Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern (HopfEinV)

Ausfertigungsdatum
1997-01-14
Fundstelle
BGBl I: 1997, 14
Geändert durch
Art. 6 Abs. 7 G v. 21.7.2004 I 1763

Eingangsformel

Es verordnet

  • auf Grund des § 31 Abs. 3 und des § 36 Abs. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I

    1. 2018), das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
  • auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und des § 15 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft:

§ 1 Zuständigkeiten

Zuständig für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern ist, soweit nach den vorgenannten Rechtsakten nicht die Zollbehörden zuständig sind, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

§ 2 Einfuhr

Erzeugnisse aus Drittländern dürfen vorbehaltlich des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 der Kommission vom 21. Dezember 1978 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 367 S. 17), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2918/93 der Kommission vom 22. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 264 S. 37), nur mit dem in Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 genannten Nachweis in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 7 eine Partie nach ihrer Überführung in den freien Verkehr weiterverkauft oder aufteilt, ohne daß das Erzeugnis von einer vorgeschriebenen Rechnung oder vom Verkäufer ausgestellten Geschäftsunterlage begleitet wird oder

  2. entgegen Artikel 7a Abs. 2 eine Partie vermarktet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 2 ein Erzeugnis in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2)

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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