Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin (HörgAkAusbV 1997)

Ausfertigungsdatum
1997-05-12
Fundstelle
BGBl I: 1997, 1019

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Hörgeräteakustiker/Hörgeräteakustikerin nach der Handwerksordnung.

§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

  4. Arbeitssicherheit, Hygiene, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

  5. Lesen und Anwenden von Fachunterlagen, Einsatz der EDV und Datenschutz,

  6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

  7. Verkaufen von Dienstleistungen, Waren und Produkten,

  8. Ausführen von Geschäftsvorgängen,

  9. Anatomie, Physiologie und Pathologie der Hör- und Sprechorgane,

  10. Psychoakustik,

  11. Akustik,

  12. Beraten und Betreuen von Patienten,

  13. Ermitteln und Beurteilen der akustischen Kenndaten des Gehörs,

  14. Anfertigen von Abformungen des äußeren Ohres,

  15. Herstellen und Bearbeiten von Otoplastiken,

  16. Montieren und Modifizieren von Hörsystemen,

  17. Messen der akustischen Kenndaten von Hörsystemen,

  18. Auswählen und Anpassen von Hörsystemen und Zubehör sowie Durchführen vergleichender Hörerfolgsmessungen,

  19. pädaudiologische Beratung,

  20. Anleiten der Patienten bei der Benutzung von Hörsystemen und Zubehör,

  21. Warten und Instandsetzen von Hörsystemen und Zubehör,

  22. Nachsorge,

  23. vorbeugender Gehörschutz.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

§ 5 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens dreieinhalb Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen sowie in insgesamt höchstens drei Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

  1. als Prüfungsstücke:

    a) Suchen von Fehlern in Hörsystemen und Zubehör einschließlich Bedienungsfehler, Beseitigen der Fehler einschließlich Auswechseln defekter Bauteile, Kontrolle des Hörsystems sowie Dokumentieren der Arbeitsschritte und der Fehlerursachen. Hierbei soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er technische Unterlagen auswerten, Untersuchungs- und Meßabläufe planen, eine systematische Fehlersuche durchführen, Fehlerursachen beschreiben sowie elektrische Bauteile durch Weichlöten auswechseln kann,

    b) Anfertigen eines Geschäftsbriefes oder eines anderen Dokumentes des geschäftlichen Schriftverkehrs;

  2. als Arbeitsproben:

    a) Herstellen von mindestens einer Ohrabformung. Dabei soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er anatomische Gegebenheiten des Ohres sowie Sicherheits- und Hygienevorschriften berücksichtigt,

    b) Einweisen des Patienten sowie Aufnehmen und Auswerten von Audiogrammen.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

  1. Akustik,

  2. Anatomie und Physiologie der Hörorgane,

  3. Audiometrie,

  4. Technik der Hörsysteme,

  5. Geschäftsvorgänge,

  6. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 8 Gesellenprüfung

(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens neun Stunden drei Prüfungsstücke anfertigen sowie in insgesamt höchstens drei Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Dabei soll er zeigen, daß er die erworbenen Ausbildungsinhalte praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, die Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen.

  1. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:

    a) Herstellen von Ohrabformungen, Herstellen eines Otoplastik-Rohlings und Ausarbeiten des Rohlings zu einer gebrauchsfähigen Otoplastik. Hierbei soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er den Arbeitsablauf planen, Otoplastikformen und frequenzbeeinflussende Maßnahmen auf Grund vorgegebener audiometrischer Daten, Materialien und Verfahren auswählen sowie seine Entscheidung begründen kann;

    b) Auswählen und Voreinstellen von Hörsystemen nach audiologischen Meßdaten mit Hilfe einer Meßanlage und Erstellen eines Meßprotokolls. Hierbei soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er den Ablauf der Einstellung von Hörsystemen planen sowie Bedienungsbeschreibungen, Datenblätter und Herstellerinformationen für Hörsysteme und Meßanlagen interpretieren kann;

    c) Instandsetzen von Hörsystemen und Zubehör einschließlich Fehlersuche, Beseitigen der Fehler einschließlich Auswechseln defekter Bauteile und Module, Kontrolle des Hörsystems sowie Dokumentieren der Arbeitsschritte einschließlich Fehlerursachen. Hierbei soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er technische Unterlagen auswerten, Untersuchungs- und Meßabläufe planen, eine systematische Fehlersuche durchführen und Fehlerursachen beschreiben kann.

  2. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

    a) Herstellen von Ohrabformungen. Dabei soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er die Einweisung patientengerecht durchführen, die anatomischen Gegebenheiten auf Grund der Otoskopie erkennen, bei der Ohrabformung anatomische Gegebenheiten des Ohres sowie Sicherheits- und Hygienevorschriften berücksichtigen kann;

    b) Einstellen audiologischer Meßsysteme für unterschiedliche Meßverfahren an Hand vorgegebener Fälle. Dabei soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er audiologische Meßergebnisse auswerten und interpretieren kann;

    c) Beraten von Patienten bei der Vorauswahl eines Hörsystems sowie Führen eines Anpaßgespräches. Durch das Beratungsgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er die individuellen und psychosozialen Rahmenbedingungen des Patienten bei der Vorauswahl fachgerecht berücksichtigen kann. In dem anschließenden Anpaßgespräch soll der Prüfling an Hand eines praktischen Falles zeigen, daß er den Ablauf einer Anpassung von Hörsystemen strukturieren, seine Auswahl von Hörsystemen und Voreinstellungen begründen, eine Anpaßmessung auswerten sowie seine Verhaltensweisen gegenüber Patienten im Rahmen der Feinanpassung und Nachbetreuung erläutern kann.

Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 40 und die Arbeitsproben zusammen mit 60 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Angewandte Audiologie, Anpassen von Hörsystemen, Technische Grundlagen, Geschäftsvorgänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

a) im Prüfungsbereich Angewandte Audiologie:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling nach audiologischen
Gegebenheiten Hörbeeinträchtigungen beurteilen. Insbesondere soll er
dabei zeigen, daß er anatomische, physiologische und
pathophysiologische Gegebenheiten beurteilen und Aufgaben aus der
Pädaudiologie und Psychoakustik lösen sowie audiometrische Messungen
auswählen und auswerten kann.

b) im Prüfungsbereich Anpassen von Hörsystemen:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling an Hand von
Fallbeschreibungen eine Versorgung mit Hörsystemen planen und
zugehörige schriftliche Unterlagen erstellen. Dabei soll er die Regeln
von Anpaßverfahren anwenden und die für den jeweiligen Fall
notwendigen Kenndaten von Hörsystemen beschreiben sowie Datenblätter
und Herstellerinformationen über Hörsysteme auswerten und
interpretieren. Er soll auch die psychosoziale Situation der Patienten
bei der Anpassung und Beratung mit einbeziehen und Lösungsvorschläge
für auftretende Schwierigkeiten anbieten. Dazu gehören auch die
erweiterte Einweisung und die Methoden der Feinanpassung.

c) im Prüfungsbereich Technische Grundlagen:

In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling Aufgaben aus der Akustik,
des vorbeugenden Gehörschutzes, den Bereichen der Werk- und
Hilfsstoffe sowie Warten und Instandsetzen von Hörsystemen lösen.
Dabei soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er fachliche Probleme
analysieren und bewerten sowie deren Lösungen in geeigneter Form
darstellen kann.

d) im Prüfungsbereich Geschäftsvorgänge:

In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling Geschäftsvorgänge aus der
Praxis eines Hörgeräteakustikerbetriebes bearbeiten; dabei soll er
insbesondere zeigen, daß er Hörhilfenversorgungen patientengerecht
terminlich planen, Kosten für Produkte und Dienstleistungen ermitteln,
Abrechnungen mit den Kostenträgern vornehmen sowie Schriftverkehr
adressatengerecht führen und Reklamationen bearbeiten kann.

e) im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und
Fälle aus dem Gebiet allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten.

(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungsbereich Angewandte Audiologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung und innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Angewandte Audiologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 9 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.

Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin

(Fundstelle: BGBl. I 1997, 1022 - 1031)

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung (§ 3 Nr. 1)

    • a)

    • Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

    • während der gesamten Ausbildung zu vermitteln

    • b)

    • gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag beschreiben

    • c)

    • Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung beschreiben

    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)

    • a)

    • Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    • b)

    • Aufgaben und Stellung des Unternehmens im Rahmen des Gesundheitssystems, im gesamtwirtschaftlichen und internationalen Zusammenhang beschreiben

    • c)

    • Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Einkauf, Fertigung, Verkauf und Verwaltung, erklären

    • d)

    • Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften beschreiben

    • e)

    • Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

    • 3

    • Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3)

    • a)

    • wesentliche Teile des Arbeitsvertrages beschreiben

    • b)

    • wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge beschreiben

    • c)

    • Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Unfallversicherungsträger und der Gewerbeaufsicht erläutern

    • d)

    • wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze beachten

    • 4

    • Arbeitssicherheit, Hygiene, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4)

    • a)

    • Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, die insbesondere von elektrischer Energie und durch Gefahrstoffe ausgehen, feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    • b)

    • elektrische Schutzmaßnahmen und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit dem Einsatz von EDV-Anlagen beachten

    • c)

    • berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden

    • d)

    • Maßnahmen gegen die Entstehung und Verbreitung von Krankheiten ergreifen, insbesondere Werkzeuge und Instrumente desinfizieren sowie persönliche Hygienemaßnahmen durchführen

    • e)

    • Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen und sonstigen akuten gesundheitlichen Störungen einleiten

    • f)

    • wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben sowie Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

    • g)

    • zur rationellen und umweltschonenden Energieverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen

    • h)

    • zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen

    • i)

    • Arbeitsmittel, Schleifreste und Reinigungsmittel, Verpackungsmaterial, Batterien, Kleber und Lösungsmittel sowie sonstige Betriebsstoffe, Ge- und Verbrauchsmaterialien umweltgerecht einsetzen und entsorgen

    • 5

    • Lesen und Anwenden von Fachunterlagen, Einsatz der EDV und Datenschutz (§ 3 Nr. 5)

    • a)

    • technische Unterlagen, Dokumentationen, Richtlinien, Handbücher und einschlägige Normen auswerten und anwenden

    • 2

    * * *

    • b)

    • Firmenunterlagen lesen und anwenden

    • c)

    • Blockschaltbilder lesen und interpretieren

    • d)

    • Fachausdrücke und Fachsprache anwenden

    • e)

    • Regelungen zum Datenschutz anwenden

    • f)

    • persönliche und gesundheitliche Tatbestände sowie schutzbedürftige Daten der Kunden vertraulich behandeln

    • g)

    • EDV-Anlagen handhaben, insbesondere branchenübliche Software einsetzen, Peripheriegeräte anschließen, Daten vor unbefugter Nutzung und Veränderung schützen sowie Daten sichern

    *

    • 3

    * *

    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Nr. 6)

    • a)

    • Probleme erkennen und als Aufgabe definieren, Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen

    • 4

    * * *

    • b)

    • Informationsquellen erschließen sowie Informationen aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben

    • c)

    • Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und mit den Beteiligten abstimmen

    • d)

    • die eigenen Zeitressourcen im Hinblick auf die zu erfüllenden Aufgaben planen und Prioritäten setzen

    • e)

    • Aufgaben im Team planen und ausführen

    • f)

    • Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Meßgeräte und technische Einrichtungen betriebsbereit machen, überprüfen, warten sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten

    • g)

    • Arbeitsergebnisse zusammenführen, Zwischen- und Endergebnisse dokumentieren, kontrollieren und bewerten

    • h)

    • Ablauf und Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Funktionsbereichen des Ausbildungsbetriebes beschreiben, insbesondere Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse darstellen

    • i)

    • zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen

    • k)

    • Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben mitgestalten, insbesondere Verbesserungen der Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte anregen

    • 7

    • Verkaufen von Dienstleistungen, Waren und Produkten (§ 3 Nr. 7)

    • a)

    • das Erscheinungsbild des Betriebes und seine Wettbewerbssituation einschätzen

    • 4

    * * *

    • b)

    • Sortiment und Verkaufsangebot mitgestalten, Waren auszeichnen und präsentieren

    • c)

    • an Werbeaktionen und deren Erfolgskontrolle mitwirken

    • d)

    • Kunden die Produkte und Dienstleistungen des Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie Kunden beraten

    • e)

    • Waren, Produkte und Dienstleistungen verkaufen, Kaufvertragsrecht anwenden

    • f)

    • Bedarf des Betriebes an Produkten und Dienstleistungen ermitteln, Warenbestände überprüfen

    • g)

    • Bestellvorgänge planen, durchführen und kontrollieren

    • h)

    • Waren nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis gemäß der Bestellung überprüfen sowie Mängel dokumentieren, beurteilen und reklamieren

    • i)

    • Waren sachgerecht lagern und pflegen

    • k)

    • Vorstellungen und Bedarf des Kunden ermitteln, Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen

    * * *

    • 4
    • l)

    • Kundengespräche situationsgerecht, kundenbezogen und unternehmensorientiert sowie unter Berücksichtigung der psychosozialen Situation Hörbeeinträchtigter führen

    • m)

    • bei Leistungsstörungen Kunden informieren und Alternativen aufzeigen

    • n)

    • Angebote und Kostenvoranschläge erstellen, einschließlich Kostenermittlung

    • o)

    • unterschiedliche Zahlungs- und Finanzierungsmöglichkeiten anbieten, Zahlungsvorgänge abwickeln

    • p)

    • Reklamationen entgegennehmen, prüfen und bearbeiten

    • 8

    • Ausführen von Geschäftsvorgängen (§ 3 Nr. 8)

    • a)

    • Büro- und Telekommunikationsgeräte nutzen, insbesondere Textverarbeitungssysteme mit Standardsoftware, Datenfernübertragungssysteme sowie Ein- und Ausgabegeräte

    • 4

    * * *

    • b)

    • Schriftverkehr mit Kunden, Firmen, Ärzten und Kostenträgern führen sowie Postein- und -ausgang bearbeiten

    • c)

    • Kundendaten dokumentieren

    • d)

    • Leistungen der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungen, der Versorgungsämter, der Sozialhilfe und der öffentlichen Arbeitgeber für die Hörsystemversorgung unterscheiden

    * *

    • 2

    *

    • e)

    • betriebliche Leistungen verursachergerecht zuordnen und abrechnen, die betriebliche Kostenrechnung als Informations- und Kontrollsystem nutzen sowie kostenbewußt handeln

    • f)

    • Abrechnungen von Hörsystemversorgungen gemäß den vertraglichen und rechtlichen Bestimmungen durchführen

    * * *

    • 3
    • g)

    • Buchungsunterlagen anfertigen, Buchungen nach Anleitung durchführen

    • h)

    • Mahnverfahren durchführen

    • i)

    • Anfragen erstellen, Produktinformationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten beurteilen sowie Angebote vergleichen

    • 9

    • Anatomie, Physiologie und Pathologie der Hör- und Sprechorgane (§ 3 Nr. 9)

    • a)

    • Anatomie und Physiologie des Außen-, Mittel- und Innenohres sowie der zentralen Hörbahnen beschreiben

    • 4

    * * *

    • b)

    • hörbeeinträchtigende Befunde, insbesondere Schalleitungs-, Innenohr- und neutrale Schwerhörigkeit, zentrale Störungen und kombinierte Schwerhörigkeit, unterscheiden

    • c)

    • pathophysiologische Vorgänge im Hörorgan, insbesondere im Mittel- und Innenohr sowie dem Nervensystem, bei der Hörsystemversorgung berücksichtigen

    * *

    • 2

    *

    • d)

    • hörbeeinträchtigende Befunde, insbesondere Tinnitus, unterscheiden sowie Kontraindikationen der Hörsystemversorgung erkennen

    • e)

    • Aufbau und Funktion der Sprechorgane beschreiben sowie Zusammenhang zwischen Hörbeeinträchtigung und Sprachentwicklung beurteilen

    * * *

    • 2
    • 10

    • Psychoakustik (§ 3 Nr. 10)

    • a)

    • physio- und psychoakustische Phänomene, insbesondere Lautheit, Tonheit, Frequenzabhängigkeit und Dynamikbreite des Hörens sowie individuelles Hörempfinden, beschreiben

    *

    • 2

    * *

    • b)

    • psychoakustische Tests klassifizieren, durchführen und auswerten

    • c)

    • Einzelleistungen des gesunden und des pathologischen Gehörs, insbesondere Frequenz-, Zeit- und Amplitudenauflösungsvermögen, beurteilen

    * *

    • 2

    *

    • 11

    • Akustik (§ 3 Nr. 11)

    • a)

    • Schallereignisse meßtechnisch erfassen und nach Amplitude, Zeitintervall, Frequenz und Phase unterscheiden sowie akustische Größen berechnen

    • 5

    * * *

    • b)

    • akustische Eigenschaften von Räumen beurteilen und zugehörige Kenngrößen ermitteln

    * *

    • 2

    *

    • 12

    • Beraten und Betreuen von Patienten (§ 3 Nr. 12)

    • a)

    • Terminplanung mit Patienten absprechen

    • 2

    * * *

    • b)

    • Ladegeräte, Akkumulatoren und Batterien für Hörsysteme auswählen

    • c)

    • Patienten die Schritte einer Hörsystemversorgung unter Berücksichtigung seiner individuellen Erfordernisse erklären

    • d)

    • organisatorische Abwicklung einer Hörsystemversorgung beschreiben, insbesondere unter Beachtung der Richtlinien über die Zusammenarbeit von Ohrenfachärzten und Hörgeräteakustikern

    *

    • 3

    * *

    • e)

    • Patienten unter ästhetischen Gesichtspunkten beraten

    • f)

    • den Patienten Indikationen und Kontraindikationen für die Hörsystemversorgung erklären, Möglichkeiten und Grenzen des Hörens mit dem Hörsystem aufzeigen sowie zum Tragen des Hörsystems motivieren

    * *

    • 2

    *

    • g)

    • Auswirkungen einer Hörschädigung auf die psychosoziale Situation unter Berücksichtigung entwicklungs- und wahrnehmungs-psychologischer Gesichtspunkte und der Sprache des Betroffenen einschätzen

    * * *

    • 6
    • h)

    • Beratungsgespräche unter Berücksichtigung der individuellen Hörprobleme, der psychosozialen Situation und des persönlichen Umfeldes des Patienten führen

    • i)

    • Zusatzgeräte, insbesondere Geräte mit nichtakustischen Übertragungsarten und Telefonverstärker, unterscheiden und gemäß ihren Einsatzgebieten den Patienten anbieten, einstellen und dem Patienten die Bedienung erläutern

    • 13

    • Ermitteln und Beurteilen der akustischen Kenndaten des Gehörs (§ 3 Nr. 13)

    • a)

    • Funktionseinheiten eines Audiometers unterscheiden, Audiometer prüfen und einstellen, Selbsttest durchführen

    • 6

    * * *

    • b)

    • Störungen an Audiometern feststellen sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten

    • c)

    • Patienten die audiometrische Messung erklären sowie Patienten einweisen

    • d)

    • Tonaudiogramme über Luftleitung und über Knochenleitung aufnehmen sowie Hör- und Unbehaglichkeitsschwelle ermitteln

    • e)

    • Sprachaudiogramme aufnehmen sowie Sprachverständlichkeit, Unbehaglichkeitsschwelle und den Bereich des angenehmen Hörens ermitteln

    • f)

    • Ergebnisse audiometrischer Messungen darstellen und auswerten

    *

    • 2

    * *

    • g)

    • Skalierungsverfahren zur Ermittlung der Kenndaten des Gehörs anwenden

    * *

    • 3

    *

    • h)

    • Meßprinzip der Impedanzmessung anwenden, Mittelohrimpedanzen messen sowie Gehörgangsrestvolumen und Stapediusreflexschwellen bestimmen

    • i)

    • Vertäubungsregeln bei der Ton- und Sprachaudiometrie anwenden

    • k)

    • charakteristische Größen für sonstige Störungen, insbesondere Tinnitus, ermitteln

    * * *

    • 6
    • l)

    • Testmaterialien hinsichtlich ihres phonetischen Aufbaus beurteilen und entsprechend der Indikation auswählen und Sprachaudiogramme mit unterschiedlichen Testmaterialien aufnehmen

    • m)

    • für den Patienten und seine Hörschädigung geeignete überschwellige audiometrische Messungen zur weiteren Differenzierung der Hörschädigung auswählen und durchführen

    • n)

    • audiometrische Messungen mit sprachfreien Signalen auswählen und ausführen

    • o)

    • Kenngrößen des Gehörs durch In situ- und In vivo-Messungen bestimmen

    • p)

    • objektive Meßverfahren unterscheiden und ärztliche Interpretation nachvollziehen

    • 14

    • Anfertigen von Abformungen des äußeren Ohres (§ 3 Nr. 14)

    • a)

    • äußeres Ohr entsprechend den Hygienevorschriften otoskopieren sowie Ohrmuschel, Gehörgang und Trommelfell beurteilen

    • 8

    * * *

    • b)

    • Abformverfahren und -materialien auswählen

    • c)

    • Funktionsabformungen des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung bei intaktem äußerem Ohr unter Beachtung der Maßnahmen zum Schutz des Ohres anfertigen

    • d)

    • Ohrabformungen entsprechend der Gehörgangsanatomie und der Hörstörung zur Herstellung der Rohlinge bearbeiten

    • e)

    • Funktionsabformungen des äußeren Ohres bei perforiertem oder fehlendem Trommelfell anfertigen

    * *

    • 2

    *

    • f)

    • Funktionsabformungen des äußeren Ohres bei operiertem Mittelohr anfertigen

    * * *

    • 2
    • g)

    • Abformungen bis vor das Trommelfell unter Beachtung der besonderen Maßnahmen zum Schutz des Ohres anfertigen

    • h)

    • Epithesen und deren Verankerungen bei der Abformung berücksichtigen

    • 15

    • Herstellen und Bearbeiten von Otoplastiken (§ 3 Nr. 15)

    • a)

    • Arten und Formen von Otoplastiken entsprechend ihren Anwendungsbereichen auswählen, alternative Lösungen bewerten

    • 3

    * * *

    • b)

    • Verfahren und Werkstoffe für die Herstellung von Otoplastiken auswählen

    • c)

    • Einbettmaterialien und Trennmittel auswählen, Negativmodelle von Ohrabformungen herstellen sowie Rohlinge, insbesondere durch Kalt-, Heiß- und Lichtpolymerisation, fertigen

    • d)

    • Otoplastiken unterschiedlicher Art durch Bohren, Fräsen und Schleifen aus Rohlingen anfertigen

    *

    • 6

    * *

    • e)

    • Otoplastiken entsprechend den individuellen Gegebenheiten zur Belüftung und zur Beeinflussung der akustischen Eigenschaften bohren und kerben

    • f)

    • Verfahren zur Bearbeitung von Oberflächen der Otoplastiken zur Vermeidung von Hautreaktionen auswählen und durchführen

    • g)

    • Schalen für Im-Ohr-Geräte (IO-Geräte) fertigen

    * *

    • 3

    *

    • h)

    • Schmuckotoplastiken entwerfen und anfertigen

    • i)

    • Sonderformen von Otoplastiken, insbesondere Stütz- und Auflageplastiken, unter Berücksichtigung der Einsatzbereiche herstellen

    * * *

    • 2
    • k)

    • Otoplastiken zum Schutz des normalen und pathologischen Ohres anfertigen und ihre Wirkung messen

    • 16

    • Montieren und Modifizieren von Hörsystemen (§ 3 Nr. 16)

    • a)

    • lösbare und unlösbare Materialverbindungen, insbesondere durch Weichlöten und Kleben, herstellen

    • 2

    * * *

    • b)

    • Schallschläuche auswählen und montieren

    • c)

    • mechanische Elemente zur Beeinflussung der akustischen Eigenschaften von Otoplastiken auswählen und einbauen

    *

    • 2

    * *

    • d)

    • IO-Geräte in Otoplastiken einbauen

    * * *

    • 4
    • e)

    • Hörbügel und Hinter-Ohr-Geräte mit Adapter in Normal- und CROS- Ausführung an das Brillenmittelteil montieren und anpassen

    • 17

    • Messen der akustischen Kenndaten von Hörsystemen (§ 3 Nr. 17)

    • a)

    • Meßverfahren und Meßanlagen zur Bestimmung der akustischen Kenndaten von Hörsystemen unterscheiden

    *

    • 2

    * *

    • b)

    • akustische Wiedergabekurven und Kenndaten von Hörsystemen in der Meßbox unter Beachtung von Vorschriften und Normen ermitteln und darstellen

    • c)

    • akustische Wiedergabekurven und Kenndaten von Hörsystemen durch In situ-Messungen unter Beachtung von Vorschriften und Normen ermitteln und darstellen

    * *

    • 2

    *

    • d)

    • Kenndaten von Regelungen und Begrenzungen in Hörsystemen messen und dokumentieren

    • e)

    • induktive Übertragungseigenschaften von Hörsystemen messen und dokumentieren

    • f)

    • akustische Wiedergabekurven in Abhängigkeit zusätzlicher Parameter, insbesondere Schalleinfallswinkel, Hörprogrammen und Störgeräuschspektren, aufnehmen

    * * *

    • 3
    • g)

    • lineare und nichtlineare Signalveränderungen sowie Eigenrauschen von Hörsystemen messen und dokumentieren

    • 18

    • Auswählen und Anpassen von Hörsystemen und Zubehör sowie Durchführen vergleichender Hörerfolgs-messungen (§ 3 Nr. 18)

    • a)

    • ärztliche Verordnungen auswerten

    • 2

    * * *

    • b)

    • audiologische Anamnesen durchführen

    • c)

    • Hörsysteme unter Berücksichtigung der audiologischen Gegebenheiten voreinstellen

    * *

    • 4

    *

    • d)

    • audiometrische Meßmethoden im Hinblick auf die Hörsystemanpassung auswählen, Messungen ausführen und auswerten

    • e)

    • Hörsysteme durch Sprachtest miteinander vergleichen

    • f)

    • vergleichende Anpaßmessungen in unterschiedlichen Störschallsituationen durchführen

    • g)

    • Meßprotokolle erstellen sowie die Anpaßbarkeit des Hörgeräteakustikers dokumentieren

    • h)

    • Frequenzgang von Hörsystemen durch akustische und elektronische Maßnahmen beeinflussen sowie Regelungen und Begrenzungen einstellen

    * * *

    • 6
    • i)

    • Hörsysteme nach Bauformen, Schallübertragung, Signalverarbeitung, Arten der Begrenzung und Regelung sowie Handhabungsmöglichkeiten des Patienten unterscheiden und entsprechend der audiologischen Gegebenheiten und den Wünschen des Patienten auswählen

    • k)

    • Hörsysteme unter Berücksichtigung des persönlichen Hörempfindens feinanpassen, insbesondere Otoplastiken und Dynamikverhalten modifizieren und den Klangcharakter durch Klangfilter verändern

    • l)

    • monaurales und stereoakustisches Hören nach dem Sprachverstehen im Störgeräusch beurteilen

    • m)

    • Hörsysteme, die Störungen des Hörorgans, insbesondere Tinnitus, aufheben oder verbessern, anpassen

    • n)

    • Hörsysteme für Patienten, deren Behinderung durch die Beeinflussung des Hörorgans aufgehoben oder verbessert wird, anpassen

    • 19

    • pädau-diologische Beratung (§ 3 Nr. 19)

    • a)

    • Hörsystemversorgung bei Erwachsenen und Kindern unterscheiden

    * * *

    • 3
    • b)

    • Entwicklungsunterschiede zwischen hörgeschädigten und normalhörenden Kindern beachten

    • c)

    • Testverfahren zur Bestimmung der Hörschädigung bei Erwachsenen und Kindern unterscheiden

    • d)

    • Abformungen des äußeren Ohres bei Kindern anfertigen

    • e)

    • über Besonderheiten bei der Versorgung mit Hörsystemen bei Kindern informieren

    • f)

    • Anforderungen an die Sachausstattung des Hörgeräte-akustikerbetriebes für eine sachgerechte Kinderversorgung begründen

    • g)

    • über das rechtliche Umfeld der Kinderversorgung beraten

    • h)

    • über Rehabilitationsmöglichkeiten und -arten für hörgeschädigte Kinder unter Berücksichtigung der an der Kinderversorgung beteiligten Institutionen beraten

    • 20

    • Anleiten der Patienten bei der Benutzung von Hörsystemen und Zubehör (§ 3 Nr. 20)

    • a)

    • Patienten über Zubehör informieren und im Handhaben und in der Pflege des Zubehörs anleiten

    *

    • 4

    * *

    • b)

    • Patienten die Bedeutung der Nachsorgetermine erläutern

    • c)

    • Patienten im Handhaben und in der Pflege der Hörsysteme, insbesondere beim Auswechseln der Energiequelle, beim Ermitteln der optimalen Lautstärke, beim Bedienen der Hörspule und beim Einsetzen der Otoplastik, anleiten sowie die selbständige Handhabung sicherstellen

    • d)

    • Patienten über die Methoden und die Möglichkeiten des Hörtrainings informieren

    • 21

    • Warten und Instandsetzen von Hörsystemen und Zubehör (§ 3 Nr. 21)

    • a)

    • Hörsysteme abhören und die Funktion von Hörsystemen prüfen

    • 4

    * * *

    • b)

    • Anschlußschnüre für Hörer, Audioadapter und Programmiergeräte prüfen und auswechseln

    • c)

    • elektrische Kontakte prüfen und reinigen

    • d)

    • Otoplastiken reinigen und reparieren sowie Schallschläuche erneuern

    • e)

    • Energiequellen für Hörsysteme nach Kenndaten, Aufbau und Wirkungsweise unterscheiden, prüfen und auswechseln

    • f)

    • elektrische Größen, insbesondere Spannung, Strom und Widerstand, messen

    *

    • 2

    * *

    • g)

    • Stromaufnahme von Hörsystemen messen

    • h)

    • Funktion, Leistungsfähigkeit und Einstellung von Hörsystemen mit der Meßanlage prüfen und dokumentieren

    • i)

    • Bauelemente und Baugruppen von Hörsystemen unterscheiden, Signalfluß von Hörsystemen überprüfen

    * * *

    • 4
    • k)

    • Schallwandler nach Kenndaten, Aufbau und Wirkungsweise unterscheiden sowie Wandler ein- und ausbauen

    • l)

    • Hörsysteme instandsetzen, insbesondere Einstellelemente und Module wechseln

    • 22

    • Nachsorge (§ 3 Nr. 22)

    • a)

    • Patienten zur Wahrnehmung der regelmäßigen Nachsorge und der ohrenfachärztlichen Kontrollen motivieren

    • 2

    * * *

    • b)

    • Nachsorgevorgänge dokumentieren

    • c)

    • Patienten auf Selbsthilfegruppen und Beratungsstellen hinweisen

    • d)

    • Patienten in die Nutzung weiterer Funktionen der Hörsysteme und des Zubehörs einweisen

    * *

    • 2

    *

    • e)

    • regelmäßige Funktionskontrollen im Rahmen der Nachsorge sowie Service- und Reparaturmaßnahmen durchführen

    • f)

    • Hörsysteme gemäß des sich ändernden Gehörs sowie der Hörerwartung und -gewöhnung nachstellen

    * * *

    • 4
    • g)

    • Angehörige über das psychosoziale Verhalten des Patienten und über die Funktion des Hörsystems beraten

    • h)

    • Angehörige über Verhaltensweisen im Umgang mit Hörgeschädigten beraten

    • 23

    • vorbeugender Gehörschutz (§ 3 Nr. 23)

    • a)

    • über Gefahren der Lärmeinwirkung aufklären

    * * *

    • 3
    • b)

    • Lärm messen und Messungen auswerten

    • c)

    • entsprechend der Lärmsituation über Möglichkeiten der Lärmminderung und über Gehörschutzmittel beraten

    • d)

    • auf Lärmschutzvorschriften, insbesondere aus den Unfallverhütungsvorschriften und der Arbeitsstättenverordnung, hinweisen

    • e)

    • Gehörschutzmittel nach Lärmpegel, Frequenzspektrum und Einwirkzeit auswählen und anpassen

    • f)

    • lärmgefährdete und -empfindliche Personen in der Anwendung von Gehörschutzmitteln beraten und zum Tragen der Gehörschutzmittel motivieren

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.