Auf Grund des Abschnitts VII Abs. 2 der Anlage 1 (§ 7 Abs. 6) der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrtversicherung vom 20. November 1967 - Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 225 vom 1. Dezember 1967 - (Tarifverordnung) wird für besondere Tarife im Sinne des § 29 Absatz 2 Tarifverordnung angeordnet:
* I. Tarifarten
Die Übersicht nach Anlage 2
(§ 10 Absatz 2) ist in der Kraftfahrzeug-
Haftpflicht-, Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung nach
folgenden Tarifarten zu unterteilen:
*
*
Tarifart 1 = Tarife für Versicherungen der amerikanischen Truppenangehörigen mit
den besonderen Gefahrenmerkmalen Dienstgrad, Geschlecht, Familienstand
und Alter des Versicherungsnehmers, Baujahrklasse des Fahrzeugs, ohne
Gefahrenmerkmal Wagnisstärke.
Tarifart 2 = Tarife wie Tarifart 1 mit Gefahrenmerkmal Wagnisstärke.
Tarifart 3 = Tarife für Versicherungen der kanadischen Truppenangehörigen mit den
besonderen Gefahrenmerkmalen der Tarifart 1, jedoch mit Abweichungen
hinsichtlich der Unterteilung nach Dienstgrad und Geschlecht des
Versicherungsnehmers.
Tarifart 4 = Tarife für Versicherungen von NATO-Truppenangehörigen, soweit sie
nicht unter Tarifart 1 bis 3 fallen, mit dem besonderen
Gefahrenmerkmal Alter des Versicherungsnehmers.
In den Übersichten über den Schadenverlauf nach Anlage 2 der
Tarifverordnung ist in der Überschrift hinter der Angabe der
Versicherungsart zusätzlich die Tarifart anzuführen.
II. **Wagnisstärke**
Soweit der Tarif eine Wagnisstärke-Aufteilung vorsieht, ist sie in der
Übersicht nach Anlage 2 der Tarifverordnung unter Spalte 2
entsprechend der genehmigten Einteilung einzutragen.
Entfällt das Gefahrenmerkmal Wagnisstärke, ist in Spalte 2 die
Schlüsselzahl "000" einzusetzen.
III. **Besondere Gefahrenmerkmale**
In der Übersicht nach Anlage 2 unter Spalte 3 sind - da eine
Gliederung nach Tarifgruppen gemäß Anlage 1 Abschn. III 1 entfällt -
die besonderen Gefahrenmerkmale in folgender Weise zu erfassen:
**Tarifart 1 und 2**
a) Dienstgrad (Geschlecht)
0 = für alle Versicherungsnehmer unter 21 Jahre, unabhängig vom Dienstgrad
und Geschlecht
1 = Offiziere männlich
2 = Offiziere weiblich
ohne Berücksichtigung des Familienstandes
3 = Zivilisten männlich
4 = Zivilisten weiblich
ohne Berücksichtigung des Familienstandes
5 = E 8 bis E 9
6 = E 5 bis E 7
7 = E 4
8 = E 1 bis E 3
Sieht ein Tarif eine weitergehende Unterteilung vor, ist diese
zusätzlich zu erfassen (durch Untersummen oder eine gesonderte
Aufstellung).
b) Familienstand
0 = keine Unterscheidung des Familienstandes (gilt für die
Dienstgradschlüsselzahlen 2 und 4)
1 = ledig oder vom Ehegatten getrennt lebend
2 = verheiratet.
c) Alter des Versicherungsnehmers
1 = unter 21 Jahre,
2 = 21 bis unter 25 Jahre
3 = 25 Jahre und älter
Sieht ein Tarif eine weitergehende Unterteilung vor, ist diese
zusätzlich zu erfassen (durch Untersummen oder eine gesonderte
Aufstellung).
d) Baujahrklasse des Fahrzeugs
1 = unter 5 Jahre alt
2 = 5 Jahre bis unter 10 Jahre alt
3 = 10 Jahre und mehr Jahre alt.
**Tarifart 3**
a) Dienstgrad (Geschlecht)
0 = für alle Versicherungsnehmer unter 21 Jahre, unabhängig vom Dienstgrad
und Geschlecht
1 = Offiziere und Zivilisten männlich
2 = Sergeanten
3 = Korporäle
4 = LAC's
Weibliche Offiziere und Zivilisten (Angestellte) sind wie Offiziere
und Zivilisten männlich, verheiratet, zu behandeln.
b) Familienstand
1 = ledig oder vom Ehegatten getrennt lebend
2 = verheiratet.
c) Alter des Versicherungsnehmers wie in
Tarifart 1 und 2.
d) Baujahrklasse des Fahrzeugs wie in
Tarifart 1 und 2.
**Tarifart 4**
* Alter des Versicherungsnehmers
2 = unter 25 Jahre
3 = 25 Jahre und älter.
IV. **Schadenklassen**
Das Gefahrenmerkmal der Schadenfreiheit ist in den Übersichten nach
Anlage 2 nicht zu berücksichtigen. Ist die Schadenfreiheit ein Merkmal
des besonderen Tarifs, ist der Bedarf für die Gewährung des
Schadenfreiheits-Rabattes gesondert nachzuweisen.
V. **Summenergebnisse**
Aus den Zahlenergebnissen für die kleinsten Wagnisgruppen sind
folgende Summenergebnisse - sofern sie auf Grund der vorstehenden
Bestimmungen Gefahrenmerkmale der einzelnen Tarifarten sind - zu
bilden:
1a) für die Gruppierungen nach den Dienstgraden innerhalb der einzelnen
Wagnisstärke-Gruppe
1b) für die Unterscheidungen nach dem Familienstand innerhalb der
einzelnen Wagnisstärke-Gruppe
1c) für die Altersgruppen der Versicherungsnehmer innerhalb der einzelnen
Wagnisstärke-Gruppe
1d) für die Baujahrklassen der Fahrzeuge innerhalb der einzelnen
Wagnisstärke-Gruppe
2. für die einzelne Wagnisstärke-Gruppe
3a) für die Gruppierungen nach den Dienstgraden innerhalb der einzelnen
Wagnis-Kennziffer
3b) für die Unterscheidungen nach dem Familienstand innerhalb der
einzelnen Wagnis-Kennziffer
3c) für die Altersgruppen der Versicherungsnehmer innerhalb der einzelnen
Wagnis-Kennziffer
3d) für die Baujahrklassen der Fahrzeuge innerhalb der einzelnen Wagnis-
Kennziffer
3e) für die zusammengefaßten Gruppierungen nach dem Dienstgrad,
Familienstand und Alter des Versicherungsnehmers (z.B. E 4,
verheiratet, 21 bis unter 25 Jahre = Schlüsselzahl 722 für Tarifart
1),
für jede Baujahrklasse des Fahrzeugs innerhalb der einzelnen Wagnis-
Kennziffer
4. für die einzelne Wagnis-Kennziffer
5. für die Übersicht der einzelnen Tarifart insgesamt.
VI. **Wagnis-Kennziffern**
Sofern im Tarif eines Versicherungsunternehmens die Gliederung gemäß
Anlage 1 Abschnitt
VII Abs. 1 der Tarifverordnung nicht
vorgesehen ist, können auf Antrag die Wagnis-Kennziffern 781 unter 780
und
783 unter 782 erfaßt werden.
Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen
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