Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen (IndMetAusbV 2007)

Ausfertigungsdatum
2007-07-23
Fundstelle
BGBl I: 2007, 1599
Geändert durch
Art. 1 V v. 1.3.2011 I 326

Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Teil 1 - Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Die Ausbildungsberufe

  1. Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin,

  2. Industriemechaniker/Industriemechanikerin,

  3. Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin,

  4. Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin,

  5. Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin

werden gemäß § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10, 13 und 14, 17 und 18, 21 und 22 sowie 25 und 26 nachzuweisen.

(2) Die gemeinsamen Kernqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 und § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 und die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 13 bis 17, § 11 Abs. 1 Nr. 13 bis 17, § 15 Abs. 1 Nr. 13 bis 20, § 19 Abs. 1 Nr. 13 bis 19 und § 23 Abs. 1 Nr. 13 bis 18 haben jeweils einen zeitlichen Umfang von 21 Monaten und werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit integriert auch unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsaspekts vermittelt.

(3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifikationen ist die berufliche Handlungskompetenz in mindestens einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt.

§ 4 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 5 Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 6 Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.

Teil 2 - Vorschriften für den Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker/ Anlagenmechanikerin

§ 7 Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  4. Umweltschutz,

  5. Betriebliche und technische Kommunikation,

  6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

  7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

  8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

  9. Warten von Betriebsmitteln,

  10. Steuerungstechnik,

  11. Anschlagen, Sichern und Transportieren,

  12. Kundenorientierung,

  13. Bearbeiten von Aufträgen,

  14. Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen,

  15. Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen,

  16. Bauteile und Einrichtungen prüfen,

  17. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

  1. Anlagenbau,

  2. Apparate- und Behälterbau,

  3. Instandhaltung,

  4. Rohrsystemtechnik,

  5. Schweißtechnik.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.

§ 8 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 7 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 9 Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungsjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

  1. technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,

  2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,

  3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,

  4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,

  5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von Rohrleitungen, Anlagen- oder Behälterteilen unter Verwendung von Rohren, Blechen, Profilen und Halbzeugen nachgewiesen werden. Dabei sind Heft- und Schweißarbeiten durchzuführen; der Prüfling wählt dabei aus mehreren angebotenen Verfahren aus.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.

§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

  1. Arbeitsauftrag,

  2. Auftrags- und Funktionsanalyse,

  3. Fertigungstechnik sowie

  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

  1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,

  2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,

  3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,

  4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen,

  5. im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtechnische Prüfstücke in zwei Handschweißverfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik mit zwei verschiedenen Werkstoffgruppen ausführen oder in den übrigen Einsatzgebieten Fügetechniken anwenden

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere Herstellen, Ändern oder Instandhalten von Anlagen oder Anlagenteilen in Betracht. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik nach Satz 1 Nummer 5 wird vermutet, wenn die technischen Regeln des Deutschen Instituts für Normung e. V. eingehalten worden sind.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

  1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

  2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten einen Auftrag analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit unter Berücksichtigung technischer Regelwerke und Richtlinien prüfen und ergänzen, Prüfmittel und -verfahren auswählen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren und zur Optimierung von Vorgaben und Arbeitsabläufen beitragen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten den Prozess der Herstellung oder der Änderung von Anlagenteilen planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Probleme analysieren, Lösungskonzepte unter Berücksichtigung von Fertigungsverfahren, Werkstoffeigenschaften, Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen entwickeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, Kosten ermitteln sowie technische Unterlagen erstellen, Arbeitsicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen und Schweißverfahren oder andere Fügeverfahren auftragsbezogen auswählen kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

Teil 3 - Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriemechaniker/Industriemechanikerin

§ 11 Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  4. Umweltschutz,

  5. Betriebliche und technische Kommunikation,

  6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

  7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

  8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

  9. Warten von Betriebsmitteln,

  10. Steuerungstechnik,

  11. Anschlagen, Sichern und Transportieren,

  12. Kundenorientierung,

  13. Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

  14. Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen,

  15. Instandhalten von technischen Systemen,

  16. Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik,

  17. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

  1. Feingerätebau,

  2. Instandhaltung,

  3. Maschinen- und Anlagenbau,

  4. Produktionstechnik.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.

§ 12 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 11 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 13 Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

  1. technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,

  2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,

  3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,

  4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,

  5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen einer Baugruppe mit steuerungstechnischer Funktion nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.

§ 14 Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

  1. Arbeitsauftrag,

  2. Auftrags- und Funktionsanalyse,

  3. Fertigungstechnik sowie

  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

  1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,

  2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,

  3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,

  4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere Herstellen, Einrichten, Ändern, Umrüsten oder Instandhalten von Maschinen und technischen Systemen in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

  1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

  2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten technische Systeme analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Probleme aus Herstellung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung erkennen, die erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regelwerke auswählen, Montage- und Schaltpläne anpassen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten die Herstellung technischer Systeme planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Fertigungsverfahren für die Herstellung von Bauteilen und Baugruppen beurteilen, unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte auswählen sowie technologische Daten ermitteln, die Mechanisierung von technischen Systemen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen, die notwendigen Arbeitsschritte planen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

Teil 4 - Vorschriften für den Ausbildungsberuf Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin

§ 15 Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  4. Umweltschutz,

  5. Betriebliche und technische Kommunikation,

  6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

  7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

  8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

  9. Warten von Betriebsmitteln,

  10. Steuerungstechnik,

  11. Anschlagen, Sichern und Transportieren,

  12. Kundenorientierung,

  13. Anwenden von technischen Unterlagen,

  14. Trennen und Umformen,

  15. Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen,

  16. Fügen von Bauteilen,

  17. Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen,

  18. Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen,

  19. Prüfen von Bauteilen und Baugruppen,

  20. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

  1. Ausrüstungstechnik,

  2. Feinblechbau,

  3. Schiffbau,

  4. Schweißtechnik,

  5. Stahl- und Metallbau.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.

§ 16 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 15 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 17 Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

  1. technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,

  2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,

  3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,

  4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,

  5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von Bauteilen und Baugruppen unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungs- und Umformtechniken sowie lösbarer und unlösbarer Fügetechniken nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.

§ 18 Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

  1. Arbeitsauftrag,

  2. Auftrags- und Funktionsanalyse,

  3. Fertigungstechnik sowie

  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

  1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,

  2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,

  3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,

  4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen,

  5. im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtechnische Prüfstücke in zwei Handschweißverfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik mit zwei verschiedenen Werkstoffgruppen ausführen oder in den übrigen Einsatzgebieten Fügetechniken anwenden

kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Herstellen, Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen in Betracht. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik nach Satz 1 Nummer 5 wird vermutet, wenn die technischen Regeln des Deutschen Instituts für Normung e. V. eingehalten worden sind.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

  1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

  2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten eine Abfolge von Arbeitsschritten ausarbeiten. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er unter Berücksichtigung von Arbeitsorganisation, Arbeitssicherheitsvorschriften, Umweltschutzbestimmungen und Wirtschaftlichkeit seinen Arbeitsplatz einrichten, Unterlagen auswerten, Berechnungen durchführen, komplexe Zusammenhänge von Metallkonstruktionen erklären, Werk- und Hilfsstoffe auswählen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Fertigungsverfahren zuordnen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten die Herstellung, Montage und Demontage von Metallkonstruktionen unter Berücksichtigung von Qualitätssicherungssystemen planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Fertigungsverfahren insbesondere des Trennens und Umformens von Blechen, Rohren oder Profilen unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften unterscheiden, Betriebsmittel, Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen, Prüfverfahren und Prüfmittel festlegen sowie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen und Schweißverfahren oder andere Fügeverfahren auftragsbezogen auswählen kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

Teil 5 - Vorschriften für den Ausbildungsberuf Werkzeugmechaniker/ Werkzeugmechanikerin

§ 19 Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  4. Umweltschutz,

  5. Betriebliche und technische Kommunikation,

  6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

  7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

  8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

  9. Warten von Betriebsmitteln,

  10. Steuerungstechnik,

  11. Anschlagen, Sichern und Transportieren,

  12. Kundenorientierung,

  13. Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren,

  14. Montage und Demontage,

  15. Erprobung und Übergabe,

  16. Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen,

  17. Programmieren von Maschinen und Anlagen,

  18. Prüfen,

  19. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

  1. Formentechnik,

  2. Instrumententechnik,

  3. Stanztechnik,

  4. Vorrichtungstechnik.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.

§ 20 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 19 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 5 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 21 Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

  1. technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,

  2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,

  3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,

  4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,

  5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von Bauteilen, Fügen zu Baugruppen, Sicherstellen von Funktionen und Montieren eines Antriebselements nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.

§ 22 Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

  1. Arbeitsauftrag,

  2. Auftrags- und Funktionsanalyse,

  3. Fertigungstechnik sowie

  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme, Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

  1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,

  2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,

  3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,

  4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern sowie Abnahmeprotokolle erstellen

kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Herstellen, Ändern oder Instandhalten von Werkzeugen, Vorrichtungen oder Instrumenten in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

  1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

  2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten die Funktion eines technischen Systems beschreiben. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Möglichkeiten und Vorgehensweisen zur systematischen Eingrenzung von Fehlern und das Zusammenwirken von technischen Komponenten erkennen sowie Demontage und Montage, Inbetriebnahme und Instandsetzung nach vorgegebenen Anforderungen durchführen, Instandsetzungsverfahren aufzeigen sowie deren Wirtschaftlichkeit darstellen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten Fertigungsverfahren zur Herstellung von Bauteilen und Baugruppen auswählen, die Auswahl begründen und Methoden zur Qualitätssicherung darstellen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen, die dazu notwendigen Werkzeuge und technologischen Daten auswählen, technische Regeln und Normen beachten, Methoden zur Montage der gefertigten Bauteile darstellen sowie die dazu notwendigen Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen sowie die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen beachten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

Teil 6 - Vorschriften für den Ausbildungsberuf Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin

§ 23 Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  4. Umweltschutz,

  5. Betriebliche und technische Kommunikation,

  6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

  7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

  8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

  9. Warten von Betriebsmitteln,

  10. Steuerungstechnik,

  11. Anschlagen, Sichern und Transportieren,

  12. Kundenorientierung,

  13. Planen des Fertigungsprozesses,

  14. Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen,

  15. Einrichten von Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen,

  16. Herstellen von Werkstücken,

  17. Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen,

  18. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

  1. Drehautomatensysteme,

  2. Drehmaschinensysteme,

  3. Fräsmaschinensysteme,

  4. Schleifmaschinensysteme.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.

§ 24 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 23 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 6 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 25 Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

  1. technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,

  2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,

  3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,

  4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,

  5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen durch Bearbeiten eines kombinierten Fertigungsauftrages aus den Bereichen Dreh-Frästechnik, Dreh- Schleiftechnik oder Fräs-Schleiftechnik nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.

§ 26 Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

  1. Arbeitsauftrag,

  2. Auftrags- und Funktionsanalyse,

  3. Fertigungstechnik sowie

  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme, Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

  1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,

  2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,

  3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,

  4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Durchführen und Überwachen von Fertigungsprozessen an Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

  1. in 15 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

  2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten einen Auftrag analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen und ergänzen, Fertigungsstrategien festlegen, das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz planen sowie technische Regelwerke, Richtlinien und Prüfvorschriften anwenden kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten die Durchführung eines Fertigungsauftrages planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er einen Auftrag bearbeiten, Werkzeugmaschinen und Fertigungssysteme zuordnen, programmieren und deren Wartung berücksichtigen, Fertigungsverfahren und Fertigungsparameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festlegen, Qualitäts- und Arbeitsergebnisse dokumentieren kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

Teil 7 - Gemeinsame Bestehensregelungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 27 Bestehensregelung

(1) Für die in dieser Verordnung genannten Ausbildungsberufe gelten jeweils die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten Bestehensregelungen.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.

(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses von Teil 2 der Abschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche Arbeitsauftrag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse und Fertigungstechnik mit je 20 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten.

(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

  1. im Gesamtergebnis nach Absatz 2 sowie

  2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und

  3. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde

mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3 müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

(5) Die Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

§ 28 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1610 - 1612) Gemeinsame Kernqualifikationen

    • Berufs- bild- position

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind

    • 1

    • 2

    • 3

    • 1

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    
    
    d)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
        Absatz und Verwaltung erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    
    • 3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Nr. 3)

    * a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen
        Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
    
    
    e)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    
    • 4

    • Umweltschutz (§ 7 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 Nr. 4, § 23 Abs. 1 Nr. 4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

      c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

      d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5, § 11 Abs. 1 Nr. 5, § 15 Abs. 1 Nr. 5, § 19 Abs. 1 Nr. 5, § 23 Abs. 1 Nr. 5)

    * a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten

    b)  technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie
        Skizzen anfertigen
    
    
    c)  Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften
        zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
    
    
    d)  Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen,
        sichern und archivieren
    
    
    e)  Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und
        zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
    
    
    f)  Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe
        in der Kommunikation anwenden
    
    
    g)  Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder
        Dateien entnehmen und verwenden
    
    
    h)  Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren
        und präsentieren
    
    
    i)  Konflikte im Team lösen
    
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6, § 11 Abs. 1 Nr. 6, § 15 Abs. 1 Nr. 6, § 19 Abs. 1 Nr. 6, § 23 Abs. 1 Nr. 6)

    * a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

    b)  Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,
        transportieren und bereitstellen
    
    
    c)  Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und
        terminlicher Vorgaben planen und durchführen
    
    
    d)  Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
    
    
    e)  betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
    
    
    f)  Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
        vergleichen
    
    
    g)  im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
        Arbeitsvorgängen beitragen
    
    
    h)  Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
        nutzen
    
    
    i)  unterschiedliche Lerntechniken anwenden
    
    
    j)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen
    
    
    k)  Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
    
    
    l)  Aufgaben im Team planen und durchführen
    
    • 7

    • Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Abs. 1 Nr. 7, § 11 Abs. 1 Nr. 7, § 15 Abs. 1 Nr. 7, § 19 Abs. 1 Nr. 7, § 23 Abs. 1 Nr. 7)

    * a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

    b)  Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
    
    • 8

    • Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8, § 11 Abs. 1 Nr. 8, § 15 Abs. 1 Nr. 8, § 19 Abs. 1 Nr. 8, § 23 Abs. 1 Nr. 8)

    * a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

    b)  Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
    
    
    c)  Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren
        herstellen
    
    
    d)  Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
    
    
    e)  Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
    
    • 9

    • Warten von Betriebsmitteln (§ 7 Abs. 1 Nr. 9, § 11 Abs. 1 Nr. 9, § 15 Abs. 1 Nr. 9, § 19 Abs. 1 Nr. 9, § 23 Abs. 1 Nr. 9)

    * a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren

    b)  mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische
        Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung
        veranlassen
    
    
    c)  Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
    
    • 10

    • Steuerungstechnik (§ 7 Abs. 1 Nr. 10, § 11 Abs. 1 Nr. 10, § 15 Abs. 1 Nr. 10, § 19 Abs. 1 Nr. 10, § 23 Abs. 1 Nr. 10)

    * a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

    b)  Steuerungstechnik anwenden
    
    • 11

    • Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Abs. 1 Nr. 11, § 11 Abs. 1 Nr. 11, § 15 Abs. 1 Nr. 11, § 19 Abs. 1 Nr. 11, § 23 Abs. 1 Nr. 11)

    * a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

    b)  Transportgut absetzen, lagern und sichern
    
    • 12

    • Kundenorientierung (§ 7 Abs. 1 Nr. 12, § 11 Abs. 1 Nr. 12, § 15 Abs. 1 Nr. 12, § 19 Abs. 1 Nr. 12, § 23 Abs. 1 Nr. 12)

    * a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

    b)  Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
        Sicherheitsvorschriften hinweisen
    

Anlage 2 (zu § 8) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1613 - 1622) Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen ****

    • Berufs- bild- position

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

    • 1

    • 2

    • 3

    • 13

    • Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13)

    * a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne, lesen und anwenden

    b)  isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigen
    
    
    c)  Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren
    
    
    d)  technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwicklung
        berufsübergreifend abstimmen
    
    
    e)  Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren
    
    
    f)  Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter
        Prozessschritte festlegen und sicherstellen
    
    
    g)  Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
    
    
    h)  Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzen durchführen
    
    • 14

    • Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 14)

    * a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwendungszweck auswählen und einsetzen

    b)  Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch trennen
    
    
    c)  Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen
    
    
    d)  Armaturen auswählen und einbauen
    
    
    e)  Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und herstellen
    
    
    f)  Rohr-, Flansch- und Schlauchverbindungen herstellen
    
    
    g)  lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksichtigung der zu
        fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen
    
    
    h)  Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen
        sicherstellen
    
    
    i)  Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen
    
    
    j)  Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung der
        schweißtechnischen Rahmenbedingungen heften und schweißen
    
    
    k)  Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellen
    
    
    l)  Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer
        Montagebedingungen fügen
    
    
    m)  Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln
    
    
    n)  Rohre, Bleche, Profile warmrichten
    
    
    o)  werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausführen
    
    
    p)  Anlagenteile montieren und demontieren
    
    • 15

    • Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 15)

    * a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störungen feststellen und eingrenzen

    b)  Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagenteilen unter
        Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften
        durchführen
    
    
    c)  Bauteile auf Verschleiß und Beschädigungen sichtprüfen
    
    
    d)  Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung
        sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb
        setzen
    
    
    e)  Anlagen oder Anlagenteile warten
    
    
    f)  Anlagen oder Anlagenteile instand setzen
    
    
    g)  Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
    
    • 16

    • Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 16)

    * a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen oder in Betrieb nehmen

    b)  Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen
        auf Funktion prüfen
    
    
    c)  Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder
        Magnetpulverprüfung, an Schweißnähten durchführen
    
    
    d)  Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit
        prüfen
    
    
    e)  Prüfprotokolle erstellen
    
    • 17

    • Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 7 Abs. 1 Nr. 17)

    * a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

    b)  Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und
        nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
        Vorgaben beachten
    
    
    c)  Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer,
        betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie
        mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen
        erstellen
    
    
    d)  Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
    
    
    e)  Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit,
        Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
    
    
    f)  betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich
        anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,
        beseitigen und dokumentieren
    
    
    g)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche
        Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
    
    
    h)  Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
    
    
    i)  technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern,
        Abnahmeprotokolle erstellen
    
    
    j)  Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
        kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf
        beitragen
    
    
    k)  Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen,
        veranlassen
    

Teil B: Zeitliche Gliederung ****

Abschnitt I:

    • Berufs- bild- position

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

    • Zeitrahmen in Monaten

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Abs. 1 Nr. 1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    
    
    d)  Teile des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    • während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Abs. 1 Nr. 2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
        Absatz und Verwaltung erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    
    • 3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 3)

    * a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen
        Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
    
    
    e)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    
    • 4

    • Umweltschutz (§ 7 Abs. 1 Nr. 4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

      c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

      d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Abschnitt II:

    • Berufs- bild- position

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

    • Zeitrahmen in Monaten

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5)

    * a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten

    b)  technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie
        Skizzen anfertigen
    
    • 4 bis 6
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6)

    * a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten

    b)  Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,
        transportieren und bereitstellen
    
    
    g)  im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
        Arbeitsvorgängen beitragen
    
    
    h)  Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
        nutzen
    
    
    i)  unterschiedliche Lerntechniken anwenden
    
    
    j)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen
    
    
    k)  Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
    
    • 7

    • Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Abs. 1 Nr. 7)

    * a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

    b)  Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
    
    • 8

    • Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8)

    * a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

    b)  Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
    
    
    c)  Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren
        herstellen
    
    
    d)  Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
    
    • 14

    • Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 14)

    * a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwendungszweck auswählen und einsetzen

    • Zeitrahmen 2
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5)

    * b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

    e)  Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und
        zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
    
    
    i)  Konflikte im Team lösen
    
    • 4 bis 6
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6)

    * c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

    m)  Aufgaben im Team planen und durchführen
    
    • 8

    • Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8)

    * e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

    • 11

    • Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Abs. 1 Nr. 11)

    * a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

    b)  Transportgut absetzen, lagern und sichern
    
    • 13

    • Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13)

    * e) Werk-, Hilfs- und Betriebstoffe disponieren

    g)  Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
    
    • 14

    • Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 14)

    * a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwendungszweck auswählen und einsetzen

    i)  Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen
    
    • Zeitrahmen 3
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5)

    * a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten

    g)  Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder
        Dateien entnehmen und verwenden
    
    • 1 bis 3
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6)

    * b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

    c)  Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und
        terminlicher Vorgaben planen und durchführen
    
    • 9

    • Warten von Betriebsmitteln (§ 7 Abs. 1 Nr. 9)

    * a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren

    b)  mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische
        Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung
        veranlassen
    
    
    c)  Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
    
    • 13

    • Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13)

    * e) Werk-, Hilfs- und Betriebstoffe disponieren

    • Zeitrahmen 4 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5)

    * h) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

    • 2 bis 4
    • 8

    • Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8)

    * a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

    b)  Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
    
    
    c)  Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren
        herstellen
    
    • 13

    • Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13)

    * a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen und berücksichtigen

    b)  isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigen
    
    
    c)  Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren
    
    
    g)  Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
    
    • 14

    • Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 14)

    * b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch trennen

    c)  Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen
    
    
    f)  Rohr-, Flansch- und Schraubverbindungen herstellen
    
    
    h)  Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen
        sicherstellen
    
    
    i)  Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen
    
    • 16

    • Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 16)

    * c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Magnetpulverprüfung an Schweißnähten, durchführen

    d)  Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit
        prüfen
    
    • Zeitrahmen 5
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5)

    * c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

    • 2 bis 4
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6)

    * a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

    l)  Aufgaben im Team planen und durchführen
    
    • 8

    • Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8)

    * j) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

    e)  Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen zu Baugruppen fügen
    
    • 11

    • Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Abs. 1 Nr. 11)

    * a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

    b)  Transportgut absetzen, lagern und sichern
    
    • 13

    • Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13)

    * a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen und berücksichtigen

    d)  technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwicklung
        berufsübergreifend abstimmen
    
    
    g)  Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
    
    
    h)  Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzen durchführen
    
    • 14

    • Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 14)

    * d) Armaturen auswählen und einbauen

    e)  Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und herstellen
    
    
    h)  Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen
        sicherstellen
    
    
    i)  Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen
    
    
    l)  Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer
        Montagebedingungen fügen
    
    
    p)  Anlagenteile montieren und demontieren
    
    • 16

    • Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 16)

    * d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen

    • Zeitrahmen 6 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5)

    * c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

    g)  Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder
        Dateien entnehmen und verwenden
    
    • 2 bis 4
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6)

    * j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

    • 7

    • Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Abs. 1 Nr. 7)

    * b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

    • 10

    • Steuerungstechnik (§ 7 Abs. 1 Nr. 10)

    * a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

    • 15

    • Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 15)

    * a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störungen feststellen und eingrenzen

    b)  Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens-
        und sicherheitstechnischer Vorschriften durchführen
    
    
    c)  Bauteile auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen
    
    
    d)  Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung
        sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb
        nehmen
    
    
    e)  Anlagen oder Anlagenteile warten
    
    
    g)  Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
    
    • 16

    • Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 16)

    * a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen oder in Betrieb nehmen

    b)  Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen
        auf Funktion prüfen
    
    
    e)  Prüfprotokolle erstellen
    
    • Zeitrahmen 7
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5)

    * e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen

    f)  Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe
        in der Kommunikation anwenden
    
    • 3 bis 4
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6)

    * f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

    g)  im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
        Arbeitsvorgängen beitragen
    
    
    h)  Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
        nutzen
    
    
    i)  verschiedene Lerntechniken anwenden
    
    
    k)  Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
    
    • 12

    • Kundenorientierung (§ 7 Abs. 1 Nr. 12)

    * a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

    b)  Kunden auf auftragspezifische Besonderheiten und
        Sicherheitsvorschriften hinweisen
    
    • 14

    • Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 14)

    * d) Armaturen auswählen und einbauen

    e)  Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und herstellen
    
    
    i)  Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen
    
    
    j)  Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung
        schweißtechnischer Rahmenbedingungen heften und schweißen
    
    
    l)  Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer
        Montagebedingungen fügen
    
    • 15

    • Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 15)

    * a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störungen feststellen und eingrenzen

    b)  Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagenteilen unter
        Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften
        durchführen
    
    
    d)  Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung
        sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb
        nehmen
    
    
    f)  Anlagenoder Anlagenteile instand setzen
    
    
    g)  Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
    
    • 16

    • Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 16)

    * e) Prüfprotokolle erstellen

    • Zeitrahmen 8
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5)

    * c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

    d)  Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen,
        sichern und archivieren
    
    • 4 bis 6
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6)

    * d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden

    e)  betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
    
    
    j)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit von
        Prüfmitteln feststellen
    
    
    k)  Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
    
    • 7

    • Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Abs. 1 Nr. 7)

    * a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

    • 12

    • Kundenorientierung (§ 7 Abs. 1 Nr. 12)

    * b) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

    c)  Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
        Sicherheitsvorschriften hinweisen
    
    • 13

    • Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13)

    * f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozessschritte festlegen und sicherstellen

    g)  Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
    
    • 14

    • Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 14)

    * g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen

    j)  Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung
        schweißtechnischer Rahmenbedingungen heften und schweißen
    
    
    k)  Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellen
    
    
    m)  Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln
    
    
    n)  Rohre, Bleche, Profile warmrichten
    
    
    o)  werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausführen
    
    • 16

    • Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 16)

    * d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagen durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen

    e)  Prüfprotokolle erstellen
    
    • Zeitrahmen 9
    • 10

    • Steuerungstechnik (§ 7 Abs. 1 Nr. 10)

    * b) Steuerungstechnik anwenden

    • 1 bis 2
    • 13

    • Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13)

    * f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozessschritte festlegen und sicherstellen

    • 15

    • Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 15)

    * d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb nehmen

    • 16

    • Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 16)

    * a) Bauteile oder Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen oder in Betrieb nehmen

    b)  Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen
        auf Funktion prüfen
    
    • Zeitrahmen 10
    • 17

    • Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 7 Abs. 1 Nr. 17)

    * a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

    b)  Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und
        nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
        Vorgaben beachten
    
    
    c)  Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer,
        betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie
        mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen
        erstellen
    
    
    d)  Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
    
    
    e)  Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit,
        Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen
    
    
    f)  betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich
        anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,
        beseitigen und dokumentieren
    
    
    g)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche
        Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
    
    
    h)  Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
    
    
    i)  technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern,
        Abnahmeprotokolle erstellen
    
    
    j)  Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
        kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf
        beitragen
    
    
    k)  Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen,
        veranlassen
    
    • 10 bis 12

Anlage 3 (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1623 - 1636) Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen ****

    • Berufs- bild- position

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

    • 1

    • 2

    • 3

    • 13

    • Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13)

    * a) technische Unterlagen analysieren

    b)  Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
    
    
    c)  Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren
        herstellen und anpassen
    
    
    d)  Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
    
    
    e)  Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen
    
    
    f)  Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
    
    
    g)  Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
    
    • 14

    • Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14)

    * a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen

    b)  Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer
        Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung
        durchführen oder veranlassen
    
    
    c)  Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicherstellen
    
    
    d)  Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln
        und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen
        sicherstellen oder verbessern
    
    
    e)  Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion
        prüfen
    
    • 15

    • Instandhalten von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 15)

    * a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessern

    b)  Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
    
    
    c)  Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren
        Wirksamkeit sicherstellen
    
    
    d)  Wartungs- und Inspektionspläne erstellen
    
    • 16

    • Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 16)

    * a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden

    b)  Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
    
    
    c)  elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen
    
    
    d)  mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten
        installieren und prüfen
    
    
    e)  funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen
        Maßnahmen durchführen oder einleiten
    
    • 17

    • Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 11 Abs. 1 Nr. 17)

    * a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

    b)  Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und
        nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
        Vorgaben beachten
    
    
    c)  Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer,
        betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie
        mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen
        erstellen
    
    
    d)  Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
    
    
    e)  Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit,
        Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
    
    
    f)  betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich
        anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,
        beseitigen und dokumentieren
    
    
    g)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche
        Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
    
    
    h)  Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
    
    
    i)  technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern,
        Abnahmeprotokolle erstellen
    
    
    j)  Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
        kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf
        beitragen
    
    
    k)  Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen,
        veranlassen
    

Teil B: Zeitliche Gliederung ****

Abschnitt I:

    • Berufs- bild- position

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

    • Zeitrahmen in Monaten

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Abs. 1 Nr. 1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    
    
    d)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    • während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Abs. 1 Nr. 2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
        Absatz und Verwaltung erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    
    • 3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Abs. 1 Nr. 3)

    * a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen
        Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
    
    
    e)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    
    • 4

    • Umweltschutz (§ 11 Abs. 1 Nr. 4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

      c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

      d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Abschnitt II:

    • Berufs- bild- position

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

    • Zeitrahmen in Monaten

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5)

    * a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten

    b)  technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie
        Skizzen anfertigen
    
    
    e)  Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und
        zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
    
    
    h)  Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren
        und präsentieren
    
    • 6 bis 8
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6)

    * a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

    b)  Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,
        transportieren und bereitstellen
    
    
    c)  Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und
        terminlicher Vorgaben planen und durchführen
    
    
    g)  im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
        Arbeitsvorgängen beitragen
    
    
    i)  unterschiedliche Lerntechniken anwenden
    
    
    j)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen
    
    
    k)  Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
    
    
    l)  Aufgaben im Team planen und durchführen
    
    • 7

    • Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7)

    * a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

    b)  Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
    
    • 8

    • Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8)

    * a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

    b)  Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
    
    
    c)  Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren
        herstellen
    
    
    d)  Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
    
    
    e)  Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
    
    • 11

    • Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 11)

    * a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

    b)  Transportgut absetzen, lagern und sichern
    
    • 13

    • Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13)

    * d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren

    g)  Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
    
    • Zeitrahmen 2
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5)

    * c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

    d)  Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen,
        sichern und archivieren
    
    
    e)  Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und
        zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
    
    
    f)  Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe
        in der Kommunikation anwenden
    
    • 1 bis 3
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6)

    * a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

    b)  Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,
        transportieren und bereitstellen
    
    
    c)  Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und
        terminlicher Vorgaben planen und durchführen
    
    
    i)  unterschiedliche Lerntechniken anwenden
    
    
    j)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen
    
    • 7

    • Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7)

    * b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

    • 9

    • Warten von Betriebsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 9)

    * a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren

    b)  mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische
        Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung
        veranlassen
    
    
    c)  Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
    
    • 12

    • Kundenorientierung (§ 11 Abs. 1 Nr. 12)

    * a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

    b)  Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
        Sicherheitsvorschriften hinweisen
    
    • 13

    • Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13)

    * f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern

    • 14

    • Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14)

    * c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicherstellen

    e)  Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion
        prüfen
    
    • Zeitrahmen 3
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5)

    * c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

    • 2 bis 4
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6)

    * a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

    b)  Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,
        transportieren und bereitstellen
    
    
    j)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen
    
    • 11

    • Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 11)

    * a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

    b)  Transportgut absetzen, lagern und sichern
    
    • 13

    • Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13)

    * a) technische Unterlagen analysieren

    f)  Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
    
    
    g)  Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
    
    • 14

    • Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14)

    * e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

    • Zeitrahmen 4 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5)

    * a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten

    b)  technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie
        Skizzen anfertigen
    
    • 3 bis 5
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6)

    * d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden

    g)  im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
        Arbeitsvorgängen beitragen
    
    
    h)  Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
        nutzen
    
    
    j)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen
    
    
    k)  Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
    
    • 7

    • Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7)

    * a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

    • 8

    • Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8)

    * a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

    b)  Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
    
    
    c)  Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren
        herstellen
    
    
    d)  Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
    
    
    e)  Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
    
    • 13

    • Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13)

    * a) technische Unterlagen analysieren

    b)  Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
    
    
    c)  Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren
        herstellen und anpassen
    
    
    d)  Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
    
    • Zeitrahmen 5
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5)

    * c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

    f)  Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe
        in der Kommunikation anwenden
    
    
    h)  Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren
        und präsentieren
    
    • 1 bis 3
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6)

    * c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

    f)  Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
        vergleichen
    
    
    i)  unterschiedliche Lerntechniken anwenden
    
    
    k)  Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
    
    
    l)  Aufgaben im Team planen und durchführen
    
    • 10

    • Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 10)

    * a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

    b)  Steuerungstechnik anwenden
    
    • 12

    • Kundenorientierung (§ 11 Abs. 1 Nr. 12)

    * a) auftragspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

    • 13

    • Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13)

    * a) technische Unterlagen analysieren

    d)  Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
    
    • 14

    • Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14)

    * a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen

    d)  Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln
        und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen
        sicherstellen oder verbessern
    
    
    e)  Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion
        prüfen
    
    • 16

    • Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech- nischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 16)

    * a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden

    b)  Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
    
    
    c)  elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen
    
    
    d)  mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten
        installieren und prüfen
    
    
    e)  funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen
        Maßnahmen durchführen oder einleiten
    
    • Zeitrahmen 6 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5)

    * b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

    c)  Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften
        zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
    
    
    d)  Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen,
        sichern und archivieren
    
    
    e)  Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und
        zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
    
    
    f)  Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe
        in der Kommunikation anwenden
    
    
    g)  Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder
        Dateien entnehmen und verwenden
    
    
    i)  Konflikte im Team lösen
    
    • 2 bis 4
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6)

    * a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

    b)  Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,
        transportieren und bereitstellen
    
    
    c)  Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und
        terminlicher Vorgaben planen und durchführen
    
    
    d)  Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
    
    
    f)  Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
        vergleichen
    
    
    g)  im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
        Arbeitsvorgängen beitragen
    
    
    h)  Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
        nutzen
    
    
    i)  unterschiedliche Lerntechniken anwenden
    
    
    j)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen
    
    
    k)  Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
    
    
    l)  Aufgaben im Team planen und durchführen
    
  • *

    • 7

    • Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7)

    * a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

    b)  Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
    
    • 9

    • Warten von Betriebsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 9)

    * b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen

    c)  Betriebstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
    
    • 11

    • Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 11)

    * a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

    b)  Transportgut absetzen, lagern und sichern
    
    • 12

    • Kundenorientierung (§ 11 Abs. 1 Nr. 12)

    * a) auftragspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

    b)  Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
        Sicherheitsvorschriften hinweisen
    
    • 13

    • Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13)

    * b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden

    d)  Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
    
    
    e)  Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen
    
    
    f)  Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
    
    • 14

    • Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14)

    * e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

    • 15

    • Instandhalten von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 15)

    * a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessern

    b)  Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
    
    
    c)  Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren
        Wirksamkeit sicherstellen
    
    
    d)  Wartungs- und Inspektionspläne erstellen
    
    • 16

    • Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech- nischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 16)

    * a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden

    b)  Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
    
    • Zeitrahmen 7
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5)

    * c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

    f)  Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe
        in der Kommunikation anwenden
    
    
    g)  Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder
        Dateien entnehmen und verwenden
    
    • 1 bis 3
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6)

    * e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

    l)  Aufgaben im Team planen und durchführen
    
    • 10

    • Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 10)

    * b) Steuerungstechnik anwenden

    • 14

    • Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14)

    * b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen

    d)  Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln
        und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen
        sicherstellen oder verbessern
    
    
    e)  Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion
        prüfen
    
    • 16

    • Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech- nischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 16)

    * a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden

    b)  Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnik anwenden
    
    • Zeitrahmen 8
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5)

    * a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten

    b)  technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie
        Skizzen anfertigen
    
    
    d)  Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen,
        sichern und archivieren
    
    
    h)  Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren
        und präsentieren
    
    • 3 bis 5
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6)

    * f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

    g)  im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
        Arbeitsvorgängen beitragen
    
    
    h)  Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
        nutzen
    
    
    j)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen
    
    
    k)  Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
    
    • 8

    • Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8)

    * a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

    b)  Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
    
    
    c)  Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren
        herstellen
    
    
    d)  Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
    
    
    e)  Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
    
    • 11

    • Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 11)

    * a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

    b)  Transportgut absetzen, lagern und sichern
    
    • 12

    • Kundenorientierung (§ 11 Abs. 1 Nr. 12)

    * a) auftragspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

    b)  Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
        Sicherheitsvorschriften hinweisen
    
    • 13

    • Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13)

    * a) technische Unterlagen analysieren

    b)  Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
    
    
    c)  Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren
        herstellen und anpassen
    
    
    d)  Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
    
    • 14

    • Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14)

    * e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

    • 16

    • Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech- nischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 16)

    * a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden

    b)  Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
    
    
    c)  elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen
    
    
    d)  mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten
        installieren und prüfen
    
    
    e)  funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen
        Maßnahmen durchführen oder einleiten
    
    • Zeitrahmen 9
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5)

    * c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

    d)  Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen,
        sichern und archivieren
    
    
    e)  Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und
        zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
    
    
    f)  Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe
        in der Kommunikation anwenden
    
    
    g)  Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder
        Dateien entnehmen und verwenden
    
    
    h)  Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren
        und präsentieren
    
    • 1 bis 3
  • *

    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6)

    * h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

    • 10

    • Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 10)

    * a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

    • 14

    • Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14)

    * a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen

    b)  Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer
        Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung
        durchführen oder veranlassen
    
    
    e)  Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion
        prüfen
    
    • 16

    • Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech- nischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 16)

    * a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden

    b)  Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
    
    
    d)  mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten
        installieren und prüfen
    
    
    e)  funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen
        Maßnahmen durchführen oder einleiten
    
    • Zeitrahmen 10
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5)

    * c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

    d)  Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen,
        sichern und archivieren
    
    
    e)  Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und
        zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
    
    
    h)  Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren
        und präsentieren
    
    
    i)  Konflikte im Team lösen
    
    • 1 bis 3
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6)

    * e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

    f)  Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
        vergleichen
    
    
    g)  im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
        Arbeitsvorgängen beitragen
    
    
    j)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen
    
    
    k)  Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
    
    
    l)  Aufgaben im Team planen und durchführen
    
    • 7

    • Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7)

    * a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

    • 12

    • Kundenorientierung (§ 11 Abs. 1 Nr. 12)

    * b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

    • 13

    • Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13)

    * a) technische Unterlagen analysieren

    e)  Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen
    
    • 14

    • Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14)

    * b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen

    d)  Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln
        und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen
        sicherstellen oder verbessern
    
    • 16

    • Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech- nischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 16)

    * a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden

    b)  Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
    
    
    c)  elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen
    
    
    d)  mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten
        installieren und prüfen
    
    
    e)  funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen
        Maßnahmen durchführen oder einleiten
    
    • Zeitrahmen 11
    • 17

    • Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 11 Abs. 1 Nr. 17)

    * a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

    b)  Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und
        nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
        Vorgaben beachten
    
    
    c)  Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer,
        betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie
        mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen
        erstellen
    
    
    d)  Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
    
    
    e)  Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit,
        Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
    
    
    f)  betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich
        anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,
        beseitigen und dokumentieren
    
    
    g)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche
        Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
    
    
    h)  Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
    
    
    i)  technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern,
        Abnahmeprotokolle erstellen
    
    
    j)  Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
        kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf
        beitragen
    
    
    k)  Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen,
        veranlassen
    
    • 10 bis 12
  • *

Anlage 4 (zu § 16) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1637 - 1648) Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen ****

    • Berufs- bild- position

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

    • 1

    • 2

    • 3

    • 13

    • Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 13)

    * a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden

    b)  Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen
    
    
    c)  Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden
    
    • 14

    • Trennen und Umformen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14)

    * a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen

    b)  Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten
    
    
    c)  Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch
        umformen und trennen
    
    
    d)  Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden
    
    
    e)  Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
    
    
    f)  Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung
        einleiten
    
    • 15

    • Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Abs. 1 Nr. 15)

    * a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten

    b)  Maschinenwerte ermitteln und einstellen
    
    
    c)  Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
    
    
    d)  Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren
    
    • 16

    • Fügen von Bauteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16)

    * a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten

    b)  Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft-
        und stoffschlüssig verbinden
    
    • 17

    • Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 17)

    * a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen

    b)  Schablonen herstellen und anwenden
    
    • 18

    • Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 18)

    * a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten

    b)  Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen
    
    
    c)  Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie
        durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und
        Lage sichern
    
    
    d)  Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren
    
    
    e)  Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage und
        Funktionszuordnung kennzeichnen
    
    
    f)  Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern,
        Sicherheitseinrichtungen überprüfen
    
    • 19

    • Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 19)

    * a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen

    b)  Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und
        Lageabweichungen und Funktion prüfen
    
    
    c)  vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische
        Weiterbearbeitung kontrollieren
    
    
    d)  werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
    
    • 20

    • Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 15 Abs. 1 Nr. 20)

    * a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

    b)  Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und
        nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
        Vorgaben beachten
    
    
    c)  Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer,
        betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie
        mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen
        erstellen
    
    
    d)  Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
    
    
    e)  Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit,
        Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen
    
    
    f)  betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich
        anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,
        beseitigen und dokumentieren
    
    
    g)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche
        Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
    
    
    h)  Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
    
    
    i)  technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern,
        Abnahmeprotokolle erstellen
    
    
    j)  Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
        kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf
        beitragen
    
    
    k)  Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen,
        veranlassen
    

Teil B: Zeitliche Gliederung ****

Abschnitt I:

    • Berufs- bild- position

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

    • Zeitrahmen in Monaten

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 15 Abs. 1 Nr. 1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    
    
    d)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    • während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 15 Abs. 1 Nr. 2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
        Absatz und Verwaltung erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    
    • 3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 3)

    * a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen
        Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
    
    
    e)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    
    • 4

    • Umweltschutz (§ 15 Abs. 1 Nr. 4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

      c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

      d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Abschnitt II:

    • Berufs- bild- position

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

    • Zeitrahmen in Monaten

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5)

    * a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten

    b)  technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie
        Skizzen anfertigen
    
    • 6 bis 8
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6)

    * a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

    b)  Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,
        transportieren und bereitstellen
    
    
    j)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen
    
    
    k)  Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
    
    • 7

    • Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Abs. 1 Nr. 7)

    * a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

    b)  Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
    
    • 8

    • Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8)

    * a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

    b)  Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
    
    
    c)  Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren
        herstellen
    
    
    d)  Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
    
    • 16

    • Fügen von Bauteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16)

    * a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten

    b)  Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft-
        und stoffschlüssig verbinden
    
    • Zeitrahmen 2
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5)

    * a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten

    c)  Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften
        zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
    
    
    d)  Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen,
        sichern und archivieren
    
    
    e)  Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und
        zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
    
    
    f)  Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe
        in der Kommunikation anwenden
    
    
    g)  Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder
        Dateien entnehmen und verwenden
    
    
    h)  Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren
        und präsentieren
    
    
    i)  Konflikte im Team lösen
    
    • 2 bis 4
  • *

    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6)

    * a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

    b)  Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,
        transportieren und bereitstellen
    
    
    f)  Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
        vergleichen
    
    
    h)  Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
        nutzen
    
    
    i)  unterschiedliche Lerntechniken anwenden
    
    
    j)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen
    
    
    k)  Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
    
    • 8

    • Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8)

    * e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

    • 11

    • Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 11)

    * a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

    b)  Transportgut absetzen, lagern und sichern
    
    • 13

    • Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 13)

    * a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden

    b)  Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen
    
    
    c)  Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden
    
    • Zeitrahmen 3
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5)

    * a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten

    c)  Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften
        zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
    
    
    f)  Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe
        in der Kommunikation anwenden
    
    • 1 bis 3
    • 7

    • Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Abs. 1 Nr. 7)

    * a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

    b)  Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
    
    • 9

    • Warten von Betriebsmitteln (§ 15 Abs. 1 Nr. 9)

    * a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren

  • * * * b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen

    c)  Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
    
    • 15

    • Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Abs. 1 Nr. 15)

    * c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten

    • Zeitrahmen 4 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6)

    * b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

    g)  im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
        Arbeitsvorgängen beitragen
    
    
    j)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen
    
    
    k)  Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
    
    • 2 bis 4
    • 7

    • Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Abs. 1 Nr. 7)

    * a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

    b)  Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
    
    • 8

    • Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8)

    * a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

    b)  Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
    
    
    c)  Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren
        herstellen
    
    
    d)  Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
    
    • 11

    • Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 11)

    * a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

    b)  Transportgut absetzen, lagern und sichern
    
    • 12

    • Kundenorientierung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12)

    * a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

    b)  Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
        Sicherheitsvorschriften hinweisen
    
    • 14

    • Trennen und Umformen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14)

    * a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen

    b)  Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten
    
    
    c)  Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch
        umformen und trennen
    
    
    d)  Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden
    
    
    e)  Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
    
    
    f)  Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung
        einleiten
    
  • *

    • 16

    • Fügen von Bauteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16)

    * a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten

    b)  Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft-
        und stoffschlüssig verbinden
    
    • Zeitrahmen 5
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5)

    * e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzen und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen

    f)  Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe
        in der Kommunikation anwenden
    
    
    g)  Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder
        Dateien entnehmen und verwenden
    
    
    h)  Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren
        und präsentieren
    
    
    i)  Konflikte im Team lösen
    
    • 2 bis 4
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6)

    * a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

    c)  Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und
        terminlicher Vorgaben planen und durchführen
    
    
    d)  Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
    
    
    e)  betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
    
    
    f)  Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
        vergleichen
    
    
    g)  im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
        Arbeitsvorgängen beitragen
    
    
    h)  Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
        nutzen
    
    
    i)  unterschiedliche Lerntechniken anwenden
    
    
    j)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen
    
    
    l)  Aufgaben im Team planen und durchführen
    
    • 7

    • Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Abs. 1 Nr. 7)

    * b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

    • 8

    • Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8)

    * e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

    • 11

    • Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 11)

    * a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

    b)  Transportgut absetzen, lagern und sichern
    
    • 13

    • Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 13)

    * c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden

    • 17

    • Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 17)

    * a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen

    • Zeitrahmen 6 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5)

    * a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten

    b)  technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie
        Skizzen anfertigen
    
    
    c)  Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften
        zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
    
    
    g)  Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder
        Dateien entnehmen und verwenden
    
    • 3 bis 5
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6)

    * c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

    d)  Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
    
    
    e)  betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
    
    
    f)  Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
        vergleichen
    
    
    k)  Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
    
    
    l)  Aufgaben im Team planen und durchführen
    
    • 7

    • Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Abs. 1 Nr. 7)

    * a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

    • 10

    • Steuerungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 10)

    * a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

    b)  Steuerungstechnik anwenden
    
    • 13

    • Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 13)

    * a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden

    b)  Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen
    
    • 14

    • Trennen und Umformen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14)

    * a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen

    b)  Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten
    
    
    c)  Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch
        umformen und trennen
    
    
    d)  Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden
    
    
    e)  Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
    
    
    f)  Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung
        einleiten
    
  • *

    • 15

    • Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Abs. 1 Nr. 15)

    * a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten

    b)  Maschinenwerte ermitteln und einstellen
    
    
    c)  Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
    
    
    d)  Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren
    
    • 17

    • Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 17)

    * a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen

    b)  Schablonen herstellen und anwenden
    
    • 19

    • Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 19)

    * a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen

    b)  Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und
        Lageabweichungen und Funktion prüfen
    
    
    c)  vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische
        Weiterbearbeitung kontrollieren
    
    
    d)  werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
    
    • Zeitrahmen 7
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6)

    * g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

    j)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen
    
    • 1 bis 3
    • 8

    • Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8)

    * c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

    d)  Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
    
    • 16

    • Fügen von Bauteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16)

    * a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten

    b)  Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft-
        und stoffschlüssig verbinden
    
    • Zeitrahmen 8
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6)

    * c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

    d)  Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
    
    
    e)  betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
    
    
    f)  Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
        vergleichen
    
    
    j)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen
    
    
    k)  Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
    
    
    l)  Aufgaben im Team planen und durchführen
    
    • 1 bis 3
  • *

    • 11

    • Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 11)

    * a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

    • 12

    • Kundenorientierung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12)

    * a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

    b)  Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
        Sicherheitsvorschriften hinweisen
    
    • 17

    • Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 17)

    * a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen

    • Zeitrahmen 9
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6)

    * c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

    d)  Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
    
    
    e)  betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
    
    
    f)  Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
        vergleichen
    
    
    j)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen
    
    • 1 bis 3
    • 8

    • Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8)

    * c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

    d)  Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
    
    • 10

    • Steuerungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 10)

    * a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

    b)  Steuerungstechnik anwenden
    
    • 14

    • Trennen und Umformen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14)

    * a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen

    b)  Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten
    
    
    c)  Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch
        umformen und trennen
    
    • 15

    • Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Abs. 1 Nr. 15)

    * a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten

    b)  Maschinenwerte ermitteln und einstellen
    
    
    c)  Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
    
    
    d)  Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren
    
  • *

    • 16

    • Fügen von Bauteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16)

    * a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten

    b)  Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft-
        und stoffschlüssig verbinden
    
    • 17

    • Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 17)

    * a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen

    b)  Schablonen herstellen und anwenden
    
    • 19

    • Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 19)

    * a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen

    b)  Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und
        Lageabweichungen und Funktion prüfen
    
    
    c)  vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische
        Weiterbearbeitung kontrollieren
    
    
    d)  werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
    
    • Zeitrahmen 10
    • 12

    • Kundenorientierung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12)

    * a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

    b)  Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
        Sicherheitsvorschriften hinweisen
    
    • 2 bis 4
    • 16

    • Fügen von Bauteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16)

    * a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten

    b)  Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft-
        und stoffschlüssig verbinden
    
    • 17

    • Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 17)

    * a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen

    b)  Schablonen herstellen und anwenden
    
    • 18

    • Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 18)

    * a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten

    b)  Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen
    
    
    c)  Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie
        durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und
        Lage sichern
    
    
    d)  Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren
    
    
    e)  Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage und
        Funktionszuordnung kennzeichnen
    
    
    f)  Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern,
        Sicherheitseinrichtungen überprüfen
    
  • *

    • 19

    • Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 19)

    * c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren

    d)  werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
    
    • Zeitrahmen 11
    • 20

    • Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 15 Abs. 1 Nr. 20)

    * a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

    b)  Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und
        nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
        Vorgaben beachten
    
    
    c)  Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer,
        betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie
        mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen
        erstellen
    
    
    d)  Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
    
    
    e)  Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit,
        Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen
    
    
    f)  betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich
        anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,
        beseitigen und dokumentieren
    
    
    g)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche
        Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
    
    
    h)  Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
    
    
    i)  technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern,
        Abnahmeprotokolle erstellen
    
    
    j)  Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
        kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf
        beitragen
    
    
    k)  Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen,
        veranlassen
    
    • 10 bis 12

Anlage 5 (zu § 20) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1649 - 1661) Ausbildungsrahmenplan

#

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen ****

    • Berufs- bild- position

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

    • 1

    • 2

    • 3

    • 13

    • Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13)

    * a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden

    b)  Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen,
        bereitstellen und einsetzen
    
    
    c)  Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens
        und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
    
    
    d)  Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berücksichtigen
    
    
    e)  Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Abtragsverfahren
        aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen
        herstellen
    
    
    f)  Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforderungen
        durchführen
    
    
    g)  Stoffeigenschaften ändern
    
    
    h)  Bearbeitungsverfahren auswählen
    
    • 14

    • Montage und Demontage (§ 19 Abs. 1 Nr. 14)

    * a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen

    b)  Bauteile und Baugruppen insbesondere zu Werkzeugen, Lehren,
        Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten funktionsgerecht nach
        Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern und kennzeichnen
    
    
    c)  Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen
        prüfen und dokumentieren
    
    
    d)  Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren,
        Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen
    
    
    e)  Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern,
        Sicherheitseinrichtungen überprüfen
    
    
    f)  unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbesondere
        Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen
    
    
    g)  Normteile auswählen
    
    • 15

    • Erprobung und Übergabe (§ 19 Abs. 1 Nr. 15)

    * a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen

    b)  Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren
    
    
    c)  mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Betriebssicherheit
        herstellen
    
    
    d)  Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter Beachtung
        qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte optimieren
    
    
    e)  Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Formhaltigkeit und
        Funktion, prüfen
    
    
    f)  Bemusterungsvorgang dokumentieren
    
    
    g)  Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden
        Sicherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzen
    
    
    h)  Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich
        gewährleisten
    
    • 16

    • Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 16)

    * a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten

    b)  Ist-Zustand dokumentieren
    
    
    c)  Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen,
        Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und
        dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen
    
    
    d)  Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austauschen
    
    
    e)  Funktion prüfen und dokumentieren
    
    
    f)  Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen
        und dokumentieren
    
    • 17

    • Programmieren von Maschinen oder Anlagen (§ 19 Abs. 1 Nr. 17)

    * a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben

    b)  rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden
    
    
    c)  Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern
    
    
    d)  Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung
        der Fertigungstechnik anpassen
    
    • 18

    • Prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 18)

    * a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen

    b)  Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen
        oder pneumatischen Messgeräten prüfen
    
    
    c)  Baugruppen auf Lageabweichungen mit mechanischen, optischen,
        elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
    
    
    d)  Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen
    
    • 19

    • Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 19 Abs. 1 Nr. 19)

    * a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

    b)  Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und
        nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
        Vorgaben beachten
    
    
    c)  Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer,
        betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie
        mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen
        erstellen
    
    
    d)  Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
    
    
    e)  Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit,
        Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
    
    
    f)  betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich
        anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,
        beseitigen und dokumentieren
    
    
    g)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche
        Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
    
    
    h)  Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
    
    
    i)  technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern,
        Abnahmeprotokolle erstellen
    
  • * * * j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

    k)  Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen,
        veranlassen
    

Teil B: Zeitliche Gliederung ****

Abschnitt I:

    • Berufs- bild- position

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

    • Zeitrahmen in Monaten

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tariffrecht (§ 19 Abs. 1 Nr. 1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    
    
    d)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    • während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 19 Abs. 1 Nr. 2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
        Absatz und Verwaltung erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    
    • 3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 3)

    * a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen
        Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
    
    
    e)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    
    • 4

    • Umweltschutz (§ 19 Abs. 1 Nr. 4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

      c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

      d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Abschnitt II:

    • Berufs- bild- position

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

    • Zeitrahmen in Monaten

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5)

    * b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

    • 1 bis 3
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6)

    * a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

    b)  Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,
        transportieren und bereitstellen
    
    
    c)  Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und
        terminlicher Vorgaben planen und durchführen
    
    
    j)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen
    
    
    k)  Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
    
    • 7

    • Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Abs. 1 Nr. 7)

    * a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

    b)  Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
    
    • 8

    • Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8)

    * a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

    b)  Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
    
    
    c)  Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren
        herstellen
    
    
    d)  Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
    
    • 18

    • Prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 18)

    * a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen

    • Zeitrahmen 2
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5)

    * a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten

    b)  technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie
        Skizzen anfertigen
    
    
    c)  Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften
        zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
    
    • 5 bis 7
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6)

    * b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

    c)  Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und
        terminlicher Vorgaben planen und durchführen
    
    
    j)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen
    
    • 7

    • Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Abs. 1 Nr. 7)

    * b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

    • 8

    • Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8)

    * a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

    b)  Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
    
    
    c)  Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren
        herstellen
    
    
    d)  Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
    
    • 13

    • Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13)

    * b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen

    c)  Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens
        und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
    
    • 18

    • Prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 18)

    * a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen,

    b)  Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen
        oder pneumatischen Messgeräten prüfen
    
    • Zeitrahmen 3
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5)

    * a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten

    b)  technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie
        Skizzen anfertigen
    
    
    c)  Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften
        zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
    
    • 2 bis 3
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6)

    * a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

    b)  Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,
        transportieren und bereitstellen
    
    
    c)  Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und
        terminlicher Vorgaben planen und durchführen
    
    
    j)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen
    
    
    k)  Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
    
    • 7

    • Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Abs. 1 Nr. 7)

    * b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

    • 8

    • Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8)

    * e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

    • 13

    • Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13)

    * a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden

    *

    • 14

    • Montage und Demontage (§ 19 Abs. 1 Nr. 14)

    * a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen

    e)  Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern,
        Sicherheitseinrichtungen überprüfen
    
    • 18

    • Prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 18)

    * a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen

    b)  Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen
        oder pneumatischen Messgeräten prüfen
    
    • Zeitrahmen 4
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5)

    * a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten

    c)  Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften
        zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
    
    
    d)  Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen,
        sichern und archivieren
    
    
    f)  Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe
        in der Kommunikation anwenden
    
    • 1 bis 2
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6)

    * e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

    k)  Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
    
    • 9

    • Warten von Betriebsmitteln (§ 19 Abs. 1 Nr. 9)

    * a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren

    c)  Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
    
    • 16

    • Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 16)

    * a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten

    c)  Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen,
        Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und
        dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen
    
    • Zeitrahmen 5 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5)

    * b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

    c)  Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften
        zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
    
    
    g)  Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder
        Dateien entnehmen und verwenden
    
    • 1 bis 2
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6)

    * a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

    g)  im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
        Arbeitsvorgängen beitragen
    
    
    h)  Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
        nutzen
    
    
    i)  unterschiedliche Lerntechniken anwenden
    
    
    j)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen
    
    
    k)  Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
    
    • 13

    • Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13)

    * a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden

    c)  Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens
        und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
    
    • 14

    • Montage und Demontage (§ 19 Abs. 1 Nr. 14)

    * a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen

    c)  Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen
        prüfen und dokumentieren
    
    • 15

    • Erprobung und Übergabe (§ 19 Abs. 1 Nr. 15)

    * a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen

    • 18

    • Prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 18)

    * a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen

    b)  Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen
        oder pneumatischen Messgeräten prüfen
    
    • Zeitrahmen 6
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5)

    * c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

    • 1 bis 3
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6)

    * b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

    c)  Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und
        terminlicher Vorgaben planen und durchführen
    
    
    j)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen
    
    
    k)  Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
    
    • 7

    • Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Abs. 1 Nr. 7)

    * b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

    • 8

    • Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8)

    * a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

    b)  Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
    
  • *

    • 11

    • Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 19 Abs. 1 Nr. 11)

    * a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

    • 13

    • Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13)

    * a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden

    b)  Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen,
        bereitstellen und einsetzen
    
    
    c)  Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens
        und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
    
    • 18

    • Prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 18)

    * a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen

    b)  Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen
        oder pneumatischen Messgeräten prüfen
    
    
    c)  Baugruppen auf Lageabweichung mit mechanischen, optischen,
        elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
    
    • Zeitrahmen 7
    • 8

    • Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8)

    * a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

    b)  Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
    
    
    c)  Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren
        herstellen
    
    
    d)  Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
    
    
    e)  Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
    
    • 2 bis 3
    • 10

    • Steuerungstechnik (§ 19 Abs. 1 Nr. 10)

    * a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

    b)  Steuerungstechnik anwenden
    
    • 12

    • Kundenorientierung (§ 19 Abs. 1 Nr. 12)

    * a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

    • 13

    • Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13)

    * a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden

    b)  Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen,
        bereitstellen und einsetzen
    
    
    c)  Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens
        und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
    
    • 14

    • Montage und Demontage (§ 19 Abs. 1 Nr. 14)

    * a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen

    b)  Bauteile und Baugruppen insbesondere zu Werkzeugen, Lehren,
        Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten funktionsgerecht nach
        Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern und kennzeichnen
    
    
    d)  Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren,
        Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen
    
    
    e)  Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern,
        Sicherheitseinrichtungen überprüfen
    
  • *

    • Zeitrahmen 8 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr
    • 8

    • Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8)

    * a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

    b)  Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
    
    • 3 bis 5
    • 13

    • Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13)

    * c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

    d)  Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berücksichtigen
    
    • 17

    • Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Abs. 1 Nr. 17)

    * a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben

    c)  Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern
    
    • Zeitrahmen 9
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5)

    * e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen

    h)  Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren
        und präsentieren
    
    
    i)  Konflikte im Team lösen
    
    • 3 bis 5
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6)

    * e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

    f)  Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
        vergleichen
    
    
    g)  im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
        Arbeitsvorgängen beitragen
    
    
    k)  Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
    
    
    l)  Aufgaben im Team planen und durchführen
    
    • 7

    • Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Abs. 1 Nr. 7)

    * a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

    • 9

    • Warten von Betriebsmitteln (§ 19 Abs. 1 Nr. 9)

    * b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen

    • 10

    • Steuerungstechnik (§ 19 Abs. 1 Nr. 10)

    * a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

    b)  Steuerungstechnik anwenden
    
    • 11

    • Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 19 Abs. 1 Nr. 11)

    * a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

    b)  Transportgut absetzen, lagern und sichern
    
    • 12

    • Kundenorientierung (§ 19 Abs. 1 Nr. 12)

    * b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

    • 13

    • Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13)

    * g) Stoffeigenschaften ändern

    • 14

    • Montage und Demontage (§ 19 Abs. 1 Nr. 14)

    * f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen

    • 16

    • Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 16)

    * a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten

    b)  Ist-Zustand dokumentieren
    
    
    c)  Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen,
        Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und
        dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen
    
    
    d)  Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austauschen
    
    
    e)  Funktion prüfen und dokumentieren
    
    • Zeitrahmen 10
    • 8

    • Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8)

    * c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

    d)  Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
    
    • 1 bis 3
    • 13

    • Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13)

    * e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen herstellen

    f)  Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforderungen
        durchführen
    
    • 17

    • Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Abs. 1 Nr. 17)

    * b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden

    c)  Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern
    
    
    d)  Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung
        der Fertigungstechnik anpassen
    
    • 18

    • Prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 18)

    * d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen

    • Zeitrahmen 11
    • 10

    • Steuerungstechnik (§ 19 Abs. 1 Nr. 10)

    * a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

    b)  Steuerungstechnik anwenden
    
    • 1 bis 2
    • 13

    • Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13)

    * h) Bearbeitungsverfahren auswählen

    • 17

    • Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Abs. 1 Nr. 17)

    * d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen

    • Zeitrahmen 12
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5)

    * e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen

    h)  Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren
        und präsentieren
    
    • 1 bis 2
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6)

    * b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

    d)  Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
    
    • 12

    • Kundenorientierung (§ 19 Abs. 1 Nr. 12)

    * a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

    b)  Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
        Sicherheitsvorschriften hinweisen
    
    • 14

    • Montage und Demontage (§ 19 Abs. 1 Nr. 14)

    * g) Normteile auswählen

    • 15

    • Erprobung und Übergabe (§ 19 Abs. 1 Nr. 15)

    * a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen

    b)  Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren
    
    
    c)  mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Betriebssicherheit
        herstellen
    
    
    d)  Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter Beachtung
        qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte optimieren
    
    
    e)  Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Formhaltigkeit und
        Funktion, prüfen
    
    
    f)  Bemusterungsvorgang dokumentieren
    
    
    g)  Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden
        Sicherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzen
    
    
    h)  Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich
        gewährleisten
    
    • 16

    • Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 16)

    * f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen und dokumentieren

    • Zeitrahmen 13
    • 19

    • Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 19 Abs. 1 Nr. 19)

    * a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

    b)  Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und
        nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
        Vorgaben beachten
    
    
    c)  Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer,
        betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie
        mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen
        erstellen
    
    
    d)  Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
    
    
    e)  Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit,
        Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
    
    
    f)  betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich
        anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,
        beseitigen und dokumentieren
    
    
    g)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche
        Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
    
    
    h)  Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
    
    
    i)  technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern,
        Abnahmeprotokolle erstellen
    
    
    j)  Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
        kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf
        beitragen
    
    
    k)  Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen,
        veranlassen
    
    • 10 bis 12

Anlage 6 (zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1662 - 1672) Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen ****

    • Berufs- bild- position

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

    • 1

    • 2

    • 3

    • 13

    • Planen des Fertigungsprozesses (§ 23 Abs. 1 Nr. 13)

    * a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen

    b)  Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit
        beurteilen
    
    
    c)  Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
    
    
    d)  Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
    
    
    e)  Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren,
        des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der
        Werkstückgeometrie festlegen
    
    
    f)  Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug
        und Schneidstoff festlegen
    
    • 14

    • Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 14)

    * a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben

    b)  Programme erstellen
    
    
    c)  Programme eingeben, testen, ändern und optimieren
    
    
    d)  Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen
        durchführen
    
    • 15

    • Einrichten von Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15)

    * a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten

    b)  Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
    
    
    c)  Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
    
    
    d)  Fertigungsparameter einstellen und eingeben
    
    
    e)  Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
    
    
    f)  Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen
    
    
    g)  Testlauf durchführen
    
    • 16

    • Herstellen von Werkstücken (§ 23 Abs. 1 Nr. 16)

    * a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

    b)  Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden
        Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen
    
    
    c)  Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen
        Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des
        Wärmebehandlungszustandes beurteilen
    
    
    d)  Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften
        durchführen
    
    
    e)  Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen
    
    • 17

    • Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Abs. 1 Nr. 17)

    * a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren

    b)  Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen
        ermitteln und beheben
    
    
    c)  maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen
    
    
    d)  Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion
        sicherstellen
    
    
    e)  Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken
    
    • 18

    • Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 23 Abs. 1 Nr. 18)

    * a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

    b)  Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und
        nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
        Vorgaben beachten
    
    
    c)  Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer,
        betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie
        mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen
        erstellen
    
    
    d)  Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
    
    
    e)  Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit,
        Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
    
    
    f)  betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich
        anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,
        beseitigen und dokumentieren
    
    
    g)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche
        Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
    
    
    h)  Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
    
    
    i)  technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern,
        Abnahmeprotokolle erstellen
    
    
    j)  Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
        kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf
        beitragen
    
    
    k)  Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen,
        veranlassen
    

Teil B: Zeitliche Gliederung ****

Abschnitt I:

    • Berufs- bild- position

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

    • Zeitrahmen in Monaten

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 23 Abs. 1 Nr. 1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    
    
    d)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    • während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 23 Abs. 1 Nr. 2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
        Absatz und Verwaltung erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    
    • 3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 23 Abs. 1 Nr. 3)

    * a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen
        Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
    
    
    e)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    
    • 4

    • Umweltschutz (§ 23 Abs. 1 Nr. 4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

      c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

      d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Abschnitt II:

    • Berufs- bild- position

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

    • Zeitrahmen in Monaten

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5)

    * a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten

    b)  technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie
        Skizzen anfertigen
    
    • 4 bis 6
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6)

    * a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

    b)  Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,
        transportieren und bereitstellen
    
    
    f)  Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
        vergleichen
    
    
    h)  Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
        nutzen
    
    
    i)  unterschiedliche Lerntechniken anwenden
    
    
    j)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen
    
    • 7

    • Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Abs. 1 Nr. 7)

    * b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

    • 8

    • Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Abs. 1 Nr. 8)

    * a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

    b)  Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
    
    
    c)  Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren
        herstellen
    
    
    d)  Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
    
    • 15

    • Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15)

    * f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen

    • Zeitrahmen 2
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5)

    * b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden, sowie Skizzen anfertigen

    c)  Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften
        zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
    
    • 3 bis 5
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6)

    * e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

    j)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen
    
    • 7

    • Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Abs. 1 Nr. 7)

    * a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

    • 8

    • Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Abs. 1 Nr. 8)

    * b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

    c)  Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren
        herstellen
    
    
    e)  Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
    
    • 9

    • Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Abs. 1 Nr. 9)

    * a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren

    • 13

    • Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Abs. 1 Nr. 13)

    * b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen

    • 15

    • Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15)

    * f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen

    • Zeitrahmen 3
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5)

    * d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren

    f)  Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe
        in der Kommunikation anwenden
    
    • 1 bis 2
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6)

    * a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

    b)  Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,
        transportieren und bereitstellen
    
    
    f)  Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
        vergleichen
    
    • 8

    • Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Abs. 1 Nr. 8)

    * e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

    • 15

    • Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15)

    * a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten

    b)  Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
    
    • Zeitrahmen 4
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5)

    * a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten

    d)  Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen,
        sichern und archivieren
    
    • 1 bis 2
    • 7

    • Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Abs. 1 Nr. 7)

    * b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

    • 9

    • Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Abs. 1 Nr. 9)

    * a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren

    b)  mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische
        Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung
        veranlassen
    
    
    c)  Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
    
    • 15

    • Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15)

    * e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten

    *

    • Zeitrahmen 5 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5)

    * a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten

    • 4 bis 5
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6)

    * g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

    h)  Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
        nutzen
    
    
    i)  unterschiedliche Lerntechniken anwenden
    
    
    j)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen
    
    • 11

    • Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Abs. 1 Nr. 11)

    * a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

    b)  Transportgut absetzen, lagern und sichern
    
    • 12

    • Kundenorientierung (§ 23 Abs. 1 Nr. 12)

    * a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

    • 13

    • Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Abs. 1 Nr. 13)

    * a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen

    b)  Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit
        beurteilen
    
    
    c)  Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
    
    
    d)  Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
    
    
    e)  Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren,
        des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der
        Werkstückgeometrie festlegen
    
    
    f)  Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug
        und Schneidstoff festlegen
    
    • 16

    • Herstellen von Werkstücken (§ 23 Abs. 1 Nr. 16)

    * a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

    b)  Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden
        Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen
    
    
    c)  Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen
        Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des
        Wärmebehandlungszustandes beurteilen
    
  • *

    • Zeitrahmen 6
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5)

    * c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

    f)  Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe
        in der Kommunikation anwenden
    
    
    g)  Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder
        Dateien entnehmen und verwenden
    
    • 1 bis 2
    • 9

    • Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Abs. 1 Nr. 9)

    * a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren

    b)  mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische
        Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung
        veranlassen
    
    
    c)  Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
    
    • 11

    • Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Abs. 1 Nr. 11)

    * a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

    • 17

    • Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Abs. 1 Nr. 17)

    * c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen

    d)  Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion
        sicherstellen
    
    • Zeitrahmen 7 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5)

    * a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten

    g)  Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder
        Dateien entnehmen und verwenden
    
    • 2 bis 3
    • 10

    • Steuerungstechnik (§ 23 Abs. 1 Nr. 10)

    * a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

    b)  Steuerungstechnik anwenden
    
    • 17

    • Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Abs. 1 Nr. 17)

    * a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren

    b)  Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursache ermitteln
        und beheben
    
    
    c)  maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen
    
    • Zeitrahmen 8
    • 8

    • Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Abs. 1 Nr. 8)

    * a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

    • 3 bis 4
    • 13

    • Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Abs. 1 Nr. 13)

    * a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen

    b)  Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit
        beurteilen
    
    
    d)  Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
    
    
    e)  Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren,
        des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der
        Werkstückgeometrie festlegen
    
    
    f)  Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug
        und Schneidstoff festlegen
    
    • 14

    • Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 14)

    * a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben

    b)  Programme erstellen
    
    
    c)  Programme eingeben, testen, ändern und optimieren
    
    
    d)  Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen
        durchführen
    
    • 15

    • Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15)

    * a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten

    b)  Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
    
    
    c)  Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
    
    
    d)  Fertigungsparameter einstellen und eingeben
    
    
    e)  Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
    
    
    g)  Testlauf durchführen
    
    • 16

    • Herstellen von Werkstücken (§ 23 Abs. 1 Nr. 16)

    * c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen

    • Zeitrahmen 9
    • 5

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5)

    * e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen

    h)  Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren
        und präsentieren
    
    
    i)  Konflikte im Team lösen
    
    • 1 bis 3
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6)

    * c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

  • * * * d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden

    g)  im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
        Arbeitsvorgängen beitragen
    
    
    l)  Aufgaben im Team planen und durchführen
    
    • 12

    • Kundenorientierung (§ 23 Abs. 1 Nr. 12)

    * a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

    b)  Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
        Sicherheitsvorschriften hinweisen
    
    • 13

    • Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Abs. 1 Nr. 13)

    * a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen

    b)  Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit
        beurteilen
    
    
    c)  Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
    
    
    d)  Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
    
    
    e)  Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren,
        des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der
        Werkstückgeometrie festlegen
    
    
    f)  Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug
        und Schneidstoff festlegen
    
    • 14

    • Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 14)

    * a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben

    b)  Programme erstellen
    
    
    c)  Programme eingeben, testen, ändern und optimieren
    
    
    d)  Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen
        durchführen
    
    • 15

    • Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15)

    * a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten

    b)  Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
    
    
    c)  Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
    
    
    d)  Fertigungsparameter einstellen und eingeben
    
    
    e)  Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
    
    
    g)  Testlauf durchführen
    
    • 16

    • Herstellen von Werkstücken (§ 23 Abs. 1 Nr. 16)

    * a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

    c)  Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen
        Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des
        Wärmebehandlungszustandes beurteilen
    
    • Zeitrahmen 10
    • 6

    • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6)

    * k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

    • 4 bis 6
    • 11

    • Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Abs. 1 Nr. 11)

    * a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

    b)  Transportgut absetzen, lagern und sichern
    
    • 16

    • Herstellen von Werkstücken (§ 23 Abs. 1 Nr. 16)

    * b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen

    d)  Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften
        durchführen
    
    
    e)  Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen
    
    • 17

    • Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Abs. 1 Nr. 17)

    * a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren

    b)  Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen
        ermitteln und beheben
    
    
    c)  maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen
    
    
    d)  Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion
        sicherstellen
    
    
    e)  Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken
    
    • Zeitrahmen 11
    • 18

    • Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 23 Abs. 1 Nr. 18)

    * a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

    b)  Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und
        nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
        Vorgaben beachten
    
    
    c)  Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer,
        betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie
        mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen
        erstellen
    
    
    d)  Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
    
    
    e)  Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit,
        Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
    
    
    f)  betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich
        anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,
        beseitigen und dokumentieren
    
    
    g)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit
        von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche
        Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
    
    • 10 bis 12
  • * * * h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

    i)  technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern,
        Abnahmeprotokolle erstellen
    
    
    j)  Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
        kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf
        beitragen
    
    
    k)  Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen,
        veranlassen
    
Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.