Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
(1) Dem Klavier- und Cembalobauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Entwurf, Planung, Konstruktion, Herstellung, Stimmung und Intonation von Tasteninstrumenten mit Saiten, insbesondere Klaviere, Flügel, Cembali und Hammerklaviere,
Instandhaltung, Umgestaltung und Restaurierung von Tasteninstrumenten mit Saiten, insbesondere Klaviere, Flügel, Kielinstrumente, Clavichorde und Hammerklaviere.
(2) Dem Klavier- und Cembalobauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
Kenntnisse der Tasteninstrumente mit Saiten,
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
Kenntnisse der berufsbezogenen Gestaltungs- und Formenlehre,
Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Maschinen und Anlagen,
Kenntnisse der Planung, der Konstruktion und der Herstellungstechniken für Tasteninstrumente mit Saiten,
Kenntnisse in der Anwendung elektronischer Bauelemente,
Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde,
Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,
Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere Mechanik, Akustik und Statik,
Kenntnisse der Mensuration sowie der berufsbezogenen Normen,
Kenntnisse der Instandhaltung, Umgestaltung und Restaurierung von Tasteninstrumenten mit Saiten,
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften, insbesondere des Umweltschutzes,
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
Kenntnisse auf den Gebieten Produkthaftung und Qualitätsmanagement,
Entwerfen, Berechnen und Anfertigen von Konstruktionszeichnungen,
Bestimmen und Prüfen der Werkstoffe,
Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Bohren, Stemmen, Fräsen, Biegen von Zargen, Furnieren, Schleifen und Polieren,
Herstellen lösbarer und unlösbarer Verbindungen, insbesondere durch Schrauben, Stiften, Dübeln, Leimen und Kleben,
Anfertigen und Bearbeiten von Instrumententeilen,
Herstellen der Raste mit Resonanzboden oder des Korpus bei historischen Instrumenten,
Bearbeiten und Aufpassen der Gußplatte,
Anfertigen und Aufziehen des Saitenbezuges sowie Vorstimmen,
Umleimen und Einpassen der Gehäuseteile,
Anschlagen von Scharnieren und Beschlägen,
manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung,
Einbauen sowie Vor- und Fertigregulieren der spieltechnischen Einrichtungen,
Ausführen gleichstufiger und historischer Stimmungen, Intonieren und Anspielen,
Anfertigen berufsbezogener Werkzeuge und Vorrichtungen,
Pflegen und Instandhalten von Tasteninstrumenten mit Saiten,
Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als 14 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
Bau eines spielfertigen Klaviers aus vorgefertigten Teilen oder Generalreparatur eines Klaviers; dabei sind der Saitenbezug aufzuziehen sowie eine neue Spielmechanik und Klaviatur einzubauen; anschließend ist das Instrument zu stimmen und zu intonieren,
Bau eines spielfertigen Flügels aus vorgefertigten Teilen oder Generalreparatur eines Flügels; dabei sind der Saitenbezug aufzuziehen sowie eine neue Spielmechanik, Klaviatur und Dämpfung einzubauen; anschließend ist das Instrument zu stimmen und zu intonieren;
Bau eines spielfertigen zweimanualigen Cembalos aus vorgefertigten Teilen; dabei sind der Saitenbezug aufzuziehen sowie die Klaviaturen, Springerrechen und Springer einzubauen; anschließend ist das Instrument zu stimmen und zu intonieren,
Bau eines spielfertigen Hammerklaviers aus vorgefertigten Teilen; dabei sind der Saitenbezug aufzuziehen sowie die Klaviatur, Spielmechanik und Dämpfung einzubauen; anschließend ist das Instrument zu stimmen und zu intonieren.
(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die Berechnungen, die Konstruktionszeichnungen, die Materiallisten sowie die Vorkalkulation für ein komplettes Instrument vorzulegen.
(3) Die Berechnungen, die Konstruktionszeichnungen, die Materiallisten sowie die Vorkalkulation für ein komplettes Instrument sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
(1) Als Arbeitsprobe sind sechs der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, auszuführen:
Zeichnen und Anfertigen eines Instrumententeils,
Fügen, Verleimen und Aushobeln eines Resonanzbodenteiles,
Aushobeln, Aufleimen und Abstechen von Rippen,
Schiften, Anreißen, Bohren, Abstechen und Bestiften eines Stegteils,
Berechnen, Spinnen und Aufziehen von Baßsaiten,
Tuchen und Achsen von Mechanikgliedern,
Erneuern eines Untertastenbelages,
Erneuern eines Tastenbodens,
Durchführen einer Furnierarbeit,
manuelles Bearbeiten von Oberflächen, insbesondere mit Pinsel, Ballen und Spritzpistole,
Beziehen eines historischen und eines modernen Tasteninstrumentes,
Erneuern von Pedalschalen,
Anfertigen einer Holzverbindung.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:
Technische Mathematik:
a) Klaviatur-, Mechanik-, Hebel- und Winkelberechnungen,
b) statische Berechnungen,
c) Mensuration,
d) akustische Berechnungen,
e) Flächen-, Volumen- und Körperberechnungen, insbesondere Abwicklungen;
Fachtechnologie:
a) Herstellungstechniken für Tasteninstrumente mit Saiten,
b) Gestaltungs- und Formenlehre,
c) Instandhaltung und Restaurierung von Tasteninstrumenten mit Saiten,
d) berufsbezogene Physik, insbesondere Raum- und Bauakustik,
e) Schallabstrahlungselemente, insbesondere Resonanzboden und -körper,
f) berufsbezogene Vorschriften, insbesondere des Umweltschutzes,
g) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
h) Produkthaftung und Qualitätsmanagement;
Werkstoffkunde:
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe;
Stilkunde, Musik- und Musikinstrumentengeschichte, Musiktheorie:
a) Stilkunde,
b) Musik- und Musikinstrumentengeschichte, insbesondere der Tasteninstrumente mit Saiten,
c) Musiktheorie;
Kalkulation:
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.
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