Stand: Zuletzt geändert Art. 2 V v. 15.12.2011 eBAnz AT144 V1
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.01.2009,
a) das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem,
b) die einheitliche Betriebsprämie,
c) die Durchführung und Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Artikel 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,
d) (weggefallen),
der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über
a) das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem,
b) die Durchführung und Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Artikel 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Artikel 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005,
für die in Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Stützungsregelungen nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1,
2a. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über
a) die Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor,
b) das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem sowie die Durchführung
und Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach
Artikel 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung
(EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der flächenbezogenen Maßnahmen des
Weinsektors,
des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und der Betriebsprämiendurchführungsverordnung,
des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und der Direktzahlungen- Verpflichtungenverordnung, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1.
(2) (weggefallen)
(3) Auf die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stützungsregelungen sind nur §§ 3, 6a und § 31a anzuwenden. Die Zuständigkeit der Länder, die Durchführung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stützungsregelungen im Übrigen zu regeln, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Rechtsakte der Europäischen Union, das Direktzahlungen- Verpflichtungengesetz, die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und das InVeKoS-Daten-Gesetz nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.
(1) Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 4 genannten Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2a bis 4 genannten Vorschriften die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) des Landes zuständig, in dem der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat.
(2) Der für die Bestimmung der zuständigen Stelle maßgebliche Betriebssitz ist vorbehaltlich einer Zuständigkeitsübernahme nach Absatz 3 der Ort, der im Zuständigkeitsbezirk des Finanzamtes liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Betriebsinhabers zuständig ist. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.
(3) Hat der Betriebsinhaber nur eine Betriebsstätte und liegt diese Betriebsstätte in einem anderen Land als der Betriebssitz, kann die Landesstelle, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 örtlich zuständigen Landesstelle und mit Zustimmung des Betriebsinhabers die Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung übernehmen; Betriebssitz ist dann der Ort der Betriebsstätte.
(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf
die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts des Hanfs im Rahmen der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Stützungsregelung,
(weggefallen)
die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsakte hinsichtlich der Überwachung und Berechnung der in der nationalen Reserve zur Verfügung stehenden Mittel,
die in § 1 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a genannten Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen des Hopfensektors.
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
Die Landesregierungen bestimmen unbeschadet des § 8a durch Rechtsverordnung, auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 2a genannten Rechtsakten zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt:
eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche eines oder mehrerer Betriebsinhaber,
eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche, die von einem Betriebsinhaber mit einem von der Landesstelle vor der Antragstellung für die Zwecke der Antragsbearbeitung festgelegten Nutzungscode beantragt wird,
eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche eines Betriebsinhabers,
eine im Kataster abgegrenzte Fläche.
Nichtlandwirtschaftliche Flächen, für die Artikel 34 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Anwendung kommt, sind bei der Bestimmung der Referenzparzellen als landwirtschaftliche Flächen zu behandeln. Zur Durchführung des Flächendatenabgleichs ist der in der Anlage 1 bezeichnete Flächenidentifikator zu verwenden.
(1) Landwirtschaftliche Parzelle ist ein Schlag. § 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass zusammenhängende
landwirtschaftliche Flächen und
Flächen im Sinne des § 3 Satz 2
mit unterschiedlichen Nutzungscodes, die zu einer Kulturgruppe gehören und deren Nutzungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung innerhalb der Kulturgruppe nicht getrennt angegeben werden müssen, als eine landwirtschaftliche Parzelle gelten.
(1) Die zuständigen Stellen können für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereithalten.
(2) Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare bereithalten, sind diese zu verwenden.
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann eine nach dieser Verordnung angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. In diesem Fall ist bei einem elektronischen Dokument ein von der zuständigen Behörde zugelassenes Authentifizierungsverfahren zu verwenden. Die zuständigen Behörden können
die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes,
die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes oder
sonstige Authentifizierungsverfahren, die den Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Daten im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 genügen,
zulassen. § 3a Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet bei der Verwendung qualifizierter oder fortgeschrittener elektronischer Signaturen entsprechende Anwendung.
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt die Behörde dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten Format oder als Schriftstück zu übermitteln.
(4) Für die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie für die Übermittlung der einem elektronisch übermittelten Dokument beizufügenden Dokumente, die nicht elektronisch übermittelt werden oder nicht elektronisch übermittelt werden können, sind die geltenden Fristen gleichermaßen wie bei nicht elektronischer Übermittlung zu beachten.
Die zuständige Landesstelle teilt jedem Betriebsinhaber zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer für alle in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 2a genannten Stützungsregelungen zu (Betriebsnummer).
(1) Die einheitliche Betriebsprämie wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich als Sammelantrag nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu stellen und der zuständigen Landesstelle nach Maßgabe des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 bis zu dem 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, zu übermitteln.
(2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbeschadet der nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben Folgendes anzugeben:
Name oder Firma, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, Anschrift, Betriebsnummer und Bankverbindung des Betriebsinhabers, das zuständige Finanzamt sowie - im Falle mehrerer Betriebsteile - Name, Anschrift und die nach der Viehverkehrsverordnung vorgesehenen Registriernummern dieser Betriebsteile,
getrennt nach ihrer Nutzung unter Angabe des von der zuständigen Landesstelle vorgesehenen Nutzungscodes
a) sämtliche landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes, dabei sind
aa) (weggefallen)
bb) Hopfenflächen, die bepflanzt oder vorübergehend stillgelegt sind,
cc) Flächen, die für den Anbau von Hanf genutzt werden,
dd) Dauergrünlandflächen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 73/2009 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe c der
Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit
Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für
Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit
bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher
Betriebe (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung,
ee) Dauergrünlandflächen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 letzter
Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 unter Angabe des
Ansaatjahres,
ff) nicht unter Doppelbuchstaben dd oder ee erfasste Flächen, die für den
Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen im Sinne des Artikels 2
Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 genutzt werden, unter
Angabe des Ansaatjahres,
gg) aus der Erzeugung genommene Flächen,
hh) Flächen, für die ein Antrag auf einheitliche Betriebsprämie gestellt
wird,
ii) (weggefallen)
jj) Flächen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EG) Nr. 73/2009
besonders zu bezeichnen;
b) soweit diese für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen genutzt werden sollen, sämtliche nichtlandwirtschaftlichen Flächen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Betriebes.
(weggefallen)
(3) Der Betriebsinhaber hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen im Sammelantrag Folgendes anzugeben:
die Arten und die jeweilige Anzahl der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere,
die Tatsache, ob
a) bis zum Zeitpunkt der Antragstellung im laufenden Kalenderjahr oder
b) im vorhergegangenen Kalenderjahr
Klärschlamm ausgebracht worden ist,
für jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente im Sinne des § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung Bestandteil der landwirtschaftlichen Flächen sind, soweit die Landschaftselemente nicht bereits in den dem Betriebsinhaber von der zuständigen Landesstelle vorgelegten Antragsunterlagen erfasst worden sind,
die Tatsache, ob Wirtschaftsdünger von anderen Betrieben aufgenommen wird,
die Tatsache, dass innerhalb von drei Kalenderjahren vor der Antragstellung Prämienzahlungen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen oder für die Rodung von Rebflächen nach der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1) oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt worden sind,
die Tatsache der Beregnung oder sonstigen Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen, auch soweit diese voraussichtlich im weiteren Verlauf des Kalenderjahres stattfinden wird.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung festlegen, dass der Betriebsinhaber zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 im Sammelantrag weitere Angaben zu machen hat, soweit dies auf Grund der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Landes bei den anderweitigen Verpflichtungen erforderlich ist, um die Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen durchzuführen.
(4) Bezieht sich das im Falle der Aussaat von Hanf vorzulegende amtliche Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so ist das Etikett nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von einem von ihnen einzureichen sowie von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen.
(5) Soweit der Betriebsinhaber Hopfenerzeuger ist, hat er im Sammelantrag zusätzlich
anzugeben, ob und welcher anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaft er angehört,
getrennt nach Flächen anzugeben, welche Hopfensorten er anbaut und welche Hopfenflächen er vorübergehend stillgelegt hat.
(6) (weggefallen)
(6a) (weggefallen)
(7) Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet anzugeben. Der Betriebsinhaber hat den Vordruck mit kartographischen Unterlagen, den die Landesstelle ihm für den Antrag zur Verfügung stellt, zu berichtigen, soweit Änderungen gegenüber den dort enthaltenen Angaben über die Flächen eingetreten sind. Dabei sind die Änderungen durch das Kataster oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen, aus denen mit genügender Sicherheit die genaue Lage und Größe zu erkennen ist.
(8) Ein Betriebsinhaber, der Inhaber von Zahlungsansprüchen nach Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist, hat im Antrag anzugeben, für welche besonderen Zahlungsansprüche er von der Regelung des Artikels 44 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch macht. Zum Nachweis der Großvieheinheiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung hat er einen Auszug des Bestandsregisters für Schafe und Ziegen zum 3. Mai dem Antrag beizufügen.
(8a) Ein Betriebsinhaber, der Inhaber befristet übertragener Zahlungsansprüche ist, hat im Antrag
denjenigen, der ihm Zahlungsansprüche übertragen hat,
die mit diesen Zahlungsansprüchen jeweils übertragenen Flächen, unter Angabe des von der zuständigen Landesstelle vergebenen Flächenidentifikators nach Anlage 1 sowie der Flächengröße in Hektar mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet,
anzugeben.
(8b) Für Betriebsinhaber, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegen und keine Stützungsregelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 beantragen, haben zu dem sich aus Absatz 1 Satz 2 ergebenden Zeitpunkt für jedes Kalenderjahr, in dem die anderweitigen Verpflichtungen gelten, den nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sammelantrag mit den sich aus den Absätzen 2, 3, 5 und 7 ergebenden Angaben einzureichen.
(9) Die zuständigen Landesstellen können weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.
(1) Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Antrag gestellt werden kann, beträgt 0,3 Hektar.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine kleinere Mindestgröße festlegen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
(1) Landschaftselemente im Sinne des § 5 Absatz 1 und 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie Landschaftselemente nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sind Teil der Gesamtfläche derjenigen landwirtschaftlichen Parzelle, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen.
(2) Feldraine bis zu einer Gesamtbreite von 2 Metern gelten als Teil der genutzten Fläche im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009. Feldraine im Sinne des Satzes 1 sind überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen, die innerhalb von oder zwischen den landwirtschaftlichen Nutzflächen oder an deren Rand liegen und weder der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen noch § 4 der Direktzahlungen- Verpflichtungenverordnung unterfallen.
(3) Über Absatz 2 hinaus können die Landesregierungen nach Maßgabe des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 durch Rechtsverordnung weitere Landschaftselemente als Teil der genutzten Fläche anerkennen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Antrags auf Gewährung von Zahlungen und vor Erfüllung aller Voraussetzungen für die Gewährung vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, werden die Zahlungen abweichend von Artikel 82 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 dem Übergeber gewährt, soweit alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungen erfüllt sind.
Zahlungen für die einheitliche Betriebsprämie werden im Fall des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht gewährt.
Die Erhöhung von Zahlungsansprüchen durch den Stärkekartoffelerhöhungsbetrag nach § 5b Absatz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ist bis zum 15. Mai 2012 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. § 13 Absatz 5 gilt entsprechend.
Die Berücksichtigung von Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bei der Festsetzung von Zahlungsansprüchen ist unter Beifügung geeigneter Nachweise zu beantragen. Sofern der Betriebsinhaber wegen der Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, den Antrag auf Festsetzung fristgerecht zu stellen, hat er dies der Landesstelle unter Beifügung geeigneter Nachweise innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage ist, unter Nachholung des Antrags schriftlich mitzuteilen.
(1) (weggefallen)
(2) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche gemäß § 14 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist nach Ablauf der Pachtverträge bis zum 15. Mai, der auf den Ablauf der Pachtverträge folgt, schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.
(3) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach § 16 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist nach Übernahme des gepachteten oder gekauften Betriebs oder Betriebsteils bis zum 15. Mai, der auf die Übernahme folgt, schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.
(3a) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach Anhang IX Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist bis zu dem sich aus § 7 Absatz 1 ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags in dem Kalenderjahr, das auf das Jahr der Rodung folgt, schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. Der Betriebsinhaber hat seinem Antrag eine Kopie des Bescheids über die Bewilligung der Rodungsprämie beizufügen.
(4) (weggefallen)
(5) Die Festsetzung von Zahlungsansprüchen kann nur beantragt werden, wenn der Betrieb eine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit einer Größe von mindestens einem Hektar umfasst.
(1) Die Übertragung von Zahlungsansprüchen haben der Übertragende sowie der Übernehmer der Landesstelle in einem nach § 5 bekannt gegebenen Vordruck oder Formular jeweils innerhalb eines Monats nach der Übertragung zu melden. Wird die Übertragung eines Zahlungsanspruchs erst nach dem in § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Tag für die Einreichung des Antrags auf Betriebsprämie eines Kalenderjahres gemeldet, so berücksichtigt die zuständige Landesstelle diesen Zahlungsanspruch bei der Entscheidung über den Antrag auf Betriebsprämie für dieses Jahr nicht. Abweichend von Satz 2 berücksichtigt die zuständige Landesstelle im Jahr 2006 einen Zahlungsanspruch nicht, dessen Übertragung nach dem 30. Juni gemeldet wird. Für das Jahr 2006 berücksichtigt die zuständige Landesstelle abweichend von Satz 2 einen Zahlungsanspruch nicht, dessen Übertragung nach dem 30. Juni gemeldet wird.
(1a) Wer einen Zahlungsanspruch übernehmen will, ist, soweit er noch nicht über eine Betriebsnummer im Sinne des § 6a verfügt, verpflichtet, sich vor der Übertragung als Betriebsinhaber bei der zuständigen Landesstelle registrieren zu lassen.
(2) Die Meldung nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:
Anzahl und Identifizierungsmerkmale der übertragenen Zahlungsansprüche,
Name und Anschrift von Übergeber und Übernehmer,
Betriebsnummer von Übergeber und Übernehmer,
Zeitpunkt der Übertragung,
Art des der Übertragung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses,
bei befristeten Übertragungen den Zeitraum der Übertragung und die zusammen mit den Zahlungsansprüchen übertragenen beihilfefähigen Flächen.
(3) Die auf Grund einer Meldung nach Absatz 1 erfolgte Registrierung der Übertragung der Zahlungsansprüche in einem Register im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist keine Entscheidung der zuständigen Landesstelle über die Wirksamkeit der Übertragung nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
(1) Zahlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a werden anerkannten Erzeugergemeinschaften des Hopfensektors auf Antrag gewährt.
(2) Der Antrag ist schriftlich bis zu dem 30. September eines Jahres für das jeweilige Erntejahr zu stellen. Für das Erntejahr 2010 tritt an die Stelle des 30. September der 15. Januar 2011.
Die Bundesanstalt übermittelt den anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors die nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Absatz 5 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen Mitglieder zu den bepflanzten oder vorübergehend stillgelegten Hopfenflächen. Die anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors verwenden diese Daten ausschließlich zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen im Rahmen der Antragstellung nach Artikel 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 738/2010 der Kommission vom 16. August 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu Zahlungen an deutsche Erzeugerorganisationen im Hopfensektor (ABl. L 216 vom 17.08.2010, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Gewährung von Zahlungen nach Artikel 102a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(1) Hanf darf, ausgenommen auf den nach Satz 2 festgelegten Parzellenteilen, ab Beginn der Blüte auch vor Ablauf von zehn Tagen nach Ende der Blüte geerntet werden, sobald der Betriebsinhaber eine darauf gerichtete Mitteilung von der Bundesanstalt erhalten hat. Diese Mitteilung erfolgt, wenn die Bundesanstalt den Beginn der Blüte festgestellt und die Parzellenteile festgelegt hat, die im Hinblick auf die Kontrolle nach dem in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 genannten Verfahren bis zehn Tage nach Ende der Blüte nicht abgeerntet werden dürfen.
(2) Betriebsinhaber, die Hanf entsprechend Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anbauen, haben der Bundesanstalt den Beginn der Blüte unverzüglich nach deren Beginn schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Hanfflächen können bei dem zu kontrollierenden Betriebsinhaber vollständig abgeerntet werden, sobald die Bundesanstalt die erforderlichen Proben für die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes des Hanfs genommen hat. Die Bundesanstalt teilt den Betriebsinhabern das Ergebnis der Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes mit.
(1) Zum Zwecke der Überwachung haben
der Betriebsinhaber,
(weggefallen)
im Falle von Zahlungen nach Artikel 102a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auch die anerkannte Erzeugerorganisation des Hopfensektors,
bis 6. (weggefallen)
den Bediensteten der Landesstellen und der Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Union, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständigen Stellen dies verlangen.
(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, hat der Antragsteller die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle für die Gewährung der Zahlungen erheblichen sonstigen Belege und die nach dieser Verordnung und den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2a Buchstabe a genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren ab der Antragsbewilligung aufzubewahren. Nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können anstelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zwecke der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden.
(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 auch für den Rechtsnachfolger.
(1) Zum Nachweis der Großvieheinheiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung hat der Betriebsinhaber der Landesstelle bis zum 31. August des Antragsjahres einen Auszug des Bestandsregisters für Schafe und Ziegen mit dem Stand zum 15. August desselben Jahres vorzulegen.
(1a) Der Betriebsinhaber hat der Landesstelle die Aufnahme der Nutzung einer aus der landwirtschaftlichen Produktion genommenen Fläche nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg mindestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen, sofern die Aufnahme der Nutzung innerhalb des in § 4 Abs. 3 der Direktzahlungen- Verpflichtungenverordnung festgelegten Zeitraums erfolgt.
(1b) Der Betriebsinhaber hat der Landesstelle für eine Fläche, für die ein Antrag auf einheitliche Betriebsprämie gestellt ist und die während des Kalenderjahres der Antragstellung auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden soll, die Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen unter Angabe
der Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und
des Beginns und des Endes der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht nach Satz 1 ist die Nutzung einer Fläche für Wintersport außerhalb der Vegetationsperiode.
(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der zuständigen Stelle zu melden. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.
(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) die zur Erfüllung der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben mit.
(2) Werden in einem Land für Flächen, die in einem anderen Land liegen, Zahlungen beantragt, teilt das Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem anderen Land die zu Kontrollzwecken erforderlichen Angaben mit.
(3) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt bis zum 15. Juli des Jahres, in dem die Antragstellung nach § 7 erfolgt,
die Gesamtzahl der Hanfanbauflächen, für die eine Zahlung beantragt wurde,
alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Hanf angebauten Flächen sowie des Betriebsinhabers erforderlich sind,
für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die darauf ausgesäten Hanfsorten, sowie
für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die Vorlage der amtlichen Etiketten für das ausgesäte Hanfsaatgut mit
(4) Soweit die Landesstellen bei Kontrollen Abweichungen von den Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 feststellen, teilen sie diese der Bundesanstalt mit.
(5) Die Länder teilen bis zum 30. September des jeweiligen Antragsjahres der Bundesanstalt
den von ihnen ermittelten Bedarf aus der nationalen Reserve, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Fällen, und
die von ihnen in die nationale Reserve eingezogenen Zahlungsansprüche
mit.
(6) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen jährlich bis zum 30. September die von den Ländern an die Bundesanstalt gemäß Absatz 5 Nummer 1 und 2 gemeldeten Daten, aufgeschlüsselt nach Ländern sowie den jeweiligen Stand der nationalen Reserve.
(7) Die Länder teilen dem Bundesministerium jährlich bis zum 15. Oktober den Anteil des Dauergrünlandes an der landwirtschaftlich genutzten Fläche mit.
(8) Die Landesstellen übermitteln der Bundesanstalt zur Durchführung und Kontrolle der Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors die im Sammelantrag nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Absatz 5 erhobenen Angaben der Hopfenerzeuger. Die Bundesanstalt und die Landesstellen unterrichten sich gegenseitig über das Verfahren und die Ergebnisse der im Bereich des Anbaus von Hopfen durchgeführten Kontrollen.
Die zuständige Landesstelle kann von einer Kürzung von Zahlungen für die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a genannten Stützungsregelungen absehen, wenn
ein fahrlässiger Verstoß gegen die
a) Grundanforderungen an die Betriebsführung oder
b) Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand oder
c) Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln
nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist und
keine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier mit dem Verstoß verbunden war.
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 Absatz 3 Nummer 3 eine Angabe nicht oder nicht vollständig macht.
Verwaltungsbehörde im Sinne des Marktorganisationsgesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Stützungsregelungen nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und
§ 1 Absatz 1 Nummer 2a,
soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2a, 3 und 4 genannten Rechtsakte, das Marktorganisationsgesetz und diese Verordnung von den Ländern durchgeführt werden, vorbehaltlich einer Regelung nach § 38 Absatz 3 Satz 4 des Marktorganisationsgesetzes die zuständige oberste Landesbehörde.
(1) Die Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar 2000 (BGBl. I S. 15, 36), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2595), und die Verordnung flächenbezogene Hopfenbeihilfe vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3135), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), werden aufgehoben. Die in Satz 1 genannten Rechtsverordnungen sind auf Anträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, weiter anzuwenden.
(2) Die Milchprämienverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 267, 900), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2140), wird aufgehoben. Die in Satz 1 genannte Rechtsverordnung ist auf Milchprämienanträge, die für das Jahr 2004 gestellt worden sind, weiter anzuwenden.
(3) EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 2003 BGBl. I S. 1666) wird aufgehoben. Sie ist auf Anträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2006 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, weiter anzuwenden.
(4) Die mit der Verordnung vom 7. Mai 2010 aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften dieser Verordnung sind
auf Anträge, die vor dem 11. Mai 2010 gestellt werden mussten, und deren Abwicklung sowie
auf vor dem 11. Mai 2010 eingetretene Sachverhalte
in der am 10. Mai 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(5) Die mit der Verordnung vom 15. Dezember 2011 aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften dieser Verordnung sind
auf Anträge, die vor dem 1. Januar 2012 gestellt werden mussten, und deren Abwicklung sowie
auf vor dem 1. Januar 2012 eingetretene Sachverhalte
in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 3724)
Ländercode
Code Bundesland
Landwirtschaft/InVeKoS
länderspezifisch vorgegeben (10 Stellen)
DE
BB, BW, BY, HB, HE, HH, MV, NI, NW, RP, SH, SL, SN, ST, TH
LI
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