Auf Grund des Artikels 5 des Ersten Rechtspflegeüberleitungsgesetzes vom 16. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 91) wird folgendes verordnet:
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden
in Justizverwaltungsangelegenheiten,
im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und
in der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof nach dem IStGH-Gesetz
von den Justizbehörden des Bundes und in Angelegenheiten nach den Nummern 203, 204 und den Abschnitten 3, 4 und 7 des Gebührenverzeichnisses von den Justizbehörden der Länder Kosten (Gebühren und Auslagen) nach diesem Gesetz erhoben. § 7b gilt für die Justizbehörden der Länder.
(2) § 4 Abs. 8, § 5 Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 3 und § 13 sind auch dann anzuwenden, wenn von Justizbehörden der Länder Kosten in den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Angelegenheiten erhoben werden.
(1) Die Gebühren bestimmen sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
(2) Bei Rahmengebühren setzt die Behörde, die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, die Höhe der Gebühr fest. Sie hat dabei insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, die mit der Vornahme der Amtshandlung verbundene Mühewaltung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners zu berücksichtigen.
Bei der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung kann die Behörde dem Antragsteller eine Gebühr bis zur Hälfte der für die Vornahme der Amtshandlung bestimmten Gebühr - bei Rahmengebühren jedoch nicht weniger als den Mindestbetrag - auferlegen. Das gleiche gilt, wenn die Ablehnung von der übergeordneten Behörde bestätigt wird.
(1) Für Ausfertigungen, Ablichtungen oder Ausdrucke, die auf besonderen Antrag erteilt, angefertigt oder per Telefax übermittelt werden, wird eine Dokumentenpauschale erhoben.
(2) § 136 Abs. 2 der Kostenordnung ist anzuwenden.
(3) Für einfache Ablichtungen und Ausdrucke gerichtlicher Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften beantragt werden, beträgt die Dokumentenpauschale höchstens 2,50 Euro je Entscheidung.
(4) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in den Absätzen 1 und 3 genannten Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke beträgt die Dokumentenpauschale je Datei 2,50 Euro.
(5) Bei der Übermittlung elektronisch gespeicherter Daten auf Datenträgern wird daneben eine Datenträgerpauschale erhoben. Sie beträgt
bei einer Speicherkapazität des Datenträgers von bis zu 2,0 Megabytes 2,50 Euro,
bei einer Speicherkapazität von bis zu 500,0 Megabytes 25 Euro,
bei einer höheren Speicherkapazität 50 Euro.
(6) Die Behörde kann vom Ansatz der Dokumenten- und Datenträgerpauschale ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn Ablichtungen oder Ausdrucke amtlicher Bekanntmachungen anderen Tageszeitungen als den amtlichen Bekanntmachungsblättern auf Antrag zum unentgeltlichen Abdruck überlassen werden.
(7) Keine Kosten werden erhoben, wenn Daten im Internet zur nicht gewerblichen Nutzung bereitgestellt werden.
(8) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten und in der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof wird eine Dokumentenpauschale nicht erhoben.
(1) Für die Erhebung sonstiger Auslagen gilt § 137 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9 bis 11 und 13 bis 15 der Kostenordnung entsprechend. Die Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn eine Gebühr für die Amtshandlung nicht zum Ansatz kommt.
(2) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten und in der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof werden abweichend von Absatz 1 die Auslagen erhoben, die in den Nummern 9002 bis 9010, 9012 bis 9015 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz bezeichnet sind. Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist.
(3) Für den Vollzug der Haft nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder nach dem IStGH-Gesetz werden Kosten erhoben. Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist.
(4) In den nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezeichneten Angelegenheiten werden Kosten nicht erhoben,
wenn nach § 75 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder nach § 71 des IStGH-Gesetzes darauf verzichtet worden ist oder
soweit Rahmenbeschlüsse des Rates der Europäischen Union oder völkerrechtliche Übereinkommen einen gegenseitigen Verzicht auf Kostenerstattung vorsehen.
Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.
(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ist verpflichtet:
derjenige, der die Amtshandlung veranlaßt oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird;
derjenige, der die Kosten durch eine vor der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;
derjenige, dem durch eine Entscheidung der Justizbehörde die Kosten auferlegt sind.
Die Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters schuldet jedes Unternehmen, das seine Rechnungslegungsunterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu machen hat oder beim Betreiber des Bundesanzeigers zur Hinterlegung eingereicht hat, und jedes Unternehmen, das in dem betreffenden Kalenderjahr nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten und in der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof haftet der Verfolgte oder Verurteilte nicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.
(1) Die Gebühren werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig. Wenn eine Kostenentscheidung der Justizbehörde ergeht, werden entstandene Kosten mit deren Erlass, später entstehende Kosten sofort fällig.
(2) Die Behörde kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen. Sie kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.
(3) Bescheinigungen, Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlaß der Amtshandlung eingereicht sind, können zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind.
(1) Für die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen in Form elektronisch auf Datenträgern gespeicherter Daten kann anstelle der zu erhebenden Auslagen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine andere Art der Gegenleistung vereinbart werden, deren Wert den ansonsten zu erhebenden Auslagen entspricht.
(2) Werden neben der Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen zusätzliche Leistungen beantragt, insbesondere eine Auswahl der Entscheidungen nach besonderen Kriterien, und entsteht hierdurch ein nicht unerheblicher Aufwand, so ist eine Gegenleistung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu vereinbaren, die zur Deckung der anfallenden Aufwendungen ausreicht.
(3) Werden Entscheidungen für Zwecke verlangt, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, so kann auch eine niedrigere Gegenleistung vereinbart oder auf eine Gegenleistung verzichtet werden.
(1) Zur Zahlung der in Abschnitt 4 des Gebührenverzeichnisses bestimmten Gebühren ist derjenige verpflichtet, der den Abruf tätigt. Erfolgt der Abruf unter einer Kennung, die auf Grund der Anmeldung zum Abrufverfahren vergeben worden ist, ist Schuldner der Kosten derjenige, der sich zum Abrufverfahren angemeldet hat.
(2) Zur Zahlung der Gebühren nach den Nummern 701 und 702 des Gebührenverzeichnisses ist derjenige verpflichtet, unter dessen Kennung, die auf Grund der Anmeldung zum Abrufverfahren vergeben worden ist, der Abruf erfolgt ist.
Erfordert die Erteilung einer Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben aus den vom Bundesamt für Justiz geführten Registern einen erheblichen Aufwand, ist eine Gegenleistung zu vereinbaren, welche die notwendigen Aufwendungen deckt. § 12 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Von der Zahlung der Gebühren sind befreit der Bund und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen.
(2) Von der Zahlung der Gebühren sind auch ausländische Behörden im Geltungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) befreit, wenn sie auf der Grundlage des Kapitels VI der Richtlinie Auskunft aus den im vierten oder siebten Abschnitt des Gebührenverzeichnisses bezeichneten Registern oder Grundbüchern erhalten und wenn vergleichbaren inländischen Behörden für diese Auskunft Gebührenfreiheit zustände.
(3) Die sonstigen Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Kostenfreiheit gewährt wird, bleiben unberührt.
(4) Die Gebührenfreiheit entbindet, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen.
Weder Gebühren noch Auslagen - ausgenommen Schreibauslagen nach § 4 - werden erhoben
für Amtshandlungen, die durch Anzeigen, Anträge und Beschwerden in Angelegenheiten der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, der Anordnung oder der Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung oder der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder der Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung veranlaßt werden;
in Gnadensachen;
in Angelegenheiten nach dem Bundeszentralregistergesetz, ausgenommen für die Erteilung von Führungszeugnissen (Nummern 803 und 804 des Gebührenverzeichnisses);
in Gewerbezentralregisterangelegenheiten, ausgenommen für die Erteilung von Auskünften nach § 150 der Gewerbeordnung;
im Verfahren über Anträge nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sowie über Anträge auf Entschädigung für sonstige Nachteile, die jemandem ohne sein Verschulden aus einem Straf- oder Bußgeldverfahren erwachsen sind;
für die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft im Aufgebotsverfahren.
(aufgehoben)
Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
Die Behörde kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren unter die Sätze des Gebührenverzeichnisses ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.
(1) Über Einwendungen gegen die Festsetzung und den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 2, 3 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Die §§ 1a und 14 Abs. 3 bis 10 der Kostenordnung gelten entsprechend.
(2) Auf gerichtliche Entscheidungen ist § 157a der Kostenordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Für die Verjährung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Rückzahlung zuviel gezahlter Kosten gilt § 17 der Kostenordnung entsprechend.
(2) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst.
-
(1) Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die die Justizverwaltungskostenordnung verweist.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Gebühren für Abrufe von Daten in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen vor dem 1. Oktober 2009 nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erhoben.
Für die Beschwerde finden die vor dem 1. Juli 2004 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 der Geschäftsstelle übermittelt worden ist.
Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist § 5 Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft bleiben die landesrechtlichen Vorschriften über die Gebühren für Schiedsmänner, Friedensrichter, Ortsgerichte, Schätzungsämter und ähnliche Stellen im Bereich der Justizverwaltung.
-
(1)
(2) Soweit die Justizbehörden in Auslandsnachlaßsachen noch zur Aushändigung von Wertgegenständen zuständig sind, bleiben die landesrechtlichen Gebührenvorschriften in Kraft.
Der Reichsminister der Justiz
(Fundstelle: BGBl. I 2001, 3426 - 3427; bezgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag
100
Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr auf Urkunden, die keine rechtsgeschäftliche Erklärung enthalten, z. B. Patentschriften, Handelsregisterauszüge, Ernennungsurkunden
13,00 EUR
*
*
101
Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr auf sonstigen Urkunden
in Höhe der Gebühr nach § 45 Abs. 1 der Kostenordnung
*
102
Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken, Auszügen und Dateien Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt nicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle tretende Dateien. Wird die Ablichtung oder der Ausdruck von der Behörde selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (§ 4) hinzu. Die Behörde kann vom Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
0,50 EUR für jede angefangene Seite, mindestens 5,00 EUR
*
200
Prüfung von Rechtshilfeersuchen nach dem Ausland
10,00 bis 50,00 EUR
201
Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten
10,00 bis 20,00 EUR
202
Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten
10,00 bis 250,00 EUR
203
Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 BGB)
10,00 bis 300,00 EUR
204
Feststellung der Landesjustizverwaltung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen (§ 107 FamFG)
10,00 bis 300,00 EUR
*
*
205
Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 AdÜbAG, § 2a Abs. 4 Satz 1 AdVermiG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdÜbAG, § 2a Abs. 4 Satz 2 AdVermiG)
10,00 bis 150,00 EUR
*
*
206
Bestätigung nach § 9 AdÜbAG
40,00 bis 100,00 EUR
207
Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG
40,00 bis 100,00 EUR
208
Unterstützungsleistungen der Zentralen Behörde nach Kapitel V des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen und nach dem Erwachsenenschutzübereinkommens- Ausführungsgesetz
10,00 bis 300,00 EUR
209
Unterstützungsleistungen des Bundesamts für Justiz als Zentrale Behörde nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen gegenüber Trägern der elterlichen Verantwortung
10,00 bis 300,00 EUR
300
Registrierung nach dem RDG Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten.
150,00 EUR
301
Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 300 abgegolten ist: je Person
150,00 EUR
302
Widerruf oder Rücknahme der Registrierung
75,00 EUR
400
Abruf von Daten aus dem Register: je Registerblatt
4,50 EUR
401
Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden: für jede abgerufene Datei
1,50 EUR
500
Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch nehmen kann
3,00 EUR
*
*
*
*
501
Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in Anspruch nehmen: Die Gebühr 500 beträgt
6,00 EUR
502
Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, in dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat
30,00 EUR
503
Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform zum Register eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 HGB und Artikel 61 Abs. 3 EGHGB):
*
*
*
für jede angefangene Seite
3,00 EUR – mindestens 30,00 EUR
*
*
504
Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen einer Kleinstkapitalgesellschaft, die beim Bundesanzeiger hinterlegt sind (§ 326 Abs. 2 HGB):
*
*
je übermittelter Bilanz
4,50 EUR
* *
*
*
600
Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB
50,00 EUR
601
Festsetzung eines zweiten und eines jeden weiteren Ordnungsgelds jeweils
50,00 EUR
*
* * **7. Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in
Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des
Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an
Luftfahrzeugen**
* * (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus
dem vom Grundbuchamt oder dem Registergericht geführten Datenbestand.
Für den Abruf von Daten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder
des Registergerichts bleiben die §§ 74 und 90 KostO, auch i. V. m. §
102 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, unberührt. Der
Abruf von Daten aus den Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 GBO, § 31 Abs. 1,
§ 55 Satz 2 SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 LuftRegV) und der
Abruf des Zeitpunkts der letzten Änderung des Grundbuchs oder
Registers ist gebührenfrei.
(2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.
* * 700
* Einrichtung für einen Empfänger, der am eingeschränkten Abrufverfahren
teilnimmt (§ 133 Abs. 4 Satz 3 GBO, auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2
SchRegDV)
Mit der Gebühr für die erstmalige Einrichtung in einem Land sind auch
weitere Einrichtungen in anderen Ländern abgegolten.
* 50,00 EUR
* * 701
* Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register:
für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt
Die Gebühren werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats
fällig, sofern sie nicht über ein elektronisches Bezahlsystem sofort
beglichen werden.
* 8,00 EUR
* * 702
* Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen
wurden:
für jedes abgerufene Dokument
Die Anmerkung zu Nummer 701 gilt entsprechend.
* 1,50 EUR.
**8. Bescheinigungen, Zeugnisse und Auskünfte**
800
Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern
10,00 EUR
801
Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden
10,00 EUR
*
*
802
Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht
10,00 bis 250,00 EUR
803
Führungszeugnis nach § 30 oder § 30a BZRG
13,00 EUR
804
Führungszeugnis nach § 30b BZRG
17,00 EUR
805
Auskunft nach § 150 der Gewerbeordnung
13,00 EUR
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