Art. 7 V v. 10.10.2012 I 2113
Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG (ABl. L 156 vom 16.6.2007, S. 12).
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 15 und des § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe a und b des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), von denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) und § 4 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Das Züchten und das Halten von sowie das Arbeiten mit folgenden Schadorganismen sind verboten:
Kartoffelkrebs [Schadorganismus: Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc.],
Kartoffelzystennematoden [Schadorganismen: Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und
(1) Der Verpflichtete nach Absatz 2 hat das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens der in § 1 genannten Schadorganismen unter Angabe des Standortes der betroffenen Kartoffelpflanzen oder des Lagerortes der betroffenen Kartoffeln unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzuzeigen ist auch das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens von Kartoffelzystennematoden infolge einer stark verringerten oder veränderten Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte, wenn Anhaltspunkte einer außergewöhnlichen Veränderung der Zusammensetzung der Nematodenarten, eines Pathotyps oder einer Virulenzgruppe vorliegen.
(2) Anzeigepflichtig sind der Verfügungsberechtigte oder der Besitzer von Flächen zur Erzeugung von Kartoffeln und der Verfügungsberechtigte oder der Besitzer von Kartoffelpflanzen.
(3) Wer, ohne nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 zur Anzeige verpflichtet zu sein, im Rahmen seines beruflichen oder gewerbsmäßigen Umgangs mit Kartoffeln Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach § 1 erhält, hat dies unter Angabe der jeweils verfügbaren Informationen unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet sind auch
öffentliche oder private Untersuchungsstellen, die Untersuchungen an Kartoffeln durchführen,
Personen, die im Rahmen der amtlichen Anerkennung von Pflanzgut nach § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 der Pflanzkartoffelverordnung in der jeweils geltenden Fassung tätig sind,
wenn sie über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach § 1 Kenntnis erhalten.
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von § 1 für wissenschaftliche Untersuchungen zur Biologie oder zu Bekämpfungsverfahren des Schadorganismus oder Versuche zur Bestimmung der Art, der Rasse, des Pathotyps oder der Virulenzgruppe der Schadorganismen sowie zur Prüfung von Kartoffeln auf Resistenz oder für Züchtungsvorhaben genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Schadorganismen nach § 1 nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schadorganismen besteht.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Antragstellers,
wissenschaftlicher Name, Art, Menge und Herkunft des Pflanzenmaterials oder des Schadorganismus,
Art, Dauer, Ziel und Beschreibung des Vorhabens,
Anschrift und Beschreibung der Lagerorte des Schadorganismus oder der befallenen Kartoffeln oder Kartoffelpflanzen sowie der Orte der Durchführung des Vorhabens.
Dem Antrag ist ein Herkunftsnachweis für das Pflanzenmaterial oder den Schadorganismus beizufügen. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit dies im Einzelfall zur Verhinderung der Ausbreitung des Schadorganismus erforderlich ist.
(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 41) in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich jede Änderung im Verlauf des im Antrag angegebenen Vorhabens oder jede Änderung des Zwecks anzuzeigen. Die Genehmigung kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Sie kann eine Befreiung von den Anzeigepflichten nach § 2 enthalten, wenn der Antragsteller dies beantragt hat. Die Vorschriften der Pflanzenbeschauverordnung über die Einfuhr oder das Verbringen von Schadorganismen in die oder innerhalb der Europäischen Union bleiben unberührt.
(1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten von Kartoffelkrebs festgestellt, so grenzt die zuständige Behörde eine Sicherheitszone ab.
(2) Die Sicherheitszone umfasst die befallene Fläche sowie unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten einen zusätzlichen Sicherheitsbereich um die befallene Fläche herum bis zu einer Entfernung von 300 Metern von ihr, soweit der zusätzliche Sicherheitsbereich zum Schutz des benachbarten Gebietes erforderlich ist.
(3) Eine Anbaufläche gilt als befallen, wenn an mindestens einer Kartoffelpflanze oder Kartoffelknolle Kartoffelkrebs festgestellt worden ist.
(4) Die zuständige Behörde hebt die Sicherheitszone auf, wenn bei einer erneuten Untersuchung der befallenen Fläche kein Befall mit Kartoffelkrebs und kein Vorhandensein seines Erregers festgestellt wird.
(1) In der Sicherheitszone dürfen
keine Kartoffeln angebaut werden und
keine Pflanzen, die zum Verpflanzen auf andere Flächen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 dürfen in dem zusätzlichen Sicherheitsbereich nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 Kartoffeln angebaut werden, wenn diese gegen diejenigen Rassen des Erregers des Schadorganismus resistent sind, die auf der befallenen Fläche festgestellt worden sind.
(3) Eine Sorte ist resistent gegen eine Rasse des Erregers des Kartoffelkrebses, wenn in einer Prüfung durch das Julius Kühn-Institut festgestellt worden ist, dass die Sorte auf den Befall durch die jeweilige Rasse des Erregers des Kartoffelkrebses so reagiert, dass Sekundärinfektionen nicht zu befürchten sind. Das Julius Kühn-Institut gibt die resistenten Kartoffelsorten unter Angabe der Rassen der betroffenen Schadorganismen im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Die zuständige Behörde stellt fest, welcher Rasse der Erreger des Kartoffelkrebses auf der befallenen Fläche angehört und teilt dies jeweils dem Verfügungsberechtigten und dem Besitzer der in der Sicherheitszone gelegenen Grundstücke mit.
(5) Die zuständige Behörde kann für die Sicherheitszone darüber hinaus alle zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorschreiben oder verbieten.
Bei Befall mit Kartoffelkrebs haben der Verfügungsberechtigte und der Besitzer von Kartoffelknollen oder Kartoffelkraut die Knollen und das Kraut unverzüglich so zu behandeln, dass der Erreger des Kartoffelkrebses vernichtet wird. Lassen sich in einer Partie Knollen und Kraut von befallenen Flächen nicht sicher von Knollen und Kraut anderer Flächen trennen, so ist die gesamte Partie nach Satz 1 zu behandeln. Die zuständige Behörde kann zur Behandlung die erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren vorschreiben oder verbieten.
(1) Kartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, oder Pflanzen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG (ABl. L 156 vom 16.6.2007, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anbau bestimmt sind, dürfen nur auf einem Feld angepflanzt werden, das:
eine einheitlich bewirtschaftete Fläche mit einer Mindestgröße von 0,5 Hektar ist,
von der zuständigen Behörde jeweils in dem Zeitraum zwischen der Ernte der letzten Kultur auf der Fläche und dem Anpflanzen von Kartoffeln oder Pflanzen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2007/33/EG nach dem Verfahren nach § 8 untersucht worden ist,
als befallsfreie Fläche in das Verzeichnis nach § 10 eingetragen ist,
durch eine befallsfreie Fläche des Verfügungsberechtigten mit einer Mindestbreite von 15 Metern (Abstandszone) von einer Fläche getrennt ist, die als Befallsfläche desselben Verfügungsberechtigten in das Verzeichnis nach § 10 eingetragen ist; dabei muss die Mindestbreite der Abstandszone über die gesamte Länge der Fläche eingehalten werden, Befallsfläche und Abstandszone müssen zusammen eine Mindestgröße von 0,5 Hektar haben.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Abweichungen von der Mindestgröße nach Satz 1 Nummer 1 genehmigen, wenn besondere Arten von Pflanzgut erzeugt werden sollen. Die Abgrenzung einer Teilfläche einer einheitlich bewirtschafteten Fläche zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln auch zum Zwecke des Nachbaus ist nicht zulässig, wenn bei amtlichen Untersuchungen nach § 8 oder amtlichen Erhebungen nach § 9 Befall mit Kartoffelzystennematoden an mehreren Stellen dieser einheitlich bewirtschafteten Fläche festgestellt worden ist, es sei denn, die Befallsstellen konzentrieren sich auf einen örtlich begrenzten Bereich der Fläche. Abweichend von Satz 1 Nummer 4 kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Befalls und des möglichen Verschleppungsrisikos eine andere Mindestbreite der Abstandszone festlegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann der Anbau von Kartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln oder von Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anbau bestimmt sind, auch in einer Vegetationsperiode erfolgen, die nicht unmittelbar auf die amtliche Untersuchung folgt, wenn der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, dass zum Zeitpunkt der amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG genannte Wirtspflanzen vorhanden waren und seit der Untersuchung nicht angebaut worden sind. Sind zwischen der Untersuchung der Fläche und dem Anbau von Kartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind oder Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anbau bestimmt sind, mehr als zwei Jahre vergangen, ist eine erneute Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 notwendig.
(1) Flächen, auf denen Kartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln, auch zum Zwecke des Nachbaus, bestimmt sind, oder auf denen die in Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, sind von der zuständigen Behörde auf Antrag gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG auf Kartoffelzystennematoden zu untersuchen.
(2) Die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 1. Juli 2010 durchgeführt worden sind, können anerkannt werden, wenn das Auftreten von Kartoffelzystennematoden Gegenstand der Untersuchung war.
(3) Liegt eine Anzeige über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens von Kartoffelzystennematoden nach § 2 vor, führt die zuständige Behörde Untersuchungen nach Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG durch.
(4) Liegen Anhaltspunkte vor, dass das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens von Kartoffelzystennematoden infolge einer stark verringerten oder veränderten Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte, die auf einer außergewöhnlichen Veränderung der Zusammensetzung der Nematodenarten, eines Pathotyps oder einer Virulenzgruppe beruht, untersucht die zuständige Behörde diesen Sachverhalt mit geeigneten Methoden und unterrichtet das Julius Kühn- Institut darüber.
(5) Die zuständige Behörde kann amtliche Untersuchungen von Flächen anordnen, auf denen andere als unter Absatz 1 genannte Pflanzen, die zum Wiederanpflanzen bestimmt sind, produziert werden sollen, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Befall mit Kartoffelzystennematoden vorliegen.
(1) Auf Kartoffelanbauflächen, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, führt die zuständige Behörde amtliche Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung der Kartoffelzystennematoden nach Anhang II Nummer 2 Buchstabe a erster Anstrich und Anhang II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2007/33/EG durch.
(2) Die jährlich zu untersuchende Fläche richtet sich nach der Kartoffelanbaufläche in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und umfasst mindestens den in Anhang III Abschnitt II der Richtlinie 2007/33/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Anteil.
(3) Die Probenahme auf den ausgewählten Flächen nach Absatz 2 ist nach Anhang II Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2007/33/EG nach der Ernte der Kartoffeln durchzuführen.
(1) Die zuständige Behörde führt ein amtliches Verzeichnis, in das die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 8 und der Erhebungen nach § 9 wie folgt eingetragen werden:
sind keine Stadien der Kartoffelzystennematoden auf einer Fläche nachgewiesen worden, ist die Fläche als befallsfrei einzutragen,
sind ausschließlich Zysten der Kartoffelzystennematoden ohne lebenden Inhalt gefunden worden, ist die Fläche als befallsfrei mit Zysten von Kartoffelzystennematoden ohne lebenden Inhalt einzutragen,
ist mindestens eine Zyste der Kartoffelzystennematoden mit lebendem Inhalt gefunden worden, ist die Fläche als Befallsfläche einzutragen.
(2) Die zuständige Behörde stellt Nematodenart, Pathotyp oder Virulenzgruppe der Kartoffelzystennematoden auf der nach Absatz 1 Nummer 3 als Befallsfläche in das Verzeichnis eingetragenen Fläche fest und teilt dies dem Verfügungsberechtigten und dem Besitzer der Befallsflächen mit. Die Feststellungen nach Satz 1 werden in das Verzeichnis eingetragen.
(3) Einträge in das Verzeichnis sind durch die zuständige Behörde zu aktualisieren. Eine Streichung einer Fläche als Befallsfläche ist frühestens sechs Jahre nach der Eintragung zulässig, wenn durch amtliche Untersuchungen kein Befall mit Kartoffelzystennematoden mehr festgestellt worden ist. Die zuständige Behörde kann den Zeitraum bis zur Untersuchung um höchstens drei Jahre verkürzen, wenn amtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Kartoffelzystennematodenpopulation nach § 12 durchgeführt wurden.
(4) Bei berechtigtem Interesse kann die zuständige Behörde Einsicht in das Verzeichnis gewähren.
(1) Ist eine Fläche nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 als Befallsfläche in das Verzeichnis eingetragen, so dürfen:
keine Kartoffeln für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln, auch nicht zum Zwecke des Nachbaus, angepflanzt werden,
keine Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG, die zum Wiederanpflanzen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden.
(2) Der Besitzer oder der Verfügungsberechtigte einer Befallsfläche nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 haben dafür Sorge zu tragen, dass überbetrieblich genutzte landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, die auf der Befallsfläche eingesetzt worden sind, vor Verlassen der Befallsfläche durch geeignete Verfahren von Erde und Kartoffelrückständen gereinigt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann für die Flächen, die infolge des Befalls mit Kartoffelzystennematoden nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 als Befallsfläche in das amtliche Verzeichnis eingetragen worden ist, darüber hinaus alle zur Bekämpfung der Kartoffelzystennematoden erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorschreiben oder verbieten.
(4) Die zuständige Behörde kann auf einer Fläche, die als Befallsfläche in das amtliche Verzeichnis nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 eingetragen worden ist, den Anbau von Kartoffeln und Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG, im Rahmen eines amtlichen Bekämpfungsprogramms nach § 12 mit dem Ziel der Reduzierung der Besatzdichte der Kartoffelzystennematodenpopulation genehmigen. Eine Genehmigung nach Satz 1 darf nicht erteilt werden für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln, einschließlich derer zum Zwecke des Nachbaus.
(5) Das Julius Kühn-Institut prüft Kartoffelsorten auf ihre Resistenz nach Anhang IV Abschnitt II der Richtlinie 2007/33/EG und gibt den Grad der Resistenz unter Angabe der Resistenznote gemäß Anhang IV Abschnitt I der Richtlinie 2007/33/EG im Bundesanzeiger bekannt.
(6) Die Angabe des Grades der Resistenz ist nicht erforderlich bei Kartoffelsorten, deren Resistenz gegen Kartoffelzystennematoden vor dem 13. Oktober 2010 nach der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006), die durch Artikel 3 Abschnitt 2 § 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, festgestellt worden ist. Diese Kartoffelsorten können im Rahmen amtlicher Bekämpfungsprogramme angebaut werden.
(1) Bei Befall mit Kartoffelzystennematoden entwickelt die zuständige Behörde ein Bekämpfungsprogramm auf der Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten Maßnahmen. Zur Durchführung des Bekämpfungsprogramms kann die zuständige Behörde Verfügungsberechtigte und Besitzer von Befallsflächen verpflichten, Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen oder Bekämpfungsmaßnahmen zu dulden. Sie kann dabei insbesondere Anbaupausen festlegen oder den Anbau resistenter Sorten vorschreiben.
(2) Schreibt sie den Anbau resistenter Kartoffelsorten auf einer Befallsfläche vor, dann muss die Kartoffelsorte resistent gegen die auf der Befallsfläche entsprechend § 10 Absatz 2 festgestellten Nematodenarten, Pathotypen oder Virulenzgruppen der Kartoffelzystennematoden sein.
(1) Partien von Kartoffeln oder Pflanzen zum Anpflanzen außer Samen, die von einer Befallsfläche stammen, oder die mit Erde in Berührung kamen, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen worden sind, sind von der zuständigen Behörde als befallen zu kennzeichnen.
(2) Befallene Pflanzkartoffeln oder Pflanzen nach Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG dürfen
nicht angepflanzt werden oder
nur angepflanzt werden, wenn sie unter amtlicher Aufsicht nach einem auf Grund des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2007/33/EG festgelegten Verfahrens entseucht worden sind.
(3) Befallene Pflanzen im Sinne des Anhangs I Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie entseucht oder durch Waschen oder Bürsten so von Erde befreit wurden, dass kein Risiko der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht.
Kartoffeln zur industriellen Verarbeitung, Größensortierung oder Abpackung dürfen nur von solchen Betrieben verarbeitet, sortiert oder abgepackt werden, die
anerkannte Behandlungs- oder Beseitigungsverfahren für Resterden nach Anlage 2 oder
von der zuständigen Behörde nach Satz 2 genehmigte Verfahren
anwenden. Die zuständige Behörde kann andere als in Anlage 2 aufgeführte, geeignete Beseitigungsverfahren, die regionale und betriebliche Gegebenheiten berücksichtigen, genehmigen, wenn keine Gefahr der Ausbreitung oder Verschleppung der Schadorganismen besteht. Die bei der Anlieferung und Verarbeitung anfallenden Resterden dürfen nicht auf Flächen, auf denen Kartoffeln angebaut werden, aufgebracht werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dürfen Kartoffeln zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Nachbaus ohne amtliche Untersuchung und Eintragung in das Verzeichnis nach § 10 angebaut werden, wenn ihr Anbau innerhalb desselben Betriebes und nur innerhalb eines Umkreises von 20 Kilometern um die Erzeugungsfläche der Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Nachbaus erfolgt. Die nach Satz 1 erzeugten Pflanzkartoffeln dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Nachweise über die Erzeugung und Verwendung von Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Nachbaus sind vom Erzeuger zu führen und auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Aufzuzeichnen sind Lage und Größe der Produktionsfläche der zum Nachbau bestimmten Pflanzkartoffeln, der Lagerort sowie die Anbaufläche auf der die zum Nachbau bestimmten Pflanzkartoffeln angepflanzt werden.
(2) Besteht unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Gefahr einer Ausbreitung oder der Verschleppung des Schadorganismus, kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 eine Untersuchung von Flächen für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Nachbaus anordnen. Verfügungsberechtigte und Besitzer von Kartoffelanbauflächen gemäß Absatz 1 sind verpflichtet, die Untersuchungen durch die zuständige Behörde zu dulden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 einen Schadorganismus züchtet, hält oder mit ihm arbeitet,
entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 1 Kartoffeln oder dort genannte Pflanzen anbaut oder anpflanzt,
entgegen § 5 Absatz 1 Pflanzen anbaut, einschlägt oder lagert,
entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 2 Kartoffelknollen, Kartoffelkraut oder eine Partie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt oder in den Verkehr bringt oder verwendet,
entgegen § 11 Absatz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass Maschinen oder Geräte gereinigt werden,
6a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
entgegen § 13 Absatz 2 oder Absatz 3 Pflanzkartoffeln oder dort genannte Pflanzen anpflanzt,
entgegen § 14 Satz 1 Kartoffeln verarbeitet, sortiert oder abpackt,
entgegen § 14 Satz 3 Resterden aufbringt oder
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Pflanzkartoffeln in den Verkehr bringt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006), die durch Artikel 3 § 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1388)
Geeignete Maßnahmen für das amtliche Bekämpfungsprogramm sind:
eine Anbaupause von mindestens sechs Jahren, entsprechend einem 14%-Anteil in einer siebenjährigen Fruchtfolge,
Anbau amtlich anerkannten Pflanzguts resistenter Kartoffelsorten der Noten 7, 8 oder 9 oder resistenter Kartoffelsorten im Sinne von § 11 Absatz 5 in Kombination mit einer Anbaupause von mindestens zwei Jahren, entsprechend einem 33%-Anteil in einer dreijährigen Fruchtfolge,
die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Nematizide), die geeignet sind, die Nematodenpopulation zu reduzieren in Kombination mit einer Anbaupause von mindestens zwei Jahren, entsprechend einem 33%-Anteil in einer dreijährigen Fruchtfolge, oder
andere geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der Kartoffelzystennematodenpopulation. Diese Maßnahmen müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1388)
Anerkannte Behandlungs- oder Beseitigungsverfahren für Resterden aus der Kartoffelverarbeitung sind:
Deponierung der Resterden auf nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen,
für Resterden geeignete Kompostierungsverfahren. Eine Ausbringung der kompostierten Resterde auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ist zulässig, wenn keine Gefahr der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht,
Verfahren der Hitzebehandlung von Resterden bei Temperaturen von mindestens 100 Grad Celsius. Eine Ausbringung der hitzebehandelten Resterde auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ist zulässig wenn keine Gefahr der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht,
Reinigung der Kartoffeln vor Abgabe an den Verarbeitungsbetrieb mit geeigneten Verfahren auf dem erzeugenden Betrieb. Dabei muss sichergestellt sein, dass sämtliche Resterde auf der Produktionsfläche verbleibt,
Abgabe der Resterde an den anliefernden Landwirt, wenn sichergestellt werden kann, dass die Erde nur von diesem Betrieb stammt. Die Anlage ist in diesem Fall vor und nach der Anlieferung so zu reinigen, dass eine Verbreitung der Kartoffelzystennematoden ausgeschlossen werden kann, oder
Ausbringung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, auf denen kein Kartoffelanbau stattfindet. Die Information über die geplante Ausbringung der Resterde auf solchen Flächen ist den Besitzern und Verfügungsberechtigten der Flächen mitzuteilen. Der verarbeitende Betrieb erstellt ein Verzeichnis zur Dokumentation der Resterdeverbringung oder -abgabe und teilt dies der zuständigen Behörde mit. Auf diesen Flächen gilt für den Kartoffelanbau eine Anbaupause von mindestens sechs Jahren nach Ausbringung von Resterden.
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