Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
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Rechtsverordnungen über solche Kosten, Abgaben und Entgelte, die nur von Behörden des Bundes erhoben werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
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Am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Artikel 9) verlieren ihre Gültigkeit
die Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopolverfahren vom 12. Juli 1948 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 129),
die Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopolverfahren vom 2. Mai 1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 88),
die Verordnung über die Aufhebung der Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopolverfahren vom 24. Januar 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 14),
die Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopolverfahren vom 30. März 1949 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 99),
die Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopolverfahren vom 14. Juli 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 189),
die Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopolverfahren vom 31. März 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 68).
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ausnahme der Artikel 1, 2 und 5 am 1. Juli 1970 außer Kraft.
(2) Artikel 1 findet auch Anwendung auf Verfahren vor der Kartellbehörde, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgeschlossen waren und in denen Gebühren noch nicht erhoben worden sind.
(3) Artikel 2 findet auch Anwendung auf Tätigkeiten der See-Berufs- Genossenschaft, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgeschlossen waren und für die Gebühren noch nicht erhoben worden sind.
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