Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Sechste Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (HZvV 6)

Ausfertigungsdatum
1987-09-28
Fundstelle
BGBl I: 1987, 2254

Eingangsformel

Auf Grund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2104), der durch Artikel 2 § 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1975 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

In der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind pflichtversichert die in der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Angestellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten

  1. der Firma ARBED Saarstahl Versicherungsvermittlung GmbH, Völklingen,

  2. der Firma Saar-Hartmetall und Werkzeuge GmbH, Völklingen,

  3. der Firma Saar-Federn GmbH, Völklingen,

  4. der Firma Saar-Lager- und Profiltechnik GmbH, Völklingen,

  5. der Firma Georg Heckel Maschinen- und Werkzeugbau GmbH, Sulzbach- Brefeld, und

  6. der Firma Krempel Nachfolger A. Backes GmbH, Homburg.

Dies gilt nicht für Personen, die von der Versicherungspflicht in dieser Versicherung befreit sind.

§ 2

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs- Gesetzes auch im Land Berlin.

§ 3

Es treten in Kraft

  1. § 1 Satz 1 Nr. 6 mit Wirkung vom 26. Mai 1986,

  2. § 1 Satz 1 Nr. 5 mit Wirkung vom 6. März 1986,

  3. § 1 Satz 1 Nr. 4 mit Wirkung vom 25. Februar 1986,

  4. § 1 Satz 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 17. Januar 1986

    und

  5. § 1 Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 16. Januar 1986.

Im übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 17. Oktober 1984 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

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