Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin (HZInstrmMAusbV)

Ausfertigungsdatum
1997-01-27
Fundstelle
BGBl I: 1997, 100

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung von 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Handzuginstrumentenmacher/Handzuginstrumentenmacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.

§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Handzuginstrumentenmacher/Handzuginstrumentenmacherin wird staatlich anerkannt.

§ 3 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 4 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

  4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

  5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung,

  6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

  7. Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten,

  8. Anwenden von Leimen und Klebern,

  9. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

  10. Prüfen, Messen und Kennzeichnen,

  11. Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen,

  12. Trennen,

  13. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,

  14. manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen,

  15. Fügen,

  16. Auswählen, Bestimmen und Lagern von Hölzern und Holzwerkstoffen,

  17. Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,

  18. Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,

  19. Verarbeiten von Zelluloid,

  20. Behandeln von Oberflächen,

  21. Be- und Verarbeiten von Leder, Pappe, Stoff und Kunstleder zu Bälgen,

  22. Montieren von Baßmechanik und Schaltgruppen,

  23. Montieren und Einbauen der Klaviatur,

  24. Einbauen der Stimmplatten,

  25. Stimmen von Instrumenten,

  26. Endmontage,

  27. Endkontrolle,

  28. Reparieren von Handzuginstrumenten.

§ 5 Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

§ 6 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 8 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 6 Buchstabe c bis d, laufender Nummer 7 Buchstabe b, laufender Nummer 8 Buchstabe c, laufender Nummer 12 Buchstabe c, laufender Nummer 13 Buchstabe c, laufender Nummer 14 Buchstabe g bis n, laufender Nummer 15 Buchstabe b bis e, laufender Nummer 18 Buchstabe b und laufender Nummer 21 Buchstabe a bis f für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

  1. Herstellen eines Werkstückes aus Metall durch manuelles und maschinelles Spanen sowie Biegen und

  2. Herstellen eines Werkstückes aus Holz durch manuelles Spanen und unter Anwendung von Holzverbindungen.

(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

  1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

  2. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

  3. Eigenschaften und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe,

  4. Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen Bearbeitung von Hölzern, Metallen und Kunststoffen,

  5. Fügetechniken, insbesondere Löten, Kleben und Holzverbindungen,

  6. Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,

  7. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina und Massen,

  8. Grundlagen der Akustik,

  9. Instrumentenkunde.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 9 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

  1. Herstellen von Teilen eines Handzuginstruments durch manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen und

  2. Einpassen und Zusammenbauen von Teilen eines Handzuginstruments.

Bei der Anfertigung des Prüfungsstückes sollen Bauteile eines Handzuginstruments hergestellt werden und dabei mindestens vier der folgenden Arbeiten durchgeführt werden:

  1. Ventilieren und Einlegen der Stimmplatten,

  2. Einbauen und Richten der Klaviatur,

  3. Montieren und Richten der Baßmechanik und der Schaltgruppen,

  4. Einbauen der Stimmstöcke,

  5. Fertigstellen und Anbringen des Balges sowie Prüfen auf Luftdichtheit,

  6. Stimmen des Instruments,

  7. Einpassen und Montieren des Verdecks.

Beim Anfertigen des Prüfungsstückes können vorgefertigte Teile verwendet werden. Die Arbeitsproben insgesamt und das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsfach Technologie:

    a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

    b) Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

    c) Fertigungsverfahren und Fertigungsplanung,

    d) Klangerzeugung, Musik und Musikinstrumente;

  2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:

    a) Längen, Flächen, Volumina, Massen, Kräfte und Geschwindigkeiten,

    b) Material- und Energieverbrauch, Material- und Energiekosten,

    c) Fertigungszeiten und -kosten;

  3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

    a) Zeichnungen normgerecht anfertigen und lesen,

    b) spezielle Teile von Handzuginstrumenten zeichnen;

  4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

    • im Prüfungsfach Technologie

    • 120 Minuten,

    • im Prüfungsfach Technische Mathematik

    • 90 Minuten,

    • im Prüfungsfach Technisches Zeichnen

    • 90 Minuten,

    • im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 10 Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Handzuginstrumentenmacher/Handzuginstrumentenmacherin sind nicht mehr anzuwenden.

§ 11 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.

Anlage (zu § 5 Abs. 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin

(Fundstelle: BGBl. I 1997, S. 103 - 108)

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung (§ 4 Nr. 1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan
        erläutern
    
    
    d)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    
    • während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung,
        Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
        betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen
        Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
    
    • 3

    • Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3)

    * a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

    b)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    
    c)  Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen
        Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
    
    
    d)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Arbeitsschutzgesetze nennen
    
    • 4

    • Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4)

    * a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden

    b)  Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit
        Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene
        Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in
        elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der
        Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassen
    
    
    d)  Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher
        Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel,
        beachten
    
    
    e)  Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhalten
    
    
    f)  für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über
        den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft
        nennen
    
    
    g)  zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
        Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und
        umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch
        Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
    
    
    h)  im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten
        rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und
        Beobachtungsbereich anführen
    
    • 5

    • Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung (§ 4 Nr. 5)

    * a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen

    b)  Materialbedarf abschätzen und bereitstellen
    
    
    c)  Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen
    
    
    d)  Arbeitsplatz an Werkbank oder Werkzeugmaschine einrichten
    
    
    e)  durch ständiges Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses
        insbesondere Qualität sichern
    
    • 4

    * * *

    • 6

    • Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 6)

    * a) Skizzen und Stücklisten anfertigen, lesen und anwenden

    b)  Grundbegriffe der Normung anwenden
    
    • 4

    * * *

  • * c) Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwenden

    d)  Zeichnungen lesen und anwenden
    
    *
    • 4

    * *

  • * e) spezielle Merkmale von Instrumenten zeichnerisch darstellen

    * * *

    • 2
    • 7

    • Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten (§ 4 Nr. 7)

    * a) Instrumente mit durchschlagenden Zungen, insbesondere nach musikalischer Funktion und Bauweise, auswählen

    • 2

    * * *

  • * b) Instrumente mit durchschlagenden Zungen im Hinblick auf Konstruktionsmerkmale der Mechanik und Klangerzeugung bestimmen

    *

    • 2

    * *

    • 8

    • Anwenden von Leimen und Klebern (§ 4 Nr. 8)

    * a) Leime und Kleber nach ihren Eigenschaften und ihrem Verwendungszweck auswählen

    b)  Einzelteile zum Leimen vorbereiten und verleimen
    
    • 3

    * * *

  • * c) Kanten und Korpusse durch Leimen oder Kleben verbinden

    *

    • 4

    * *

    • 9

    • Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 9)

    * a) Eisen- und Nichteisenmetalle unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen

    b)  Holz und Holzwerkstoffe unterscheiden und dem Verwendungszweck
        zuordnen
    
    
    c)  Pappe, Leder, Papier und Stoff nach den Eigenschaften unterscheiden
        und dem Verwendungszweck zuordnen
    
    
    d)  Hilfsstoffe nach den Eigenschaften unterscheiden und dem
        Verwendungszweck zuordnen
    
    • 4

    * * *

  • * e) Kunststoffe im Handzuginstrumentenbau nach den Eigenschaften und dem Verwendungszweck auswählen und produktbezogen verarbeiten

    * *

    • 2

    *

    • 10

    • Prüfen, Messen und Kennzeichnen (§ 4 Nr. 10)

    * a) Längen unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen

    b)  mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messen
    
    
    c)  Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
    
    
    d)  Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter
        Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender
        Bearbeitung anzeichnen
    
    
    e)  Werkstücke kennzeichnen
    
    
    f)  ebene und gewölbte Flächen auf Formgenauigkeit prüfen
    
    • 4

    * * *

    • 11

    • Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen (§ 4 Nr. 11)

    * a) Spezialwerkzeuge, insbesondere durch Sägen, Feilen und Schleifen, herstellen und auf Maßgenauigkeit prüfen

    b)  Schnittwerkzeuge schärfen
    
    
    c)  Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner und Bohrer, am Schleifblock
        schärfen
    
    • 3

    * * *

    • 12

    • Trennen (§ 4 Nr. 12)

    * a) Hand- und Handhebelschere, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfs, auswählen

    b)  Papier, Stoff, Pappe, Leder, Kunstleder und Filz manuell und
        maschinell schneiden
    
    • 3

    * * *

  • * c) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriß scheren

    *

    • 2

    * *

    • 13

    • Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken (§ 4 Nr. 13)

    * a) Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form, des Werkstoffs und der Bearbeitung von Werkstücken auswählen und befestigen

    b)  Werkstücke mit Spannzeugen, insbesondere unter Beachtung der
        Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes, ausrichten und
        spannen
    
    • 3

    * * *

  • * c) Werkzeuge mittels Spannfutter oder Spannzange spannen und Meißelhalter ausrichten

    *

    • 2

    * *

    • 14

    • manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen (§ 4 Nr. 14)

    * a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstücke auswählen

    b)  Flächen und Formen an Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen
        glatt, eben, winklig und parallel auf Maß feilen
    
    
    c)  Bleche, Rohre und Profile aus Nichteisen-, Eisenmetallen und
        Kunststoffen nach Anriß mit Handbügelsäge trennen
    
    
    d)  Innen- und Außengewinde an Nichteisen- und Eisenmetallen unter
        Anwendung der Kühlschmierstoffe mit Gewindebohrern und Schneideisen
        herstellen
    
    
    e)  Eisen- und Nichteisenmetalle von Hand nach Schablone biegen
    
    
    f)  Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschine herstellen
    
    • 7

    * * *

  • * g) Bohrungen in Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen auf Maßgenauigkeit reiben

    h)  Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der
        Schneidengeometrie auswählen
    
    
    i)  Maschinenwerte an Werkzeugmaschinen für Bohr- und Drehoperationen mit
        Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellen
    
    
    k)  Bohrungen in Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen unter
        Beachtung der Kühlschmierstoffe an Bohrmaschinen durch Reiben
        herstellen
    
    
    l)  Werkstücke aus Nichteisen- und Eisenmetallen mit unterschiedlichen
        Drehmeißeln durch Quer-Plan-Drehen und Längs-Runddrehen herstellen
    
    
    m)  Eisen- und Nichteisenmetalle maschinell nach Zeichnung und Biegeformen
        biegen
    
    
    n)  Federn wickeln
    
    *
    • 5

    * *

  • * o) Flächen an Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen schaben

    * * *

    • 2
    • 15

    • Fügen (§ 4 Nr. 15)

    * a) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmoments sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichern

    • 3

    * * *

  • * b) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen

    c)  Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und
        Formtoleranz prüfen, sowie in lötgerechter Lage fixieren
    
    
    d)  Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigenschaften und
        Verwendungszweck auswählen
    
    
    e)  Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen weichlöten
    
    *
    • 2

    * *

  • * f) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen hartlöten

    * * *

    • 2
    • 16

    • Auswählen, Bestimmen und Lagern von Hölzern und Holzwerkstoffen (§ 4 Nr. 16)

    * a) Hölzer nach Eigenschaften, Wirtschaftlichkeit und Verwendungszweck auswählen

    b)  Hölzer und Holzwerkstoffe stapeln und lagern
    
    • 2

    * * *

    • 17

    • Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen (§ 4 Nr. 17)

    * a) Fehler des Holzes erkennen und bei der Bearbeitung berücksichtigen

    b)  natürliche und technische Holztrocknung unterscheiden und bei der
        Verarbeitung der Hölzer die Holzfeuchte beachten
    
    
    c)  von Holzstäuben ausgehende Gefahren beachten und Maßnahmen für den
        Gesundheitsschutz ergreifen
    
    
    d)  Säge-, Hobel-, Schleif-, Bohr-, Stemm-, Raspel- und Feilarbeiten mit
        Handwerkzeugen ausführen
    
    
    e)  Holzverbindungen durch Nuten, Zinken und Dübeln herstellen
    
    • 8

    * * *

  • * f) elektrisch getriebene Maschinen, insbesondere Kreissäge, Bohrmaschine, Schleifmaschine und Hobelmaschine, einrichten und unter Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften anwenden

    g)  vorgefertigte Bauteile verleimen, verkitten und formen
    
    • 4

    * * *

    • 18

    • Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 4 Nr. 18)

    * a) Betriebsmittel, insbesondere Maschinen, warten und pflegen

    • 2

    * * *

  • * b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln oder auffüllen

    *

    • 2

    * *

    • 19

    • Verarbeiten von Zelluloid (§ 4 Nr. 19)

    * a) Zelluloid mit Lösungsmittel weich machen und unter Beachtung der von ihnen ausgehenden Gefahren bearbeiten

    b)  Zelluloid nach Schablone zuschneiden
    
    
    c)  Gehäuse von Handzuginstrumenten mit Zelluloid überziehen
    
    
    d)  Gehäuse ebenschneiden, verputzen, schleifen und schwabbeln
    
    * *
    • 4

    *

    • 20

    • Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 20)

    * a) Maßnahmen für den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere zur Vermeidung von Emissionen und Abfall, nach Betriebsanweisung ergreifen

    b)  Beschichtungsmaterialien sowie Auftrags- und Beschichtungstechniken
        bei Teilen und Erzeugnissen, insbesondere zur Verwendung in
        Innenräumen, auswählen sowie nach Verarbeitungsvorschriften anwenden
    
    
    c)  Eigenschaften und Reaktionen von Lösungsmitteln, Harzen und
        Farbstoffen beachten
    
    
    d)  Oberflächen behandeln, insbesondere durch Schleifen, Beizen,
        Mattieren, Lackieren und Polieren
    
    * *
    • 4

    *

    • 21

    • Be- und Verarbeiten von Leder, Pappe, Stoff und Kunstleder zu Bälgen (§ 4 Nr. 21)

    * a) Werkstoffe zuschneiden, stanzen und zu Balgteilen plissieren

    b)  Balgteile aufspannen, kleben und abdichten
    
    
    c)  Eckenschoner anbringen, pressen und anreißen
    
    
    d)  Balgstreifen aufkleben
    
    
    e)  Balgrahmen aufkleben
    
    
    f)  Balg auf Luftdichtheit prüfen
    
    *
    • 3

    * *

    • 22

    • Montieren von Baßmechanik und Schaltgruppen (§ 4 Nr. 22)

    * a) Bauteile der Baßmechanik aufnieten, Sattel einfädeln sowie Walzen und Akkordschieber einlegen

    b)  Baßmechanik einbauen und justieren
    
    * *
    • 4

    *

  • * c) Bauteile aufnieten, Schieber montieren sowie Schaltgruppe auf Dichtheit prüfen

    d)  Schaltgruppe einbauen und abdichten
    
    * * *
    • 3
    • 23

    • Montieren und Einbauen der Klaviatur (§ 4 Nr. 23)

    * a) Klaviatur montieren und einbauen

    b)  Ventilklappen untersetzen und justieren
    
    * *
    • 4

    *

    • 24

    • Einbauen der Stimmplatten (§ 4 Nr. 24)

    * a) Stimmplatten unter Berücksichtigung von Material und Herstellungsart bearbeiten

    b)  Stimmzungen auf Stimmplatten aufnieten
    
    
    c)  Stimmplatten vorstimmen
    
    
    d)  Stimmplatten ventilieren und auf dem Stimmstock einwachsen
    
    * *
    • 4

    *

  • * e) Stimmstock in Diskant und Baßteil einbauen

    * * *

    • 3
    • 25

    • Stimmen von Instrumenten (§ 4 Nr. 25)

    * a) Grundtöne durch Feilen und Schaben nach Gehör und mit Hilfsmitteln stimmen

    * * *

    • 8
  • * b) Tremolo durch Feilen und Schaben stimmen

    * * *

    • 12
    • 26

    • Endmontage (§ 4 Nr. 26)

    * a) Diskant, Balg und Baßteil bereitstellen und montieren

    b)  Verdeck anpassen und montieren
    
    * * *
    • 6
    • 27

    • Endkontrolle (§ 4 Nr. 27)

    * a) Instrument auf Funktion kontrollieren

    b)  musikalische und optische Kontrolle durchführen
    
    * * *
    • 6
    • 28

    • Reparieren von Handzuginstrumenten (§ 4 Nr. 28)

    * a) Modelle und Bauweisen erkennen und bei der Reparatur berücksichtigen

    b)  Fehleranalyse durchführen
    
    
    c)  im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beurteilen und
        dokumentieren
    
    
    d)  Reparaturumfang festlegen
    
    
    e)  Instrument demontieren
    
    
    f)  Defekte beseitigen
    
    
    g)  Instrument zusammenbauen und prüfen
    
    * * *
    • 8
Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.