Dieses Gesetz dient der Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie
der zur Durchführung des in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsaktes erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften,
soweit danach eine Verarbeitung oder Nutzung elektronisch gespeicherter Daten über landwirtschaftliche Betriebe oder Betriebsinhaber zum Zwecke der Durchführung und Kontrolle von Direktzahlungen und sonstigen Stützungsregelungen (InVeKoS-Daten) erforderlich ist, die im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) durchgeführt werden oder mit diesem nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kompatibel zu gestalten sind.
(1) Zur Durchführung eines automatisierten Abgleichs übermitteln die für die Gewährung von Direktzahlungen und sonstigen Stützungsregelungen zuständigen Behörden des Bundes und der Länder (Prämienbehörden), die nach der Milchprämienverordnung für die Ausstellung der Referenzmengen-Bescheinigung zuständigen Behörden sowie die in § 4 Abs. 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes bezeichneten Fachüberwachungsbehörden die in Absatz 2 genannten Daten über landwirtschaftliche Betriebe und Betriebsinhaber anderen Prämienbehörden oder anderen Fachüberwachungsbehörden, soweit diese Daten erforderlich sind, um
eine Verwaltung und Kontrolle der Beihilfeanträge durchzuführen, insbesondere um Doppelförderungen zu verhindern,
ein System der Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen einzurichten oder
die Einhaltung der Verpflichtungen im Sinne der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder der Grundanforderungen im Sinne des Artikels 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu überprüfen.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind:
flächenbezogene Daten im Rahmen des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,
Daten im Rahmen des Systems zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,
Daten, die für die Erstellung eines einheitlichen Systems zur Erfassung von Betriebsinhabern, die einen Beihilfeantrag nach Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stellen, erforderlich sind,
betriebsbezogene Daten, die für die Durchführung und Kontrolle der Verpflichtungen im Sinne der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder der Grundanforderungen im Sinne des Artikels 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erforderlich sind,
Daten, die zur Durchführung der Modulation nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Gewährung des zusätzlichen Beihilfebetrages nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erforderlich sind,
sonstige betriebsbezogene Daten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten erforderlich sind, um die Durchführung und Kontrolle der Direktzahlungen und sonstigen Stützungsregelungen zu gewährleisten.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Behörden verarbeiten und nutzen die ihnen übermittelten Daten zur Durchführung des automatisierten Abgleichs.
(4) Die Übermittlung kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Im Übrigen gilt für die Zulässigkeit des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 19 des Bundesdatenschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz die für den Datenschutz zuständigen Kontrollbehörden der Länder treten, soweit der Auskunftsanspruch sich gegen Behörden der Länder richtet.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren oder technische und organisatorische Maßnahmen bei der Datenverarbeitung und -nutzung zu regeln hinsichtlich
der Errichtung eines einheitlichen Systems für die Identifizierung der Betriebsinhaber nach Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 327 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung,
der Durchführung des Flächendatenabgleichs im Zusammenhang mit dem Einsatz des geografischen Informationssystems nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,
der Verwaltung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des Systems zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,
des Informationssystems zwischen den in § 2 Abs. 1 genannten Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung und Kontrolle der Verpflichtungen im Sinne der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder der Grundanforderungen im Sinne des Artikels 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005,
der Durchführung der Modulation nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Gewährung des zusätzlichen Beihilfebetrages nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,
um die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 sachgerecht durchzuführen.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 erforderlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
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