(1) Auf das Verfahren in Höfesachen sind die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667) anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Höfesachen sind Angelegenheiten, auf die die in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltenden höferechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.
(2) In den Fällen des § 13 der Höfeordnung ist das für den ursprünglichen Hof zuständige Landwirtschaftsgericht auch dann örtlich zuständig, wenn Ansprüche wegen der Veräußerung oder Verwertung eines Ersatzbetriebes oder von Ersatzgrundstücken geltend gemacht werden.
(1) Eine Besitzung, die nach den höferechtlichen Vorschriften Hof ist oder auf Grund einer Erklärung des Eigentümers Hof werden kann, wird auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts im Grundbuch als Hof eingetragen.
(2) Absatz 1 gilt für die Eintragung einer Besitzung als Ehegattenhof entsprechend.
(1) Das Landwirtschaftsgericht ersucht das Grundbuchamt um Eintragung oder Löschung des die Eigenschaft als Hof oder als Ehegattenhof ausweisenden Vermerks (Hofvermerk)
von Amts wegen, wenn für die Entstehung eines Hofes oder Ehegattenhofes oder für den Verlust der Eigenschaft als Hof oder als Ehegattenhof nach den höferechtlichen Vorschriften eine Erklärung des Eigentümers nicht vorausgesetzt ist;
auf Grund der Erklärung des Eigentümers, wenn die Eintragung oder Löschung des Hofvermerks nach den höferechtlichen Vorschriften von einer Erklärung des Eigentümers abhängt.
(2) Ersucht das Landwirtschaftsgericht um die Löschung eines die Eigenschaft als Ehegattenhof ausweisenden Vermerks, so hat es, soweit die Besitzung die Eigenschaft als Hof behält, zugleich das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung des Hofvermerks zu ersuchen.
(3) Über ein von ihm zu stellendes Ersuchen befindet das Landwirtschaftsgericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
Das Finanzamt teilt dem Landwirtschaftsgericht den Wirtschaftswert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit, wenn dieser nach Maßgabe einer Einheitswertfeststellung oder sonst auf Antrag vorgenommenen Ermittlung
sich von mindestens 5.000 Euro auf weniger als 5.000 Euro verringert hat,
sich von weniger als 10.000 Euro auf mindestens 10.000 Euro erhöht hat oder
erstmals ermittelt worden ist und mindestens 10.000 Euro beträgt.
Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jährlich.
(1) Die in den höferechtlichen Vorschriften vorgesehenen Erklärungen, daß eine Besitzung Hof oder Ehegattenhof sein soll oder nicht sein soll, sind gegenüber dem Landwirtschaftsgericht abzugeben.
(2) Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
(3) Die Erklärung kann, solange die erforderliche Eintragung oder Löschung nicht bewirkt ist, bis zum Tode des Erklärenden widerrufen werden; § 1 Abs. 6 Satz 1 der Höfeordnung gilt entsprechend.
Die Eintragung des Hofvermerks begründet die Vermutung, daß die Besitzung die durch den Vermerk ausgewiesene Eigenschaft hat.
(1) Der Hofvermerk wird in der Aufschrift des Grundbuchs des Hofes eingetragen und lautet:
(2) Beim Ehegattenhof lautet der Hofvermerk:
(3) Ist bei einem Ehegattenhof der Grundbesitz der Ehegatten nicht auf demselben Grundbuchblatt eingetragen, so ist im Hofvermerk wechselseitig auf den Grundbesitz des anderen Ehegatten hinzuweisen. Der Hofvermerk lautet dementsprechend:
(4) Gehört zum Hof ein Miteigentumsanteil, der auf einem anderen Grundbuchblatt eingetragen ist, so ist im Grundbuch des Hofs folgender Vermerk:
und im Grundbuch des Miteigentumsanteils folgender Vermerk:
einzutragen.
(1) Die zum Hof gehörenden Grundstücke desselben Eigentümers sind auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutragen; das Ersuchen ist von Amts wegen zu stellen.
(2) Grundstücke, die nicht zum Hof gehören, sind nicht auf dem Grundbuchblatt des Hofes einzutragen.
(3) Werden einzelne Grundstücke vom Hof abgetrennt, so ist der Hofvermerk nicht mit zu übertragen.
(1) Will das Landwirtschaftsgericht von Amts wegen um die Löschung eines Hofvermerks ersuchen, so hat es den Eigentümer von seiner Absicht sowie über die wesentlichen sich aus der Löschung ergebenden Folgen zu unterrichten und ihm anheimzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist die Feststellung der Hofeigenschaft (§ 11 Abs. 1 Buchstabe a) zu beantragen. Die Frist darf nicht weniger als sechs Wochen betragen.
(2) Das Ersuchen darf erst gestellt werden, wenn der Eigentümer einen Antrag auf Feststellung nicht gestellt oder zurückgenommen hat oder wenn rechtskräftig festgestellt worden ist, daß ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften nicht vorliegt.
Von der Eintragung und Löschung eines Hofvermerks sowie von der Abtrennung eines einzelnen Grundstücks (§ 7 Abs. 3) benachrichtigt das Grundbuchamt den Eigentümer, das Gericht und die Genehmigungsbehörde nach dem Grundstücksverkehrsgesetz.
Das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts um Eintragung oder Löschung des Hofvermerks und sonstige höferechtlich erhebliche Vorgänge sind zu einer besonderen Höfeakte zu nehmen, die bei den Grundakten der Hofstelle aufzubewahren ist.
(1) Auf Antrag eines Beteiligten, der ein rechtliches Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht, entscheidet das Landwirtschaftsgericht im Wege eines besonderen Feststellungsverfahrens,
a) ob ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften vorliegt oder vorgelegen hat,
b) ob ein Hof ein Ehegattenhof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften ist oder war,
c) ob ein Gegenstand Bestandteil oder Zubehör eines Hofes ist,
d) ob ein Hoferbe wirtschaftsfähig ist,
e) ob für die Erbfolge in einen Hof Ältesten- oder Jüngstenrecht gilt,
f) von wem der Hof stammt,
g) wer nach dem Tode des Eigentümers eines Hofes Hoferbe geworden ist,
h) über sonstige nach den höferechtlichen Vorschriften bestehende Rechtsverhältnisse.
(2) Das Gericht soll alle Personen, deren Rechte durch die Entscheidung betroffen werden können, von der Einleitung des Feststellungsverfahrens unter Hinweis auf die in § 12 Abs. 1 genannten Folgen benachrichtigen. Entscheidungen in der Hauptsache sind auch diesen Personen zuzustellen.
(3) Jede der in Absatz 2 genannten Personen kann sich einem anhängigen Verfahren in jeder Instanz anschließen. Die Anschließung kann mit der Einlegung der Beschwerde verbunden werden.
(1) Ist im Feststellungsverfahren rechtskräftig entschieden worden, so können diejenigen, die sich am Verfahren beteiligt haben oder von dem Verfahren benachrichtigt worden sind (§ 11 Abs. 2 und 3), einen neuen Antrag nicht auf Tatsachen gründen, die in dem früheren Verfahren geltend gemacht worden sind oder von ihnen dort hätten geltend gemacht werden können.
(2) Im übrigen kann ein neuer Antrag nur gestellt werden, wenn ein berechtigter Grund für die nochmalige Nachprüfung vorliegt. In diesem Fall sind die an dem früheren Verfahren Beteiligten zuzuziehen und die in § 11 Abs. 2 genannten Personen zu benachrichtigen. Führt die Nachprüfung zu einer abweichenden Entscheidung, so ist in der ergehenden Entscheidung gleichzeitig der frühere Beschluß aufzuheben.
(3) Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag der Rechtskraft der Entscheidung an gerechnet, ist ein neuer Antrag auf Feststellung nur noch statthaft, wenn die bei der Entscheidung vorhanden gewesenen Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind.
(1) Den Antrag auf Zustimmung zu einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser, zu einem Erbvertrag auch der andere Vertragsschließende stellen.
(2) Hat ein Notar die Verfügung beurkundet, so gilt er als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Genehmigung zu beantragen.
(3) Nach dem Tode des Erblassers kann den Antrag jeder stellen, der ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht.
Genehmigt das Landwirtschaftsgericht eine Verfügung von Todes wegen, durch die so viele Grundstücke vom Hof abgetrennt werden, daß er nach den höferechtlichen Vorschriften seine Eigenschaft als Hof verliert, so ist von den Hoferbenberechtigten nur der nächstberufene hoferbenberechtigte Abkömmling beschwerdeberechtigt. Diesem steht derjenige Abkömmling gleich, der zulässigerweise durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament als Hoferbe bestimmt ist.
(1) Entscheidet das Landwirtschaftsgericht rechtskräftig, daß eine Zustimmung nicht erforderlich ist, so steht diese Entscheidung der Zustimmung gleich.
(2) Die Zustimmung kann unter einer Auflage oder Bedingung erteilt werden. Sie wird erst mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam.
Für die Genehmigung eines Übergabevertrages gelten die Vorschriften der §§ 13 bis 15 sinngemäß.
Im Verfahren über die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines Abfindungsanspruchs (§ 12 Abs. 5 der Höfeordnung) ist § 264 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
Für die Vereinigung der zu einem Hof gehörenden Grundstücke zu einem Grundstück sowie für die Eintragung und Löschung eines Hofvermerks werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 der Kostenordnung bei
a) Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Buchstaben a bis f und h,
b) Zustimmungsverfahren (§ 13),
c) Verfahren über die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines Abfindungsanspruchs (§ 17),
d) Streitigkeiten über die Abfindungsansprüche der Miterben und des überlebenden Ehegatten mit Einschluß der Versorgungsstreitigkeiten (§ 14 der Höfeordnung),
e) Streitigkeiten über die Verteilung von Abfindungs- oder Nachlaßverbindlichkeiten (§ 15 Abs. 5 der Höfeordnung),
f) Aufhebung, Beschränkung oder Verlängerung der Verwaltung und Nutznießung des überlebenden Ehegatten (§ 14 Abs. 1 Buchstabe b der Höfeordnung),
g) Regelung und Entscheidung der mit dem Hofübergang zusammenhängenden Fragen im Fall des § 14 Abs. 3 der Höfeordnung,
h) sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 der Höfeordnung und nach § 25.
Der Geschäftswert bestimmt sich bei
a) Verfahren über die Genehmigung eines Übergabevertrages nach dem Wert des zu übergebenden Hofes,
b) Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Buchstabe g nach dem Wert des Hofes nach Abzug der Schulden,
c) Wahlverfahren (§ 9 Abs. 2 Satz 1 der Höfeordnung) nach dem Wert des gewählten Hofes nach Abzug der Schulden,
d) Fristsetzungsverfahren (§ 9 Abs. 2 Satz 2 der Höfeordnung) nach der Hälfte des Wertes des wertvollsten der noch zur Wahl stehenden Höfe nach Abzug der Schulden,
e) Ausschlagung des Anfalls des Hofes (§ 11 der Höfeordnung) nach dem Wert des Hofes nach Abzug der Schulden.
Der Wert des Hofes bestimmt sich nach § 19 Abs. 2 bis 5 der Kostenordnung.
Die volle Gebühr wird erhoben für Verfahren, welche betreffen
a) Feststellungen in einem Verfahren nach § 11 Abs. 1 Buchstaben a bis f und h,
b) die Zustimmung in einem Verfahren nach § 13,
c) die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines Abfindungsanspruchs in einem Verfahren nach § 17,
d) Streitigkeiten über die Abfindungsansprüche der Miterben und des überlebenden Ehegatten mit Einschluß der Versorgungsstreitigkeiten (§ 14 der Höfeordnung),
e) Streitigkeiten über die Verteilung von Abfindungs- oder Nachlaßverbindlichkeiten (§ 15 Abs. 5 der Höfeordnung),
f) die Aufhebung, Beschränkung oder Verlängerung der Verwaltung und Nutznießung des überlebenden Ehegatten (§ 14 Abs. 1 Buchstabe b der Höfeordnung),
g) die Ausstellung eines Erbscheins.
Das Doppelte der vollen Gebühr wird erhoben für
a) Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Buchstabe g,
b) Verfahren zur Regelung und Entscheidung der mit dem Hofübergang zusammenhängenden Fragen im Fall des § 14 Abs. 3 der Höfeordnung,
c) Verfahren über sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 der Höfeordnung und nach § 25.
Ein Viertel der vollen Gebühr wird erhoben für
a) das Verfahren über die Genehmigung der Übergabe eines Hofes,
b) die Aufnahme der Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 der Höfeordnung,
c) die Entgegennahme der Erklärung im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 und des § 11 der Höfeordnung, und zwar gegebenenfalls neben der unter b) bestimmten Gebühr,
d) das Fristsetzungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 2 der Höfeordnung.
Im Beschwerdeverfahren erhöhen sich die in den §§ 21 bis 23 bestimmten Gebührensätze auf das Eineinhalbfache, im Rechtsbeschwerdeverfahren auf das Doppelte.
(1) Rechte, die auf Grund früherer anerbenrechtlicher Vorschriften entstanden sind, können, falls in der Höfeordnung gleiche oder ähnliche Rechte nicht vorgesehen sind, auf Antrag eines Beteiligten abgeändert oder umgewandelt werden, wenn dies zur Vermeidung grober Unbilligkeiten offenbar erforderlich erscheint; dabei kann das Landwirtschaftsgericht die Rechtsverhältnisse unter den Beteiligten auch mit Wirkung gegen Dritte regeln.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Beteiligten vom Hofeigentümer verlangen, daß Versorgungsrechte, die auf Grund früherer anerbenrechtlicher Vorschriften entstanden oder durch Übergabevertrag oder durch sonstige Vereinbarungen begründet worden sind, in das Grundbuch eingetragen werden.
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