Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts (HopfV)

Ausfertigungsdatum
2009-01-27
Fundstelle

BGBl I: 2009, 152

Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

Eingangsformel

Auf Grund des § 2 Absatz 4 und des § 3 Absatz 3 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530), von denen § 2 Absatz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2008 (BGBl. I S. 1106) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Zertifizierungstermin

Der Endtermin für die Zertifizierung von Rohhopfen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 72) ist der 15. November des jeweiligen Erntejahres.

§ 2 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Hopfengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 117 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über die gemeinsame Marktorganisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61) geändert worden ist, ein Erzeugnis ohne Bescheinigung in den Verkehr bringt oder ausführt,

  2. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 72) verstößt, indem er

    a) entgegen Artikel 1 Absatz 4 ein anderes als dort genanntes Erzeugnis zur Herstellung von Hopfenerzeugnissen verwendet,

    b) entgegen Artikel 7 Absatz 1 zertifizierten Hopfen mischt,

    c) entgegen Artikel 14 Absatz 1 ein zertifiziertes Hopfenerzeugnis mischt oder

    d) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

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Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

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