Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (JurPrNotSkV)

Ausfertigungsdatum
1981-12-03
Fundstelle
BGBl I: 1981, 1243
Geändert durch
Art. 209 Abs. 4 G v. 19.4.2006 I 866

Eingangsformel

Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1451) neu gefaßten § 5d Abs. 1 Satz 5 des Deutschen Richtergesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Notenstufen und Punktzahlen

Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

    • sehr gut

    • eine besonders hervorragende Leistung

    • = 16 bis 18 Punkte

    • gut

    • eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

    • = 13 bis 15 Punkte

    • vollbefriedigend

    • eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

    • = 10 bis 12 Punkte

    • befriedigend

    • eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

    • = 7 bis 9 Punkte

    • ausreichend

    • eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

    • = 4 bis 6 Punkte

    • mangelhaft

    • eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

    • = 1 bis 3 Punkte

    • ungenügend

    • eine völlig unbrauchbare Leistung

    • = 0 Punkte.

§ 2 Bildung von Gesamtnoten

(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.

(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:

    • 14.00 - 18.00

    • sehr gut

    • 11.50 - 13.99

    • gut

    • 9.00 - 11.49

    • vollbefriedigend

    • 6.50 - 8.99

    • befriedigend

    • 4.00 - 6.49

    • ausreichend

    • 1.50 - 3.99

    • mangelhaft

    • 0 - 1.49

    • ungenügend.

§ 3 Übergangsvorschrift

(1) Die §§ 1 und 2 sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1983 begonnen werden, soweit nicht das Landesrecht einen früheren Zeitpunkt für die Anwendung bestimmt. Das Ablegen von Prüfungsleistungen nach § 5d Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes gilt nicht als Beginn der Prüfung.

(2) Für Wiederholungsprüfungen kann das Landesrecht abweichende Regelungen vorsehen.

§ 4

(weggefallen)

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister der Justiz

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.