Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 213) wird verordnet:
(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ein Beirat für Tariffragen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gebildet.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bei der Vorbereitung der Rechtsverordnungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und Abs. 2 und 3 des Pflichtversicherungsgesetzes zu beraten.
Der Beirat besteht aus
fünf Vertretern der Versicherer und
sieben Vertretern der Versicherungsnehmer.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie beruft die Mitglieder des Beirats und für jedes Mitglied einen Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren. Sie sind zur gewissenhaften und unparteiischen Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die Beratungen und die vom Beirat als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen zu verpflichten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf Informationen, die dem Beirat gegeben und als vertraulich bezeichnet werden.
(2) Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie niederlegen.
(1) Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(2) Reisekosten und Auslagen werden nicht erstattet. Sitzungsvergütung wird nicht gewährt.
(1) Den Vorsitz in den Sitzungen des Beirats führt ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
(2) Angehörige des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungs- und Bausparwesen können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen.
(3) Der Vorsitzende kann Sachverständige für Einzelfragen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu den Sitzungen hinzuziehen.
(4) Die Geschäftsführung des Beirats liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
(5) Über die Sitzungen des Beirats ist eine Niederschrift zu fertigen, welche die im Beirat vorgetragenen Auffassungen wiedergibt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 5. April 1965 auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister für Wirtschaft
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