Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005 (IGVG 2005)

Ausfertigungsdatum
2007-07-20
Fundstelle
BGBl II: 2007, 930

Geändert durch Bek. v. 1.10.2007 II 1528

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

Den am 23. Mai 2005 in Genf von der 58. Weltgesundheitsversammlung angenommenen Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) wird zugestimmt. Die IGV werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Art 2

Nationale IGV-Anlaufstelle im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 IGV ist das Lagezentrum des Bundesministeriums des Innern. Es nimmt die in Artikel 4 Abs. 2 IGV genannten Aufgaben in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und Einrichtungen wahr, die für die Verhütung und Bekämpfung der von den IGV erfassten Gesundheitsgefahren zuständig sind, auf dem Gebiet der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten insbesondere mit dem Robert Koch-Institut.

Art 3

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Art 4

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie dem Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der IGV erforderliche Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit sie sich im Rahmen der Ziele der IGV halten. Dabei können insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:

  1. Verfahren zur Auswahl und Benennung von Flughäfen und Häfen, die die in Anlage 1 IGV vorgesehenen Kapazitäten zu schaffen und aufrechtzuerhalten haben (Artikel 20 Abs. 1 IGV),

  2. Verpflichtung von Schiffen oder Luftfahrzeugen mit einer betroffenen oder verdächtigen Person an Bord, eine Grenzübergangsstelle, die über Kapazitäten nach Anlage 1 IGV verfügt, anzulaufen oder bei ihr zu landen (Artikel 28 Abs. 1 IGV),

  3. Verfahren zur Durchführung der Schiffshygienekontrolle, zur Befreiung von der Schiffshygienekontrolle, zur Erstellung von Bescheinigungen hierüber und zur Benennung von hierzu befugten Häfen (Artikel 20 Abs. 2 und 3 IGV),

  4. Verpflichtung von Reisenden, bei Ankunft oder Abreise Informationen über Zielort und Reiseroute zu geben (Artikel 23 Abs. 1 Buchstabe a IGV), Verpflichtung von Beförderern entsprechende Daten zu erheben, zu speichern und an die zuständige Behörde zu übermitteln, damit zum Zweck des Gesundheitsschutzes mit Reisenden Kontakt aufgenommen werden kann,

  5. Verpflichtung von Reisenden, Gesundheitsdokumente vorzulegen (Artikel 35, 36 IGV),

  6. die Fälle, in denen von Reisenden bei Ankunft und Abreise eine ärztliche Untersuchung verlangt wird (Artikel 23 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer iii, Abs. 2 IGV),

  7. Verpflichtung von Beförderern, Empfehlungen insbesondere der Weltgesundheitsorganisation umzusetzen, Reisende über die zur Anwendung an Bord empfohlenen Gesundheitsmaßnahmen zu informieren und Beförderungsmittel frei von Infektions- und Verseuchungsquellen zu halten (Artikel 24 sowie Anlage 4 und 5 IGV),

  8. Verpflichtung von Container-Verladern, Container und Container- Verladeplätze für den internationalen Verkehr frei von Infektions- und Verseuchungsquellen zu halten und Möglichkeiten zur Überprüfung und Absonderung von Containern zu schaffen (Artikel 34 IGV),

  9. Verfahren bei der Anzeige von Erkrankungsfällen durch Schiffskapitäne und verantwortliche Luftfahrzeugführer (Artikel 28 Abs. 4 IGV), bei der Abgabe der Seegesundheitserklärung (Artikel 37 IGV) und bei der Abgabe der Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit (Artikel 38 IGV),

  10. Verfahren zur Auswahl und Benennung von speziellen Gelbfieber- Impfstellen (Anlage 7 Abs. 2 Buchstabe f IGV).

Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens gemäß Satz 1 und 2 durch Landesrecht sind ausgeschlossen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Änderungen und Ergänzungen der IGV im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Kraft zu setzen, soweit sie nach den anerkannten Regeln der Wissenschaft zur Vermeidung der grenzüberschreitenden Ausbreitung von Gefahren für die öffentliche Gesundheit durch Krankheitserreger oder radioaktive oder chemische Substanzen dienen oder soweit sie das hierzu anzuwendende Verfahren betreffen und soweit sie sich jeweils im Rahmen der Ziele der IGV halten.

Art 5

Durch dieses Gesetz in Verbindung mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Diese Grundrechte können auch durch die Rechtsverordnungen nach Artikel 4 eingeschränkt werden.

Art 6

(1) Die Artikel 2 und 3 treten an dem Tag in Kraft, an dem die IGV nach ihrem Artikel 59 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die IGV nach ihrem Artikel 59 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

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