen topographischen oder räumlichen
Verhältnissen bei privaten und öffentlichen Bauwerken,

innerörtliche Grünzüge, Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für
Fußgängerbereiche; extensive Dachbegrünungen,

Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten
Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopverbundfunktionen,

Sportanlagen Typ A bis C, Spielplätze, Sportstadien, Freibäder,
Golfplätze,

Friedhöfe, Parkanlagen, Freilichtbühnen, Schulgärten, naturkundliche
Lehrpfade und -gebiete;

3.2.5 Honorarzone V:

Hausgärten und Gartenfriedhöfe für hohe Repräsentationsansprüche,
Terrassen- und Dachgärten, intensive Dachbegrünungen,

Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen; historische
Parkanlagen, Gärten und Plätze,

botanische und zoologische Gärten,

Freiflächen mit besonderer Ausstattung für hohe Benutzungsansprüche,
Garten- und Hallenschauen.

3.3 Raumbildende Ausbauten

Nachstehende raumbildende Ausbauten werden in der Regel folgenden
Honorarzonen zugeordnet:

3.3.1 Honorarzone I:

Innere Verkehrsflächen, offene Pausen-, Spiel- und Liegehallen,
einfachste Innenräume für vorübergehende Nutzung;

3.3.2 Honorarzone II:

Einfache Wohn-, Aufenthalts- und Büroräume, Werkstätten;
Verkaufslager, Nebenräume in Sportanlagen, einfache Verkaufskioske,

Innenräume, die unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln
und Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität gestaltet werden;

3.3.3 Honorarzone III:

Aufenthalts-, Büro, Freizeit-, Gaststätten-, Gruppen-, Wohn-, Sozial-,
Versammlungs- und Verkaufsräume, Kantinen sowie Hotel-, Kranken-,
Klassenzimmer und Bäder mit durchschnittlichem Ausbau,
durchschnittlicher Ausstattung oder durchschnittlicher technischer
Einrichtung,

Messestände bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen,

Innenräume mit durchschnittlicher Gestaltung, die zum überwiegenden
Teil unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und
Ausstattungsgegenständen gestaltet werden;

3.3.4 Honorarzone IV:

Wohn-, Aufenthalts-, Behandlungs-, Verkaufs-, Arbeits-, Bibliotheks-,
Sitzungs-, Gesellschafts-, Gaststätten-, Vortragsräume, Hörsäle,
Ausstellungen, Messestände, Fachgeschäfte, soweit nicht in Honorarzone
II oder III erwähnt,

Empfangs- und Schalterhallen mit überdurchschnittlichem Ausbau,
gehobener Ausstattung oder überdurchschnittlichen technischen
Einrichtungen, z. B. in Krankenhäusern, Hotels, Banken, Kaufhäusern,
Einkaufszentren oder Rathäusern,

Parlaments- und Gerichtssäle, Mehrzweckhallen für religiöse,
kulturelle oder sportliche Zwecke,

Raumbildende Ausbauten von Schwimmbädern und Wirtschaftsküchen,

Kirchen,

Innenräume mit überdurchschnittlicher Gestaltung unter Mitverwendung
von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen
gehobener Qualität;

3.3.5 Honorarzone V:

Konzert- und Theatersäle; Studioräume für Rundfunk, Fernsehen und
Theater,

Geschäfts- und Versammlungsräume mit anspruchsvollem Ausbau,
aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen technischen Ansprüchen,

Innenräume der Repräsentationsbereiche mit anspruchsvollem Ausbau,
aufwendiger Ausstattung oder mit besonderen Anforderungen an die
technischen Einrichtungen.

3.4 Ingenieurbauwerke

Nachstehende Ingenieurbauwerke werden in der Regel folgenden
Honorarzonen zugeordnet:

3.4.1 Honorarzone I:

–   Zisternen, Leitungen über Wasser ohne Zwangspunkte,


–   Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte,


–   Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliederten Querschnitt ohne
    Zwangspunkte, ausgenommen Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen
    und landschaftsgestalterischen Elementen,

    Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung,
    ausgenommen Teiche ohne Dämme; Bootsanlegestellen an stehenden
    Gewässern,

    einfache Deich- und Dammbauten; einfacher, insbesondere flächenhafter
    Erdbau, ausgenommen flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,


–   Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase ohne
    Zwangspunkte, handelsübliche Fertigbehälter für Tankanlagen,


–   Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für
    Abfälle oder Wertstoffe ohne Zusatzeinrichtungen,


–   Stege, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,
    einfache Durchlässe und Uferbefestigungen, ausgenommen einfache
    Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung,
    soweit keine Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,

    einfache Ufermauern; Lärmschutzwälle, ausgenommen Lärmschutzwälle als
    Mittel zur Geländegestaltung; Stützbauwerke und Geländeabstützungen
    ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit
    Leistungen nach § 50 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 erforderlich sind,


–   einfache gemauerte Schornsteine, einfache Maste und Türme ohne
    Aufbauten, Versorgungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfachen
    Fällen ohne Zwangspunkte;

3.4.2 Honorarzone II:

–   einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von Wasser, z. B.
    Quellfassungen, Schachtbrunnen,

    einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser, z. B. Behälter in
    Fertigbauweise, Feuerlöschbecken,

    Leitungen für Wasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen
    Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze für Wasser,


–   industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen,
    Schlammabsetzanlagen, Schlammpolder, Erdbecken als
    Regenrückhaltebecken, Leitungen für Abwasser mit geringen
    Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze für
    Abwasser,


–   einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerke,

    einfache feste Wehre, Düker mit wenigen Zwangspunkten, Einzelgewässer
    mit gleichförmigem gegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten,

    Teiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung,
    Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle mit Hochwasserentlastung,

    Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstraßen, einfache Schiffsanlege-,
    -lösch- und -ladestellen, Bootsanlegestellen an fließenden Gewässern,
    Deich- und Dammbauten, soweit nicht in Honorarzone I, III oder IV
    erwähnt,

    Berieselung und rohrlose Dränung, flächenhafter Erdbau mit
    unterschiedlichen Schütthöhen oder Materialien,


–   Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit
    geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, industriell
    vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider,


–   Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für
    Abfälle oder Wertstoffe mit einfachen Zusatzeinrichtungen,

    einfache, einstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, einfache
    Bauschuttaufbereitungsanlagen,

    Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen und Bauschuttdeponien ohne
    besondere Einrichtungen,


–   gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart, Durchlässe, soweit nicht in
    Honorarzone I erwähnt,

    Stützbauwerke mit Verkehrsbelastungen, einfache Kaimauern und Piers,
    Schmalwände,

    Uferspundwände und Ufermauern, soweit nicht in Honorarzone I oder III
    erwähnt,

    einfache Lärmschutzanlagen, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1
    oder nach Punkt 1.4 erforderlich sind,


–   einfache Schornsteine, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt,

    Maste und Türme ohne Aufbauten, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt,
    Versorgungsbauwerke und Schutzrohre mit zugehörigen Schächten für
    Versorgungssysteme mit wenigen Zwangspunkten,

    flach gegründete, einzeln stehende Silos ohne Anbauten,

    einfache Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen;

3.4.3 Honorarzone III:

–   Tiefbrunnen, Speicherbehälter,

    einfache Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen mit mechanischen
    Verfahren,

    Leitungen für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und mehreren
    Zwangspunkten,

    Leitungsnetze mit mehreren Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten
    und mit einer Druckzone,


–   Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober Stabilisierung,
    Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen,

    Leitungen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen
    Zwangspunkten,

    Leitungsnetze für Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und mehreren
    Zwangspunkten,


–   Pump- und Schöpfwerke, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,

    Kleinwasserkraftanlagen,

    feste Wehre, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt,

    einfache bewegliche Wehre, Düker, soweit nicht in Honorarzone II oder
    IV erwähnt, Einzelgewässer mit ungleichförmigem ungegliedertem
    Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit einigen
    Zwangspunkten, Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren bis 5 m
    Dammhöhe über Sohle oder bis 100 000 m
    3                          Speicherraum, Schifffahrtskanäle,
    Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen,

    Häfen, schwierige Deich- und Dammbauten,

    Siele, einfache Sperrwerke, Sperrtore, einfache Schiffsschleusen,
    Bootsschleusen, Regenbecken und Kanalstauräume mit geringen
    Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, Beregnung und Rohrdränung,


–   Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit
    geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten,

    Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten in einfachen
    Fällen, Pumpzentralen für Tankanlagen in Ortbetonbauweise,

    einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider, soweit nicht in Honorarzone
    II erwähnt, Leerrohrnetze mit wenigen Verknüpfungen,


–   Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen für Abfälle oder
    Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone I oder II erwähnt,

    Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone II
    oder IV erwähnt,

    Bauschuttaufbereitungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt,

    Biomüll-Kompostierungsanlagen,

    Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II
    erwähnt, Bauschuttdeponien, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt,

    Hausmüll- und Monodeponien, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,

    Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten, soweit
    nicht in Honorarzone IV erwähnt,


–   Einfeldbrücken, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,

    einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken, Stützbauwerke mit Verankerungen,
    Kaimauern und Piers, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,

    Schlitz- und Bohrpfahlwände, Trägerbohlwände, schwierige
    Uferspundwände und Ufermauern,

    Lärmschutzanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt und
    soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 oder Punkt 1.4 erforderlich
    sind,

    einfache Tunnel- und Trogbauwerke,


–   Schornsteine mittlerer Schwierigkeit, Maste und Türme mit Aufbauten,
    einfache Kühltürme,

    Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme
    unter beengten Verhältnissen,

    einzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten,

    Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, soweit nicht in Honorarzone II
    oder IV erwähnt,

    einfache Docks,

    einfache, selbständige Tiefgaragen,

    einfache Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache Stollenbauten,
    schwierige Bauwerke für Heizungsanlagen in Ortbetonbauweise, einfache
    Untergrundbahnhöfe;

3.4.4 Honorarzone IV:

–   Brunnengalerien und Horizontalbrunnen, Speicherbehälter in
    Turmbauweise, Wasseraufbereitungsanlagen mit physikalischen und
    chemischen Verfahren, einfache Grundwasserdekontaminierungsanlagen,

    Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen
    Zwangspunkten,


–   Abwasserbehandlungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II, III oder V
    erwähnt,

    Schlammbehandlungsanlagen; Leitungsnetze für Abwasser mit zahlreichen
    Zwangspunkten,


–   schwierige Pump- und Schöpfwerke,

    Druckerhöhungsanlagen, Wasserkraftanlagen, bewegliche Wehre, soweit
    nicht in Honorarzone III erwähnt,

    mehrfunktionale Düker, Einzelgewässer mit ungleichförmigem
    gegliedertem Querschnitt und vielen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit
    vielen Zwangspunkten, besonders schwieriger Gewässerausbau mit sehr
    hohen technischen Anforderungen und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen,

    Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 100 000 m
    3                          und weniger als 5 000 000 m
    3                          Speicherraum,

    Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen bei Tide- oder
    Hochwasserbeeinflussung, Schiffsschleusen, Häfen bei Tide- und
    Hochwasserbeeinflussung,

    besonders schwierige Deich- und Dammbauten,

    Sperrwerke, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,

    Regenbecken und Kanalstauräume mit zahlreichen Verknüpfungen und
    zahlreichen Zwangspunkten,

    kombinierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagen,

    Beregnung und Rohrdränung bei ungleichmäßigen Boden- und schwierigen
    Geländeverhältnissen,


–   Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit
    zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten,

    mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider; Leerrohrnetze mit
    zahlreichen Verknüpfungen,


–   mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, Kompostwerke, Anlagen
    zur Konditionierung von Sonderabfällen, Hausmülldeponien und
    Monodeponien mit schwierigen technischen Anforderungen,
    Sonderabfalldeponien, Anlagen für Untertagedeponien, Behälterdeponien,
    Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten mit
    schwierigen technischen Anforderungen, Anlagen zur Behandlung
    kontaminierter Böden,


–   schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken,

    schwierige Kaimauern und Piers,

    Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situation, soweit
    Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 oder Punkt 1.4 erforderlich sind,

    schwierige Tunnel- und Trogbauwerke,


–   schwierige Schornsteine,

    Maste und Türme mit Aufbauten und Betriebsgeschoss,

    Kühltürme, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,

    Versorgungskanäle mit zugehörigen Schächten in schwierigen Fällen für
    mehrere Medien, Silos mit zusammengefügten Zellenblöcken und Anbauten,
    schwierige Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, schwierige Docks,

    selbständige Tiefgaragen, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,

    schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige Stollenbauten,

    schwierige Untergrundbahnhöfe, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt;

3.4.5 Honorarzone V:

–   Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombinierter Verfahren der
    Wasseraufbereitung; komplexe Grundwasserdekontaminierungsanlagen,


–   schwierige Abwasserbehandlungsanlagen, Bauwerke und Anlagen für
    mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlung,


–   schwierige Wasserkraftanlagen, z. B. Pumpspeicherwerke oder
    Kavernenkraftwerke, Schiffshebewerke,

    Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 5 000 000 m
    3                          Speicherraum,


–   Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen,


–   besonders schwierige Brücken, besonders schwierige Tunnel- und
    Trogbauwerke,


–   besonders schwierige Schornsteine,

    Maste und Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoss und
    Publikumseinrichtungen, schwierige Kühltürme, besonders schwierige
    Schacht- und Kavernenbauwerke, Untergrund-Kreuzungsbahnhöfe, Off-shore
    Anlagen.

3.5 Verkehrsanlagen

Nachstehende Verkehrsanlagen werden in der Regel folgenden
Honorarzonen zugeordnet:

3.5.1 Honorarzone I:

–   Wege im ebenen oder wenig bewegten Gelände mit einfachen
    Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen Wege ohne Eignung für den
    regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen
    sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement
    der Freianlage geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3
    Abschnitt 3 nicht erforderlich sind,

    einfache Verkehrsflächen, Parkplätze in Außenbereichen,


–   Gleis- und Bahnsteiganlagen ohne Weichen und Kreuzungen, soweit nicht
    in den Honorarzonen II bis V erwähnt;

3.5.2 Honorarzone II:

–   Wege im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund- und
    Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen Wege ohne Eignung für den
    regelmäßigen Fahrverkehr und mit einfachen Entwässerungsverhältnissen
    sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement
    der Freianlage geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3
    Abschnitt 3 nicht erforderlich sind,

    außerörtliche Straßen ohne besondere Zwangspunkte oder im wenig
    bewegten Gelände,

    Tankstellen- und Rastanlagen einfacher Art,

    Anlieger- und Sammelstraßen in Neubaugebieten, innerörtliche
    Parkplätze, einfache höhengleiche Knotenpunkte,


–   Gleisanlagen der freien Strecke ohne besondere Zwangspunkte,
    Gleisanlagen der freien Strecke im wenig bewegten Gelände, Gleis- und
    Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit einfachen Spurplänen,


–   einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggelände;

3.5.3 Honorarzone III:

–   Wege im bewegten Gelände mit schwierigen Baugrund- und
    Entwässerungsverhältnissen,

    außerörtliche Straßen mit besonderen Zwangspunkten oder im bewegten
    Gelände,

    schwierige Tankstellen- und Rastanlagen,

    innerörtliche Straßen und Plätze, soweit nicht in Honorarzone II, IV
    oder V erwähnt,

    verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen und
    Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach Punkt 3.2.4,

    schwierige höhengleiche Knotenpunkte, einfache höhenungleiche
    Knotenpunkte, Verkehrsflächen für Güterumschlag Straße/Straße,


–   innerörtliche Gleisanlagen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,

    Gleisanlagen der freien Strecke mit besonderen Zwangspunkten,

    Gleisanlagen der freien Strecke im bewegten Gelände,

    Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit schwierigen Spurplänen,


–   schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfache Verkehrsflächen
    für Flughäfen;

3.5.4 Honorarzone IV:

–   außerörtliche Straßen mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte oder
    im stark bewegten Gelände, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt,

    innerörtliche Straßen und Plätze mit hohen verkehrstechnischen
    Anforderungen oder in schwieriger städtebaulicher Situation, sowie
    vergleichbare verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen
    Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach
    Punkt 3.2.4,

    sehr schwierige höhengleiche Knotenpunkte, schwierige höhenungleiche
    Knotenpunkte,

    Verkehrsflächen für Güterumschlag im kombinierten Ladeverkehr,


–   schwierige innerörtliche Gleisanlagen, Gleisanlagen der freien Strecke
    mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien
    Strecke im stark bewegten Gelände; Gleis- und Bahnsteiganlagen der
    Bahnhöfe mit sehr schwierigen Spurplänen,


–   schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen;

3.5.5 Honorarzone V:

–   schwierige Gebirgsstraßen, schwierige innerörtliche Straßen und Plätze
    mit sehr hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in sehr
    schwieriger städtebaulicher Situation,

    sehr schwierige höhenungleiche Knotenpunkte,


–   sehr schwierige innerörtliche Gleisanlagen.

3.6 Anlagen der Technischen Ausrüstung

Nachstehende Anlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen
zugeordnet:

3.6.1 Honorarzone I:

–   Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit kurzen
    einfachen Rohrnetzen,


–   Heizungsanlagen mit direktbefeuerten Einzelgeräten und einfache
    Gebäudeheizungsanlagen ohne besondere Anforderungen an die Regelung,
    Lüftungsanlagen einfacher Art,


–   einfache Niederspannungs- und Fernmeldeinstallationen,


–   Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche, einfache Einzelaufzüge,
    Regalanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt,


–   chemische Reinigungsanlagen,


–   medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin,
    Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik jeweils für
    Arztpraxen der Allgemeinmedizin;

3.6.2 Honorarzone II:

–   Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit
    umfangreichen verzweigten Rohrnetzen, Hebeanlagen und
    Druckerhöhungsanlagen, manuelle Feuerlösch- und Brandschutzanlagen,


–   Gebäudeheizungsanlagen mit besonderen Anforderungen an die Regelung,
    Fernheiz- und Kältenetze mit Übergabestationen, Lüftungsanlagen mit
    Anforderungen an Geräuschstärke, Zugfreiheit oder mit zusätzlicher
    Luftaufbereitung (außer geregelter Luftkühlung),


–   Kompaktstationen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen,
    soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, kleine
    Fernmeldeanlagen und -netze, zum Beispiel kleine Wählanlagen nach
    Telekommunikationsordnung, Beleuchtungsanlagen nach der Wirkungsgrad-
    Berechnungsmethode, Blitzschutzanlagen,


–   Hebebühnen, flurgesteuerte Krananlagen, Verfahr-, Einschub- und
    Umlaufregelanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige, Förderanlagen mit bis
    zu zwei Sende- und Empfangsstellen, schwierige Einzelaufzüge, einfache
    Aufzugsgruppen ohne besondere Anforderungen, technische Anlagen für
    Mittelbühnen,


–   Küchen und Wäschereien mittlerer Größe,


–   medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin,
    Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik sowie Röntgen-
    und Nuklearanlagen mit kleinen Strahlendosen jeweils für Facharzt-
    oder Gruppenpraxen, Sanatorien, Altersheime und einfache
    Krankenhausfachabteilungen,

    Laboreinrichtungen, zum Beispiel für Schulen und Fotolabors;

3.6.3 Honorarzone III:

–   Gaserzeugungsanlagen und Gasdruckreglerstationen einschließlich
    zugehöriger Rohrnetze, Anlagen zur Reinigung, Entgiftung und
    Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen und
    physikalischen Behandlung von Wasser; Wasser-, Abwasser- und
    sanitärtechnische Anlagen mit überdurchschnittlichen hygienischen
    Anforderungen; automatische Feuerlösch- und Brandschutzanlagen,


–   Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, schwierige Heizungssysteme neuer
    Technologien, Wärmepumpanlagen, Zentralen für Fernwärme und Fernkälte,
    Kühlanlagen, Lüftungsanlagen mit geregelter Luftkühlung und
    Klimaanlagen einschließlich der zugehörigen Kälteerzeugungsanlagen,


–   Hoch- und Mittelspannungsanlagen, Niederspannungsschaltanlagen,
    Eigenstromerzeugungs- und Umformeranlagen, Niederspannungsleitungs-
    und Verteilungsanlagen mit Kurzschlussberechnungen,
    Beleuchtungsanlagen nach der Punkt-für-Punkt-Berechnungsmethode, große
    Fernmeldeanlagen und -netze,


–   Aufzugsgruppen mit besonderen Anforderungen, gesteuerte Förderanlagen
    mit mehr als zwei Sende- und Empfangsstellen, Regalbediengeräte mit
    zugehörigen Regalanlagen, zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche,
    Abfall oder Staub, technische Anlagen für Großbühnen,
    höhenverstellbare Zwischenböden und Wellenerzeugungsanlagen in
    Schwimmbecken, automatisch betriebene Sonnenschutzanlagen,


–   Großküchen und Großwäschereien,


–   medizinische und labortechnische Anlagen für große Krankenhäuser mit
    ausgeprägten Untersuchungs- und Behandlungsräumen sowie für Kliniken
    und Institute mit Lehr- und Forschungsaufgaben, Klimakammern und
    Anlagen für Klimakammern, Sondertemperaturräume und Reinräume,
    Vakuumanlagen, Medienver- und -entsorgungsanlagen, chemische und
    physikalische Einrichtungen für Großbetriebe, Forschung und
    Entwicklung, Fertigung, Klinik und Lehre.

Anlage 4 (zu § 18 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2790 - 2791)

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a) Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen einschließlich solcher benachbarter Gemeinden,

b) Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität,

c) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig,

d) Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials und der materiellen Ausstattung,

e) Ermitteln des Leistungsumfangs,

f) Ortsbesichtigungen;

Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsvorgaben

a) Bestandsaufnahme

–   Erfassen und Darlegen der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der
    beabsichtigten Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Träger
    öffentlicher Belange,


–   Darstellen des Zustands unter Verwendung hierzu vorliegender
    Fachbeiträge, insbesondere im Hinblick auf Topographie, vorhandene
    Bebauung und ihre Nutzung, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen,
    Umweltverhältnisse, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Lagerstätten,
    Bevölkerung, gewerbliche Wirtschaft, land- und forstwirtschaftliche
    Struktur,


–   Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden
    Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen,


–   kleinere Ergänzungen vorhandener Karten nach örtlichen Feststellungen
    unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten, die auf die Planung von
    Einfluss sind,


–   Beschreiben des Zustands mit statistischen Angaben im Text, in Zahlen
    sowie in zeichnerischen oder grafischen Darstellungen, die den letzten
    Stand der Entwicklung zeigen,


–   Örtlichen Erhebungen,


–   Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner,

b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands,

c) Zusammenstellen und Gewichten der vorliegenden Fachprognosen über die voraussichtliche Entwicklung der Bevölkerung, der sozialen und kulturellen Einrichtungen, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung und des Umweltschutzes in Abstimmung mit dem Auftraggeber sowie unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen,

d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung;

Leistungsphase 3: Vorentwurf

– grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen,

– Darlegen der Auswirkungen der Planung,

– Berücksichtigen von Fachplanungen,

– Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können,

– Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden,

– Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger einschließlich Erörterung der Planung,

– Mitwirken bei der Auswahl einer sich wesentlich unterscheidenden Lösung zur weiteren Bearbeitung als Entwurfsgrundlage,

– Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber;

Leistungsphase 4: Entwurf

– Entwurf des Flächennutzungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Erläuterungsbericht,

– Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen,

– Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber;

Leistungsphase 5: Genehmigungsfähige Planfassung

Erstellen des Flächennutzungsplans in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung für die Vorlage zur Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen.

Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Bebauungsplan

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2792)

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a) Festlegen des räumlichen Geltungsbereichs und Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen,

b) Ermitteln des nach dem Baugesetzbuch erforderlichen Leistungsumfangs,

c) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig,

d) Überprüfen, inwieweit der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann,

e) Ortsbesichtigungen;

Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsvorgaben

a) Bestandsaufnahme

–   Ermitteln des Planungsbestands, wie die bestehenden Planungen und
    Maßnahmen der Gemeinde und der Stellen, die Träger öffentlicher
    Belange sind,


–   Ermitteln des Zustands des Planbereichs, wie Topographie, vorhandene
    Bebauung und Nutzung, Freiflächen und Nutzung einschließlich
    Bepflanzungen, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen,
    Umweltverhältnisse, Baugrund, wasserwirtschaftliche Verhältnisse,
    Denkmalschutz und Milieuwerte, Naturschutz, Baustrukturen,
    Gewässerflächen, Eigentümer, durch: Begehungen, zeichnerische
    Darstellungen, Beschreibungen unter Verwendung von Beiträgen anderer
    an der Planung fachlich Beteiligter; die Ermittlungen sollen sich auf
    die Bestandsaufnahme gemäß Flächennutzungsplan und deren
    Fortschreibung und Ergänzung stützen beziehungsweise darauf aufbauen,


–   Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden
    Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen,


–   Örtlicher Erhebungen,


–   Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner,

b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands,

c) Prognose der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung;

Leistungsphase 3: Vorentwurf

– Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen,

– Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung,

– Berücksichtigen von Fachplanungen,

– Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können,

– Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden,

– Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger einschließlich Erörterung der Planung,

– Überschlägige Kostenschätzung,

– Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber und den Gremien der Gemeinde;

Leistungsphase 4: Entwurf

– Entwurf des Bebauungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung,

– Mitwirken bei der überschlägigen Ermittlung der Kosten und, soweit erforderlich, Hinweise auf bodenordnende und sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bilden soll,

– Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen,

– Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber;

Leistungsphase 5: Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung

Erstellen des Bebauungsplans in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung und seiner Begründung für die Anzeige oder Genehmigung in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz- Weiß- Ausfertigung nach den Landesregelungen.

Anlage 6 (zu § 23 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Landschaftsplan

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2793 - 2794)

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a) Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen,

b) Abgrenzung des Planungsgebiets,

c) Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität,

d) Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials,

e) Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale,

f) Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig,

g) Ortsbesichtigungen;

Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussehbarer Veränderungen von Natur und Landschaft

Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen,
insbesondere

–   der größeren naturräumlichen Zusammenhänge und
    siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen,


–   des Naturhaushalts,


–   der landschaftsökologischen Einheiten,


–   des Landschaftsbildes,


–   der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile,


–   der Erholungsgebiete und -flächen, ihrer Erschließung sowie
    Bedarfssituation,


–   von Kultur-, Bau und Bodendenkmälern,


–   der Flächennutzung,


–   voraussichtlicher Änderungen auf Grund städtebaulicher Planungen,
    Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft,




Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner;

b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge,

Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit des
Zustands, der Faktoren und der Funktionen des Naturhaushalts,
insbesondere hinsichtlich

–   der Empfindlichkeit,


–   besonderer Flächen- und Nutzungsfunktionen,


–   nachteiliger Nutzungsauswirkungen,


–   geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft,




Feststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten nach den Zielen und
Grundsätzen von Naturschutz und Landschaftspflege,

c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Landschaftsbewertung in Erläuterungstext und Karten;

Leistungsphase 3: Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)

Grundsätzliche Lösung der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen und Erläuterungen in Text und Karte

a) Darlegen der Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Pflege natürlicher Ressourcen, das Landschaftsbild, die Erholungsvorsorge, den Biotop- und Artenschutz, den Boden-, Wasser- und Klimaschutz sowie Minimierung von Eingriffen (und deren Folgen) in Natur und Landschaft,

b) Darlegen der im einzelnen angestrebten Flächenfunktionen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen, insbesondere für

–   landschaftspflegerische Sanierungsgebiete,


–   Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungsmaßnahmen,


–   Freiräume einschließlich Sport-, Spiel- und Erholungsflächen,


–   Vorrangflächen und -objekte des Naturschutzes und der
    Landschaftspflege, Flächen für Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler für
    besonders schutzwürdige Biotope und Ökosysteme sowie für
    Erholungsvorsorge,


–   Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit
    sonstigen Nutzungen, Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in
    Bezug auf die oben genannten Eingriffe,

c) Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind,

d) Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen und -maßnahmen sowie kommunale Förderungsprogramme,

Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 60 des
Bundesnaturschutzgesetzes,

Berücksichtigen von Fachplanungen,

Mitwirken bei der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständigen Behörde,

Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber;

Leistungsphase 4: Entwurf

Darstellen des Landschaftsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht.

Anlage 7 (zu § 24 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2795 - 2796)

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a) Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen,

b) Abgrenzen des Planungsbereichs,

c) Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität,

d) Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials,

e) Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale,

f) Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig,

g) Ortsbesichtigungen;

Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussichtlicher Änderungen

Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen eines Landschaftsplans und
örtlicher Erhebungen, insbesondere

–   des Naturhaushalts als Wirkungsgefüge der Naturfaktoren,


–   der Vorgaben des Artenschutzes, des Bodenschutzes und des Orts- oder
    Landschaftsbildes,


–   der siedlungsgeschichtlichen Entwicklung,


–   der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile
    einschließlich der unter Denkmalschutz stehenden Objekte,


–   der Flächennutzung unter besonderer Berücksichtigung der
    Flächenversiegelung, Größe, Nutzungsarten oder Ausstattung,
    Verteilung, Vernetzung von Frei- und Grünflächen sowie der
    Erschließungsflächen für Freizeit- und Erholungsanlagen,


–   des Bedarfs an Erholungs- und Freizeiteinrichtungen sowie an sonstigen
    Grünflächen,


–   der voraussichtlichen Änderungen auf Grund städtebaulicher Planungen,
    Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft,


–   der Immissionen, Boden- und Gewässerbelastungen,


–   der Eigentümer,




Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner,

b) Bewerten der Landschaft nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge,

Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit, des
Zustands, der Faktoren und Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere
hinsichtlich,

–   der Empfindlichkeit des jeweiligen Ökosystems für bestimmte Nutzungen,
    seiner Größe, der räumlichen Lage und der Einbindung in
    Grünflächensysteme, der Beziehungen zum Außenraum sowie der
    Ausstattung und Beeinträchtigungen der Grün- und Freiflächen,


–   nachteiliger Nutzungsauswirkungen,

c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Bewertung des Planungsbereichs in Erläuterungstext und Karten;

Leistungsphase 3: Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)

Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen in Text und Karten mit Begründung

a) Darlegen der Flächenfunktionen und räumlichen Strukturen nach ökologischen und gestalterischen Gesichtspunkten, insbesondere

–   Flächen mit Nutzungsbeschränkungen einschließlich notwendiger
    Nutzungsänderungen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushalts
    oder des Landschafts- oder Ortsbildes,


–   landschaftspflegerische Sanierungsbereiche,


–   Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungs- und
    Gestaltungsmaßnahmen,


–   Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,


–   Schutzgebiete und -objekte,


–   Freiräume,


–   Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit
    sonstigen Nutzungen,

b) Darlegen von Entwicklungs-, Schutz-, Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere für

–   Grünflächen,


–   Anpflanzungen und Erhaltung von Grünbeständen,


–   Sport-, Spiel- und Erholungsflächen,


–   Fußwegesystem,


–   Gehölzanpflanzungen zur Einbindung baulicher Anlagen in die Umgebung,


–   Ortseingänge und Siedlungsränder,


–   pflanzliche Einbindung von öffentlichen Straßen und Plätzen,


–   klimatisch wichtige Freiflächen,


–   Immissionsschutzmaßnahmen,


–   Festlegen von Pflegemaßnahmen aus Gründen des Naturschutzes und der
    Landschaftspflege,


–   Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Selbstreinigungskraft von
    Gewässern,


–   Erhaltung und Pflege von naturnahen Vegetationsbeständen,


–   bodenschützende Maßnahmen – Schutz vor Schadstoffeintrag,


–   Vorschläge für Gehölzarten der potentiell natürlichen Vegetation, für
    Leitarten bei Bepflanzungen, für Befestigungsarten bei Wohnstraßen,
    Gehwegen, Plätzen, Parkplätzen, für Versickerungsfreiflächen,


–   Festlegen der zeitlichen Folge von Maßnahmen,


–   Kostenschätzung für durchzuführende Maßnahmen,

c) Hinweise auf weitere Aufgaben von Naturschutz und Landschaftspflege

Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen,
insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind,

Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 60 des
Bundesnaturschutzgesetzes,

Berücksichtigen von Fachplanungen,

Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständigen Behörde,

Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber;

Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung (Entwurf)

Darstellen des Grünordnungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Begründung.

Anlage 8 (zu § 25 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2797)

Leistungsphase 1: Landschaftsanalyse

Erfassen und Darstellen in Text und Karten der

a) natürlichen Grundlagen,

b) Landschaftsgliederung

–   Naturräume


–   ökologische Raumeinheiten,

c) Flächennutzung,

d) geschützten Flächen und Einzelbestandteile der Natur;

Leistungsphase 2: Landschaftsdiagnose

Bewerten der ökologischen Raumeinheiten und Darstellen in Text und Karten hinsichtlich

a) Naturhaushalt,

b) Landschaftsbild

–   naturbedingt


–   anthropogen,

c) Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schäden an Naturhaushalt und Landschaftsbild,

d) Empfindlichkeit der Ökosysteme oder einzelner Landschaftsfaktoren,

e) Zielkonflikten zwischen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und raumbeanspruchenden Vorhaben andererseits;

Leistungsphase 3: Entwurf

Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Text und Karten mit Begründung

a) Ziele der Landschaftsentwicklung nach Maßgabe der Empfindlichkeit des Naturhaushalts

–   Bereiche ohne Nutzung oder mit naturnaher Nutzung,


–   Bereiche mit extensiver Nutzung,


–   Bereiche mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung,


–   Bereiche städtisch industrieller Nutzung,

b) Ziele des Arten- und Biotopschutzes,

c) Ziele zum Schutz und zur Pflege abiotischer Landschaftsgebiete,

d) Sicherung und Pflege von Schutzgebieten und Einzelbestandteilen von Natur und Landschaft,

e) Pflege-, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur

–   Sicherung überörtlicher Grünzüge,


–   Grünordnung im Siedlungsbereich,


–   Landschaftspflege einschließlich des Arten- und Biotopschutzes sowie
    des Wasser-, Boden- und Klimaschutzes,


–   Sanierung von Landschaftsschäden,

f) Grundsätze einer landschaftsschonenden Landnutzung,

g) Leitlinien für die Erholung in der freien Natur,

h) Gebiete, für die detaillierte landschaftliche Planungen erforderlich sind:

–   Landschaftspläne,


–   Grünordnungspläne,


–   Landschaftspflegerische Begleitpläne,

Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber;

Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung

Darstellen des Landschaftsrahmenplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht nach erfolgter Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber gemäß Leistungsphase 3.

Anlage 9 (zu § 26 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2798 - 2799)

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a) Abgrenzen des Planungsbereichs,

b) Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere

–   örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen,


–   thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten,

c) Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen,

d) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers,

e) Ortsbesichtigungen;

Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen

a) Bestandsaufnahme

Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen

–   des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere
    durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden,
    oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und
    Pflanzen und deren Lebensräume,


–   der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und
    schützenswerten Lebensräume,


–   der vorhandenen Nutzungen und Vorhaben,


–   des Landschaftsbildes und der -struktur,


–   der kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte,




Erfassen der Eigentumsverhältnisse auf Grund vorhandener Unterlagen,

b) Bestandsbewertung

Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts
und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege,

Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
(Vorbelastung),

c) zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte;

Leistungsphase 3: Ermitteln und Bewerten des Eingriffs

a) Konfliktanalyse

Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden
Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach
Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf,

b) Konfliktminderung

Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung von
Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in
Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten,

c) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen,

d) Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs,

e) Abstimmen mit dem Auftraggeber,

f) zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse von Konfliktanalyse und Konfliktminderung sowie der unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Text und Karte;

Leistungsphase 4: Vorläufige Planfassung

Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen

a) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Art, Umfang, Lage und zeitlicher Abfolge einschließlich Biotopentwicklungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,

b) vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträchtigungen und Ausgleich einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen,

c) Kostenschätzung

Abstimmen der vorläufigen Planfassung mit dem Auftraggeber und der für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde,

Leistungsphase 5: Endgültige Planfassung

Darstellen des landschaftspflegerischen Begleitplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte.

Anlage 10 (zu § 27) Leistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2800)

Leistungsphase 1: Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen

a) Abgrenzen des Planungsbereichs,

b) Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere

–   ökologische und wissenschaftliche Bedeutung des Planungsbereichs,


–   Schutzzweck,


–   Schutzverordnungen,


–   Eigentümer;

Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

a) Erfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen,

b) Ermitteln von Beeinträchtigungen des Planungsbereichs;

Leistungsphase 3: Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

a) Erfassen und Darstellen von

–   Flächen, auf denen eine Nutzung weiterbetrieben werden soll,


–   Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind,


–   Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse,


–   Maßnahmen zur Änderung der Biotopstruktur,

b) Vorschläge für

–   gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten,


–   Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs,


–   Maßnahmen zur Änderung der rechtlichen Vorschriften,


–   die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,

c) Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen,

d) Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,

e) Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber;

Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung

Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte.

Anlage 11 (zu den §§ 33 und 38 Absatz 2) Leistungen im Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten sowie im Leistungsbild Freianlagen

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2801 - 2803)

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung

a) Klären der Aufgabenstellung,

b) Beraten zum gesamten Leistungsbedarf,

c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

d) Zusammenfassen der Ergebnisse;

Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

a) Analyse der Grundlagen,

b) Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen, Zielkonflikte),

c) Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Programmziele),

d) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls mit erläuternden Angaben,

e) Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

f) Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen sowie der Belastung und Empfindlichkeit der betroffenen Ökosysteme,

g) Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,

h) bei Freianlagen: Erfassen, Bewerten und Erläutern der ökosystemaren Strukturen und Zusammenhänge, zum Beispiel Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen- und Tierwelt, sowie Darstellen der räumlichen und gestalterischen Konzeption mit erläuternden Angaben, insbesondere zur Geländegestaltung, Biotopverbesserung und -vernetzung, vorhandenen Vegetation, Neupflanzung, Flächenverteilung der Grün-, Verkehrs-, Wasser-, Spiel- und Sportflächen; ferner Klären der Randgestaltung und der Anbindung an die Umgebung,

i) Kostenschätzung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht,

j) Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse;

Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energie) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf,

b) Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

c) Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung,

d) zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, zum Beispiel durchgearbeitete, vollständige Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art und Größe des Bauvorhabens; bei Freianlagen: im Maßstab 1 : 500 bis 1 : 100, insbesondere mit Angaben zur Verbesserung der Biotopfunktion, zu Vermeidungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie zur differenzierten Bepflanzung; bei raumbildenden Ausbauten: im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 20, insbesondere mit Einzelheiten der Wandabwicklungen, Farb-, Licht- und Materialgestaltung), gegebenenfalls auch Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen,

e) Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,

f) Kostenberechnung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht,

g) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung,

h) Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen;

Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung

a) Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden,

b) Einreichen dieser Unterlagen,

c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

d) bei Freianlagen und raumbildenden Ausbauten: Prüfen auf notwendige Genehmigungen, Einholen von Zustimmungen und Genehmigungen;

Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphase 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung,

b) zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, zum Beispiel endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 1, bei Freianlagen je nach Art des Bauvorhabens im Maßstab 1 : 200 bis 1 : 50, insbesondere Bepflanzungspläne, mit den erforderlichen textlichen Ausführungen,

c) bei raumbildenden Ausbauten: detaillierte Darstellung der Räume und Raumfolgen im Maßstab 1 : 25 bis 1 : 1 mit den erforderlichen textlichen Ausführungen; Materialbestimmung,

d) Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung,

e) Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung;

Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe

a) Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen,

c) Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten;

Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe

a) Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche,

b) Einholen von Angeboten,

c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter Mitwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7 fachlich Beteiligten,

d) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken,

e) Verhandlung mit Bietern,

f) Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote,

g) Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenrechnung,

h) Mitwirken bei der Auftragserteilung;

Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung)

a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften,

b) Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis,

c) Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten,

d) Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen,

e) Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm),

f) Führen eines Bautagebuches,

g) gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen,

h) Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln,

i) Rechnungsprüfung,

j) Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht,

k) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran,

l) Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle,

m) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche,

n) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel,

o) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag;

Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation

a) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen,

b) Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten,

c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen,

d) systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts.

Anlage 12 (zu § 42 Absatz 1 und § 46 Absatz 2) Leistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke und im Leistungsbild Verkehrsanlagen

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2804 - 2806)

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung

a) Klären der Aufgabenstellung,

b) Ermitteln der vorgegebenen Randbedingungen,

c) bei Objekten nach § 40 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung,

d) Ortsbesichtigung,

e) Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten,

f) Zusammenstellen und Werten von Unterlagen,

g) Erläutern von Planungsdaten,

h) Ermitteln des Leistungsumfangs und der erforderlichen Vorarbeiten, zum Beispiel Baugrunduntersuchungen, Vermessungsleistungen, Immissionsschutz,

i) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

j) Zusammenfassen der Ergebnisse;

Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

a) Analyse der Grundlagen,

b) Abstimmen der Zielvorstellungen auf die Randbedingungen, die insbesondere durch Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung, Rahmenplanung sowie örtliche und überörtliche Fachplanungen vorgegeben sind,

c) Untersuchungen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit,

d) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten,

e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

bei Verkehrsanlagen: überschlägige verkehrstechnische Bemessung der
Verkehrsanlage; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage
an kritischen Stellen nach Tabellenwerten; Untersuchen der möglichen
Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische
Untersuchungen, insbesondere in komplexen Fällen,

f) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,

g) Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung,

h) Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Bürgerinnen und Bürgern und politischen Gremien,

i) Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen,

j) Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus dem Vorentwurf zur Verwendung für ein Raumordnungsverfahren,

k) Kostenschätzung,

l) Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse;

Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf,

b) Erläuterungsbericht,

c) fachspezifische Berechnungen, ausgenommen Berechnungen des Tragwerks,

d) zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs,

e) Finanzierungsplan, Bauzeiten- und Kostenplan, Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung, Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Bürgerinnen und Bürgern und politischen Gremien, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen,

f) Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,

g) Kostenberechnung,

h) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit Kostenschätzung,

i) bei Verkehrsanlagen: überschlägige Festlegung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken; Zusammenfassen aller vorläufigen Entwurfsunterlagen; Weiterentwickeln des vorläufigen Entwurfs zum endgültigen Entwurf; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen an der Verkehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter schalltechnischer Untersuchungen und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden; rechnerische Festlegung der Anlage in den Haupt- und Kleinpunkten; Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte, Nachweis der Lichtraumprofile; überschlägiges Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung während der Bauzeit,

j) Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen;

Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung

a) Erarbeiten der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich- rechtlichen Verfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

b) Einreichen dieser Unterlagen,

c) Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis,

d) bei Verkehrsanlagen: Einarbeiten der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen,

e) Verhandlungen mit Behörden,

f) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

g) Mitwirken beim Erläutern gegenüber Bürgerinnen und Bürgern,

h) Mitwirken im Planfeststellungsverfahren einschließlich der Teilnahme an Erörterungsterminen sowie Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen;

Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung,

b) zeichnerische und rechnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben,

c) Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung,

d) Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung;

Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe

a) Mengenermittlung und Aufgliederung nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

b) Aufstellen der Verdingungsunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen,

c) Abstimmen und Koordinieren der Verdingungsunterlagen der an der Planung fachlich Beteiligten,

d) Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen;

Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe

a) Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche,

b) Einholen von Angeboten,

c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels,

d) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken,

e) Mitwirken bei Verhandlungen mit Bietern,

f) Fortschreiben der Kostenberechnung,

g) Kostenkontrolle durch Vergleich der fortgeschriebenen Kostenberechnung mit der Kostenberechnung,

h) Mitwirken bei der Auftragserteilung;

Leistungsphase 8: Bauoberleitung

a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, soweit die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung getrennt vergeben werden, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, insbesondere Prüfen auf Übereinstimmung und Freigeben von Plänen Dritter,

b) Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans (Balkendiagramm),

c) Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen,

d) Abnahme von Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme,

e) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran,

f) Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Abnahmeniederschriften und Prüfungsprotokolle,

g) Zusammenstellen von Wartungsvorschriften für das Objekt,

h) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage,

i) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche,

j) Kostenfeststellung,

k) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und der fortgeschriebenen Kostenberechnung;

Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation

a) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen,

b) Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten,

c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen,

d) systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts.

Anlage 13 (zu § 49 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2807)

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung

Klären der Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet Tragwerksplanung im Benehmen mit dem Objektplaner;

Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

a) Bei Ingenieurbauwerken nach § 40 Nummer 6 und 7: Übernahme der Ergebnisse aus Leistungsphase 1 der Anlage 12,

b) Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit,

c) Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart,

d) Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,

e) Mitwirken bei der Kostenschätzung; bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen nach DIN 276;

Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

a) Erarbeiten der Tragwerkslösung unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung,

b) Überschlägige statische Berechnung und Bemessung,

c) Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel,

d) Mitwirken bei der Objektbeschreibung,

e) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,

f) Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276,

g) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung;

Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung

a) Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen,

b) Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen,

c) Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektsplaners (zum Beispiel in Transparentpausen),

d) Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur bauaufsichtlichen Genehmigung,

e) Verhandlungen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren,

f) Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne;

Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen,

b) Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplaners,

c) Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbaupläne, Holzkonstruktionspläne (keine Werkstattzeichnungen),

d) Aufstellen detaillierter Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung;

Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe

a) Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen in Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners,

b) Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau,

c) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks;

Anlage 14 (zu § 53 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2808 - 2809)

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung

a) Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung im Benehmen mit dem Auftraggeber und dem Objektplaner oder der Objektplanerin, insbesondere in technischen und wirtschaftlichen Grundsatzfragen,

b) Zusammenfassen der Ergebnisse;

Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

a) Analyse der Grundlagen,

b) Erarbeiten eines Planungskonzepts mit überschlägiger Auslegung der wichtigen Systeme und Anlagenteile einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit skizzenhafter Darstellung zur Integrierung in die Objektplanung einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung,

c) Aufstellen eines Funktionsschemas beziehungsweise Prinzipschaltbildes für jede Anlage,

d) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,

e) Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,

f) Mitwirken bei der Kostenschätzung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,

g) Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse;

Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum vollständigen Entwurf,

b) Festlegen aller Systeme und Anlagenteile,

c) Berechnung und Bemessung sowie zeichnerische Darstellung und Anlagenbeschreibung,

d) Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen),

e) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,

f) Mitwirken bei der Kostenrechnung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,

g) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung;

Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung

a) Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden,

b) Zusammenstellen dieser Unterlagen,

c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen;

Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachleistungen bis zur ausführungsreifen Lösung,

b) Zeichnerische Darstellung der Anlagen mit Dimensionen (keine Montage- und Werkstattzeichnungen),

c) Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen,

d) Fortschreibung der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibensergebnisse;

Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe

a) Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen;

Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe

a) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen,

b) Mitwirken bei der Verhandlung mit Bietern und Erstellen eines Vergabevorschlages,

c) Mitwirken beim Kostenanschlag aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,

d) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung,

e) Mitwirken bei der Auftragserteilung;

Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung)

a) Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften,

b) Mitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm),

c) Mitwirken bei dem Führen eines Bautagebuches,

d) Mitwirken beim Aufmass mit den ausführenden Unternehmen,

e) Fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel,

f) Rechnungsprüfung,

g) Mitwirken bei der Kostenfeststellung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,

h) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran,

i) Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle,

j) Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche,

k) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel,

l) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag;

Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation

a) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen,

b) Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten,

c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen,

d) Mitwirken bei der systematischen Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

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