Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Theodor-Reuter-Berufskollegs Iserlohn, Staatliche Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung in Ausbildungsberufen (IserlohnV 2007)

Ausfertigungsdatum
2008-08-12
Fundstelle
BGBl I: 2008, 1709

Eingangsformel

Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Die vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2012 von dem Theodor-Reuter- Berufskolleg Iserlohn, Staatliche Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.

§ 2 Fortgeltung von Gleichstellungen

Die Gleichstellungen für die auf Grund

  1. der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung in Ausbildungsberufen vom 2. Juni 1986 (BGBl. I S. 843),

  2. der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Theodor- Reuter-Berufskollegs Iserlohn, Staatliche Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung in Ausbildungsberufen vom 10. Juli 1992 (BGBl. I S. 1240), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2694), und

  3. der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Theodor- Reuter-Berufskollegs Iserlohn, Staatliche Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung in Ausbildungsberufen vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1694)

bis zum Ablauf des 31. Juli 2007 erteilten Zeugnisse gelten fort.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft.

(2)

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage (zu § 1)

( Fundstelle: BGBl. I 2008, 1710 )

    • Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Staatlichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik

    *^F771260_01_BJNR170900008BJNE000600000 Ausbildungsberuf für den gleichgestellt wird

    • 1. Abschlussprüfung als Industriemechaniker/ Industriemechanikerin

    • Industriemechaniker/Industriemechanikerin

    • 2. Abschlussprüfung als Werkzeugmechaniker/ Werkzeugmechanikerin

    • Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin

    • 3. Abschlussprüfung als Elektroniker/Elektronikerin für Betriebstechnik

    • Elektroniker für Betriebstechnik/ Elektronikerin für Betriebstechnik

    • 4. Abschlussprüfung als Elektroniker/Elektronikerin für Geräte und Systeme

    • Elektroniker für Geräte und Systeme/ Elektronikerin für Geräte und Systeme

    • 5. Abschlussprüfung als Kommunikationselektroniker/ Kommunikationselektronikerin Fachrichtung: Informationstechnik

    • Kommunikationselektroniker/ Kommunikationselektronikerin Fachrichtung: Informationstechnik

    • 6. Abschlussprüfung als Kommunikationselektroniker/ Kommunikationselektronikerin Fachrichtung: Funktechnik

    • Kommunikationselektroniker/ Kommunikationselektronikerin Fachrichtung: Funktechnik

    • 7. Abschlussprüfung als Energieelektroniker/ Energieelektronikerin Fachrichtung: Anlagentechnik

    • Energieelektroniker/Energieelektronikerin Fachrichtung: Anlagentechnik

    • 8. Abschlussprüfung als Mechatroniker/Mechatronikerin

    • Mechatroniker/Mechatronikerin

    • 9. Abschlussprüfung als Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker/ Informations- und Telekommunikations- system-Elektronikerin

    • Informations- und Telekommunikations- system-Elektroniker/Informations- und Telekommunikationssystem-Elektronikerin

    Sofern zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtungsbezeichnung aufgeführt ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung.

Was ist Bundesgit?

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Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

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