(1) Das Bundessondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ gewährt den Ländern in den Jahren 2008 bis 2013 nach Artikel 104b des Grundgesetzes Finanzhilfen für Investitionen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zu Tageseinrichtungen und zur Tagespflege für Kinder unter drei Jahren. Die Finanzhilfen des Bundes betragen insgesamt bis zu 2,15 Milliarden Euro und sind in abfallenden Jahresbeträgen zu gestalten.
(2) Leistungen, die im Jahr 2008 auf der Grundlage des durch Haushaltsvermerk zum Einzelplan 17 des Bundeshaushalts 2008 für verbindlich erklärten Wirtschaftsplans des Sondervermögens erfolgt sind, gelten als Leistungen nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Verpflichtungen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes eingegangen wurden.
(3) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.
Die Verwendung der Mittel wird jährlich überprüft. Zu diesem Zweck berichten die Länder dem Bund jeweils über die neu eingerichteten und gesicherten Plätze und übersenden Übersichten über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Bundesmittel sowie über Anzahl und Art der geförderten Maßnahmen.
(1) Die Einzelheiten der Durchführung des Investitionsprogramms werden in einer Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern geregelt, die das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit den Ländern schließt.
(2) Die Verwaltungsvereinbarung trifft insbesondere Bestimmungen über
die Arten der zu fördernden Investitionen,
die Art, Höhe und Dauer der Finanzhilfen,
die Bereitstellung angemessener eigener Mittel der Länder,
die Verteilung der Finanzhilfen an die betroffenen Länder sowie
die Bewirtschaftung und Abrechnung der Finanzhilfen einschließlich der Überprüfung ihrer Verwendung und der Rückforderung von Mitteln.
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