Auf Grund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2104), der durch Artikel 2 § 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1975 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird verordnet:
In der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind pflichtversichert die in der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Angestellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten
der Firma Peter Roth KG, Saarbrücken, und
der Firma Halberg-Guss GmbH, Saarbrücken-Brebach.
Dies gilt nicht für Personen, die von der Versicherungspflicht in dieser Versicherung befreit sind.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs- Gesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 1 Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 15. Juni 1987 in Kraft. § 1 Satz 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 15. März 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
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Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.
Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).
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