Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern:
(1) Die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.
(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach Teil A Nummer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses.
Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 7
Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag in Euro
1
Auskünfte
*
1.1
-
mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften
gebührenfrei
1.2
-
Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften
30 bis 250
1.3
-
Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen
60 bis 500
2
Herausgabe
*
2.1
-
Herausgabe von Abschriften
15 bis 125
2.2
-
Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen
30 bis 500
3
Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften
15 bis 500
4
Veröffentlichungen nach § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes
gebührenfrei
5
Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs
bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; jedoch mindestens 30 Euro
Nr.
Auslagentatbestand
Auslagenbetrag in Euro
1
Herstellung von Abschriften und Ausdrucken
*
1.1
-
je DIN A4-Kopie
0,10
1.2
-
je DIN A3-Kopie
0,15
1.3
-
je DIN A4-Farbkopie
5,00
1.4
-
je DIN A3-Farbkopie
7,50
2
Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite
0,25
3
Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien
in voller Höhe
4
Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung
in voller Höhe
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