Auf Grund des § 19f Absatz 3, des § 44 Absatz 7 Satz 1 zweite Alternative und des § 110a Absatz 5 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), von denen § 19f durch Artikel 1 Nummer 24 und § 110a durch Artikel 1 Nummer 92 eingefügt sowie § 44 Absatz 7 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe e des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Nummer 3 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch die Verordnung vom 21. April 2008 (BGBl. I S. 748) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:
Diese Verordnung regelt insbesondere den Gegenstand der Prüfung von Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und Sondervermögen nach dem Investmentgesetz und den Inhalt der Prüfungsberichte sowie die Art und den Umfang der Berichterstattung.
Den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit ist Rechnung zu tragen. Bei Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften (Gesellschaften) sind insbesondere die Größe der Gesellschaft, der Geschäftsumfang und die Komplexität der betriebenen Geschäfte sowie der Risikogehalt zu berücksichtigen.
(1) Der Prüfungsbericht muss übersichtlich und vollständig sein. Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Für die Beurteilung der Tätigkeit der Gesellschaft bedeutsame Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag der Gesellschaft eingetreten und dem Abschlussprüfer bekannt geworden sind, sind im Prüfungsbericht darzulegen.
(2) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung gemäß § 19g des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes durchgeführt, so hat der Abschlussprüfer diese Prüfungsergebnisse bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung gemäß § 19g des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes waren, kann sich die aufsichtsrechtliche Berichterstattung auf Veränderungen bis zum Bilanzstichtag der Gesellschaft beschränken.
(3) Soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) im Einzelfall gegenüber der Gesellschaft Bestimmungen über den Prüfungsinhalt getroffen oder Prüfungsschwerpunkte festgesetzt hat, sind im Prüfungsbericht die insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen im Überblick und Feststellungen im Einzelnen darzustellen.
(4) Der Umfang der Berichterstattung unterliegt, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers und hat der Bedeutung der dargestellten Vorgänge zu entsprechen. Über bemerkenswerte Veränderungen gegenüber dem vorherigen Bericht ist stets zu berichten.
(5) Die Prüfungsberichte nach § 19d Satz 1, § 44 Absatz 5 Satz 6 und Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 6 sowie § 110a Absatz 3 Satz 3 des Investmentgesetzes sind der Bundesanstalt in dreifacher Ausfertigung an den Dienstsitz in Frankfurt am Main einzureichen. Mindestens ein Exemplar ist mit der Originalunterschrift des Abschlussprüfers zu versehen und entsprechend zu kennzeichnen. Satz 1 gilt für Spezial-Sondervermögen und Spezial- Investmentaktiengesellschaften nur auf Anforderung der Bundesanstalt.
(1) Die nach dieser Verordnung geforderten Angaben können zum Zwecke der Verbesserung der Lesbarkeit in Form von ergänzenden Anlagen zum Prüfungsbericht vorgelegt werden, wenn die Angaben im Prüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt sind und der Prüfungsbericht dadurch nicht unübersichtlich wird. Inhalte von Anlagen können technische Einzelheiten der Angabenermittlung, Übersichten zur Angabendetaillierung sowie ergänzende Hinweise zur Angabenerläuterung sein.
(2) Dem Prüfungsbericht ist als Anlage eine Kopie des der Prüfung zugrunde liegenden Jahresabschlusses und Lageberichts beziehungsweise des Jahres-, Zwischen- oder Auflösungsberichts beizufügen.
(3) Verweisungen auf den Inhalt früherer Prüfungsberichte sind grundsätzlich nicht zulässig. Zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen sind solche Verweisungen ausnahmsweise zulässig, wenn der Abschlussprüfer auf die entsprechenden Feststellungen unter Angabe der Fundstelle verweist oder die entsprechende Textstelle aus den früheren Prüfungsberichten dem Prüfungsbericht als Zitat beifügt. Verweisungen auf entsprechende Darstellungen in eigenständigen Teilen des früheren Prüfungsberichts dürfen ausnahmsweise erfolgen.
In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, auf alle wesentlichen Fragen Bezug zu nehmen, so dass aus ihr selbst ein Überblick über die wirtschaftliche Lage der Kapitalanlagegesellschaft und die Einhaltung der aufsichtlichen Vorgaben gewonnen werden kann. Hinsichtlich der Lage der Kapitalanlagegesellschaft ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung sowie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einzugehen. Der zusammenfassenden Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet, insbesondere ob die gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen angemessen sind, ob die Rechnungsabgrenzungsposten richtig berechnet sind und ob die Vorschriften des Geldwäschegesetzes und die Anzeige- und Meldevorschriften beachtet wurden. Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.
Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muss der Prüfungsbericht mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das am Bilanzstichtag endet. Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung unter Darlegung der Gründe anzugeben.
Der Bericht über die Prüfung der Kapitalanlagegesellschaft ist so zu verfassen, dass er den für die Prüfung eines Sondervermögens zuständigen Abschlussprüfer in die Lage versetzt, diesen im Rahmen seiner Prüfung zu verwerten. Die für den Abschlussprüfer des Sondervermögens relevanten Prüfungsergebnisse können in einem gesonderten Berichtsteil zusammengefasst werden.
(1) Über die Ausschöpfung und Überschreitung der Erlaubnis zum Betreiben des Geschäfts einer Kapitalanlagegesellschaft und zur Erbringung von Dienst- und Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 des Investmentgesetzes und die Erfüllung damit verbundener Auflagen im Berichtszeitraum ist zu berichten.
(2) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen der Kapitalanlagegesellschaft im Berichtszeitraum sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über:
Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages,
Änderungen der Kapitalverhältnisse und Gesellschafterverhältnisse,
Änderungen der personellen Zusammensetzung der Geschäftsleitung sowie Änderungen der Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,
Änderungen der Struktur des Geschäftsbetriebs einer Kapitalanlagegesellschaft, der erbrachten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 des Investmentgesetzes,
die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige,
Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, über wirtschaftlich bedeutsame Verträge geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, wobei insbesondere Angaben über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen sind; die Berichterstattung kann insoweit entfallen, wenn für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes erstellt und der Bundesanstalt eingereicht worden ist,
Änderungen im organisatorischen Aufbau der Kapitalanlagegesellschaft sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen.
(3) Über wesentliche auf andere Unternehmen ausgelagerte Aufgaben ist gesondert zu berichten, soweit die Berichterstattung nicht nach § 21 Absatz 3 zu erfolgen hat.
(4) Die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation, insbesondere die Geeignetheit der Regelungen für die persönlichen Geschäfte der Mitarbeiter sowie die Angemessenheit der Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung ist zu beurteilen, soweit dies nicht die Verwaltung der Investmentvermögen betrifft.
(5) Soweit der Abschlussprüfer nur verpflichtet ist, über Änderungen zu berichten, hat er in angemessenen Abständen über die Darstellung der Änderungen hinausgehend vollständig zu berichten. Angemessene Abstände im Sinn des Satzes 1 sind regelmäßig drei bis fünf Jahre.
Der Abschlussprüfer hat über die ausländischen Zweigstellen und Zweigniederlassungen zu berichten und deren Einbindung in die Geschäftsorganisation der Kapitalanlagegesellschaft zu beurteilen. Dabei sind für diese Zweigniederlassungen deren Ergebniskomponenten, deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge der Gesellschaft insgesamt sowie deren Einbindung in das Risikomanagement zu beurteilen.
(1) Darzustellen sind Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel der Kapitalanlagegesellschaft nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses. Es ist zu berichten, ob die Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Investmentgesetzes im Berichtszeitraum eingehalten wurden.
(2) Es ist zu beurteilen, ob die Eigenmittelrelation nach § 11 Absatz 3 des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 9 Satz 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes im Berichtszeitraum sowie am Bilanzstichtag eingehalten wurde.
(3) Im Fall des § 11 Absatz 4 des Investmentgesetzes ist zu beurteilen, ob die von der Kapitalanlagegesellschaft getroffenen Vorkehrungen zur Ermittlung von Anrechnungsbeträgen für Risiken aus den in § 11 Absatz 4 des Investmentgesetzes genannten Geschäften angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen. Das Verhältnis zwischen den in Satz 1 bezeichneten Anrechnungsbeträgen und den anrechenbaren Eigenmitteln der Kapitalanlagegesellschaft zum Bilanzstichtag sowie dessen Entwicklung im Berichtszeitraum sind darzustellen. Liegt bei einer Kapitalanlagegesellschaft eine Mehrzahl unterschiedlicher in § 11 Absatz 4 des Investmentgesetzes genannter Geschäftsgestaltungen vor, sind die gemäß Satz 3 darzustellenden Anrechnungsbeträge darüber hinaus angemessen nach Geschäftsgestaltungen zu untergliedern.
Die Organisation des Anzeigewesens ist zu beurteilen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen, insbesondere nach den §§ 12 und 19c des Investmentgesetzes, ist einzugehen. Festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.
(1) Die Prüfung gemäß § 19f Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes findet in zweijährigem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr der Aufnahme des erlaubnispflichtigen Geschäftsbetriebs nach § 7 des Investmentgesetzes statt, es sei denn, die Risikolage der Kapitalanlagegesellschaft erfordert ein kürzeres Prüfungsintervall. Der Abschlussprüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.
(3) Die Prüfung hat spätestens drei Monate nach dem Abschluss des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums zu beginnen.
(1) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von der Kapitalanlagegesellschaft erstellte Gefährdungsanalyse der tatsächlichen Risikosituation der Kapitalanlagegesellschaft entspricht. Darüber hinaus hat er von der Kapitalanlagegesellschaft getroffene organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darzustellen und deren Angemessenheit zu beurteilen. Dabei ist insbesondere einzugehen
auf die von der Kapitalanlagegesellschaft entwickelten und aktualisierten internen Grundsätze, angemessenen geschäfts- und kundenbezogenen Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
darauf, ob die mit der Durchführung von Transaktionen und mit der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befassten Beschäftigten angemessen über die Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die insofern bestehenden Pflichten unterrichtet werden.
Die Prüfung nach den Sätzen 2 und 3 hat unter Berücksichtigung der von der Kapitalanlagegesellschaft erstellten Gefährdungsanalyse sowie der von der internen Revision im Berichtszeitraum durchgeführten Prüfung und deren Ergebnis zu erfolgen.
(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen und zu beurteilen, inwieweit die Kapitalanlagegesellschaft den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, insbesondere auch den verstärkten Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos, nachgekommen ist.
(3) Zu berichten ist ferner über die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Pflicht zur internen Erfassung und Anzeige von Verdachtsfällen.
(4) Sofern die Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen oder die Wahrnehmung von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten von der Kapitalanlagegesellschaft vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, ist hierüber zu berichten.
(5) In Bezug auf eine Kapitalanlagegesellschaft, die selbst nicht Tochterunternehmen eines Instituts oder eines nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Versicherungsunternehmens ist, aber Tochterunternehmen oder ausländische Zweigstellen oder Zweigniederlassungen besitzt, hat der Abschlussprüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit die Kapitalanlagegesellschaft für eine einheitliche Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen und für eine Einhaltung der Sorgfaltspflichten sowie der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Maßnahmen getroffen hat, soweit dies jeweils nach dem Recht des betroffenen Staates, in dem das Tochterunternehmen, die Zweigstelle oder die Zweigniederlassungen ansässig ist, zulässig ist. Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nicht zulässig sind, hat der Abschlussprüfer ferner darzustellen und zu beurteilen, inwieweit die von der Kapitalanlagegesellschaft ergriffenen anderweitigen zusätzlichen Maßnahmen angemessen sind, um einem erhöhten Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen. Absatz 1 Satz 4 und Absatz 4 gelten entsprechend.
(6) Bei Kapitalanlagegesellschaften ist darzustellen, inwieweit diese ihre Verpflichtungen nach § 6 Absatz 5 des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erfüllt haben. Insbesondere ist zu prüfen, ob die hierzu eingesetzten Verfahren eine zutreffende Erfassung der aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum Depot im Abrufsystem gewährleisten. Gegebenenfalls ist über die ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen der Bundesanstalt gemäß § 6a des Kreditwesengesetzes zu berichten.
Die geschäftliche Entwicklung ist unter Gegenüberstellung der für sie kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und des Vorjahres darzustellen und zu erläutern.
(1) Die Entwicklung der Vermögens- und Finanzlage ist zu beurteilen. Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögens- und Finanzlage von Bedeutung sind, insbesondere Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtungen, sind hervorzuheben.
(2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf
Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten,
bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben könnten, und die Bildung der notwendigen Rückstellungen,
alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Darstellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechtsverbindlichkeit.
(3) Über die Anlage des eigenen Vermögens der Kapitalanlagegesellschaft ist unter Berücksichtigung von § 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Investmentgesetzes zu berichten.
(1) Die Entwicklung der Ertragslage ist zu beurteilen.
(2) Zu berichten ist auf der Basis der Unterlagen der Kapitalanlagegesellschaft auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzustellen. Soweit keine Spartenkalkulation nach Satz 1 vorhanden ist, ist es ausreichend, auf entsprechende vorhandene interne Informationen der Geschäftsleitung zurückzugreifen.
Die Risikolage der Kapitalanlagegesellschaft ist zu beurteilen. Die von der Kapitalanlagegesellschaft verwendeten Bewertungsverfahren sind darzustellen. Die Angemessenheit der eingesetzten Systeme, Verfahren und Regelungen zur Bestimmung der finanziellen Lage der Kapitalanlagegesellschaft sind zu beurteilen. Ferner ist auf Anzahl und Umfang von Kulanzzahlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Verwaltung von Investmentvermögen sowie auf die Anzahl von Kundenbeschwerden einzugehen.
Ob und inwieweit die Bilanzposten einschließlich Eventualverbindlichkeiten und andere Verbindlichkeiten, die Angaben unter dem Bilanzstrich und die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen sind, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit.
Als Teil des Prüfungsberichts ist das Formblatt gemäß Anlage 1 unter Angabe entsprechender Vorjahresdaten beizufügen.
(1) Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Abschlussprüfers in Abstimmung mit der Kapitalanlagegesellschaft zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, der nicht vor dem Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres liegt. Dieser Berichtsteil ist der Bundesanstalt unverzüglich nach Fertigstellung einzureichen.
(2) Über wesentliche Änderungen der Ergebnisse eines Berichtsteils nach Absatz 1 bis zum Ende des Berichtszeitraums ist zu berichten.
(1) Der Abschlussprüfer hat die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln nach § 9 des Investmentgesetzes, insbesondere die Vorkehrungen der Kapitalanlagegesellschaft zur Vermeidung von Interessenkonflikten, darzustellen und zu beurteilen.
(2) Der Abschlussprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 9a des Investmentgesetzes zu beurteilen; dabei ist insbesondere über die wesentlichen Geschäftsprozesse in den Funktionen Portfolioverwaltung, Investmentkontrolle, Fondsbuchhaltung und Anteilwertermittlung sowie der dort eingesetzten Datenverarbeitungssysteme zu berichten. Die Angemessenheit des Risikomanagements gemäß § 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 80b des Investmentgesetzes ist unter Berücksichtigung der Komplexität und des Umfangs der für die verwalteten Investmentvermögen eingegangenen Risiken zu beurteilen. Dabei ist insbesondere auf Adressenausfallrisiken, Zinsänderungs-, Währungs- sowie sonstige Marktpreisrisiken, operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken sowie auf die Anforderungen der Derivateverordnung einzugehen.
(3) Über die Übertragung der Portfolioverwaltung auf andere Unternehmen ist gesondert unter Berücksichtigung des § 16 Absatz 2 des Investmentgesetzes zu berichten.
(4) Die Angemessenheit der Kontrollverfahren und der internen Revision der Kapitalanlagegesellschaft ist zu beurteilen.
(1) Der Abschlussprüfer hat die Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinn von § 7 Absatz 2 des Investmentgesetzes zu prüfen und festzustellen, ob die Vorschriften des Investmentgesetzes beachtet worden sind. Bei der Erbringung von Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinn des § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes umfasst die Prüfung auch die Einhaltung der in § 5 Absatz 3 des Investmentgesetzes genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes; sie muss den gesamten Berichtszeitraum erfassen und in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen.
(2) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen, sofern nach der Art der erbrachten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinn des § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes einschlägig, darzustellen:
Art und Umfang der im Berichtszeitraum ausgeführten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen, insbesondere Depotvolumina, Transaktionsvolumina, Kundenzahl und Anlageformen;
die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln nach § 31 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach § 9 Absatz 4 des Investmentgesetzes;
die Zulässigkeit der Entgegennahme oder Gewährung von Zuwendungen und die Einhaltung der Offenlegungspflichten nach § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes;
die nach den §§ 31a und 33 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen sowie die Organisation der Kapitalanlagegesellschaft, insbesondere im Hinblick auf die Kundeneinstufung, und deren prüferische Beurteilung; der Aufbau und die Ablauforganisation der Kapitalanlagegesellschaft sowie Geschäftsbereiche mit besonderen Anforderungen an den Aufbau sind gesondert darzustellen;
die Anzahl und der Umfang von Kulanzzahlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Dienstleistungen und Nebendienstleistungen sowie Anzahl und Art und Weise der Behandlung von Kundenbeschwerden und die damit zusammenhängenden personellen und organisatorischen Konsequenzen;
die Vorkehrungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach § 33a des Wertpapierhandelsgesetzes; die Vorkehrungen sind prüferisch zu beurteilen;
die Mittel und Verfahren zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 33b des Wertpapierhandelsgesetzes für Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte; die Mittel und Verfahren sind prüferisch zu beurteilen;
die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 34 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1);
die Erfüllung der Pflichten nach § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes; hierbei ist auch anzugeben,
a) inwieweit die Übereinstimmung der den Kunden ausgewiesenen Gelder oder Wertpapiere mit den Salden der Treuhandkonten oder Depots bei den verwahrenden Instituten oder Kapitalanlagegesellschaften geprüft wurde,
b) ob die verwahrenden Institute oder Kapitalanlagegesellschaften die Voraussetzungen des § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes erfüllen.
Hierbei ist auch, sofern nach der Art der erbrachten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen einschlägig, über die Erfüllung der jeweiligen Pflichten zu berichten, die sich aus der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung und aus der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 in ihren jeweils geltenden Fassungen ergeben.
(3) Soweit in Bezug auf die Feststellungen nach Absatz 2 im Rahmen der letzten Prüfung keine Mängel festgestellt wurden und sich bei der laufenden Prüfung keine Änderungen der Prüfungsergebnisse ergeben haben, kann auf die Einzeldarstellung verzichtet werden. Ist in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren eine Einzeldarstellung einzelner Bereiche nicht erfolgt, kann die Bundesanstalt für die folgende Prüfung eine Einzeldarstellung dieser Bereiche verlangen, auch wenn insoweit keine Änderungen eingetreten sind.
(4) Bei der Prüfung der Nebendienstleistung nach § 7 Absatz 2 Nummer 4 des Investmentgesetzes hat der Prüfungsbericht zudem Angaben zu enthalten:
zur Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung von Investmentanteilen für andere, des Verwahrungsbuches, der Verfügungen über Kundenwertpapiere und Ermächtigungen sowie
zur Beachtung der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes bei verwahrten Aktien von Investmentaktiengesellschaften.
(5) Im Prüfungsbericht sind, sofern nach der Art der erbrachten Nebendienstleistungen im Sinn des § 7 Absatz 2 Nummer 6 und 6a des Investmentgesetzes einschlägig, die Art der angebotenen Altersvorsorgeverträge sowie abgegebene Mindestzahlungszusagen darzustellen.
(1) Der Zeitraum der Prüfung nach diesem Abschnitt beginnt mit dem Tag der ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungshandlung vor Ort. Die Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen. Der Abschlussprüfer legt den Stichtag der Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen dem Beginn der Tätigkeit als Kapitalanlagegesellschaft und dem Stichtag der ersten Prüfung. Berichtszeitraum der sonstigen Prüfungen ist der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der darauf folgenden Prüfung. Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeitraum zwischen dem Stichtag einer Prüfung und dem Ende des Prüfungszeitraums sind im Prüfungsbericht darzustellen.
(2) Die Prüfung hat spätestens drei Monate nach dem Abschluss des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums zu beginnen. Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund eine andere als die in Satz 1 normierte Frist bestimmen.
(1) Der Abschlussprüfer des Sondervermögens hat den Jahres-, Zwischen- und Auflösungsbericht zu prüfen und festzustellen, ob bei der Verwaltung des Sondervermögens die Vorschriften des Investmentgesetzes und die Vertragsbedingungen beachtet worden sind.
(2) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist zu allen wesentlichen Aspekten der Prüfung Stellung zu nehmen, so dass aus ihr selbst ein Überblick über die für die Rechnungslegung des Sondervermögens bedeutsamen Feststellungen und die Einhaltung der aufsichtlichen Vorgaben gewonnen werden kann. Der zusammenfassenden Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Vermögensgegenstände ordnungsgemäß bewertet wurden. Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.
(3) Bei Spezial-Sondervermögen ist ferner festzustellen, ob die Vertragsbedingungen den Vorschriften des Investmentgesetzes entsprechen. Weitere, insbesondere die Anlagepolitik und Anlagegrundsätze des Spezial-Sondervermögens betreffende rechtswirksame Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft, sind zu berücksichtigen.
(4) Der Abschlussprüfer des Sondervermögens hat die Ergebnisse der Prüfung der Kapitalanlagegesellschaft insbesondere in Bezug auf die in den §§ 9, 9a und 80b des Investmentgesetzes genannten Verhaltensregeln und Organisationspflichten zu verwerten.
(1) Dem Prüfungsbericht für das Sondervermögen sind insbesondere folgende Angaben voranzustellen:
Name des Sondervermögens,
WKN/ISIN (Wertpapierkennnummer/International Security Identification Number),
Geschäftsjahr,
Art des Sondervermögens,
Fondsprofil, insbesondere Anlageschwerpunkt nach den Vertragsbedingungen, gegebenenfalls der Vergleichsmaßstab,
Ausgestaltungsmerkmale der Anteilklassen nach § 34 Absatz 1 des Investmentgesetzes,
Name und Sitz der Depotbank und gegebenenfalls des oder der Prime Broker,
Name und Sitz der verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft,
Geschäftszeichen und Datum der Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen sowie Datum der Auflegung,
Änderungen der Vertragsbedingungen während des Geschäftsjahres und Datum ihres Inkrafttretens,
Name und Sitz von Auslagerungsunternehmen für die Portfolioverwaltung,
Zuständigkeit für Anteilwertermittlung (Kapitalanlagegesellschaft/Depotbank),
Gesamtkostenquote sowie weitere Angaben nach § 41 Absatz 2 Satz 4 des Investmentgesetzes,
Portfolioumschlagsrate gemäß Anlage 2,
Daten mit besonderer Relevanz für das Sondervermögen, z. B. bei Übernahme des Rechts zur Verwaltung, Übernahme aller Vermögensgegenstände, Wechsel der Depotbank,
bei Einsatz von Derivaten, ob der einfache oder qualifizierte Ansatz angewandt wird.
(2) Absatz 1 ist nicht auf Spezial-Sondervermögen anzuwenden. Absatz 1 Nummer 14 ist nicht auf Immobilien- und Infrastruktur-Sondervermögen anzuwenden.
(1) Der Abschlussprüfer hat die Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahres-, Zwischen- und Auflösungsberichts unter besonderer Berücksichtigung der Vermögensaufstellung, der Ertrags- und Aufwandsrechnung, der Entwicklungsrechnung sowie des Tätigkeitsberichts zu prüfen.
(2) Der Prüfungsbericht hat eine Stellungnahme zur vertragsgemäßen Belastung des Sondervermögens mit Aufwendungen zu enthalten.
(3) Bei der Übertragung des Rechts zur Verwaltung eines Sondervermögens während eines Geschäftsjahres von der Kapitalanlagegesellschaft auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 44 Absatz 3 des Investmentgesetzes unterliegen der Prüfung neben dem Zwischenbericht auch die Saldenlisten und Skontren, die der aufnehmenden Kapitalanlagegesellschaft zwecks Fortführung der Buchhaltung übermittelt werden. Eine Aussage zu ihrer Ordnungsmäßigkeit ist in den besonderen Vermerk aufzunehmen.
(1) Der Abschlussprüfer hat über Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen und Bestimmungen der Vertragsbedingungen und über die Einhaltung der Nebenbestimmungen zur Genehmigung der Vertragsbedingungen zu berichten.
(2) Die Berichterstattung umfasst bei Verstößen insbesondere:
die Beschreibung des Verstoßes nach Art und Auswirkungen für das Sondervermögen, die Anteilinhaber und die Kapitalanlagegesellschaft,
die Darstellung der eingeleiteten Maßnahmen zur Vermeidung zukünftiger Verstöße und die Beurteilung von deren Wirksamkeit.
(3) Bei geringfügigen Verstößen gegen gesetzliche und vertragliche Bestimmungen mit Ausnahme der in § 28 Absatz 2 genannten, kann von der Darstellung abgesehen werden, es sei denn, es handelt sich um wiederholte Verstöße derselben Art.
(4) Besteht für den jeweiligen Verstoß eine Meldepflicht gegenüber der Bundesanstalt, so ist deren Einhaltung beziehungsweise Verletzung festzustellen.
(1) Wesentliche Verstöße gegen gesetzliche und vertragliche Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen sowie Erwerbsverbote sind unter Angabe von Art, Umfang, Dauer und Ursache im Prüfungsbericht darzustellen und zu erläutern. Die Art der Rückführung der Verstöße gegen gesetzliche und vertragliche Anlagegrenzen ist darzustellen und zu beurteilen. Eine Grenzverletzung ist für Berichtszwecke nur dann als unwesentlich anzusehen, wenn die Über- oder Unterschreitung nicht mehr als 0,5 Prozent des Fondsvermögens beträgt und innerhalb von drei Börsentagen behoben worden ist. Bei unbeabsichtigten Anlagegrenzverletzungen besteht die Berichtspflicht nur, wenn die Über- oder Unterschreitung nicht innerhalb von zehn Börsentagen behoben worden ist.
(2) Im Prüfungsbericht ist, soweit sich aus den Vorschriften des Investmentgesetzes zu der Art des Sondervermögens nichts anderes ergibt, insbesondere über die Einhaltung folgender gesetzlicher Pflichten und Verstöße gegen folgende gesetzliche Regelungen zu berichten:
Verbot der Gewährung von Gelddarlehen und des Abschlusses von Bürgschafts- und Garantiegeschäften nach § 31 Absatz 4 des Investmentgesetzes;
Verbot der Verpfändung, Belastung, Sicherheitsabtretung und Sicherheitsübereignung von Vermögensgegenständen, die zum Sondervermögen gehören, nach § 31 Absatz 5 des Investmentgesetzes;
Aufrechnungsverbot nach § 31 Absatz 6 des Investmentgesetzes;
Einhaltung der Kreditaufnahmegrenzen des Investmentgesetzes;
Leerverkaufsverbot nach § 59 des Investmentgesetzes;
Vergabe von Wertpapier-Darlehen nach den §§ 54 bis 56 des Investmentgesetzes;
Pensionsgeschäfte nach § 57 des Investmentgesetzes.
(1) Im Prüfungsbericht ist zu beurteilen, ob die von der Kapitalanlagegesellschaft getroffenen organisatorischen Vorkehrungen für das zu prüfende Sondervermögen die Zulässigkeit der getroffenen Anlageentscheidungen nach dem Investmentgesetz und den Vertragsbedingungen und die Einhaltung der Anlagegrenzen gewährleisten. Ebenso ist zu beurteilen, ob für das Sondervermögen geeignete Maßnahmen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die mit den einzelnen Anlagepositionen verbundenen Risiken sowie die jeweilige Wirkung auf das Gesamtrisikoprofil des Sondervermögens in angemessener Weise und unter Verwendung von hinreichend fortgeschrittenen Risikomanagementtechniken fortlaufend erfasst, gemessen, bewertet und gesteuert werden.
(2) Ergeben die Prüfungen der internen Revision der das Sondervermögen verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft im Berichtszeitraum das Sondervermögen direkt betreffende Feststellungen, so ist die entsprechende Berichterstattung der internen Revision einschließlich einer Darstellung der vorgeschlagenen Maßnahmen, der veranlassten Maßnahmen sowie der Ergebnisse im Prüfungsbericht des Sondervermögens wiederzugeben. Die Angemessenheit der Maßnahmen ist zu prüfen und zu bewerten.
(3) Im Prüfungsbericht ist die Ordnungsmäßigkeit der Fondsbuchhaltung und des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems zusammenfassend zu beurteilen. Weist die Fondsbuchhaltung des Sondervermögens in Organisation oder Handhabung Besonderheiten gegenüber anderen von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen auf, sind diese Besonderheiten darzustellen und zu erläutern.
(4) Im Prüfungsbericht für ein Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 113 des Investmentgesetzes ist insbesondere auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten im Rahmen der Auswahl der Zielfonds sowie deren laufender Überwachung einzugehen.
(1) Es ist darzulegen, ob die von der Kapitalanlagegesellschaft getroffenen organisatorischen Vorkehrungen zur Anteilwertermittlung für das zu prüfende Sondervermögen ordnungsgemäß und geeignet sind und § 36 des Investmentgesetzes eingehalten wurde. Dabei sind insbesondere die nach § 36 Absatz 3 des Investmentgesetzes verwendeten Bewertungsmodelle darzustellen und zu beurteilen. Sofern die Depotbank die Anteilpreise ermittelt, beschränkt sich die Beurteilung auf die Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft.
(2) Werden fehlerhafte Anteilspreise festgestellt, sind die Gründe hierfür darzustellen und zu erläutern. Die Berichterstattung kann entfallen, soweit der Anteilpreisfehler unwesentlich im Verhältnis zur Höhe des Anteilpreises ist.
(3) Der Abschlussprüfer hat über Maßnahmen und deren Ergebnisse zu berichten, die von der Kapitalanlagegesellschaft zur Beseitigung der Folgen von fehlerhaften Anteilwertberechnungen ergriffen wurden.
Beim Einsatz von Derivaten in einem Sondervermögen hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht zu beurteilen, ob
das festgelegte Kontrollverfahren nach § 5 der Derivateverordnung angemessen und zweckdienlich ist (§ 5 Satz 3 der Derivateverordnung),
das Vergleichsvermögen ordnungsgemäß zusammengesetzt ist (§ 9 Absatz 5 Satz 4 der Derivateverordnung),
die Risikomodelle nach § 10 Absatz 2 der Derivateverordnung geeignet sind (§ 10 Absatz 3 der Derivateverordnung),
die Stresstests ordnungsgemäß gestaltet und durchgeführt wurden (§ 26 Absatz 2 der Derivateverordnung) und
das in der von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 28 Absatz 1 der Derivateverordnung aufzustellenden Richtlinie festgelegte Verfahren ordnungsgemäß gestaltet und durchgeführt wurde (§ 28 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Derivateverordnung).
(1) Nimmt die Kapitalanlagegesellschaft für die Verwaltung des Sondervermögens nicht nur vorübergehend Anlageberatung in Anspruch, so ist diese Leistung gegebenenfalls in einer Anlage zum Prüfungsbericht nach Art und Umfang unter Angabe des Leistungserbringers, des Vertragsdatums sowie des Vollzugsdatums und -zeitraums darzustellen. Die Anlage hat auch Feststellungen darüber zu enthalten, wie eine Anlageempfehlung von Dritten durch die Kapitalanlagegesellschaft selbst geprüft worden ist und wer die Anlageentscheidung ausgeführt hat.
(2) Haben festgestellte Mängel ihre Ursache in der Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Anlageberatung, so sind die Maßnahmen der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber dem Leistungserbringer und ihr Ergebnis darzustellen.
Auf Prüfungsberichte über Immobilien-Sondervermögen und Infrastruktur- Sondervermögen beziehungsweise bei Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen finden die Vorschriften des Unterabschnitts 1 Anwendung, soweit sich aus den §§ 34 bis 40 nichts anderes ergibt.
Werden im Berichtsjahr Vermögensgegenstände im Sinn des § 67 Absatz 1 bis 3, des § 68 Absatz 1 und des § 90b Absatz 1 Nummer 1 des Investmentgesetzes für das Sondervermögen erworben oder für Rechnung des Sondervermögens veräußert, so sind im Prüfungsbericht
der vor Erwerb nach § 67 Absatz 5 und 7, § 68 Absatz 2 oder § 90b Absatz 2 des Investmentgesetzes ermittelte Wert sowie die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich aus dem Sondervermögen erbrachte Gegenleistung und die Anschaffungsnebenkosten einander gegenüberzustellen sowie darzustellen, ob die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung nach § 26 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 76 Absatz 1 des Investmentgesetzes sichergestellt wurde;
die bei der Veräußerung nach § 70 Absatz 2, § 79 Absatz 1 Satz 2 bis 5 des Investmentgesetzes ermittelten Werte der vergangenen zwei Jahre einschließlich des Berichtsjahres sowie die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich dem Sondervermögen zugeflossene Gegenleistung einander gegenüberzustellen.
Es ist darauf einzugehen, ob die Kapitalanlagegesellschaft beim Erwerb von Vermögensgegenständen im Ausland sichergestellt hat, dass die erworbene Rechtsposition mit deutschem Recht vergleichbar ist. Ferner ist darzustellen, welche Kriterien die Kapitalanlagegesellschaft für die Prüfung des § 67 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Investmentgesetzes verwendet hat.
(1) Im Prüfungsbericht sind die Sachverständigen namentlich anzugeben, die für das Sondervermögen im Berichtszeitraum bestellt waren, und es ist anzugeben, ob die neu bestellten Sachverständigen der Bundesanstalt ordnungsgemäß angezeigt worden sind.
(2) Es ist anzugeben, ob sämtliche im Berichtszeitraum erstatteten Gutachten den Abschlussprüfern vorliegen. Es ist zu beurteilen, ob die erstatteten Gutachten einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit ermöglichen, die Bewertung nachzuvollziehen.
(3) Es ist anzugeben, ob die Kapitalanlagegesellschaft den Sachverständigen die für die Bewertung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
(4) Es ist anzugeben, ob der Sachverständigenausschuss die Verkehrswerte sämtlicher Immobilien im gesetzlich vorgesehenen Bewertungsintervall neu ermittelt hat und ob beim Eintreten von wertverändernden Umständen, die von der Kapitalanlagegesellschaft als wesentlich definiert wurden, neu bewertet wurde. Es ist anzugeben, ob für alle Objekte entsprechende Gutachten vorlagen.
(5) Über Abweichungen von der mit der Bundesanstalt abgestimmten Mustergeschäftsordnung gemäß § 77 Absatz 1a Satz 2 des Investmentgesetzes ist zu berichten.
(6) Ferner ist anzugeben, ob der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft oder der Wert einer Beteiligung an einer ÖPP- Projektgesellschaft im gesetzlich vorgesehenen Bewertungsintervall von einem Abschlussprüfer im Sinn des § 319 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs gemäß § 70 Absatz 2 des Investmentgesetzes ermittelt wurde.
(1) Die Verkehrswerte oder Kaufpreise der für das Sondervermögen direkt oder indirekt gehaltenen Immobilien sind für das Berichtsjahr sowie das Vorjahr einzeln anzugeben.
(2) Es sind sämtliche Immobilien, deren Verkehrswert sich im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 5 Prozent oder 5 Millionen Euro verändert hat, sowie die wesentlichen Parameter anzugeben, die zu dieser Wertveränderung geführt haben. Soweit es sich dabei um Veränderungen der nachhaltig erzielbaren Miete oder um Veränderungen des Liegenschaftszinssatzes handelt, ist anzugeben, ob die im Gutachten angegebenen Gründe dafür nachvollziehbar sind.
Es ist ergänzend zur Berichterstattung nach § 28 Absatz 2, ansonsten gesondert insbesondere über die Einhaltung folgender gesetzlicher Pflichten und Verstöße gegen folgende Regelungen zu berichten:
die Einhaltung des Zustimmungserfordernisses nach § 68a Absatz 2 des Investmentgesetzes;
die Gewährung von Darlehen an Immobilien-Gesellschaften gemäß § 69 des Investmentgesetzes;
die Einhaltung der in § 82 Absatz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 4, des Investmentgesetzes genannten Grenze für die Belastung von Grundstückswerten;
die Einhaltung der in § 80 Absatz 1 und 2 sowie § 90b Absatz 7 des Investmentgesetzes enthaltenen Grenzen über die Höchst- und Mindestliquidität.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Spezial-Sondervermögen.
Es ist zu beurteilen, ob die organisatorischen Vorkehrungen der Kapitalanlagegesellschaft für die Vergabe von Leistungen an Dritte, die zu Lasten des Sondervermögens abgerechnet werden, eingehalten wurden.
(1) Über die ordnungsgemäße Ertragsverwendung nach § 78 des Investmentgesetzes ist zu berichten.
(2) Werden dem Sondervermögen eigene Aufwendungen der Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen belastet, so ist darzustellen, nach welchem Verfahren die Preise für die eigenen Aufwendungen ermittelt wurden.
(1) Der Abschlussprüfer der Investmentaktiengesellschaft hat den Jahresabschluss zu prüfen und festzustellen, ob bei der Verwaltung des Vermögens der Investmentaktiengesellschaft die Vorschriften des Investmentgesetzes und die Bestimmungen der Satzung und der Anlagebedingungen beachtet worden sind.
(2) Die Berichterstattung ist bei mehreren Teilgesellschaftsvermögen getrennt nach jedem Vermögen vorzunehmen. Über das für den Betrieb der Investmentaktiengesellschaft notwendige Vermögen ist gesondert zu berichten.
(3) Der Abschlussprüfer der fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft hat die Ergebnisse der Prüfung der Kapitalanlagegesellschaft zu verwerten.
Auf die Prüfung der Investmentaktiengesellschaften sind die §§ 5, 6, 10 bis 13 Absatz 1 bis 5, § 24 Absatz 3 sowie die §§ 25 bis 31 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. Auf die selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft sind darüber hinaus § 8 Absatz 4 sowie in Bezug auf die für den Betrieb der Investmentaktiengesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) die §§ 14 bis 19 entsprechend anzuwenden; in Bezug auf die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die §§ 20, 21 und 32 entsprechend anzuwenden. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sind nach folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
an die Stelle des Wortes „Kapitalanlagegesellschaft“ tritt das Wort „Investmentaktiengesellschaft“;
an die Stelle des Wortes „Anteil“ tritt das Wort „Aktie“;
an die Stelle des Wortes „Anteilinhaber“ tritt das Wort „Aktionär“;
an die Stelle des Wortes „Vertragsbedingungen“ treten die Wörter „Satzung und Anlagebedingungen“;
an die Stelle des Wortes „Sondervermögen“ tritt das Wort „Gesellschaftsvermögen“ oder das Wort „Teilgesellschaftsvermögen“;
die Wörter „der wesentlichen Geschäftssparten“ bleiben außer Betracht;
an die Stelle der Wörter „Spezial-Sondervermögen“ treten die Wörter „Spezial-Investmentaktiengesellschaft“.
(1) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen der Investmentaktiengesellschaft im Berichtszeitraum sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über:
Änderungen der Satzung,
Änderungen der Unternehmensaktionäre und ihrer Stimmverhältnisse zueinander,
Änderungen der Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,
Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über bemerkenswerte Beziehungen zu anderen Unternehmen und über wirtschaftlich bedeutsame Verträge geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, wobei insbesondere Angaben über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen sind, insbesondere zur Kapitalanlagegesellschaft im Fall einer Fremdverwaltung; die Berichterstattung kann insoweit entfallen, wenn für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes erstellt und der Bundesanstalt eingereicht worden ist,
Änderungen im organisatorischen Aufbau der Investmentaktiengesellschaft sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen,
Übertragungen aller Vermögensgegenstände nach § 100 Absatz 5 des Investmentgesetzes im Berichtszeitraum.
(2) Soweit der Abschlussprüfer verpflichtet ist, nur über Änderungen zu berichten, hat er in angemessenen Abständen über die Darstellung der Änderungen hinausgehend vollständig zu berichten.
(3) Über wesentliche Aktivitäten und Prozesse, die auf andere Unternehmen ausgelagert sind, ist gesondert zu berichten, soweit die Berichterstattung nicht nach § 21 Absatz 3 zu erfolgen hat.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2479 - 2481) Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.
Position
Berichtsjahr (1)
Vorjahr (2)
(1)
Daten zu den organisatorischen Grundlagen
* *
*
Investmentaktiengesellschaft: ja (= 0)/nein (= 1)
* *
*
Wurden Altersvorsorgeverträge abgeschlossen oder Mindestzahlungszusagen abgegeben (§ 11 Absatz 4 InvG): ja (= 0)/nein (= 1)
* *
*
Personalbestand gemäß § 267 Absatz 5 HGB
* *
(2)
Daten zur Vermögenslage
* *
*
Eigenmittel gemäß § 11 InvG
* *
*
Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren
* *
* *
a)
Bruttobetrag der Kursreserven
* *
* *
b)
Nettobetrag der Kursreserven (unter Berücksichtigung ^F1_771632_BJNR246700008BJNE004800000 von Sicherungsgeschäften)
* *
*
Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie Beteiligungen und Anteilen an verbun- denen Unternehmen
* *
* *
a)
Bruttobetrag der Kursreserven
* *
* *
b)
Nettobetrag der Kursreserven (unter Berücksichtigung von Sicherungsgeschäften)
* *
*
Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagevermögen
* *
*
Vermiedene Abschreibungen auf Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagevermögen
* *
(3)
Daten zur Ertragslage
* *
*
Provisionsergebnis (Erträge und Aufwendungen)
* *
* *
*^F2_771632_BJNR246700008BJNE004800000 Vergütung für die Verwaltung von Sondervermögen
* *
* *
b)
Vergütung für individuelle Vermögensverwaltung im Sinn des § 7 Absatz 2 Nummer 1 InvG
* *
* *
c)
Vereinnahmte Entgelte für Beratungsleistungen im Sinn des § 7 Absatz 2 Nummer 3 InvG in Bezug auf die
* *
* * *
aa)
Portfolioverwaltung von Sondervermögen
* *
* * *
bb)
durch andere erbrachte individuelle Vermögens- verwaltung
* *
* *
d)
Provisionen für den Vertrieb von Investmentanteilen, ^F3_771632_BJNR246700008BJNE004800000 § 7 Absatz 2 Nummer 5 InvG
* *
* *
e)
Rückvergütungen nach § 41 Absatz 5 Alt. 1 InvG
* *
* *
*^F4_771632_BJNR246700008BJNE004800000 Sonstige Provisionserträge
* *
* *
g)
Für Rechnung der Gesellschaft gezahlte Vergütung für die durch andere erbrachte individuelle Vermögensverwaltung im Sinn des § 7 Absatz 2 Nummer 1 InvG
* *
* *
h)
Für Rechnung der Gesellschaft gezahlte Entgelte für Beratungsleistungen in Bezug auf die
* *
* * *
aa)
Portfolioverwaltung von Sondervermögen
* *
* * *
bb)
individuelle Vermögensverwaltung im Sinn des § 7 Absatz 2 Nummer 1 InvG
* *
* *
i)
Für die Vermittlung von Investmentanteilen, die von der Gesellschaft ausgegeben wurden, für Rechnung der Gesellschaft gezahlte Provisionen
* *
* *
j)
Sonstige Provisionsaufwendungen
* *
* *
k)
Provisionsergebnis (Saldo)
* *
*
Zinsergebnis
* *
* *
*^F5_771632_BJNR246700008BJNE004800000 Zinserträge
* *
* *
b)
Zinsaufwendungen
* *
* *
c)
Zinsergebnis (Saldo)
* *
*
Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen ^F6_771632_BJNR246700008BJNE004800000 Geschäft
* *
*
Bewertungsergebnis Wertpapiere nach strengem Niederstwertprinzip
* *
*
Allgemeiner Verwaltungsaufwand
* *
* *
*^F7_771632_BJNR246700008BJNE004800000 Personalaufwand
* *
* *
*^F8_771632_BJNR246700008BJNE004800000 Andere Verwaltungsaufwendungen
* *
*
Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen
* *
*
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
* *
*
Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirksamen Ansprüchen
* *
*
Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinn- abführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne
* *
*
Gewinnvortrag aus dem Vorjahr
* *
*
Verlustvortrag aus dem Vorjahr
* *
*
Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen
* *
*
Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen
* *
*
Entnahmen aus Genussrechtskapital
* *
*
Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals
* *
(4)
Ergänzende Angaben
* *
*
Abweichungen im Sinn des § 284 Absatz 2 Nummer 3 HGB
* *
* *
a)
Von Bilanzierungsmethoden ja (= 0)/nein (= 1)
* *
* *
b)
Von Bewertungsmethoden ja (= 0)/nein (= 1)
* *
*
Buchwert der in Pension gegebenen Vermögens- gegenstände bei echten Pensionsgeschäften (§ 340b Absatz 4 Satz 4 HGB)
* *
*
Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapiere bei den folgenden Posten (§ 35 Absatz 1 Nummer 2 RechKredV)
* *
* *
a)
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nummer 5)
* *
* *
b)
Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nummer 6)
* *
*
Nachrangige Vermögensgegenstände
* *
* *
a)
Nachrangige Forderungen an Kreditinstitute
* *
* *
b)
Nachrangige Forderungen an Kunden
* *
* *
c)
Sonstige nachrangige Vermögensgegenstände
* *
Hier sind negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften mit den Kursreserven der gesicherten Aktiva zu verrechnen. oder Bauvergütungen bei Immobilien-Sondervermögen. Wertpapier-Pensionsgeschäften. Ergebnisabführungsverträgen. nichtzinsabhängigen Geschäft einzuordnen, die nicht unter Nummer (3) 1 fallen. Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen. auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außerordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2482) Die Portfolioumschlagsrate eines Sondervermögens oder einer Investmentaktiengesellschaft wird ermittelt, indem der niedrigere Betrag des Gegenwertes der Käufe und Verkäufe der Vermögensgegenstände des betreffenden Berichtszeitraums durch das arithmetische Mittel der ermittelten Nettoinventarwerte der Vermögensgegenstände (durchschnittlicher Nettoinventarwert) dividiert wird.
Sie ist nach folgender Formel zu berechnen und ist in Prozent anzugeben:
Portfolioumschlagsrate = Min(X, Y)/M
Der kleinere Wert von X oder Y = Min(X, Y)
Wertpapierkäufe = X
Wertpapierverkäufe = Y
durchschnittlicher Nettoinventarwert = M
V
d Vermögen des Fonds am Tag d
N Anzahl der Tage im jeweiligen Kalenderjahr, an denen der Nettoinventarwert ermittelt wurde
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