Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
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1. 2. 3.
(1)
(2) Die auf Absatz 1 beruhenden Teile der Aufwendungserstattungs- Verordnung können auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter in geschützten Einrichtungen (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1975, BGBl. I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) geändert worden ist, in Verbindung mit diesem Absatz durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Vorschriften am 1. Januar 1985 in Kraft.
(2)
(3)
(4) Die Übergangsregelungen des Artikels 1 Nr. 27 (§ 29 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) bleiben unberührt.
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Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).
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