Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Die Ausbildungsberufe
Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin,
Industriemechaniker/Industriemechanikerin,
Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin,
Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin,
Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin
werden gemäß § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10, 13 und 14, 17 und 18, 21 und 22 sowie 25 und 26 nachzuweisen.
(2) Die gemeinsamen Kernqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 und § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 und die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 13 bis 17, § 11 Abs. 1 Nr. 13 bis 17, § 15 Abs. 1 Nr. 13 bis 20, § 19 Abs. 1 Nr. 13 bis 19 und § 23 Abs. 1 Nr. 13 bis 18 haben jeweils einen zeitlichen Umfang von 21 Monaten und werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit integriert auch unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsaspekts vermittelt.
(3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifikationen ist die berufliche Handlungskompetenz in mindestens einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Betriebliche und technische Kommunikation,
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
Warten von Betriebsmitteln,
Steuerungstechnik,
Anschlagen, Sichern und Transportieren,
Kundenorientierung,
Bearbeiten von Aufträgen,
Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen,
Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen,
Bauteile und Einrichtungen prüfen,
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
Anlagenbau,
Apparate- und Behälterbau,
Instandhaltung,
Rohrsystemtechnik,
Schweißtechnik.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.
Die in § 7 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungsjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,
die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,
Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von Rohrleitungen, Anlagen- oder Behälterteilen unter Verwendung von Rohren, Blechen, Profilen und Halbzeugen nachgewiesen werden. Dabei sind Heft- und Schweißarbeiten durchzuführen; der Prüfling wählt dabei aus mehreren angebotenen Verfahren aus.
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
Arbeitsauftrag,
Auftrags- und Funktionsanalyse,
Fertigungstechnik sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,
Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen,
im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtechnische Prüfstücke in zwei Handschweißverfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik mit zwei verschiedenen Werkstoffgruppen ausführen oder in den übrigen Einsatzgebieten Fügetechniken anwenden
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere Herstellen, Ändern oder Instandhalten von Anlagen oder Anlagenteilen in Betracht. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik nach Satz 1 Nummer 5 wird vermutet, wenn die technischen Regeln des Deutschen Instituts für Normung e. V. eingehalten worden sind.
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten einen Auftrag analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit unter Berücksichtigung technischer Regelwerke und Richtlinien prüfen und ergänzen, Prüfmittel und -verfahren auswählen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren und zur Optimierung von Vorgaben und Arbeitsabläufen beitragen kann.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten den Prozess der Herstellung oder der Änderung von Anlagenteilen planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Probleme analysieren, Lösungskonzepte unter Berücksichtigung von Fertigungsverfahren, Werkstoffeigenschaften, Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen entwickeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, Kosten ermitteln sowie technische Unterlagen erstellen, Arbeitsicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen und Schweißverfahren oder andere Fügeverfahren auftragsbezogen auswählen kann.
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Betriebliche und technische Kommunikation,
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
Warten von Betriebsmitteln,
Steuerungstechnik,
Anschlagen, Sichern und Transportieren,
Kundenorientierung,
Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen,
Instandhalten von technischen Systemen,
Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik,
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
Feingerätebau,
Instandhaltung,
Maschinen- und Anlagenbau,
Produktionstechnik.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.
Die in § 11 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,
die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,
Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen einer Baugruppe mit steuerungstechnischer Funktion nachgewiesen werden.
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
Arbeitsauftrag,
Auftrags- und Funktionsanalyse,
Fertigungstechnik sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,
Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere Herstellen, Einrichten, Ändern, Umrüsten oder Instandhalten von Maschinen und technischen Systemen in Betracht.
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten technische Systeme analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Probleme aus Herstellung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung erkennen, die erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regelwerke auswählen, Montage- und Schaltpläne anpassen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten die Herstellung technischer Systeme planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Fertigungsverfahren für die Herstellung von Bauteilen und Baugruppen beurteilen, unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte auswählen sowie technologische Daten ermitteln, die Mechanisierung von technischen Systemen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen, die notwendigen Arbeitsschritte planen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen kann.
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Betriebliche und technische Kommunikation,
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
Warten von Betriebsmitteln,
Steuerungstechnik,
Anschlagen, Sichern und Transportieren,
Kundenorientierung,
Anwenden von technischen Unterlagen,
Trennen und Umformen,
Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen,
Fügen von Bauteilen,
Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen,
Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen,
Prüfen von Bauteilen und Baugruppen,
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
Ausrüstungstechnik,
Feinblechbau,
Schiffbau,
Schweißtechnik,
Stahl- und Metallbau.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.
Die in § 15 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,
die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,
Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von Bauteilen und Baugruppen unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungs- und Umformtechniken sowie lösbarer und unlösbarer Fügetechniken nachgewiesen werden.
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
Arbeitsauftrag,
Auftrags- und Funktionsanalyse,
Fertigungstechnik sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,
Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen,
im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtechnische Prüfstücke in zwei Handschweißverfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik mit zwei verschiedenen Werkstoffgruppen ausführen oder in den übrigen Einsatzgebieten Fügetechniken anwenden
kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Herstellen, Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen in Betracht. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik nach Satz 1 Nummer 5 wird vermutet, wenn die technischen Regeln des Deutschen Instituts für Normung e. V. eingehalten worden sind.
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten eine Abfolge von Arbeitsschritten ausarbeiten. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er unter Berücksichtigung von Arbeitsorganisation, Arbeitssicherheitsvorschriften, Umweltschutzbestimmungen und Wirtschaftlichkeit seinen Arbeitsplatz einrichten, Unterlagen auswerten, Berechnungen durchführen, komplexe Zusammenhänge von Metallkonstruktionen erklären, Werk- und Hilfsstoffe auswählen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Fertigungsverfahren zuordnen kann.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten die Herstellung, Montage und Demontage von Metallkonstruktionen unter Berücksichtigung von Qualitätssicherungssystemen planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Fertigungsverfahren insbesondere des Trennens und Umformens von Blechen, Rohren oder Profilen unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften unterscheiden, Betriebsmittel, Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen, Prüfverfahren und Prüfmittel festlegen sowie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen und Schweißverfahren oder andere Fügeverfahren auftragsbezogen auswählen kann.
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Betriebliche und technische Kommunikation,
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
Warten von Betriebsmitteln,
Steuerungstechnik,
Anschlagen, Sichern und Transportieren,
Kundenorientierung,
Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren,
Montage und Demontage,
Erprobung und Übergabe,
Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen,
Programmieren von Maschinen und Anlagen,
Prüfen,
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
Formentechnik,
Instrumententechnik,
Stanztechnik,
Vorrichtungstechnik.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.
Die in § 19 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 5 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,
die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,
Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von Bauteilen, Fügen zu Baugruppen, Sicherstellen von Funktionen und Montieren eines Antriebselements nachgewiesen werden.
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
Arbeitsauftrag,
Auftrags- und Funktionsanalyse,
Fertigungstechnik sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme, Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,
Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern sowie Abnahmeprotokolle erstellen
kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Herstellen, Ändern oder Instandhalten von Werkzeugen, Vorrichtungen oder Instrumenten in Betracht.
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten die Funktion eines technischen Systems beschreiben. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Möglichkeiten und Vorgehensweisen zur systematischen Eingrenzung von Fehlern und das Zusammenwirken von technischen Komponenten erkennen sowie Demontage und Montage, Inbetriebnahme und Instandsetzung nach vorgegebenen Anforderungen durchführen, Instandsetzungsverfahren aufzeigen sowie deren Wirtschaftlichkeit darstellen kann.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten Fertigungsverfahren zur Herstellung von Bauteilen und Baugruppen auswählen, die Auswahl begründen und Methoden zur Qualitätssicherung darstellen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen, die dazu notwendigen Werkzeuge und technologischen Daten auswählen, technische Regeln und Normen beachten, Methoden zur Montage der gefertigten Bauteile darstellen sowie die dazu notwendigen Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen sowie die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen beachten kann.
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Betriebliche und technische Kommunikation,
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
Warten von Betriebsmitteln,
Steuerungstechnik,
Anschlagen, Sichern und Transportieren,
Kundenorientierung,
Planen des Fertigungsprozesses,
Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen,
Einrichten von Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen,
Herstellen von Werkstücken,
Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen,
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
Drehautomatensysteme,
Drehmaschinensysteme,
Fräsmaschinensysteme,
Schleifmaschinensysteme.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.
Die in § 23 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 6 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,
die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,
Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
kann. Diese Anforderungen sollen durch Bearbeiten eines kombinierten Fertigungsauftrages aus den Bereichen Dreh-Frästechnik, Dreh- Schleiftechnik oder Fräs-Schleiftechnik nachgewiesen werden.
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
Arbeitsauftrag,
Auftrags- und Funktionsanalyse,
Fertigungstechnik sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme, Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,
Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Durchführen und Überwachen von Fertigungsprozessen an Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen in Betracht.
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
in 15 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten einen Auftrag analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen und ergänzen, Fertigungsstrategien festlegen, das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz planen sowie technische Regelwerke, Richtlinien und Prüfvorschriften anwenden kann.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten die Durchführung eines Fertigungsauftrages planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er einen Auftrag bearbeiten, Werkzeugmaschinen und Fertigungssysteme zuordnen, programmieren und deren Wartung berücksichtigen, Fertigungsverfahren und Fertigungsparameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festlegen, Qualitäts- und Arbeitsergebnisse dokumentieren kann.
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(1) Für die in dieser Verordnung genannten Ausbildungsberufe gelten jeweils die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten Bestehensregelungen.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.
(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses von Teil 2 der Abschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche Arbeitsauftrag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse und Fertigungstechnik mit je 20 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten.
(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
im Gesamtergebnis nach Absatz 2 sowie
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und
im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3 müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
(5) Die Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1610 - 1612) Gemeinsame Kernqualifikationen
Berufs- bild- position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
1
2
3
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1)
* a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2)
* a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu
Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Nr. 3)
* a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen
Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz (§ 7 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 Nr. 4, § 23 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5, § 11 Abs. 1 Nr. 5, § 15 Abs. 1 Nr. 5, § 19 Abs. 1 Nr. 5, § 23 Abs. 1 Nr. 5)
* a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie
Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften
zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen,
sichern und archivieren
e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und
zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe
in der Kommunikation anwenden
g) Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder
Dateien entnehmen und verwenden
h) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren
und präsentieren
i) Konflikte im Team lösen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6, § 11 Abs. 1 Nr. 6, § 15 Abs. 1 Nr. 6, § 19 Abs. 1 Nr. 6, § 23 Abs. 1 Nr. 6)
* a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,
transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Abs. 1 Nr. 7, § 11 Abs. 1 Nr. 7, § 15 Abs. 1 Nr. 7, § 19 Abs. 1 Nr. 7, § 23 Abs. 1 Nr. 7)
* a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
8
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8, § 11 Abs. 1 Nr. 8, § 15 Abs. 1 Nr. 8, § 19 Abs. 1 Nr. 8, § 23 Abs. 1 Nr. 8)
* a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren
herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
9
Warten von Betriebsmitteln (§ 7 Abs. 1 Nr. 9, § 11 Abs. 1 Nr. 9, § 15 Abs. 1 Nr. 9, § 19 Abs. 1 Nr. 9, § 23 Abs. 1 Nr. 9)
* a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische
Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung
veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
10
Steuerungstechnik (§ 7 Abs. 1 Nr. 10, § 11 Abs. 1 Nr. 10, § 15 Abs. 1 Nr. 10, § 19 Abs. 1 Nr. 10, § 23 Abs. 1 Nr. 10)
* a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden
11
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Abs. 1 Nr. 11, § 11 Abs. 1 Nr. 11, § 15 Abs. 1 Nr. 11, § 19 Abs. 1 Nr. 11, § 23 Abs. 1 Nr. 11)
* a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
12
Kundenorientierung (§ 7 Abs. 1 Nr. 12, § 11 Abs. 1 Nr. 12, § 15 Abs. 1 Nr. 12, § 19 Abs. 1 Nr. 12, § 23 Abs. 1 Nr. 12)
* a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
Sicherheitsvorschriften hinweisen
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1613 - 1622) Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen ****
Berufs- bild- position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1
2
3
13
Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
* a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne, lesen und anwenden
b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigen
c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren
d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwicklung
berufsübergreifend abstimmen
e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren
f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter
Prozessschritte festlegen und sicherstellen
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzen durchführen
14
Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 14)
* a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwendungszweck auswählen und einsetzen
b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch trennen
c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen
d) Armaturen auswählen und einbauen
e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und herstellen
f) Rohr-, Flansch- und Schlauchverbindungen herstellen
g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksichtigung der zu
fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen
h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen
sicherstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen
j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung der
schweißtechnischen Rahmenbedingungen heften und schweißen
k) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellen
l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer
Montagebedingungen fügen
m) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln
n) Rohre, Bleche, Profile warmrichten
o) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausführen
p) Anlagenteile montieren und demontieren
15
Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 15)
* a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störungen feststellen und eingrenzen
b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagenteilen unter
Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften
durchführen
c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigungen sichtprüfen
d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung
sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb
setzen
e) Anlagen oder Anlagenteile warten
f) Anlagen oder Anlagenteile instand setzen
g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
16
Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 16)
* a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen oder in Betrieb nehmen
b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen
auf Funktion prüfen
c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder
Magnetpulverprüfung, an Schweißnähten durchführen
d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit
prüfen
e) Prüfprotokolle erstellen
17
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 7 Abs. 1 Nr. 17)
* a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und
nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie
mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen
erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich
anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,
beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche
Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf
beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen,
veranlassen
Teil B: Zeitliche Gliederung ****
Abschnitt I:
Berufs- bild- position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Abs. 1 Nr. 1)
* a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Abs. 1 Nr. 2)
* a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu
Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 3)
* a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen
Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz (§ 7 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt II:
Berufs- bild- position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
* a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie
Skizzen anfertigen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
* a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,
transportieren und bereitstellen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Abs. 1 Nr. 7)
* a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
8
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8)
* a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren
herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
14
Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 14)
* a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwendungszweck auswählen und einsetzen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
* b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und
zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
i) Konflikte im Team lösen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
* c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
m) Aufgaben im Team planen und durchführen
8
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8)
* e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
11
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Abs. 1 Nr. 11)
* a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
13
Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
* e) Werk-, Hilfs- und Betriebstoffe disponieren
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
14
Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 14)
* a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwendungszweck auswählen und einsetzen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
* a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
g) Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder
Dateien entnehmen und verwenden
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
* b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen und durchführen
9
Warten von Betriebsmitteln (§ 7 Abs. 1 Nr. 9)
* a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische
Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung
veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
13
Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
* e) Werk-, Hilfs- und Betriebstoffe disponieren
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
* h) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
8
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8)
* a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren
herstellen
13
Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
* a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen und berücksichtigen
b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigen
c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
14
Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 14)
* b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch trennen
c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen
f) Rohr-, Flansch- und Schraubverbindungen herstellen
h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen
sicherstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen
16
Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 16)
* c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Magnetpulverprüfung an Schweißnähten, durchführen
d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit
prüfen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
* c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
* a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
8
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8)
* j) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen zu Baugruppen fügen
11
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Abs. 1 Nr. 11)
* a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
13
Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
* a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen und berücksichtigen
d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwicklung
berufsübergreifend abstimmen
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzen durchführen
14
Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 14)
* d) Armaturen auswählen und einbauen
e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und herstellen
h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen
sicherstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen
l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer
Montagebedingungen fügen
p) Anlagenteile montieren und demontieren
16
Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 16)
* d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
* c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
g) Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder
Dateien entnehmen und verwenden
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
* j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Abs. 1 Nr. 7)
* b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
10
Steuerungstechnik (§ 7 Abs. 1 Nr. 10)
* a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
15
Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 15)
* a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störungen feststellen und eingrenzen
b) Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens-
und sicherheitstechnischer Vorschriften durchführen
c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen
d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung
sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb
nehmen
e) Anlagen oder Anlagenteile warten
g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
16
Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 16)
* a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen oder in Betrieb nehmen
b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen
auf Funktion prüfen
e) Prüfprotokolle erstellen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
* e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe
in der Kommunikation anwenden
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
* f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
nutzen
i) verschiedene Lerntechniken anwenden
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
12
Kundenorientierung (§ 7 Abs. 1 Nr. 12)
* a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragspezifische Besonderheiten und
Sicherheitsvorschriften hinweisen
14
Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 14)
* d) Armaturen auswählen und einbauen
e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und herstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen
j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung
schweißtechnischer Rahmenbedingungen heften und schweißen
l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer
Montagebedingungen fügen
15
Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 15)
* a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störungen feststellen und eingrenzen
b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagenteilen unter
Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften
durchführen
d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung
sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb
nehmen
f) Anlagenoder Anlagenteile instand setzen
g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
16
Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 16)
* e) Prüfprotokolle erstellen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
* c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen,
sichern und archivieren
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
* d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit von
Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Abs. 1 Nr. 7)
* a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
12
Kundenorientierung (§ 7 Abs. 1 Nr. 12)
* b) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
c) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
Sicherheitsvorschriften hinweisen
13
Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
* f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozessschritte festlegen und sicherstellen
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
14
Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 14)
* g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen
j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung
schweißtechnischer Rahmenbedingungen heften und schweißen
k) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellen
m) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln
n) Rohre, Bleche, Profile warmrichten
o) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausführen
16
Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 16)
* d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagen durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen
e) Prüfprotokolle erstellen
10
Steuerungstechnik (§ 7 Abs. 1 Nr. 10)
* b) Steuerungstechnik anwenden
13
Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
* f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozessschritte festlegen und sicherstellen
15
Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 15)
* d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb nehmen
16
Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 16)
* a) Bauteile oder Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen oder in Betrieb nehmen
b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen
auf Funktion prüfen
17
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 7 Abs. 1 Nr. 17)
* a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und
nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie
mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen
erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich
anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,
beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche
Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf
beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen,
veranlassen
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1623 - 1636) Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen ****
Berufs- bild- position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1
2
3
13
Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
* a) technische Unterlagen analysieren
b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
c) Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren
herstellen und anpassen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen
f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
14
Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
* a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen
b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer
Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung
durchführen oder veranlassen
c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicherstellen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln
und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen
sicherstellen oder verbessern
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion
prüfen
15
Instandhalten von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
* a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessern
b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren
Wirksamkeit sicherstellen
d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen
16
Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
* a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten
installieren und prüfen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen
Maßnahmen durchführen oder einleiten
17
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 11 Abs. 1 Nr. 17)
* a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und
nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie
mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen
erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich
anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,
beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche
Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf
beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen,
veranlassen
Teil B: Zeitliche Gliederung ****
Abschnitt I:
Berufs- bild- position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Abs. 1 Nr. 1)
* a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Abs. 1 Nr. 2)
* a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu
Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Abs. 1 Nr. 3)
* a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen
Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz (§ 11 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt II:
Berufs- bild- position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
* a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie
Skizzen anfertigen
e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und
zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
h) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren
und präsentieren
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
* a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,
transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen und durchführen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
* a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
8
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
* a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren
herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
11
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 11)
* a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
13
Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
* d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
* c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen,
sichern und archivieren
e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und
zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe
in der Kommunikation anwenden
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
* a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,
transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen und durchführen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
* b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
9
Warten von Betriebsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 9)
* a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische
Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung
veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
12
Kundenorientierung (§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
* a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
Sicherheitsvorschriften hinweisen
13
Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
* f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
14
Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
* c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicherstellen
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion
prüfen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
* c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
* a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,
transportieren und bereitstellen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen
11
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 11)
* a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
13
Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
* a) technische Unterlagen analysieren
f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
14
Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
* e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
* a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie
Skizzen anfertigen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
* d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
nutzen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
* a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
8
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
* a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren
herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
13
Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
* a) technische Unterlagen analysieren
b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
c) Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren
herstellen und anpassen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
* c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe
in der Kommunikation anwenden
h) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren
und präsentieren
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
* c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
vergleichen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
10
Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 10)
* a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden
12
Kundenorientierung (§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
* a) auftragspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
13
Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
* a) technische Unterlagen analysieren
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
14
Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
* a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln
und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen
sicherstellen oder verbessern
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion
prüfen
16
Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech- nischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
* a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten
installieren und prüfen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen
Maßnahmen durchführen oder einleiten
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
* b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften
zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen,
sichern und archivieren
e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und
zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe
in der Kommunikation anwenden
g) Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder
Dateien entnehmen und verwenden
i) Konflikte im Team lösen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
* a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,
transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
*
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
* a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
9
Warten von Betriebsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 9)
* b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
c) Betriebstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
11
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 11)
* a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
12
Kundenorientierung (§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
* a) auftragspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
Sicherheitsvorschriften hinweisen
13
Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
* b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen
f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
14
Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
* e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
15
Instandhalten von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
* a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessern
b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren
Wirksamkeit sicherstellen
d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen
16
Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech- nischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
* a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
* c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe
in der Kommunikation anwenden
g) Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder
Dateien entnehmen und verwenden
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
* e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
10
Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 10)
* b) Steuerungstechnik anwenden
14
Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
* b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln
und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen
sicherstellen oder verbessern
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion
prüfen
16
Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech- nischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
* a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnik anwenden
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
* a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie
Skizzen anfertigen
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen,
sichern und archivieren
h) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren
und präsentieren
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
* f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
nutzen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
8
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
* a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren
herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
11
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 11)
* a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
12
Kundenorientierung (§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
* a) auftragspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
Sicherheitsvorschriften hinweisen
13
Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
* a) technische Unterlagen analysieren
b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
c) Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren
herstellen und anpassen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
14
Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
* e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
16
Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech- nischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
* a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten
installieren und prüfen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen
Maßnahmen durchführen oder einleiten
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
* c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen,
sichern und archivieren
e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und
zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe
in der Kommunikation anwenden
g) Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder
Dateien entnehmen und verwenden
h) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren
und präsentieren
*
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
* h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
10
Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 10)
* a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
14
Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
* a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen
b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer
Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung
durchführen oder veranlassen
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion
prüfen
16
Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech- nischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
* a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten
installieren und prüfen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen
Maßnahmen durchführen oder einleiten
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
* c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen,
sichern und archivieren
e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und
zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
h) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren
und präsentieren
i) Konflikte im Team lösen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
* e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
* a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
12
Kundenorientierung (§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
* b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
13
Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
* a) technische Unterlagen analysieren
e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen
14
Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
* b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln
und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen
sicherstellen oder verbessern
16
Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech- nischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
* a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten
installieren und prüfen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen
Maßnahmen durchführen oder einleiten
17
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 11 Abs. 1 Nr. 17)
* a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und
nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie
mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen
erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich
anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,
beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche
Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf
beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen,
veranlassen
*
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1637 - 1648) Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen ****
Berufs- bild- position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1
2
3
13
Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
* a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden
b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen
c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden
14
Trennen und Umformen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
* a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch
umformen und trennen
d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden
e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung
einleiten
15
Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
* a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren
16
Fügen von Bauteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
* a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft-
und stoffschlüssig verbinden
17
Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
* a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen
b) Schablonen herstellen und anwenden
18
Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 18)
* a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten
b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen
c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie
durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und
Lage sichern
d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren
e) Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage und
Funktionszuordnung kennzeichnen
f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern,
Sicherheitseinrichtungen überprüfen
19
Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 19)
* a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen
b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und
Lageabweichungen und Funktion prüfen
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische
Weiterbearbeitung kontrollieren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
20
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 15 Abs. 1 Nr. 20)
* a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und
nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie
mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen
erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich
anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,
beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche
Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf
beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen,
veranlassen
Teil B: Zeitliche Gliederung ****
Abschnitt I:
Berufs- bild- position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 15 Abs. 1 Nr. 1)
* a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 15 Abs. 1 Nr. 2)
* a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu
Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 3)
* a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen
Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz (§ 15 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt II:
Berufs- bild- position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
* a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie
Skizzen anfertigen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
* a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,
transportieren und bereitstellen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
* a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
8
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
* a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren
herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
16
Fügen von Bauteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
* a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft-
und stoffschlüssig verbinden
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
* a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften
zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen,
sichern und archivieren
e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und
zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe
in der Kommunikation anwenden
g) Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder
Dateien entnehmen und verwenden
h) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren
und präsentieren
i) Konflikte im Team lösen
*
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
* a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,
transportieren und bereitstellen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
vergleichen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
8
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
* e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
11
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
* a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
13
Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
* a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden
b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen
c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
* a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften
zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe
in der Kommunikation anwenden
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
* a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
9
Warten von Betriebsmitteln (§ 15 Abs. 1 Nr. 9)
* a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
* * * b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
15
Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
* c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
* b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
* a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
8
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
* a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren
herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
11
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
* a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
12
Kundenorientierung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
* a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
Sicherheitsvorschriften hinweisen
14
Trennen und Umformen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
* a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch
umformen und trennen
d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden
e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung
einleiten
*
16
Fügen von Bauteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
* a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft-
und stoffschlüssig verbinden
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
* e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzen und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe
in der Kommunikation anwenden
g) Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder
Dateien entnehmen und verwenden
h) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren
und präsentieren
i) Konflikte im Team lösen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
* a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
* b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
8
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
* e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
11
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
* a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
13
Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
* c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden
17
Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
* a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
* a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie
Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften
zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
g) Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder
Dateien entnehmen und verwenden
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
* c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
vergleichen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
* a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
10
Steuerungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 10)
* a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden
13
Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
* a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden
b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen
14
Trennen und Umformen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
* a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch
umformen und trennen
d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden
e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung
einleiten
*
15
Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
* a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren
17
Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
* a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen
b) Schablonen herstellen und anwenden
19
Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 19)
* a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen
b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und
Lageabweichungen und Funktion prüfen
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische
Weiterbearbeitung kontrollieren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
* g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen
8
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
* c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
16
Fügen von Bauteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
* a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft-
und stoffschlüssig verbinden
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
* c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
vergleichen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
*
11
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
* a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
12
Kundenorientierung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
* a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
Sicherheitsvorschriften hinweisen
17
Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
* a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
* c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
vergleichen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen
8
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
* c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
10
Steuerungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 10)
* a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden
14
Trennen und Umformen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
* a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch
umformen und trennen
15
Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
* a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren
*
16
Fügen von Bauteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
* a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft-
und stoffschlüssig verbinden
17
Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
* a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen
b) Schablonen herstellen und anwenden
19
Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 19)
* a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen
b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und
Lageabweichungen und Funktion prüfen
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische
Weiterbearbeitung kontrollieren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
12
Kundenorientierung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
* a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
Sicherheitsvorschriften hinweisen
16
Fügen von Bauteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
* a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft-
und stoffschlüssig verbinden
17
Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
* a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen
b) Schablonen herstellen und anwenden
18
Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 18)
* a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten
b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen
c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie
durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und
Lage sichern
d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren
e) Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage und
Funktionszuordnung kennzeichnen
f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern,
Sicherheitseinrichtungen überprüfen
*
19
Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 19)
* c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
20
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 15 Abs. 1 Nr. 20)
* a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und
nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie
mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen
erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich
anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,
beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche
Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf
beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen,
veranlassen
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1649 - 1661) Ausbildungsrahmenplan
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen ****
Berufs- bild- position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1
2
3
13
Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
* a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen,
bereitstellen und einsetzen
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens
und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berücksichtigen
e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Abtragsverfahren
aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen
herstellen
f) Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforderungen
durchführen
g) Stoffeigenschaften ändern
h) Bearbeitungsverfahren auswählen
14
Montage und Demontage (§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
* a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen
b) Bauteile und Baugruppen insbesondere zu Werkzeugen, Lehren,
Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten funktionsgerecht nach
Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern und kennzeichnen
c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen
prüfen und dokumentieren
d) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren,
Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen
e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern,
Sicherheitseinrichtungen überprüfen
f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbesondere
Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen
g) Normteile auswählen
15
Erprobung und Übergabe (§ 19 Abs. 1 Nr. 15)
* a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen
b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren
c) mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Betriebssicherheit
herstellen
d) Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter Beachtung
qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte optimieren
e) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Formhaltigkeit und
Funktion, prüfen
f) Bemusterungsvorgang dokumentieren
g) Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden
Sicherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzen
h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich
gewährleisten
16
Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 16)
* a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten
b) Ist-Zustand dokumentieren
c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen,
Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und
dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen
d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austauschen
e) Funktion prüfen und dokumentieren
f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen
und dokumentieren
17
Programmieren von Maschinen oder Anlagen (§ 19 Abs. 1 Nr. 17)
* a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben
b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung
der Fertigungstechnik anpassen
18
Prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 18)
* a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen
oder pneumatischen Messgeräten prüfen
c) Baugruppen auf Lageabweichungen mit mechanischen, optischen,
elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen
19
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 19 Abs. 1 Nr. 19)
* a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und
nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie
mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen
erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich
anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,
beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche
Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
* * * j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen,
veranlassen
Teil B: Zeitliche Gliederung ****
Abschnitt I:
Berufs- bild- position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tariffrecht (§ 19 Abs. 1 Nr. 1)
* a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 19 Abs. 1 Nr. 2)
* a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu
Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 3)
* a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen
Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz (§ 19 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt II:
Berufs- bild- position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
* b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
* a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,
transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
* a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
8
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
* a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren
herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
18
Prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 18)
* a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
* a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie
Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften
zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
* b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
* b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
8
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
* a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren
herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
13
Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
* b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens
und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
18
Prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 18)
* a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen,
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen
oder pneumatischen Messgeräten prüfen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
* a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie
Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften
zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
* a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,
transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
* b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
8
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
* e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
13
Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
* a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
*
14
Montage und Demontage (§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
* a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen
e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern,
Sicherheitseinrichtungen überprüfen
18
Prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 18)
* a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen
oder pneumatischen Messgeräten prüfen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
* a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften
zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen,
sichern und archivieren
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe
in der Kommunikation anwenden
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
* e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
9
Warten von Betriebsmitteln (§ 19 Abs. 1 Nr. 9)
* a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
16
Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 16)
* a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten
c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen,
Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und
dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
* b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften
zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
g) Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder
Dateien entnehmen und verwenden
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
* a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
13
Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
* a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens
und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
14
Montage und Demontage (§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
* a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen
c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen
prüfen und dokumentieren
15
Erprobung und Übergabe (§ 19 Abs. 1 Nr. 15)
* a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen
18
Prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 18)
* a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen
oder pneumatischen Messgeräten prüfen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
* c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
* b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
* b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
8
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
* a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
*
11
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 19 Abs. 1 Nr. 11)
* a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
13
Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
* a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen,
bereitstellen und einsetzen
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens
und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
18
Prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 18)
* a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen
oder pneumatischen Messgeräten prüfen
c) Baugruppen auf Lageabweichung mit mechanischen, optischen,
elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
8
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
* a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren
herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
10
Steuerungstechnik (§ 19 Abs. 1 Nr. 10)
* a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden
12
Kundenorientierung (§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
* a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
13
Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
* a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen,
bereitstellen und einsetzen
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens
und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
14
Montage und Demontage (§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
* a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen
b) Bauteile und Baugruppen insbesondere zu Werkzeugen, Lehren,
Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten funktionsgerecht nach
Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern und kennzeichnen
d) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren,
Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen
e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern,
Sicherheitseinrichtungen überprüfen
*
8
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
* a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
13
Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
* c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berücksichtigen
17
Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Abs. 1 Nr. 17)
* a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
* e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
h) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren
und präsentieren
i) Konflikte im Team lösen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
* e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
* a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
9
Warten von Betriebsmitteln (§ 19 Abs. 1 Nr. 9)
* b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
10
Steuerungstechnik (§ 19 Abs. 1 Nr. 10)
* a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden
11
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 19 Abs. 1 Nr. 11)
* a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
12
Kundenorientierung (§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
* b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
13
Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
* g) Stoffeigenschaften ändern
14
Montage und Demontage (§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
* f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen
16
Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 16)
* a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten
b) Ist-Zustand dokumentieren
c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen,
Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und
dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen
d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austauschen
e) Funktion prüfen und dokumentieren
8
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
* c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
13
Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
* e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen herstellen
f) Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforderungen
durchführen
17
Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Abs. 1 Nr. 17)
* b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung
der Fertigungstechnik anpassen
18
Prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 18)
* d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen
10
Steuerungstechnik (§ 19 Abs. 1 Nr. 10)
* a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden
13
Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
* h) Bearbeitungsverfahren auswählen
17
Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Abs. 1 Nr. 17)
* d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
* e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
h) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren
und präsentieren
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
* b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
12
Kundenorientierung (§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
* a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
Sicherheitsvorschriften hinweisen
14
Montage und Demontage (§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
* g) Normteile auswählen
15
Erprobung und Übergabe (§ 19 Abs. 1 Nr. 15)
* a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen
b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren
c) mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Betriebssicherheit
herstellen
d) Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter Beachtung
qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte optimieren
e) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Formhaltigkeit und
Funktion, prüfen
f) Bemusterungsvorgang dokumentieren
g) Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden
Sicherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzen
h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich
gewährleisten
16
Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 16)
* f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen und dokumentieren
19
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 19 Abs. 1 Nr. 19)
* a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und
nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie
mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen
erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich
anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,
beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche
Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf
beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen,
veranlassen
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1662 - 1672) Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen ****
Berufs- bild- position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1
2
3
13
Planen des Fertigungsprozesses (§ 23 Abs. 1 Nr. 13)
* a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit
beurteilen
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren,
des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der
Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug
und Schneidstoff festlegen
14
Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 14)
* a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben
b) Programme erstellen
c) Programme eingeben, testen, ändern und optimieren
d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen
durchführen
15
Einrichten von Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
* a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen
g) Testlauf durchführen
16
Herstellen von Werkstücken (§ 23 Abs. 1 Nr. 16)
* a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden
Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen
c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen
Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des
Wärmebehandlungszustandes beurteilen
d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften
durchführen
e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen
17
Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Abs. 1 Nr. 17)
* a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren
b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen
ermitteln und beheben
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen
d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion
sicherstellen
e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken
18
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 23 Abs. 1 Nr. 18)
* a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und
nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie
mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen
erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich
anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,
beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche
Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf
beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen,
veranlassen
Teil B: Zeitliche Gliederung ****
Abschnitt I:
Berufs- bild- position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 23 Abs. 1 Nr. 1)
* a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 23 Abs. 1 Nr. 2)
* a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu
Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 23 Abs. 1 Nr. 3)
* a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen
Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz (§ 23 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt II:
Berufs- bild- position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
* a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie
Skizzen anfertigen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
* a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,
transportieren und bereitstellen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
vergleichen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Abs. 1 Nr. 7)
* b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
8
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Abs. 1 Nr. 8)
* a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren
herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
15
Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
* f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
* b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden, sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften
zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
* e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Abs. 1 Nr. 7)
* a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
8
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Abs. 1 Nr. 8)
* b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren
herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
9
Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Abs. 1 Nr. 9)
* a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
13
Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Abs. 1 Nr. 13)
* b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen
15
Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
* f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
* d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe
in der Kommunikation anwenden
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
* a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,
transportieren und bereitstellen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
vergleichen
8
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Abs. 1 Nr. 8)
* e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
15
Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
* a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
* a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen,
sichern und archivieren
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Abs. 1 Nr. 7)
* b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
9
Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Abs. 1 Nr. 9)
* a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische
Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung
veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
15
Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
* e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
*
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
* a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
* g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen
11
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Abs. 1 Nr. 11)
* a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
12
Kundenorientierung (§ 23 Abs. 1 Nr. 12)
* a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
13
Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Abs. 1 Nr. 13)
* a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit
beurteilen
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren,
des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der
Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug
und Schneidstoff festlegen
16
Herstellen von Werkstücken (§ 23 Abs. 1 Nr. 16)
* a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden
Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen
c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen
Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des
Wärmebehandlungszustandes beurteilen
*
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
* c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe
in der Kommunikation anwenden
g) Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder
Dateien entnehmen und verwenden
9
Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Abs. 1 Nr. 9)
* a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische
Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung
veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
11
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Abs. 1 Nr. 11)
* a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
17
Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Abs. 1 Nr. 17)
* c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen
d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion
sicherstellen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
* a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
g) Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder
Dateien entnehmen und verwenden
10
Steuerungstechnik (§ 23 Abs. 1 Nr. 10)
* a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden
17
Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Abs. 1 Nr. 17)
* a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren
b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursache ermitteln
und beheben
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen
8
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Abs. 1 Nr. 8)
* a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
13
Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Abs. 1 Nr. 13)
* a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit
beurteilen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren,
des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der
Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug
und Schneidstoff festlegen
14
Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 14)
* a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben
b) Programme erstellen
c) Programme eingeben, testen, ändern und optimieren
d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen
durchführen
15
Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
* a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
g) Testlauf durchführen
16
Herstellen von Werkstücken (§ 23 Abs. 1 Nr. 16)
* c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
5
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
* e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
h) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren
und präsentieren
i) Konflikte im Team lösen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
* c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
* * * d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
12
Kundenorientierung (§ 23 Abs. 1 Nr. 12)
* a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
Sicherheitsvorschriften hinweisen
13
Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Abs. 1 Nr. 13)
* a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit
beurteilen
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren,
des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der
Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug
und Schneidstoff festlegen
14
Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 14)
* a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben
b) Programme erstellen
c) Programme eingeben, testen, ändern und optimieren
d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen
durchführen
15
Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
* a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
g) Testlauf durchführen
16
Herstellen von Werkstücken (§ 23 Abs. 1 Nr. 16)
* a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen
Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des
Wärmebehandlungszustandes beurteilen
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
* k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
11
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Abs. 1 Nr. 11)
* a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
16
Herstellen von Werkstücken (§ 23 Abs. 1 Nr. 16)
* b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen
d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften
durchführen
e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen
17
Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Abs. 1 Nr. 17)
* a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren
b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen
ermitteln und beheben
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen
d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion
sicherstellen
e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken
18
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 23 Abs. 1 Nr. 18)
* a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und
nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie
mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen
erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich
anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,
beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche
Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
* * * h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf
beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen,
veranlassen
Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.
GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.
Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.
Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).
Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.
Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.
Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.