Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 14, des § 13 Abs. 1, des § 15 Satz 1, des § 16, des § 17 Abs. 3 Satz 1 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist.
Zuständig für die Durchführung diese Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit nicht nach Maßgabe dieser Verordnung die Bundesfinanzverwaltung zuständig ist.
(1) Wer Kasein oder Kaseinat herstellen und einen Antrag auf Beihilfe stellen will, hat dies der Bundesanstalt spätestens fünf Werktage vor dem ersten Herstellungstag anzuzeigen. Die Anzeige ist zu wiederholen, wenn länger als drei Monate kein Antrag auf Gewährung der Beihilfe gestellt worden ist.
(2) Der Anzeige nach Absatz 1 ist die schriftliche Erklärung beizufügen, durch die sich der Hersteller verpflichtet, sich einer Kontrolle durch die Bundesanstalt zu unterwerfen.
(3) Die Anzeige und die Verpflichtungserklärung haben nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zu erfolgen.
Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei der Bundesanstalt auf den von dieser herausgegebenen Formblättern zu stellen. Anträge können nur in Abständen von mindestens einer Woche gestellt werden.
Die Gewährung der Beihilfe erfolgt durch Bescheid.
Wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als Hersteller von Kasein oder Kaseinat teilnimmt (Beteiligter), hat, soweit er nicht bereits nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu einer Buchführung verpflichtet ist, über die Anlieferung und den Zukauf von Milch, Magermilch und Rohkasein in der Weise gesondert und übersichtlich Buch zu führen, daß daraus jeweils Name und Anschrift des Verkäufers und die jeweiligen Mengen ersichtlich sind.
Jeder Beteiligte hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen, sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnungen oder der Beleg entstanden ist.
Die Beteiligten haben den für die Überwachung zuständigen Stellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die Aufnahme der Bestände zu gestatten und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automatischer Buchführung haben sie auf ihre Kosten den Beauftragten der prüfungsberechtigten Stellen die erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den automatisch gespeicherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muß.
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(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. März 1989 in Kraft.
(2) Für vor dem 1. März 1989 hergestelltes Kasein oder Kaseinat, auch in Form von Mischungen, für das eine Beihilfe gezahlt worden ist, verbleibt es bei der Anwendung der Magermilch-Beihilfenverordnung in ihrer am 28. Februar 1989 geltenden Fassung.
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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