Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen (HStatG 1990)

Ausfertigungsdatum
1990-11-02
Fundstelle
BGBl I: 1990, 2414
Zuletzt geändert durch
Art. 2 G v. 25.6.2005 I 1860

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck

(1) Für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im Hochschulbereich wird eine Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm ist so zu gestalten, daß die Ergebnisse für Zwecke der Gesetzgebung sowie der Planung in Bund, Ländern und Hochschulen im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten Verwendung finden können.

§ 2 Erhebungsbereich

Die Erhebungen erstrecken sich auf:

  1. Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken und sonstiger der Ausbildung von Studenten dienenden Krankenanstalten,

  2. staatliche und kirchliche Prüfungsämter, soweit sie Prüfungen abnehmen, die ein Studium an den in Nummer 1 genannten Einrichtungen abschließen,

  3. (weggefallen)

4.

§ 3 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

(1) Bei den in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen werden folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:

  1. für alle Studenten der Wintersemester, für die Studenten im ersten Hochschul- oder Fachsemester, die Prüfungsteilnehmer und die Exmatrikulierten auch im Sommersemester, jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist:

    Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; Land und Kreis des Heimat- sowie des Semesterwohnsitzes; Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung; berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums; Praxissemester und Semester an Studienkollegs; Bezeichnung der Hochschule sowie Bezeichnung der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule; Bezeichnung der Hochschule der Ersteinschreibung; Bezeichnung der im vorangehenden Semester besuchten Hochschulen; Studiengänge einschließlich Studiengänge im vorangehenden Semester sowie an der gleichzeitig besuchten anderen Hochschule; Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses, Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen; Art, Land und Dauer eines Auslandsstudiums; Art und Dauer eines Studiums in der DDR und Berlin (Ost); Studienunterbrechungen nach Art und Dauer; Hörerstatus; Fach- und Hochschulsemester; Art des Studiums; Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubung und Exmatrikulation;

  2. für die Gasthörer jeweils im Wintersemester:

    Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; Fachrichtung; Bezeichnung der Hochschule;

  3. für die im Kalenderjahr Habilitierten zum Zeitpunkt ihrer Habilitation:

    Bezeichnung der Hochschule; Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; Monat und Fach der Habilitation; Art des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis; fachliche und organisatorische Zugehörigkeit;

  4. jährlich zum 1. Dezember:

    a) für die Stellen:

    Bezeichnung der Hochschule; Zahl; fachliche und organisatorische
    Zuordnung; Besetzung; Besoldungs- und Vergütungsgruppen;
    

    b) für das Personal an den in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen, auch soweit kein Anstellungsverhältnis zum Land oder zur Hochschule besteht:

    Bezeichnung der Hochschule; fachliche und organisatorische
    Zugehörigkeit; Geschlecht; Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur
    Hochschule oder zu einem Mitglied der Hochschule; Einstufung; Art der
    Finanzierung;
    
    für das wissenschaftliche und künstlerische Personal zusätzlich die
    Merkmale:
    
    Staatsangehörigkeit; Geburtsmonat und -jahr; Bezeichnung der
    Hochschule sowie Jahr und Fachgebiet einer Habilitation; Jahr der
    ersten Berufung zum Professor;
    
  5. für die Räume der Hochschulen, die in die Gemeinschaftsaufgabe "Ausbau und Neubau von Hochschulen" einbezogen sind, jährlich zum 1. Oktober:

    Bezeichnung der Hochschule; fachliche und organisatorische Zuordnung; Zuordnung zu Gebäuden; Größe; Nutzung;

  6. bei Hochschulen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ausgaben und Einnahmen der Hochschulen, bei Hochschulen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben, jeweils einschließlich der auf Verwahrkonten bewirtschafteten Drittmittel und der internen Leistungsverrechnungen,

    a) jährlich, beginnend im Jahre 2007 für das Jahr 2006:

    nach Arten,
    
    in fachlicher und
    
    organisatorischer Gliederung,
    
    Drittmittel zusätzlich nach Mittelgebern
    
    und Zweckbestimmung,
    
    Bezeichnung der Hochschule,
    

    b) vierteljährlich:

    nach Arten,
    
    Bezeichnung der Hochschule.
    

(2) Bei den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen werden, soweit die Merkmale nicht bereits nach Absatz 1 Nr. 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerkmale für die Prüfungsteilnehmer semesterweise nach Abschluß des Prüfungsverfahrens erfaßt: Bezeichnung der Hochschule; Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; Art und Fachrichtung der abgeschlossenen Prüfung; Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses; Fachsemester; Prüfungserfolg; Gesamtnote.

(3) u. (4) (weggefallen)

*) Gem. Art. 10 iVm Art. 13 der Statistikänderungsverordnung v. 20.11.1996 I 1804 (StatÄndV) werden die Erhebungen nach Abs. 3 mWv 27.11.1996 bis zum 30.6.2000 ausgesetzt.

§ 4 Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale sind:

  1. für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 und 2:

    die Vor- und Familiennamen sowie Telekommunikationsanschlussnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,

  2. für die Erhebung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2:

    die Matrikelnummer.

(2) § 12 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung.

§ 5 Auskunftserteilung

(1) Für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 und 2 besteht Auskunftspflicht.

(2) Auskunftspflichtig sind:

  1. für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 die Leiter der in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen,

  2. für die Erhebungen nach § 3 Abs. 2 die Leiter der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen,

  3. (weggefallen).

(3) Die Angaben zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 sind freiwillig.

(4) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind aus den Unterlagen der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen zu erteilen.

(5)

§ 6 Veröffentlichung

(1) Ergebnisse der Hochschulstatistik dürfen auf die einzelne Hochschule und einzelne Hochschulstandorte bezogen veröffentlicht werden.

(2) An die für Wissenschaft und Forschung zuständigen obersten Landes- und Bundesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

§ 7 Ausschuß für die Hochschulstatistik

(1) Beim Statistischen Bundesamt wird ein Ausschuß für die Hochschulstatistik gebildet.

(2) Der Ausschuß berät das Statistische Bundesamt bei der Erfüllung seiner ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, insbesondere bei der Erstellung des Erhebungs- und Aufbereitungsprogramms und dessen jährlicher Anpassung an die Bedürfnisse der Hochschulplanung. Das Statistische Bundesamt hat die Vorschläge des Ausschusses in statistisch-methodischer Hinsicht zu prüfen und im Rahmen der rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Der Ausschuß hat über seine Arbeit in der Regel alle vier Jahre einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten ist.

(3) Der Ausschuß setzt sich zusammen aus:

  1. dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes oder seinem Vertreter,

  2. fünf Vertretern der Bundesministerien, mit zusammen sechzehn Stimmen, die einheitlich abzugeben sind,

  3. je einem Vertreter der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörden,

  4. einem Vertreter des Wissenschaftsrates,

  5. sechs von den Hochschulen entsandten Vertretern, darunter mindestens einem Vertreter der Hochschulverwaltungen,

  6. drei Vertretern von wissenschaftlichen Einrichtungen, die mit Fragen der Hochschulplanung oder dem Aufbau und Betrieb eines Informationssystems im Hochschulbereich befaßt sind.

(4) Vertreter der für die Durchführung von Bundesstatistiken zuständigen Landesbehörden nehmen an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende kann weitere Sachverständige zu den Sitzungen einladen.

(5) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 5 werden von der zentralen Repräsentanz der Hochschulen bestimmt.

(6) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 6 werden durch den Vorsitzenden auf Vorschlag der in Frage kommenden Einrichtungen berufen; das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt die vorschlagsberechtigten Einrichtungen.

§ 8 Übergangsvorschrift

Für die Jahre 2004 und 2005 werden die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser Vorschrift durchgeführt.

§ 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1992 in Kraft.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

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