Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans - Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung - vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 927) wird zur Ausführung der Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände (Konzessionsabgabenanordnung/Energie- KAE) vom 4. März 1941 (Reichsanzeiger Nr. 57 vom 8. März 1941) mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan angeordnet:
(1) Konzessionsabgaben im Sinne der Konzessionsabgabenanordnung sind alle Entgelte, die ein Versorgungsunternehmen an eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband für die Gestattung der Benutzung der Verkehrsräume zur Verlegung von Versorgungsleitungen oder den Verzicht auf eine anderweite Regelung der Versorgung im Gebiet der Gemeinde, des Gemeindeverbands oder des Zweckverbands entrichtet, die Empfänger der Abgabe sind. Das Recht der Gemeinden am Wegeeigentum bleibt unberührt.
(2) Den Gemeindeverbänden stehen die Reichsgaue als Selbstverwaltungskörperschaften und die Länder, den Zweckverbänden die Zusammenschlüsse des öffentlichen und privaten Rechts gleich, an denen ausschließlich Länder, Reichsgaue, Gemeindeverbände, Gemeinden, Zweckverbände oder sonstige Zusammenschlüsse von Körperschaften oder Vereinigungen der genannten Art beteiligt sind. Ausgenommen sind die Zweckverbände und Zusammenschlüsse, die Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451) sind oder andere mit Wasser versorgen.
(1) Abgrenzungsentschädigungen fallen nicht unter den Begriff der Konzessionsabgaben. Sie dürfen aber nicht erhöht, in Konzessionsabgaben umgewandelt oder neu eingeführt werden, es sei denn, daß der Generalinspektor für Wasser und Energie einer Neueinführung zustimmt.
(2) Diese Entgelte dürfen 1,5 vom Hundert der Roheinnahmen aus Großabnehmerlieferungen nicht überschreiten (§ 2 Abs. 1 Buchstabe a KAE). Diese Regelung gilt sowohl im Verhältnis zwischen Gemeinde und Versorgungsunternehmen als auch für Versorgungsunternehmen untereinander.
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(1) Für Gemeinden, die durch die Volkszählung vom 17. Mai 1939 nicht erfaßt worden sind, wird die Einwohnerzahl nach der Zahl der Personen bemessen, für die im letzten vor dem 1. April 1941 begonnenen Zuteilungszeitraum Brotkarten ausgegeben worden sind, zuzüglich der am 1. April 1941 ortsanwesenden kasernierten oder in Anstalten und dergleichen verpflegten Personen sowie der Selbstversorger.
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(1) Als Wasserlieferungen, die nicht zu den allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen abgegeben werden (§ 2 Abs. 3 KAE), sind anzusehen
a) alle Lieferungen, die ausdrücklich als Lieferungen nach Sonderverträgen oder zu Großabnehmerpreisen bezeichnet sind,
b) alle Lieferungen, die nicht zu öffentlich bekanntgemachten Preisen erfolgen,
c) alle Lieferungen an Einzelabnehmer, die in Gemeinden von
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und in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern 60.000 Kubikmeter im Jahr übersteigen ohne Rücksicht darauf, ob die Preise für diese Lieferungen öffentlich bekanntgemacht sind oder nicht.
(2) Für Wasserlieferungen wird der Durchschnittspreis je Kubikmeter, der nicht mit einer Konzessionsabgabe belastet werden darf (§ 2 Abs. 1 Buchstabe a KAE), auf Antrag eines Vertragsteils durch den Reichskommissar für die Preisbildung festgesetzt, es sei denn, daß sich die Parteien darüber einigen, welche Lieferungen abgabenfrei bleiben.
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Nach dem 1. April 1941 werden Gewinnausschüttungen von Versorgungsunternehmen an Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände als solche nur anerkannt, wenn sie nach Anteilen am Gesellschafts- oder Stammkapital oder nach Anteilen am Reingewinn bemessen werden. Gewinnausschüttungen nach anderen Verteilungsschlüsseln gelten als sonstige Leistungen im Sinne des § 6 KAE.
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Als sonstige Leistungen im Sinne des § 6 KAE sind nicht anzusehen
a) Aufwendungen, die den Versorgungsunternehmen aus einer etwaigen Folgepflicht der Versorgungsleitungen (Aufwendungen, die dadurch notwendig werden, daß der Straßenkörper, in dem Leitungen verlegt sind oder der von Leitungen überspannt oder gekreuzt wird, aus Verkehrsinteressen oder sonstigen Gründen verändert wird) erwachsen;
b) monatliche oder vierteljährliche Abschlagszahlungen in Höhe eines Zwölftels oder eines Viertels der für das Vorjahr gezahlten Konzessionsabgaben oder gleichgestellten Leistungen, soweit sie vorbehaltlich eines am Jahresschluß zu bewirkenden Ausgleichs gezahlt werden.
Der Eigenverbrauch der Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände ist für alle räumlich getrennt liegenden Abnahmestellen gesondert abzurechnen.
(1) Als verbilligte Sachleistungen gelten nicht unentgeltliche oder verbilligte Wasserlieferungen für Feuerlösch-, Feuerlöschübungszwecke, für Zwecke der Straßenreinigung und für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen (auch Wasserkünste) nach der am 1. April 1941 geltenden Übung sowie die verbilligte oder kostenlose Errichtung und Unterhaltung von Anlagen für Löschwasserversorgung und Feuerschutz durch ein Wasserwerk.
(2) Als Verbilligung einer Sachleistung gilt ferner nicht ein Preisnachlaß für den Eigenverbrauch der Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände, wenn er
a) nach Hundertsätzen des Rechnungsbetrags bemessen wird und 10 vom Hundert des Rechnungsbetrags nicht übersteigt,
b) für alle Abnahmestellen einer Gemeinde, deren Verbrauch nach allgemeinen Tarifen abgerechnet wird, gleich hoch ist und
c) von dem nach allgemeinen Tarifpreisen ermittelten Rechnungsbetrag sichtbar in Abzug gebracht wird.
Als verbilligte Sachleistungen gelten auch Heimfallverpflichtungen. Über das Verfahren ihrer Ablösung im Einzelfall entscheidet der Reichskommissar für die Preisbildung.
Vom 1. April 1943 ab ist der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserverbrauch von Kirchen, mildtätigen Anstalten und ähnlichen Stellen, denen in Konzessionsverträgen oder mit Rücksicht auf die Gewährung verbilligter Sachleistungen an entsprechende gemeindliche Stellen Preisnachlässe eingeräumt worden sind, zu den Preisen abzurechnen, die anderen Abnehmern mit gleichen Abnahmeverhältnissen üblicherweise berechnet werden.
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Pacht- oder Kaufverträge über gemeindliche Versorgungsunternehmen, die nach dem 1. April 1943 abgeschlossen werden, müssen eindeutig erkennen lassen, welcher Betrag als Pachtzins, als Abschreibung, als Verzinsung oder Tilgung auf das Restkaufgeld oder als Konzessionsabgabe vereinbart wird. Pachtzinsen dürfen nur nach dem Wert oder Gewinn des verpachteten Unternehmens, Zinsen auf das Restkaufgeld nur nach Hundertsätzen des Restkaufgelds bemessen werden.
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(1) Ist die Umrechnung von verbilligten Sachleistungen, Gewinnausschüttungen gemäß § 8 dieser Anordnung oder eine Auseinanderrechnung nach § 7 KAE mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, können die Vertragsparteien die Hinausschiebung der Um- oder Auseinanderrechnung und die Fortgewähr der bisherigen Leistungen längstens bis zum Schluß des Rechnungsjahrs, in dem der Krieg beendet wird, vereinbaren.
(2) Straßenbeleuchtungskosten werden bis zur reichseinheitlichen Neuregelung der Vergütung von Leistungen der Versorgungsunternehmen zur Beleuchtung der öffentlichen Verkehrsräume nach den geltenden Vereinbarungen für die Zeit der Verdunklungsmaßnahmen nach der Anordnung über die Einwirkung der Verdunklungsmaßnahmen auf die Entgelte für Straßenbeleuchtung vom 17. Juli 1940 (Reichsanzeiger Nr. 167 vom 19. Juli 1940) und den zu ihrer Ergänzung und Ausführung erlassenen Vorschriften abgerechnet. Die Vorschriften der Konzessionsabgabenanordnung finden insoweit keine Anwendung.
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Durchführungsbestimmungen zur Konzessionsabgabenanordnung und zu dieser Anordnung werden im Bundesanzeiger verkündet.
(1) Die Vorschriften der §§ 14 und 16 treten mit der Verkündung, die übrigen Vorschriften dieser Anordnung mit Wirkung vom 8. März 1941 in Kraft.
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Der Reichskommissar für die Preisbildung
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