Auf Grund des § 79a der Kostenordnung, der durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1410) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen sowie die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben.
(1) Neben der Gebühr für die Ersteintragung werden nur Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura gesondert erhoben.
(2) Betrifft dieselbe spätere Anmeldung mehrere Tatsachen, ist für jede Tatsache die Gebühr gesondert zu erheben. Das Eintreten oder das Ausscheiden einzutragender Personen ist hinsichtlich einer jeden Person eine besondere Tatsache.
(3) Als jeweils dieselbe Tatsache betreffend sind zu behandeln:
die Anmeldung einer zur Vertretung berechtigten Person und die gleichzeitige Anmeldung ihrer Vertretungsmacht oder deren Ausschlusses;
die Anmeldung der Verlegung
a) der Hauptniederlassung,
b) des Sitzes oder
c) der Zweigniederlassung
und die gleichzeitige Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift;
mehrere Änderungen eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung, die gleichzeitig angemeldet werden und nicht die Änderung eingetragener Angaben betreffen;
die Änderung eingetragener Angaben und die dem zugrunde liegende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung.
(4) Anmeldungen, die am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und dasselbe Unternehmen betreffen, werden als eine Anmeldung behandelt.
Umwandlungen und Verschmelzungen nach dem Recht der Europäischen Union stehen hinsichtlich der Gebühren den Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz gleich.
(1) Wird eine Anmeldung zurückgenommen, bevor die Eintragung erfolgt oder die Anmeldung zurückgewiesen worden ist, sind 120 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben. Bei der Zurücknahme einer angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt.
(2) Erfolgt die Zurücknahme spätestens am Tag bevor eine Entscheidung des Gerichts mit der Bestimmung einer angemessenen Frist zur Beseitigung eines Hindernisses (§ 382 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) unterzeichnet wird, beträgt die Gebühr 75 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühr, höchstens jedoch 250 Euro. Der unterzeichneten Entscheidung steht ein gerichtliches elektronisches Dokument gleich (§ 14 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 130b der Zivilprozessordnung). Betrifft eine Anmeldung mehrere Tatsachen, betragen in den Fällen der Sätze 1 und 2 die auf die zurückgenommenen Teile der Anmeldung entfallenden Gebühren insgesamt höchstens 250 Euro.
Wird eine Anmeldung zurückgewiesen, sind 170 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben. Bei der Zurückweisung einer angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt.
Wird die Anmeldung einer sonstigen späteren Eintragung, die mehrere Tatsachen zum Gegenstand hat, teilweise zurückgenommen oder zurückgewiesen, ist für jeden zurückgenommenen oder zurückgewiesenen Teil von den Gebühren 1503, 2501 und 3501 des Gebührenverzeichnisses auszugehen. § 3 Absatz 2 bleibt unberührt.
Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Rechtsverordnung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht.
Für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung eines Jahres-, Einzel- oder Konzernabschlusses und der dazu gehörenden Unterlagen für ein vor dem 1. Januar 2006 beginnendes Geschäftsjahr werden die Gebühren 5000 und 5001 des Gebührenverzeichnisses in der vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung erhoben, auch wenn die Unterlagen erst nach dem 31. Dezember 2006 zum Handelsregister eingereicht werden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Gebührenverzeichnis
Eintragungen
Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag
* * *
*
*
* – eines Einzelkaufmanns
* – einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern
* – einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern: Die Gebühr 1101 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder jeden weiteren einzutragenden Partner um
*
*
* – eines Einzelkaufmanns
* – einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern
* – einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern: Die Gebühr 1104 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder für jeden weiteren einzutragenden Partner um
* * *
1200
Eintragung einer Zweigniederlassung
40,00 €
* * *
* * *
*
*
* – einem Einzelkaufmann
* – einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern
* * – einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 eingetragenen Partnern:
*
* – – Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. eingetragenen Person um
* – – Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person um
* * *
* * *
*
*
* – in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers
* – in das Register des übernehmenden Rechtsträgers
*
*
* * *
* * *
*
*
* – einem Einzelkaufmann
* – einer Gesellschaft mit bis zu 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 50 eingetragenen Partnern
* – einer Gesellschaft mit mehr als 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 50 eingetragenen Partnern
1503
Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen jeweils
30,00 €
*
*
1504
Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen
30,00 €
Teil 2
Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag
* * *
* * *
2100
Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschließlich einer Unternehmergesellschaft – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG –
150,00 €
2101
Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet: Die Gebühr 2100 beträgt
240,00 €
2102
Eintragung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG –
300,00 €
2103
Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet: Die Gebühr 2102 beträgt
360,00 €
*
*
* – einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
* – einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
* – eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
* * *
* * *
2200
Eintragung einer Zweigniederlassung
120,00 €
* * *
* * *
2300
Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist
140,00 €
*
*
* * *
* * *
*
*
* – der Nachgründung einer Aktiengesellschaft oder des Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung oder der Durchführung der Kapitalerhöhung
* – der Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage oder der Erhöhung des Stammkapitals zum Zwecke der Umwandlung nach dem UmwG
*
*
* – in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers
* – in das Register des übernehmenden Rechtsträgers
*
*
2404
Eintragung der Eingliederung oder des Endes der Eingliederung einer Aktiengesellschaft
210,00 €
2405
Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Fall des Ausschlusses von Minderheitsaktionären (§ 327e AktG)
210,00 €
* * *
* * *
2500
Eintragung einer Tatsache
70,00 €
2501
Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: Die Gebühr 2500 beträgt jeweils
40,00 €
*
*
2502
Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 2500 und 2501 betragen
30,00 €
Teil 3
Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag
* * *
* * *
*
*
* – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG
* – aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG
* * *
* * *
3200
Eintragung einer Zweigniederlassung
60,00 €
* * *
* * *
3300
Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist
210,00 €
*
*
* * *
* * *
*
*
* – in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers
* – in das Register des übernehmenden Rechtsträgers
*
*
* * *
* * *
3500
Eintragung einer Tatsache
110,00 €
3501
Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: Die Gebühr 3500 beträgt jeweils
60,00 €
*
*
3502
Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 3500 und 3501 betragen
30,00 €
Teil 4
Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag
4000
Eintragung einer Prokura, Eintragung von Änderungen oder der Löschung einer Prokura
40,00 €
4001
Die Eintragungen aufgrund derselben Anmeldung betreffen mehrere Prokuren: Die Gebühr 4000 beträgt für die zweite und jede weitere Prokura jeweils
30,00 €
*
*
4002
Die Eintragung betrifft ausschließlich eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühr 4000 beträgt
30,00 €
Teil 5
Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag
*
*
* – der Bescheinigung des Prüfungsverbands (§ 59 Abs. 1 GenG)
* – der Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz durch die Liquidatoren (§ 89 Satz 3 GenG)
* – der Liste der Gesellschafter (§ 40 GmbHG)
* – der Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats einschließlich der Bekanntmachung über die Einreichung (§ 52 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG)
* – der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG)
* – des Protokolls der Hauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG)
* – von Verträgen, eines Verschmelzungsplans oder von entsprechenden Entwürfen nach dem UmwG
5007
Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs. 2 HGB und Artikel 61 Abs. 3 EGHGB): für jede angefangene Seite Die Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten.
2,00 € – mindestens 25,00 €
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