Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (HohSeeEinbrV)

Ausfertigungsdatum
1977-12-07
Fundstelle
BGBl I: 1977, 2478
Zuletzt geändert durch
Art. 10 G v. 27.9.1994 I 2705

Eingangsformel

Auf Grund des Artikels 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e und Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Februar 1977 zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBl. 1977 II S. 165) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes wird - hinsichtlich der Kosten im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und im übrigen im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Wirtschaft - mit Zustimmung des Bundesrates sowie auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet:

§ 1 Nachweispflichten

(1) Über die Durchführung eines Einbringungsvorhabens sind gegenüber dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie folgende Nachweise zu führen:

  1. Bestätigung eines unabhängigen Sachverständigen, daß die auf das Schiff, das Luftfahrzeug oder die Anlage geladenen Stoffe der Abfallbeschreibung der Erlaubnis entsprechen,

  2. Bestimmung des Standortes des Schiffes, des Luftfahrzeugs oder der Anlage durch Funkpeilung oder andere Ortungsverfahren während des Einbringens, Einleitens oder Verbrennens (Beseitigung) von Stoffen,

  3. Bericht des Führers des Schiffes, des Luftfahrzeugs oder der für die Sicherheit der Anlage verantwortlichen Person über die durchgeführte Beseitigung,

  4. Entnahme und Untersuchung von Wasserproben durch einen unabhängigen Sachverständigen nach der Beseitigung.

(2) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann im Einzelfall von der Pflicht zur Führung von Nachweisen nach Absatz 1 befreien, sofern anderweitig sichergestellt ist, daß das Einbringungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird.

§ 2 Kosten

(1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie erhebt für Amtshandlungen auf Grund des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge die folgenden Gebühren:

    • Für die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zur Beseitigung von Stoffen

    • 1.000 DM bis 20.000 DM,

    • für die Probenahme von Stoffen

    • 500 DM bis 1.000 DM,

    • für die Überwachung bei

    *

  • *

    • a)

    • Einbringung oder Einleitung (1 Tag)

    • 900 DM,

  • *

    • b)

    • Verbrennung (2 Tage)

    • 2.000 DM,

    • Zuschlag je weiteren Tag

    • 400 DM,

    • für die Überwachung des Verhaltens der Stoffe im Meerwasser und Sediment im Zusammenhang mit einer Beseitigung

    • 1.000 DM bis 20.000 DM.

Bei der Festsetzung der Gebühren nach Nummer 1 oder Nummer 4 im Einzelfall ist insbesondere zu berücksichtigen, in welchem Umfang das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie eigene Untersuchungen durchführen muß.

(2) Auslagen mit Ausnahme von Fernschreib- und Fernsprechgebühren werden gesondert erhoben.

(3) Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses können Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1 ermäßigt oder kann von ihnen befreit werden.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 1 Abs. 1 über das Führen von Nachweisen zuwiderhandelt.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sowie nach Artikel 10 des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge wird auf das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie übertragen.

§ 4 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge und § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Verkehr

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

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