Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1451) neu gefaßten § 5d Abs. 1 Satz 5 des Deutschen Richtergesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung
= 16 bis 18 Punkte
gut
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 13 bis 15 Punkte
vollbefriedigend
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 10 bis 12 Punkte
befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= 7 bis 9 Punkte
ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
= 4 bis 6 Punkte
mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 1 bis 3 Punkte
ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 Punkte.
(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.
(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:
14.00 - 18.00
sehr gut
11.50 - 13.99
gut
9.00 - 11.49
vollbefriedigend
6.50 - 8.99
befriedigend
4.00 - 6.49
ausreichend
1.50 - 3.99
mangelhaft
0 - 1.49
ungenügend.
(1) Die §§ 1 und 2 sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1983 begonnen werden, soweit nicht das Landesrecht einen früheren Zeitpunkt für die Anwendung bestimmt. Das Ablegen von Prüfungsleistungen nach § 5d Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes gilt nicht als Beginn der Prüfung.
(2) Für Wiederholungsprüfungen kann das Landesrecht abweichende Regelungen vorsehen.
(weggefallen)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister der Justiz
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