Die Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Die Ausbildungsberufe
Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme,
Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik,
Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik,
Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme,
Systeminformatiker/Systeminformatikerin,
Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme
werden gemäß § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10, 13 und 14, 17 und 18, 21 und 22, 25 und 26 sowie 29 und 30 nachzuweisen.
(2) Die gemeinsamen Kernqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 und § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 und die berufspezifischen Fachqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 11 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 15 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 19 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 23 Abs. 1 Nr. 12 bis 17 und § 27 Abs. 1 Nr. 12 bis 17 haben jeweils einen Umfang von 21 Monaten und werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit integriert auch unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsaspekts vermittelt.
(3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifikationen ist die berufliche Handlungskompetenz in einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Betriebliche und technische Kommunikation,
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen,
Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,
Betreiben von technischen Systemen,
Technisches Gebäudemanagement,
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
Wohn- und Geschäftsgebäude,
Betriebsgebäude,
Funktionsgebäude und -anlagen,
Infrastrukturanlagen,
Industrieanlagen.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.
Die in § 7 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf dem im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,
elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte einstellen und messen,
Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähigen Teilsystem aus der Gebäude- und Infrastrukturtechnik nachgewiesen werden.
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
Arbeitsauftrag,
Systementwurf,
Funktions- und Systemanalyse sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
Kundenwünsche oder Störmeldungen entgegennehmen und beurteilen, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen, Leistungen an einzubeziehende Gewerke vergeben und abnehmen,
Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Systeme beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,
Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Aufmaße erstellen, Leistungen abrechnen sowie Systemdaten und -unterlagen dokumentieren, nach betriebswirtschaftlichen und technischen Vorgaben aufbereiten und verwalten
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Errichten, Ändern, Instandhalten oder Betreiben von Gebäude- oder Infrastruktursystemen in Betracht.
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
in 24 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Kundenanforderungen eine Änderung in einem System der Gebäude- und Infrastrukturtechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen, unter Berücksichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, elektrotechnische Komponenten auswählen, Kosten ermitteln sowie technische Unterlagen erstellen und Standardsoftware einsetzen kann.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten ein Gebäude- oder Infrastruktursystem analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er unter Berücksichtigung von Vorschriften, betrieblichen Anweisungen, Herstellervorgaben und Dokumentationen Funktion und Sicherheit von Gebäuden und technischen Einrichtungen analysieren und beurteilen sowie unter Berücksichtung von Kundeninteressen, technischen, funktionalen, ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten den Betrieb von Gebäuden planen und damit verbundene Maßnahmen und Aufträge spezifizieren kann.
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Betriebliche und technische Kommunikation,
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen,
Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen,
Instandhalten von Anlagen und Systemen,
Technischer Service und Betrieb,
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
Energieverteilungsanlagen/-netze,
Gebäudeinstallationen/-netze,
Betriebsanlagen, Betriebsausrüstungen,
Produktions-/verfahrenstechnische Anlagen,
Schalt- und Steueranlagen,
Elektrotechnische Ausrüstungen.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.
Die in § 11 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
Anlagenteile montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,
elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte einstellen und messen,
Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähigen Anlagenteil der elektrischen Betriebstechnik nachgewiesen werden.
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
Arbeitsauftrag,
Systementwurf,
Funktions- und Systemanalyse sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,
Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,
Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Anlagendaten und -unterlagen dokumentieren
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Errichten, Ändern oder Instandhalten elektrischer Anlagen oder das Herstellen elektrischer Anlagenteile in Betracht.
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen Änderungen in einer Anlage der Betriebstechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen, unter Berücksichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln, Anlagenspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, elektrotechnische Komponenten auswählen, Schaltungsunterlagen anpassen und Standardsoftware anwenden kann.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten eine elektrische Anlage analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Schaltungsunterlagen und Anlagendokumentationen auswerten, funktionelle Zusammenhänge in elektrischen Anlagen analysieren, Steuerungsprogramme interpretieren und ändern, Mess- und Prüfverfahren auswählen, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, netzwerkspezifische Diagnosen auswerten, Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Betriebliche und technische Kommunikation,
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik,
Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen,
Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen,
Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen,
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
Produktions- und Fertigungsautomation,
Verfahrens- und Prozessautomation,
Netzautomation,
Verkehrsleitsysteme,
Gebäudeautomation.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.
Die in § 15 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,
elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte einstellen und messen,
Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähigen Teilsystem eines Automatisierungssystems nachgewiesen werden.
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
Arbeitsauftrag,
Systementwurf,
Funktions- und Systemanalyse sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,
Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,
Produkte übergeben, Fachauskünfte erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Systemdaten und -unterlagen dokumentieren
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Errichten, Ändern oder Instandhalten eines Automatisierungssystems in Betracht.
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen eine Änderung in einem System der Automatisierungstechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen, unter Berücksichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, Hard- und Softwarekomponenten auswählen, konfigurieren und programmieren, Schaltungsunterlagen anpassen und Standardsoftware einsetzen kann.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten ein Automatisierungssystem analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Systemdokumentationen auswerten, Verfahren und Diagnosesysteme zur Prüfung von Funktion und Sicherheit auswählen, funktionelle Zusammenhänge automatisierter Systeme analysieren, Programme interpretieren, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, netzwerkspezifische Diagnosen auswerten, Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend bewerten, Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Betriebliche und technische Kommunikation,
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
Fertigen von Komponenten und Geräten,
Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen,
Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Fertigungs- und Prüfeinrichtungen,
Technischer Service und Produktsupport,
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
Informations- und kommunikationstechnische Geräte,
Medizinische Geräte,
Automotive-Systeme,
Systemkomponenten, Sensoren, Aktoren, Mikrosysteme,
EMS (Electronic Manufacturing Services),
Mess- und Prüftechnik.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.
Die in § 19 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 5 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
Komponenten montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,
elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen,
Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
kann. Diese Anforderungen sollen an einer funktionsfähigen Komponente oder einem Gerät nachgewiesen werden.
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
Arbeitsauftrag,
Systementwurf,
Funktions- und Systemanalyse sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Unterlagen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,
Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,
Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke, erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Geräte oder Systemdaten und -unterlagen dokumentieren
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Ändern einer Fertigungsanlage oder eines Prüfsystems oder das Herstellen eines Gerätes oder Systems in Betracht.
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen Änderungen in einem Gerät oder System und dem damit verbundenen Fertigungsablauf entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen und unter Berücksichtigung von Vorschriften und technischen Regelwerken Lösungskonzepte für konstruktiven Aufbau entwickeln, mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählen sowie Fertigungs- und Prüfabläufe unter Beachtung von Richtlinien zur Qualitäts- und Prozesssicherung festlegen, Schaltungsunterlagen und fertigungstechnische Unterlagen anpassen sowie Standardsoftware einsetzen kann.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten ein elektronisches Gerät oder System analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, auswerten, Prüfverfahren- und Diagnosesysteme auswählen und einsetzen, funktionelle Zusammenhänge von Funktionsgruppen einschließlich integrierter Softwaremodule analysieren, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, Fehlerursachen bestimmen, elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Betriebliche und technische Kommunikation,
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
Erstellen von Software,
Integrieren und Konfigurieren von Systemen,
Durchführen von Systemtests,
Technischer Service und Systemoptimierung,
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
Automatisierungssysteme,
Signal- und Sicherheitssysteme,
Informations- und Kommunikationssysteme,
Funktechnische Systeme,
Eingebettete Systeme (Embedded Systems).
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.
Die in § 23 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 6 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, verbinden, konfigurieren und parametrieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,
elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen,
Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähigen Teilsystem der industriellen Informationstechnik nachgewiesen werden.
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
Arbeitsauftrag,
Systementwurf,
Funktions- und Systemanalyse sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,
Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Maßnahmen zur Gewährleistung der Funktionssicherheit ergreifen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,
Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke, erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Systemdaten und -unterlagen dokumentieren
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Konfigurieren und Programmieren eines Systems der industriellen Informationstechnik, das Integrieren eines Teilsystems der industriellen Informationstechnik aus Hard- oder Softwarekomponenten oder das Optimieren eines Systems der industriellen Informationstechnik in Betracht.
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen eine Änderung in einem System der industriellen Informationstechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen, unter Berücksichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Kompatibilität, Ausfallsicherheit und technischer Umfeldbedingungen Lösungskonzepte entwickeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, Hard- und Softwarekomponenten auswählen, konfigurieren und programmieren, Systemdokumentationen erstellen und Standardsoftware einsetzen kann.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten ein System der industriellen Informationstechnik analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Systemdokumentationen, auch in englischer Sprache, auswerten, Verfahren und Diagnosesysteme zur Prüfung von Funktion und Sicherheit auswählen, funktionelle Zusammenhänge informationstechnischer Systeme analysieren, Programme interpretieren und anpassen, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Betriebliche und technische Kommunikation,
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
Einbauen und Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik,
Prüfen und Testen von Systemen der Avionik,
Inbetriebnehmen von Systemen der Avionik,
Instandhalten,
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
Fluggeräteproduktion,
Fluggerätinstandhaltung,
Fluggerätüberholung,
Flugtechnische Ausrüstungen,
Raumfahrtsysteme.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.
Die in § 27 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 7 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 7 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren, Fachausdrücke, auch in englischer Sprache, anwenden,
Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,
elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen,
Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähigen Teilsystem aus der Luftfahrttechnik nachgewiesen werden.
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 7 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
Arbeitsauftrag,
Systementwurf,
Funktions- und Systemanalyse sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Unterlagen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
Teilaufgaben festlegen, Auftragsablauf planen und abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,
Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,
Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke, erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Geräte oder Systemdaten und -unterlagen dokumentieren
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Herstellen einer Komponente, das Integrieren von Geräten oder Systemen oder das Instandhalten von Teilsystemen oder Systemen der Luftfahrttechnik in Betracht.
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
in 14 Stunden eine praktische Aufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen Einrichtungen und Schaltungen zur Prüfung luftfahrttechnischer Systeme entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er eine technische Problemanalyse durchführen und unter Berücksichtigung von Vorschriften und technischen Regelwerken, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Prüfverfahren- und Diagnosesysteme auswählen und einsetzen, Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen sowie Prüfabläufe unter Beachtung von Richtlinien zur Qualitäts- und Prozesssicherung festlegen, Schaltungsunterlagen auswerten sowie Standardsoftware anwenden kann.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten ein luftfahrttechnisches Teilsystem oder System analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, auswerten, funktionelle Zusammenhänge in flugtechnischen Systemen analysieren, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, Fehlerursachen bestimmen, elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(1) Für die in dieser Verordnung genannten Ausbildungsberufe gelten jeweils die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten Bestehensregelungen.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.
(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der Abschlussprüfung sind der Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Systementwurf sowie Funktions- und Systemanalyse mit je 20 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten.
(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
im Gesamtergebnis nach Absatz 2 sowie
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und
im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3 müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
(5) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions- und Systemanalyse und Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1691 - 1694) Gemeinsame Kernqualifikationen ****
Berufs- bild- position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
1
2
3
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 Nr. 1)
* a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Abs. 1 Nr. 2)
* a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu
Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Nr. 3, § 27 Abs. 1 Nr. 3)
* a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen
Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz (§ 7 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 Nr. 4, § 23 Abs. 1 Nr. 4, § 27 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5, § 11 Abs. 1 Nr. 5, § 15 Abs. 1 Nr. 5, § 19 Abs. 1 Nr. 5, § 23 Abs. 1 Nr. 5, § 27 Abs. 1 Nr. 5)
* a) Informationsquellen und Informationen recherchieren und beschaffen, Datenbankabfragen durchführen, Informationen bewerten
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden
und erstellen sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften,
auch in Englisch, auswerten und anwenden
d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren
e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht
und zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische
Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen
und ergänzen, Standardsoftware anwenden
h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team
erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
j) Konflikte im Team lösen
k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6, § 11 Abs. 1 Nr. 6, § 15 Abs. 1 Nr. 6, § 19 Abs. 1 Nr. 6, § 23 Abs. 1 Nr. 6, § 27 Abs. 1 Nr. 6)
* a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeitsablauf feststellen
und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern
und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher,
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen
von der Planung Prioritäten setzen
d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten
berücksichtigen
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen
f) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung
anwenden
h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten,
grafische Benutzeroberflächen einrichten
i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags
prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
k) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung
und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und
anwenden
l) interne und externe Leistungserbringung vergleichen
m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
7
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Abs. 1 Nr. 7, § 11 Abs. 1 Nr. 7, § 15 Abs. 1 Nr. 7, § 19 Abs. 1 Nr. 7, § 23 Abs. 1 Nr. 7, § 27 Abs. 1 Nr. 7)
* a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit
unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der
elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und
montieren
e) Leitungen installieren
* * * f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer
Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe
und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht
lagern und für die Entsorgung bereitstellen
8
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8, § 11 Abs. 1 Nr. 8, § 15 Abs. 1 Nr. 8, § 19 Abs. 1 Nr. 8, § 23 Abs. 1 Nr. 8, § 27 Abs. 1 Nr. 8)
* a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und
bewerten
i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen,
Datenprotokolle interpretieren
9
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 7 Abs. 1 Nr. 9, § 11 Abs. 1 Nr. 9, § 15 Abs. 1 Nr. 9, § 19 Abs. 1 Nr. 9, § 23 Abs. 1 Nr. 9, § 27 Abs. 1 Nr. 9)
* a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel,
insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der
Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte,
Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch
Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter
Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit
Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer
Geräte und Anlagen beurteilen
10
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 7 Abs. 1 Nr. 10, § 11 Abs. 1 Nr. 10, § 15 Abs. 1 Nr. 10, § 19 Abs. 1 Nr. 10, § 23 Abs. 1 Nr. 10, § 27 Abs. 1 Nr. 10)
* a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
11
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 11, § 11 Abs. 1 Nr. 11, § 15 Abs. 1 Nr. 11, § 19 Abs. 1 Nr. 11, § 23 Abs. 1 Nr. 11, § 27 Abs. 1 Nr. 11)
* a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen
d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der
Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren
sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1695 - 1705) Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- bild- position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1
2
3
12
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 7 Abs. 1 Nr. 12)
* a) Kundenanforderungen analysieren
b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen planen, Stromkreise und
Schutzmaßnahmen festlegen
c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von technischen Systemen, insbesondere
von Energieumwandlungseinrichtungen und Versorgungssystemen, planen
d) Änderungen von Kommunikations- und Datenübertragungssystemen planen
e) technische Schnittstellen und Netztopologien klären
f) Lösungen unter Berücksichtigung technischer Bestimmungen und
rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kosten kalkulieren
g) Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifischen Vorgaben
auswählen
h) Änderungen der Systeme und Durchführung der Arbeiten abstimmen,
interne und externe Kunden beraten
i) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
13
Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
* a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren
b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten,
befestigen und anschließen
c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
d) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in
Betrieb nehmen
e) Netz- und Bussysteme anpassen
f) Beleuchtungssysteme montieren und installieren
g) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Betrieb nehmen
14
Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 7 Abs. 1 Nr. 14)
* a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Inspektionsprotokolle erstellen
b) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen und
Brandschutzeinrichtungen, inspizieren
c) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und technischen
Bestimmungen sowie betriebsspezifischer Vorgaben durchführen
d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwachen, Sicherungsmaßnahmen
durchführen
e) gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere Sollwerte einstellen
und justieren, Verschleißteile austauschen, Betriebsstoffe überprüfen
und nachfüllen, Wartungsprotokolle erstellen
f) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen
g) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit von Netzen,
Anlagen, Systemen und Geräten prüfen und dokumentieren
h) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokollieren
i) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach- und Gefahrenstellen
analysieren und erfassen
j) bei der Aufstellung und Optimierung von Instandhaltungsplänen
mitwirken
15
Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Abs. 1 Nr. 15)
* a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kundenwünsche sowie ökonomischer und ökologischer Gesichtspunkte steuern
b) Störungen analysieren und unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten
Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
c) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren
d) Auftragsdurchführung durch externes Personal beaufsichtigen und
koordinieren sowie Leistungen kontrollieren
e) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, in die
Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen
f) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen sowie in die
Benutzung von Sicherheitseinrichtungen einweisen
g) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und
anpassen
h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur
Optimierung nutzen
i) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einstellen
j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei
Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren
k) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefährdungspotentiale
erfassen
16
Technisches Gebäudemanagement (§ 7 Abs. 1 Nr. 16)
* a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen
b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen
c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Datenbanken
verwalten
d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Realisierbarkeit prüfen,
Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und ausführen
e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbereiche klären
f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträgen mitwirken
g) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungen abnehmen
h) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträge,
Arbeitnehmerüberlassung und Verdingungsordnungen, beachten
i) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Leistungserbringern
berücksichtigen
17
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 7 Abs. 1 Nr. 17)
* a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und
bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen,
sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische
Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele
festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der betrieblichen
Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, die für die Sicherung der
betrieblichen Abläufe notwendigen Verbrauchsmaterialien und -stoffe
sowie Ersatzteile disponieren und bevorraten
f) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit
und Umweltschutz durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte
und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen,
beseitigen und dokumentieren
i) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten
erstellen, Nachkalkulation durchführen
j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben,
Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
k) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen zusammenstellen und
modifizieren
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen,
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
Teil B: Zeitliche Gliederung ****
Berufs- bild- position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Abs. 1 Nr. 1)
* a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Abs. 1 Nr. 2)
* a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu
Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
*
3
Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 3)
* a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen
Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz (§ 7 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
* a) Informationsquellen und Informationen recherchieren und beschaffen, Datenbankabfragen durchführen, Informationen bewerten
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden
und erstellen sowie Skizzen anfertigen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
* a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeitsablauf feststellen
und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern
und bereitstellen
7
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Abs. 1 Nr. 7)
* a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
8
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8)
* a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
13
Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude- technischen Anlagen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
* a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
* b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften,
auch in Englisch, auswerten und anwenden
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
* a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher,
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen
von der Planung Prioritäten setzen
7
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Abs. 1 Nr. 7)
* b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der
elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und
montieren
e) Leitungen installieren
9
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 7 Abs. 1 Nr. 9)
* c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel,
insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
12
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 7 Abs. 1 Nr. 12)
* e) technische Schnittstellen und Netztopologien klären
g) Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifischen Vorgaben
auswählen
i) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
13
Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude- technischen Anlagen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
* b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
* b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
7
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Abs. 1 Nr. 7)
* b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten,
Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
8
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8)
* c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
13
Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude- technischen Anlagen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
* c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
* d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
* h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
10
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 7 Abs. 1 Nr. 10)
* a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
13
Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude- technischen Anlagen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
* d) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
7
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Abs. 1 Nr. 7)
* g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
9
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 7 Abs. 1 Nr. 9)
* a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der
Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art beurteilen
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter
Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit
Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
12
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 7 Abs. 1 Nr. 12)
* b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen planen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
* f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen
und ergänzen, Standardsoftware anwenden
8
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8)
* g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und
bewerten
9
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 7 Abs. 1 Nr. 9)
* f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
11
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 11)
* b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen
14
Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 7 Abs. 1 Nr. 14)
* a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Inspektionsprotokolle erstellen
b) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen und
Brandschutzeinrichtungen, inspizieren
c) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und technischen
Bestimmungen sowie betriebsspezifischer Vorgaben durchführen
f) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen
15
Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Abs. 1 Nr. 15)
* b) Störungen analysieren und unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
16
Technisches Gebäudemanagement (§ 7 Abs. 1 Nr. 16)
* a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen
e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbereiche klären
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
* c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
* i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
7
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Abs. 1 Nr. 7)
* h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
11
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 11)
* a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
12
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 7 Abs. 1 Nr. 12)
* a) Kundenanforderungen analysieren
g) Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifischen Vorgaben
auswählen
13
Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude- technischen Anlagen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
* b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
e) Netz- und Bussysteme anpassen
f) Beleuchtungssysteme montieren und installieren
g) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Betrieb nehmen
15
Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Abs. 1 Nr. 15)
* g) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen
i) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einstellen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
* e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen
f) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
11
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 11)
* d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
12
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 7 Abs. 1 Nr. 12)
* c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von technischen Systemen, insbesondere von Energieumwandlungseinrichtungen und Versorgungssystemen, planen
f) Lösungen unter Berücksichtigung technischer Bestimmungen und
rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kosten kalkulieren
15
Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Abs. 1 Nr. 15)
* h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen
j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei
Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren
16
Technisches Gebäude- management (§ 7 Abs. 1 Nr. 16)
* d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Realisierbarkeit prüfen, Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und ausführen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
* e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team
erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
j) Konflikte im Team lösen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
* d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung
anwenden
l) interne und externe Leistungserbringung vergleichen
12
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 7 Abs. 1 Nr. 12)
* d) Änderungen von Kommunikations- und Datenübertragungssystemen planen
h) Änderungen der Systeme und Durchführung der Arbeiten abstimmen,
interne und externe Kunden beraten
13
Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude- technischen Anlagen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
* d) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
15
Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Abs. 1 Nr. 15)
* d) Auftragsdurchführung durch externes Personal beaufsichtigen und koordinieren sowie Leistungen kontrollieren
16
Technisches Gebäudemanagement (§ 7 Abs. 1 Nr. 16)
* b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen
f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträgen mitwirken
g) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungen abnehmen
h) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträge,
Arbeitnehmerüberlassung und Verdingungsordnungen, beachten
i) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Leistungserbringern
berücksichtigen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
* c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
* k) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden
m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
8
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8)
* i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
9
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 7 Abs. 1 Nr. 9)
* i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
11
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 11)
* e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
14
Instandhalten gebäude- technischer Anlagen und Systeme (§ 7 Abs. 1 Nr. 14)
* d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwachen, Sicherungsmaßnahmen durchführen
e) gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere Sollwerte einstellen
und justieren, Verschleißteile austauschen, Betriebsstoffe überprüfen
und nachfüllen, Wartungsprotokolle erstellen
g) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit von Netzen,
Anlagen, Systemen und Geräten prüfen und dokumentieren
h) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokollieren
i) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach- und Gefahrenstellen
analysieren und erfassen
j) bei der Aufstellung und Optimierung von Instandhaltungsplänen
mitwirken
15
Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Abs. 1 Nr. 15)
* a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kundenwünsche sowie ökonomischer und ökologischer Gesichtspunkte steuern
c) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren
e) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, in die
Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen
f) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen sowie in die
Benutzung von Sicherheitseinrichtungen einweisen
k) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefährdungspotenziale
erfassen
16
Technisches Gebäudemanagement (§ 7 Abs. 1 Nr. 16)
* c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Datenbanken verwalten
17
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 7 Abs. 1 Nr. 17)
* a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und
bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen,
sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische
Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele
festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der betrieblichen
Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, die für die Sicherung der
betrieblichen Abläufe notwendigen Verbrauchsmaterialien und -stoffe
sowie Ersatzteile disponieren und bevorraten
f) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit
und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte
und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen,
beseitigen und dokumentieren
i) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten
erstellen, Nachkalkulation durchführen
j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben,
Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
k) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen zusammenstellen und
modifizieren
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen,
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1706 - 1717) Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- bild- position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1
2
3
12
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
* a) Kundenanforderungen analysieren
b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen
c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise und
Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen auswählen
d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten
vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software
und andere Komponenten auswählen
f) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe von
Kunden planen
g) die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schaltungsunterlagen
anpassen
13
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
* a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauen
b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen,
Ladung sichern und Transport durchführen
c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen
vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen
d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmittel
aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen und
aufstellen
f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen
g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen,
verdrahten und kennzeichnen
h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
i) Datenleitungen konfektionieren
j) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und anschließen
k) Leitungen der Kommunikationstechnik mit unterschiedlichen
Anschlusstechniken verarbeiten
l) Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen verbinden
m) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und
Schleifenwiderstände messen und beurteilen
n) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
o) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in
Betrieb nehmen
p) Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb nehmen, Betriebswerte
einstellen
q) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbesondere pneumatische
Baugruppen, prüfen
r) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
s) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen,
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
t) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheitsvorrichtungen
prüfen
u) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit
kontrollieren
v) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen,
Anlagen oder System übergeben
*
14
Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
* a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen
b) Anwendungssoftware installieren und konfigurieren
c) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und ändern
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe anpassen
e) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Automatisierungsgeräten
an Netzwerke und Bussysteme anpassen
f) Speichermedien und Programme zur Datensicherung installieren
15
Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
* a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen
b) Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und
Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren
c) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten,
Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
d) Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
e) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugruppen prüfen, defekte
Baugruppen austauschen
f) dezentrale Energieversorgungssysteme warten und instand halten
g) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und instand halten
h) Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen
i) Kommunikationsanlagen warten und instand setzen
j) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der
Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile
einstellen und deren Wirksamkeit prüfen
k) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
16
Technischer Service und Betrieb (§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
* a) Serviceleistung anbieten und durchführen
b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen unter
Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken
c) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen und hinsichtlich
technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit beraten
d) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von technischen
Einrichtungen einweisen
e) Serviceleistungen dokumentieren
f) technische Anlagen überwachen
g) Ferndiagnose und -wartung durchführen
h) Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur Optimierung nutzen
i) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und
anpassen
j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei
Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren
*
17
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 11 Abs. 1 Nr. 17)
* a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und
bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen,
sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische
Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele
festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der betrieblichen
Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
f) Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit
und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel
feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
i) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte
beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern,
Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen von Fehlern und
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
j) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten
erstellen, Nachkalkulation durchführen
k) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben,
Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen,
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
Teil B: Zeitliche Gliederung
Berufs- bild- position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Abs. 1 Nr. 1)
* a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Abs. 1 Nr. 2)
* a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu
Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3
Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Abs. 1 Nr. 3)
* a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen
Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz (§ 11 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
* a) Informationsquellen und Informationen recherchieren und beschaffen, Datenbankabfragen durchführen, Informationen bewerten
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden
und erstellen sowie Skizzen anfertigen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
* a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeitsablauf feststellen
und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern
und bereitstellen
7
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
* a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
8
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
* a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
* b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften,
auch in Englisch, auswerten und anwenden
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
* a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher,
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen
von der Planung Prioritäten setzen
7
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
* b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der
elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und
montieren
e) Leitungen installieren
9
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 9)
* c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel,
insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
13
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
* a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauen
c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen
vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen
f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
* b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
7
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
* b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten,
Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
8
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
* c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
12
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
* e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
13
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
* g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
* d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
* h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
10
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 10)
* a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
Berufs- bild- position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
7
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
* g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
9
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 9)
* a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der
Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte,
Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch
Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter
Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit
Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer
Geräte und Anlagen beurteilen
12
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
* c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen auswählen
d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten
vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
13
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
* e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen und aufstellen
h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
j) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und anschließen
m) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und
Schleifenwiderstände messen und beurteilen
n) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
* f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen
und ergänzen, Standardsoftware anwenden
8
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
* g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und
bewerten
11
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 11)
* c) Störungsmeldungen aufnehmen
13
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
* s) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
t) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheitsvorrichtungen
prüfen
15
Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
* a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen
b) Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und
Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren
c) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten,
Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
* i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
* i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
7
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
* h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
11
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 11)
* a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
12
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
* e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
13
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
* g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
n) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
14
Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
* a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen
b) Anwendungssoftware installieren und konfigurieren
c) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und ändern
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe anpassen
f) Speichermedien und Programme zur Datensicherung installieren
15
Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
* d) Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
16
Technischer Service und Betrieb (§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
* i) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
* e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen
f) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
13
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
* d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
l) Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen verbinden
p) Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb nehmen, Betriebswerte
einstellen
q) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbesondere pneumatische
Baugruppen, prüfen
15
Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
* h) Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen
j) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der
Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile
einstellen und deren Wirksamkeit prüfen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
* c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht
und zielorientiert führen
h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team
erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
j) Konflikte im Team lösen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
* d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung
anwenden
k) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung
und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und
anwenden
l) interne und externe Leistungserbringung vergleichen
8
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
* i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
11
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 11)
* d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
12
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
* a) Kundenanforderungen analysieren
b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen
f) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe von
Kunden planen
g) die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schaltungsunterlagen
anpassen
13
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
* b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen
i) Datenleitungen konfektionieren
k) Leitungen der Kommunikationstechnik mit unterschiedlichen
Anschlusstechniken verarbeiten
o) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in
Betrieb nehmen
r) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
u) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit
kontrollieren
v) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen,
Anlagen oder System übergeben
14
Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
* e) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Automatisierungsgeräten an Netzwerke und Bussysteme anpassen
15
Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
* g) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und instand halten
i) Kommunikationsanlagen warten und instand setzen
16
Technischer Service und Betrieb (§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
* d) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
* k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
* m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
11
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 11)
* b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren
sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
15
Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
* e) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugruppen prüfen, defekte Baugruppen austauschen
f) dezentrale Energieversorgungssysteme warten und instand halten
k) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
16
Technischer Service und Betrieb (§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
* a) Serviceleistung anbieten und durchführen
b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen unter
Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken
c) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen und hinsichtlich
technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit beraten
e) Serviceleistungen dokumentieren
f) technische Anlagen überwachen
g) Ferndiagnose und -wartung durchführen
h) Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur Optimierung nutzen
j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei
Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren
17
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 11 Abs. 1 Nr. 17)
* a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und
bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen,
sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische
Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele
festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der betrieblichen
Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
f) Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit
und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel
feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
i) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte
beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern,
Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen von Fehlern und
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
j) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten
erstellen, Nachkalkulation durchführen
k) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben,
Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen,
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
*
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1718 - 1728) Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- bild- position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1
2
3
12
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
* a) technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren
b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beachten und deren
Wechselwirkung an Automatisierungssystemen berücksichtigen
c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwirken
d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software
und andere Komponenten auswählen
e) technische Schnittstellen klären
f) Komponenten nach Vorgaben auswählen
g) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
13
Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
* a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren
b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten,
befestigen und anschließen
c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
d) Sensoren und Aktoren montieren
e) Steuerungen installieren
f) Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereitstellen
g) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in
Betrieb nehmen
h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und montieren
i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und anschließen
j) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren
14
Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
* a) Steuerungsprogramme erstellen
b) Automatisierungsgeräte programmieren
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurieren und
parametrieren
d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Baugruppen
der Steuerungstechnik konfigurieren und parametrieren
e) komplexe Steuerungen anpassen
f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung konfigurieren
und parametrieren
g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren
h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und parametrieren
i) Komponenten der Informationstechnik und Automatisierungstechnik
konfigurieren und parametrieren
j) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze konfigurieren und
parametrieren
*
15
Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
* a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen und anpassen
b) Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prüfen
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen
d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen
prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- und
anlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmen und prüfen
f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben
16
Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
* a) Prozessgrößen erfassen und auswerten
b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Komponenten
und Antriebe instand halten
c) systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen
Automatisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen
d) Versionswechsel von Software durchführen
e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen
f) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben,
Vorschriften und Prozessabläufe warten und instand setzen
g) Steuerungen und Regelungen optimieren
h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichtigung der
Produktqualität und des Herstellverfahrens einrichten und überwachen
i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur
Optimierung nutzen
17
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
* a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und
bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen,
sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische
Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele
festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit
und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel
feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden,
Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren
g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit beachten sowie
Qualität bei der Auftragserledigung sichern, insbesondere
Qualitätssicherungssysteme anwenden sowie Ursachen von Fehlern und
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten
erstellen
i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben,
Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
j) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch,
zusammenstellen und modifizieren
k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen,
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
*
Teil B: Zeitliche Gliederung
Berufs- bild- position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 15 Abs. 1 Nr. 1)
* a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 15 Abs. 1 Nr. 2)
* a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu
Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 3)
* a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen
Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz (§ 15 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
* a) Informationsquellen und Informationen recherchieren und beschaffen, Datenbankabfragen durchführen, Informationen bewerten
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden
und erstellen sowie Skizzen anfertigen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
* a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeitsablauf feststellen
und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern
und bereitstellen
7
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
* a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
8
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
* a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
13
Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
* a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
* b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften,
auch in Englisch, auswerten und anwenden
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
* a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher,
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen
von der Planung Prioritäten setzen
7
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
* b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der
elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und
montieren
e) Leitungen installieren
9
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 15 Abs. 1 Nr. 9)
* c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel,
insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
12
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
* e) technische Schnittstellen klären
f) Komponenten nach Vorgaben auswählen
g) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
13
Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
* b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
* b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
7
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
* b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten,
Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
8
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
* c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
12
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
* g) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
13
Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
* c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
e) Steuerungen installieren
14
Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
* a) Steuerungsprogramme erstellen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
* d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
* h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
10
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 10)
* a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
13
Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
* g) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
7
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
* g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
9
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 15 Abs. 1 Nr. 9)
* a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der
Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte,
Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch
Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter
Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit
Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer
Geräte und Anlagen beurteilen
13
Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
* f) Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereitstellen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
* f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen
und ergänzen, Standardsoftware anwenden
8
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
* g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und
bewerten
11
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
* c) Störungsmeldungen aufnehmen
12
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
* a) technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren
15
Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungs- systemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
* b) Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prüfen
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen
d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen
prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
16
Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
* e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
* i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
* i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
7
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
* h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
10
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 10)
* d) Tools und Testprogramme einsetzen
11
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
* a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
12
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
* c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwirken
d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software
und andere Komponenten auswählen
13
Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
* d) Sensoren und Aktoren montieren
14
Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
* a) Steuerungsprogramme erstellen
b) Automatisierungsgeräte programmieren
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurieren und
parametrieren
d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Baugruppen
der Steuerungstechnik konfigurieren und parametrieren
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
* c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
* j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
12
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
* d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
13
Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
* i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und anschließen
14
Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
* f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung konfigurieren und parametrieren
16
Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
* b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Komponenten und Antriebe instand halten
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
* e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team
erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
i) Konflikte im Team lösen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
* d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen
f) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung
anwenden
k) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung
und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und
anwenden
l) interne und externe Leistungserbringung vergleichen
8
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
* i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
11
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
* d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
12
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
* a) technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren
b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beachten und deren
Wechselwirkung an Automatisierungssystemen berücksichtigen
13
Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
* h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und montieren
j) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren
14
Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
* e) komplexe Steuerungen anpassen
g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren
h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und parametrieren
i) Komponenten der Informationstechnik und Automatisierungstechnik
konfigurieren und parametrieren
j) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze konfigurieren und
parametrieren
15
Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungs- systemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
* a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen und anpassen
b) Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prüfen
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen
e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- und
anlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmen und prüfen
f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
* k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
* m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
11
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
* b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren
sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
15
Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungs- systemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
* d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
16
Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
* a) Prozessgrößen erfassen und auswerten
c) systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen
Automatisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen
d) Versionswechsel der Software durchführen
f) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben,
Vorschriften und Prozessabläufe warten und instand setzen
g) Steuerungen und Regelungen optimieren
h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichtigung der
Produktqualität und des Herstellverfahrens einrichten und überwachen
i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur
Optimierung nutzen
17
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
* a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und
bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen,
sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische
Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele
festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit
und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel
feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden,
Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren
g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit beachten sowie
Qualität bei der Auftragserledigung sichern, insbesondere
Qualitätssicherungssysteme anwenden sowie Ursachen von Fehlern und
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten
erstellen
i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben,
Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
j) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch,
zusammenstellen und modifizieren
k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen,
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1729 - 1739) Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- bild- position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1
2
3
12
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
* a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionalitäten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren
b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für Schaltungen und
konstruktiven Aufbau mitwirken
c) mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählen
d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und
Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren
e) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer,
technologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer
Gesichtspunkte planen
13
Fertigen von Komponenten und Geräten (§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
* a) Entwürfe und Layouts erstellen
b) Fertigungsunterlagen erstellen
c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
d) Leiterplatten erstellen und bestücken
e) Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen
f) komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren und
anpassen
g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
h) Produktdokumentationen erstellen
14
Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
* a) konstruktiven Aufbau erstellen
b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen
c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
d) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in Betrieb
nehmen
e) Hardware- und Softwarekomponenten kundenspezifisch anpassen
f) geräte- und systemspezifische Software installieren und konfigurieren
g) komplexe Geräte und Systeme prüfen
h) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen dokumentieren,
Abnahmeprotokolle erstellen
15
Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Fertigungs- und Prüfeinrichtungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 15)
* a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten, Fertigungs- und Prüfprozesse überwachen
b) Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigung der Termin-,
Personal- und Kostenvorgaben einsteuern
c) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf Wirtschaftlichkeit
prüfen, beurteilen und optimieren
d) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen, elektrische
Größen und Signale messen, prüfen und protokollieren
e) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumentation überwachen und
durchführen
f) Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungssystemen unter
betriebsspezifischen Rahmenbedingungen prüfen und beurteilen
g) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler beseitigen oder deren
Beseitigung veranlassen, insbesondere Hardwarekomponenten austauschen
und einstellen sowie Software installieren und konfigurieren
h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen
i) vorbeugende Instandhaltung durchführen
16
Technischer Service und Produktsupport (§ 19 Abs. 1 Nr. 16)
* a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren, anbieten, durchführen und abrechnen
b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen unter
Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken
c) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache, entgegennehmen, Fehler
durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung
unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen
d) Geräte und Systeme warten und instand setzen
e) Produkteinweisungen planen und durchführen
f) Kundenberatungen durchführen
g) Störungsursachen und Kundenhinweise analysieren, Vorschläge für die
Verbesserung der Produkt-, Fertigungs- und Servicequalität erarbeiten
17
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 19 Abs. 1 Nr. 17)
* a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen, auch in
englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technologische
Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen
berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische
Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele
festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der betrieblichen
Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
f) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit
und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte
und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
i) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten
erstellen, Nachkalkulation durchführen
j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben,
Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern,
Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen
k) Geräte- und Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in
Englisch, zusammenstellen und modifizieren
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen,
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
Teil B: Zeitliche Gliederung
Berufs- bild- position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 19 Abs. 1 Nr. 1)
* a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 19 Abs. 1 Nr. 2)
* a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu
Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3
Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 3)
* a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen
Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz (§ 19 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
* a) Informationsquellen und Informationen recherchieren und beschaffen, Datenbankabfragen durchführen, Informationen bewerten
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden
und erstellen sowie Skizzen anfertigen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
* a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeitsablauf feststellen
und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern
und bereitstellen
7
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
* a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
8
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
* a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
12
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
* b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für Schaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
* b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften,
auch in Englisch, auswerten und anwenden
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
* a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher,
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen
von der Planung Prioritäten setzen
7
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
* b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der
elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und
montieren
e) Leitungen installieren
9
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 19 Abs. 1 Nr. 9)
* c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel,
insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
12
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
* c) mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählen
14
Herstellen und Inbetrieb- nehmen von Geräten und Systemen (§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
* c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
* b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
7
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
* b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten,
Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
8
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
* c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
12
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
* c) mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählen
13
Fertigen von Komponenten und Geräten (§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
* c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
d) Leiterplatten erstellen und bestücken
14
Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
* c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
* d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
* h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
10
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 19 Abs. 1 Nr. 10)
* a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
7
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
* g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
9
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 19 Abs. 1 Nr. 9)
* a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der
Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte,
Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch
Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter
Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit
Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
* c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische
Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen
und ergänzen, Standardsoftware anwenden
7
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
* h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
8
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
* g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und
bewerten
13
Fertigen von Komponenten und Geräten (§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
* a) Entwürfe und Layouts erstellen
b) Fertigungsunterlagen erstellen
c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
d) Leiterplatten erstellen und bestücken
e) Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen
f) komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren und
anpassen
g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
h) Produktdokumentationen erstellen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
* i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
11
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 11)
* a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
14
Herstellen und Inbetrieb- nehmen von Geräten und Systemen (§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
* a) konstruktiven Aufbau erstellen
b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen
d) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in Betrieb
nehmen
f) geräte- und systemspezifische Software installieren und konfigurieren
g) komplexe Geräte und Systeme prüfen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
* i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
* e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen
f) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
12
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
* a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionalitäten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren
b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für Schaltungen und
konstruktiven Aufbau mitwirken
d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und
Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren
14
Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
* e) Hardware- und Softwarekomponenten kundenspezifisch anpassen
f) geräte- und systemspezifische Software installieren und konfigurieren
h) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen dokumentieren,
Abnahmeprotokolle erstellen
16
Technischer Service und Produktsupport (§ 19 Abs. 1 Nr. 16)
* g) Störungsursachen und Kundenhinweise analysieren, Vorschläge für die Verbesserung der Produkt-, Fertigungs- und Servicequalität erarbeiten
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
* c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht
und zielorientiert führen
h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team
erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
j) Konflikte im Team lösen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
* d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung
anwenden
k) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung
und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und
anwenden
l) interne und externe Leistungserbringung vergleichen
m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
9
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 19 Abs. 1 Nr. 9)
* i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
11
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 11)
* d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
12
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
* d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren
e) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer,
technologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer
Gesichtspunkte planen
15
Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Fertigungs- und Prüfeinrichtungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 15)
* a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten, Fertigungs- und Prüfprozesse überwachen
b) Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigung der Termin-,
Personal- und Kostenvorgaben einsteuern
c) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf Wirtschaftlichkeit
prüfen, beurteilen und optimieren
d) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen, elektrische
Größen und Signale messen, prüfen und protokollieren
e) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumentation überwachen und
durchführen
f) Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungssystemen unter
betriebsspezifischen Rahmenbedingungen prüfen und beurteilen
g) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler beseitigen oder deren
Beseitigung veranlassen, insbesondere Hardwarekomponenten austauschen
und einstellen sowie Software installieren und konfigurieren
h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen
i) vorbeugende Instandhaltung durchführen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
* k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
8
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
* i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
11
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 11)
* b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren
sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
15
Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Fertigungs- und Prüfeinrichtungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 15)
* h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen
i) vorbeugende Instandhaltung durchführen
16
Technischer Service und Produktsupport (§ 19 Abs. 1 Nr. 16)
* a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren, anbieten, durchführen und abrechnen
b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen unter
Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken
c) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache, entgegennehmen, Fehler
durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung
unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen
d) Geräte und Systeme warten und instand setzen
e) Produkteinweisungen planen und durchführen
f) Kundenberatungen durchführen
g) Störungsursachen und Kundenhinweise analysieren, Vorschläge für die
Verbesserung der Produkt-, Fertigungs- und Servicequalität erarbeiten
17
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 19 Abs. 1 Nr. 17)
* a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen, auch in
englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technologische
Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen
berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische
Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele
festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der betrieblichen
Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
f) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit
und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte
und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
i) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten
erstellen, Nachkalkulation durchführen
j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben,
Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern,
Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen
k) Geräte- und Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in
Englisch, zusammenstellen und modifizieren
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen,
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1740 - 1749) Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- bild- position
Teil des Ausbildungsberufes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1
2
3
12
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 23 Abs. 1 Nr. 12)
* a) Kundenanforderungen, auch in englischer Sprache, hinsichtlich der geforderten Funktion und der technischen Umgebung analysieren
b) bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lösungen unter Anwendung
von einschlägigen Design-Methoden mitwirken
c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung aktueller
technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebiet relevanten
Technologien auswählen und disponieren
d) technische Schnittstellen klären
e) Komponenten nach Vorgaben auswählen
f) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
13
Erstellen von Software (§ 23 Abs. 1 Nr. 13)
* a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoftware auswählen
b) Softwarekomponenten anpassen
c) Programme entwickeln und Programmdokumentationen erstellen
d) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen, anpassen und
anwenden
e) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge gestalten
f) Sicherheitseinrichtungen implementieren
14
Integrieren und Konfigurieren von Systemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 14)
* a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen
b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerprogramme installieren und
konfigurieren
c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassen
d) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und Softwarekomponenten
analysieren, Lösungen entwickeln
e) Programme in Systeme einbinden, Kompatibilitätsprobleme analysieren
und Lösungen entwickeln
f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsprotokolle prüfen
g) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie Netzwerkbetriebssysteme
installieren und konfigurieren
h) Nutzerprogramme einbinden
i) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren
15
Durchführen von Systemtests (§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
* a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Vorschriften festlegen
b) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden
c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswählen und adaptieren,
Testdaten generieren und dokumentieren
d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, technische Umfeldbedingungen
simulieren, Diagnosesoftware einsetzen
e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten
f) Systemtests durchführen, Komponenten im Gesamtsystem mit den
relevanten Betriebsparametern testen
g) physikalische Größen messen, Messwerte dokumentieren
h) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen
durchführen
i) Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Systemen
durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen
j) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- und
Softwarekomponenten beseitigen
k) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe auch in
englischer Sprache dokumentieren
16
Technischer Service und Systemoptimierung (§ 23 Abs. 1 Nr. 16)
* a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache, entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen
b) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbankgestützten Test- und
Diagnosesystemen optimieren, entstören und warten
c) Netzwerke administrieren
d) Fehlerursachen und Störungen analysieren und statistisch auswerten
e) Kundenberatungen durchführen, komplexe technische Sachverhalte
adressatengerecht kommunizieren
f) Produkteinweisungen planen und durchführen
17
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 23 Abs. 1 Nr. 17)
* a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen, auch in
englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technologische
Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen
berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische
Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele
festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit
und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte
und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten
erstellen, Nachkalkulation durchführen
h) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben,
Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern,
Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen
i) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch,
zusammenstellen und modifizieren
j) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen,
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
k) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
Teil B: Zeitliche Gliederung
Berufs- bild- position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 23 Abs. 1 Nr. 1)
* a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 23 Abs. 1 Nr. 2)
* a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu
Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3
Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 23 Abs. 1 Nr. 3)
* a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen
Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz (§ 23 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
* a) Informationsquellen und Informationen recherchieren und beschaffen, Datenbankabfragen durchführen, Informationen bewerten
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden
und erstellen sowie Skizzen anfertigen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
* a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeitsablauf feststellen
und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern
und bereitstellen
7
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 23 Abs. 1 Nr. 7)
* a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
8
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 8)
* a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
* b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften,
auch in Englisch, auswerten und anwenden
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
* a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher,
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen
von der Planung Prioritäten setzen
7
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 23 Abs. 1 Nr. 7)
* b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der
elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und
montieren
e) Leitungen installieren
9
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 23 Abs. 1 Nr. 9)
* c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel,
insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
* b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
7
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 23 Abs. 1 Nr. 7)
* b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten,
Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
8
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 8)
* c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
12
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 23 Abs. 1 Nr. 12)
* d) technische Schnittstellen klären
e) Komponenten nach Vorgaben auswählen
f) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
* d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
* h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
10
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 10)
* a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
14
Integrieren und Konfigurieren von Systemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 14)
* a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen
c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassen
7
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 23 Abs. 1 Nr. 7)
* g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
9
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 23 Abs. 1 Nr. 9)
* a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der
Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte,
Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch
Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter
Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit
Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer
Geräte und Anlagen beurteilen
15
Durchführen von Systemtests (§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
* e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
* f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen
und ergänzen, Standardsoftware anwenden
7
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 23 Abs. 1 Nr. 7)
* h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
8
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 8)
* g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und
bewerten
i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen,
Datenprotokolle interpretieren
11
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 23 Abs. 1 Nr. 11)
* c) Störungsmeldungen aufnehmen
14
Integrieren und Konfigurieren von Systemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 14)
* a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen
f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsprotokolle prüfen
g) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie Netzwerkbetriebssysteme
installieren und konfigurieren
15
Durchführen von Systemtests (§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
* d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, technische Umfeldbedingungen simulieren, Diagnosesoftware einsetzen
g) physikalische Größen messen, Messwerte dokumentieren
h) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen
durchführen
i) Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Systemen
durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen
j) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- und
Softwarekomponenten beseitigen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
* i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
* i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
11
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 23 Abs. 1 Nr. 11)
* a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
12
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 23 Abs. 1 Nr. 12)
* c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung aktueller technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien auswählen und disponieren
13
Erstellen von Software (§ 23 Abs. 1 Nr. 13)
* b) Softwarekomponenten anpassen
d) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen, anpassen und
anwenden
e) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge gestalten
f) Sicherheitseinrichtungen implementieren
14
Integrieren und Konfigurieren von Systemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 14)
* c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassen
d) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und Softwarekomponenten
analysieren, Lösungen entwickeln
15
Durchführen von Systemtests (§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
* a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Vorschriften festlegen
c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswählen und adaptieren,
Testdaten generieren und dokumentieren
j) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- und
Softwarekomponenten beseitigen
13
Erstellen von Software (§ 23 Abs. 1 Nr. 13)
* a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoftware auswählen
c) Programme entwickeln und Programmdokumentationen erstellen
15
Durchführen von Systemtests (§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
* c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswählen und adaptieren, Testdaten generieren und dokumentieren
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
* e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team
erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
j) Konflikte im Team lösen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
* d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen
f) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung
anwenden
l) interne und externe Leistungserbringung vergleichen
11
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 23 Abs. 1 Nr. 11)
* d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
12
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 23 Abs. 1 Nr. 12)
* a) Kundenanforderungen, auch in englischer Sprache, hinsichtlich der geforderten Funktion und der technischen Umgebung analysieren
b) bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lösungen unter Anwendung
von einschlägigen Design-Methoden mitwirken
c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung aktueller
technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebiet relevanten
Technologien auswählen und disponieren
14
Integrieren und Konfigurieren von Systemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 14)
* b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerprogramme installieren und konfigurieren
e) Programme in Systeme einbinden, Kompatibilitätsprobleme analysieren
und Lösungen entwickeln
i) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren
15
Durchführen von Systemtests (§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
* a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Vorschriften festlegen
b) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden
d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, technische Umfeldbedingungen
simulieren, Diagnosesoftware einsetzen
f) Systemtests durchführen, Komponenten im Gesamtsystem mit den
relevanten Betriebsparametern testen
i) Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Systemen
durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen
k) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe auch in
englischer Sprache dokumentieren
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
* k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
* k) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden
m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
11
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 23 Abs. 1 Nr. 11)
* b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren
sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
14
Integrieren und Konfigurieren von Systemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 14)
* h) Nutzerprogramme einbinden
16
Technischer Service und Systemoptimierung (§ 23 Abs. 1 Nr. 16)
* a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache, entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen
b) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbankgestützten Test- und
Diagnosesystemen optimieren, entstören und warten
c) Netzwerke administrieren
d) Fehlerursachen und Störungen analysieren und statistisch auswerten
e) Kundenberatungen durchführen, komplexe technische Sachverhalte
adressatengerecht kommunizieren
f) Produkteinweisungen planen und durchführen
17
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 23 Abs. 1 Nr. 17)
* a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen, auch in
englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technologische
Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen
berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische
Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele
festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit
und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte
und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten
erstellen, Nachkalkulation durchführen
h) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben,
Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern,
Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen
i) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch,
zusammenstellen und modifizieren
j) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen,
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
k) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1750 - 1760) Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen ****
Berufs- bild- position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1
2
3
12
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 27 Abs. 1 Nr. 12)
* a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionalitäten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren
b) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer,
technologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer
Gesichtspunkte planen
c) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer
Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen
13
Einbauen und Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 13)
* a) Eigenschaften der eingesetzten Werkstoffe beurteilen sowie Bearbeitungsverfahren auswählen
b) Prüf- und Messmittel anwenden
c) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
d) Werkstücke zur Identifizierung kennzeichnen
e) Bauteile aus Leichtmetallblechen umformen
f) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen
montieren und anschließen
g) mechanische Verbindungen herstellen und sichern
h) Leitungen konfektionieren
i) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
j) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und
anschließen
k) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie
ein- und auslöten
l) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik
zusammenbauen, verdrahten und installieren
m) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und
Regelungstechnik installieren und justieren
n) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauen
o) Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler
korrigieren und Änderungen dokumentieren
p) Software-updates durchführen
14
Prüfen und Testen von Systemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 14)
* a) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
b) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen
c) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und
einstellen
d) elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen
e) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen
f) Sensoren und Wandler für nichtelektrische Größen prüfen, messen und
einstellen
g) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen
und einstellen
h) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und
einstellen
i) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten
j) gerätetechnische Prüfungen durchführen
15
Inbetriebnehmen von Systemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 15)
* a) Einfluss von technischen Komponenten des Luftverkehrssystems auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen
b) Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes,
dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb beschreiben
c) Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der
Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung
prüfen
d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb
nehmen
e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen
sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb
nehmen
f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme,
Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb
nehmen
g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations-
und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für
Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie
Radarsysteme, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen
h) Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik,
einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen
16
Instandhalten (§ 27 Abs. 1 Nr. 16)
* a) Geräte und Anlagen inspizieren
b) Geräte und Anlagen zur Aufrechterhaltung von Funktionsfähigkeit und
Sicherheit nach Wartungsplänen warten
c) Fehler in Geräten oder Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der
fehlerhaften Baugruppe, beheben
d) Ursachen für mechanische und elektrische Fehler in Baugruppen, Geräten
und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe
von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und beheben
sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren
e) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung erweitern und ändern
f) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von
Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten
17
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 27 Abs. 1 Nr. 17)
* a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen, auch in
englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technologische
Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen
berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische
Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele
festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und
Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f) physische und psychische Einflüsse bei der Arbeit sowie Einflüsse des
Arbeitsumfeldes auf den Menschen sowie auf das Arbeitsergebnis
berücksichtigen
g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte
und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
h) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten
erstellen, Nachkalkulation durchführen
i) Systeme frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte
und Dienstleistungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer
Sprache, erteilen
j) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen,
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
Teil B: Zeitliche Gliederung ****
Berufs- bild- position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 27 Abs. 1 Nr. 1)
* a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 27 Abs. 1 Nr. 2)
* a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu
Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3
Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 27 Abs. 1 Nr. 3)
* a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen
Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz (§ 27 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 27 Abs. 1 Nr. 5)
* a) Informationsquellen und Informationen recherchieren und beschaffen, Datenbankabfragen durchführen, Informationen bewerten
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden
und erstellen sowie Skizzen anfertigen
e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht
und zielorientiert führen
j) Konflikte im Team lösen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 27 Abs. 1 Nr. 6)
* a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeitsablauf feststellen
und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern
und bereitstellen
7
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 27 Abs. 1 Nr. 7)
* a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
13
Einbauen und Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 13)
* a) Eigenschaften der eingesetzten Werkstoffe beurteilen sowie Bearbeitungsverfahren auswählen
b) Prüf- und Messmittel anwenden
c) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
d) Werkstücke zur Identifizierung kennzeichnen
e) Bauteile aus Leichtmetallblechen umformen
g) mechanische Verbindungen herstellen und sichern
15
Inbetriebnehmen von Systemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 15)
* c) Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen
16
Instandhalten (§ 27 Abs. 1 Nr. 16)
* a) Geräte und Anlagen inspizieren
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 27 Abs. 1 Nr. 5)
* b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften,
auch in Englisch, auswerten und anwenden
7
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 27 Abs. 1 Nr. 7)
* b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der
elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und
montieren
e) Leitungen installieren
9
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 27 Abs. 1 Nr. 9)
* d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
13
Einbauen und Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 13)
* h) Leitungen konfektionieren
i) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 27 Abs. 1 Nr. 5)
* b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische
Fachbegriffe anwenden
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 27 Abs. 1 Nr. 6)
* a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
7
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 27 Abs. 1 Nr. 7)
* b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
8
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 27 Abs. 1 Nr. 8)
* a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
f) systematische Fehlersuche durchführen
14
Prüfen und Testen von Systemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 14)
* b) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen
c) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und
einstellen
d) elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen
i) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 27 Abs. 1 Nr. 5)
* d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 27 Abs. 1 Nr. 6)
* h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
10
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 27 Abs. 1 Nr. 10)
* a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
13
Einbauen und Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 13)
* p) Software-updates durchführen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 27 Abs. 1 Nr. 5)
* g) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden
k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 27 Abs. 1 Nr. 6)
* m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
7
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 27 Abs. 1 Nr. 7)
* f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer
Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
8
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 27 Abs. 1 Nr. 8)
* e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
9
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 27 Abs. 1 Nr. 9)
* a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der
Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte,
Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch
Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter
Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit
Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
13
Einbauen und Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 13)
* j) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließen
14
Prüfen und Testen von Systemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 14)
* j) gerätetechnische Prüfungen durchführen
15
Inbetriebnehmen von Systemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 15)
* d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 27 Abs. 1 Nr. 5)
* g) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden
h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team
erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 27 Abs. 1 Nr. 6)
* c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
13
Einbauen und Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 13)
* f) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und anschließen
k) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie
ein- und auslöten
l) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik
zusammenbauen, verdrahten und installieren
n) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauen
o) Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler
korrigieren und Änderungen dokumentieren
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 27 Abs. 1 Nr. 5)
* c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische
Fachbegriffe anwenden
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 27 Abs. 1 Nr. 6)
* g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags
prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
8
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 27 Abs. 1 Nr. 8)
* g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
14
Prüfen und Testen von Systemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 14)
* a) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
f) Sensoren und Wandler für nichtelektrische Größen prüfen, messen und
einstellen
15
Inbetriebnehmen von Systemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 15)
* a) Einfluss von technischen Komponenten des Luftverkehrssystems auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen
b) Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes,
dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb beschreiben
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 27 Abs. 1 Nr. 6)
* e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen
14
Prüfen und Testen von Systemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 14)
* h) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen
15
Inbetriebnehmen von Systemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 15)
* e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen
f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme,
Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb
nehmen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 27 Abs. 1 Nr. 5)
* e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team
erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
j) Konflikte im Team lösen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 27 Abs. 1 Nr. 6)
* d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen
f) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
l) interne und externe Leistungserbringung vergleichen
8
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 27 Abs. 1 Nr. 8)
* h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
11
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 27 Abs. 1 Nr. 11)
* a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen
d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der
Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
12
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 27 Abs. 1 Nr. 12)
* a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionalitäten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren
b) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer,
technologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer
Gesichtspunkte planen
c) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer
Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen
13
Einbauen und Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 13)
* m) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regelungstechnik installieren und justieren
16
Instandhalten (§ 27 Abs. 1 Nr. 16)
* b) Geräte und Anlagen zur Aufrechterhaltung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit nach Wartungsplänen warten
c) Fehler in Geräten oder Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der
fehlerhaften Baugruppe, beheben
d) Ursachen für mechanische und elektrische Fehler in Baugruppen, Geräten
und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe
von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und beheben
sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren
e) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung erweitern und ändern
f) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von
Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 27 Abs. 1 Nr. 5)
* c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 27 Abs. 1 Nr. 6)
* k) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden
8
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 27 Abs. 1 Nr. 8)
* i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
9
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 27 Abs. 1 Nr. 9)
* i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
11
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 27 Abs. 1 Nr. 11)
* e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
14
Prüfen und Testen von Systemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 14)
* e) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen
g) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen
und einstellen
15
Inbetriebnehmen von Systemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 15)
* g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsysteme, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen
h) Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik,
einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen
17
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 27 Abs. 1 Nr. 17)
* a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen, auch in
englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technologische
Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen
berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische
Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele
festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und
Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f) physische und psychische Einflüsse bei der Arbeit sowie Einflüsse des
Arbeitsumfeldes auf den Menschen sowie auf das Arbeitsergebnis
berücksichtigen
g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte
und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
h) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten
erstellen, Nachkalkulation durchführen
i) Systeme frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte
und Dienstleistungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer
Sprache, erteilen
j) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen,
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.
GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.
Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.
Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).
Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.
Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.
Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.