Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist und auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Klavier- und Cembalobauer/Klavier- und Cembalobauerin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.
Der Ausbildungsberuf Klavier- und Cembalobauer/Klavier- und Cembalobauerin wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen
Klavierbau und
Cembalobau
gewählt werden.
(1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs, arbeits- und sozialrechtliche Regelungen,
Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,
Vorstimmen des Instruments,
Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen,
Umgehen mit Holz und Holzwerkstoffen,
Be- und Verarbeiten von Holz,
Bearbeiten von Metall,
Verwenden von Klebstoffen,
Warten und Bedienen von Maschinen und Einrichtungen,
Kenntnisse des Aufbaus und der Funktionsweise von Klavieren und Cembali,
Herstellen von bezogenen Rasten und Resonanzkörpern,
Behandeln von Oberflächen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
in der Fachrichtung Klavierbau:
a) Bearbeiten von Schaltungen im Klavierbau,
b) Bearbeiten der Klaviatur im Klavierbau,
c) Vorrichten und Einbauen der Klaviermechanik,
d) Regulieren des Spielwerks im Klavierbau,
e) Herstellen von bezogenen Rasten,
f) Vorintonieren des Instruments;
in der Fachrichtung Cembalobau:
a) Bearbeiten von Schaltungen im Cembalobau,
b) Bearbeiten der Klaviatur im Cembalobau,
c) Vorrichten und Einbauen der Cembalomechanik,
d) Regulieren des Spielwerks im Cembalobau,
e) Herstellen von Resonanzkörpern,
f) Vorintonieren des Instruments.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 3 Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden 3 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Absperren und Furnieren eines Gehäuseteils,
Hobeln, Fügen und Leimen zweier Resonanzbodenspäne,
Ausführen eines schrägen Schnittes und Abrichten der Schnittflächen zur Herstellung einer Schiftung,
Bohren, Abstechen und Bestiften zur Anfertigung eines Stegabschnitts,
Herstellen einer Eckverbindung mit Zinken,
Durchführen einer Stimmprobe.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
Werkstoffe: Holz, Metalle,
Werkzeuge,
Holzverbindungen,
Stimmen von Instrumenten,
Geschichte des Instrumentenbaus,
Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnung,
Berechnungen zur Maschinenbedienung,
Berechnungen aus der Akustik,
normgerechte Zeichnungen einer Taste,
Klaviaturteilung einer Oktave,
drei Ansichten eines Klaviergehäuses,
Rasten mit Stimmstock und Bodenlager in Vorderansicht sowie im Schnitt.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 3 Arbeitsproben durchführen und in insgesamt höchstens 24 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Von den 3 Arbeitsproben sollen 2 auf die den beiden Fachrichtungen gemeinsamen Fertigkeiten entfallen und eine auf die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsausbildung in der jeweiligen Fachrichtung sind.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
a) in den gemeinsamen Fertigkeiten:
aa) Messen, Herstellen und Aufziehen einer Baßsaite zur Schließung einer
Lücke im Baßbezug,
bb) Anfertigen eines Stegstücks,
cc) Anfertigen einer furnierten Fläche mit Kreuzfuge und
Oberflächenbehandlung;
b) in der Fachrichtung Klavierbau:
aa) Tuchen und Achsen mehrerer Glieder,
bb) Vorstimmen eines Klaviers;
c) in der Fachrichtung Cembalobau:
aa) Vorstimmen eines Cembalos,
bb) Ausschneiden von Kielen.
Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:
a) in der Fachrichtung Klavierbau:
aa) Beziehen der Raste mit neuem Baß, Abziehen von Hammerkopffilz,
Regulieren der Mechanik, Stimmen,
bb) Zusammensetzen, Regulieren und Vorstimmen eines Klaviers oder
Flügelteils;
b) in der Fachrichtung Cembalobau:
aa) Beziehen eines Cembalos,
bb) Zusammensetzen, Regulieren und Vorstimmen eines einmanualigen
Cembalos.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
im Prüfungsfach Technologie:
a) Entwicklung der Tasteninstrumente im Rahmen der Musikgeschichte,
b) Eigenschaften und Funktionsweise von Flügel, Klavier und Cembalo,
c) Erläuterung des Tastendrucks,
d) Funktion zweimanualiger Cembali,
e) Benennung der Art und der Eigenschaften der verwendeten Werkstoffe,
f) Akustik;
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a) Errechnung von Schaltwegen nach den Hebelgesetzen,
b) akustische Berechnungen,
c) Kostenrechnung,
d) Festigkeitsberechnungen;
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a) zeichnerisches Festlegen der günstigsten Bewegung von Taste und Hebeglied,
b) Ausschnitte von Teilungszeichnungen,
c) Draufsicht einer Klaviatur,
d) Gehäuseschnitte;
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
im Prüfungsfach Technologie
120 Minuten,
im Prüfungsfach Technische Mathematik
90 Minuten,
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen
90 Minuten,
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Klavierbauer, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.
Der Bundesminister für Wirtschaft
(Fundstelle: BGBl. I 1982, 1650 - 1655)
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbilds
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr
1
2
3
4
5
6
7
1
2
3
4
1
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
* a) berufsspezifische Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und Verordnungen nennen und anwenden
b) wesentliche Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes erläutern
c) berufsspezifische Vorschriften der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften,
Richtlinien und Merkblätter, erläutern
d) Gefahren des elektrischen Stroms beschreiben
e) unfallverursachendes menschliches Fehlverhalten, berufstypische
Unfallquellen und Unfallsituationen beschreiben
f) Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben
g) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
h) bei Entstehungsbränden Sofortmaßnahmen ergreifen
i) arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umweltbelastungen nennen und zu
deren Vermeidung beitragen
k) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und
Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen
Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
2
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs, arbeits- und sozialrechtliche Regelungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
* a) Ausbildungsbetrieb, insbesondere Branche, Aufbau und Betriebsform, beschreiben
b) kaufmännische und technische Ausführung eines Auftrags beschreiben
c) Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag nennen und die
Inhalte der Ausbildungsordnung erläutern
d) die für die Berufsausbildung geltenden gesetzlichen und tariflichen
Bestimmungen nennen
e) Bestimmungen der für die Ausbildungsstätte geltenden Tarifverträge
erläutern
f) Formulare für die Zeiterfassung und ihren Verwendungszweck nennen
g) Unterschiede zwischen Lohnarten nennen
h) Grundzüge des Betriebsverfassungsgesetzes, des Berufsbildungsgesetzes
und der Handwerksordnung erläutern
i) Grundzüge des Sozialversicherungsrechts, insbesondere
Krankenversicherung, Rentenversicherung und Unfallversicherung, nennen
3
Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
* a) Zeichengeräte handhaben
b) technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter verwenden
c) Skizzen und Zeichnungen unter Beachtung der Normen anfertigen
d) Pläne, Zeichnungen und Stücklisten lesen
4
Vorstimmen des Instruments (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
* a) Saiten zwicken
b) Instrument vorstimmen
5
Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
* a) Sägen schränken und feilen
* * * * * *
* b) Hobeleisen, Stechbeitel, Bohrer und Ziehklinge schärfen
*
* * * * *
* c) Hobel auf ihre Funktion prüfen und einstellen
*
* * * * *
6
Umgehen mit Holz und Holzwerkstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
* a) Holzarten sowie deren Struktur- und Farbmerkmale nennen
* * * * * *
* b) Holz lagern und stapeln
* * * * * *
* c) Holzfeuchte messen
* * * * * *
* d) natürliche und künstliche Trocknung des Holzes erläutern
* * * * * *
* e) das Schwinden und das Quellen des Holzes erläutern
* * * * * *
* f) die Hölzer nach ihrem Verwendungszweck und ihren für die Verarbeitung
* * * * * * *
* c) Hobel auf ihre Funktion prüfen und einstellen
*
* * * * *
6
Umgehen mit Holz und Holzwerkstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
* a) Holzarten sowie deren Struktur- und Farbmerkmale nennen
* * * * * *
* b) Holz lagern und stapeln
* * * * * *
* c) Holzfeuchte messen
* * * * * *
* d) natürliche und künstliche Trocknung des Holzes erläutern
* * * * * *
* e) das Schwinden und das Quellen des Holzes erläutern
* * * * * *
* f) die Hölzer nach ihrem Verwendungszweck und ihren für die Verarbeitungwichtigen Eigenschaften auswählen
*
* * * * *
* g) Holz entsprechend seinem Schwind- und Quellmaß auswählen
*
* * * * *
* h) Krankheiten und Fehler des Holzes und deren Bedeutung für die Verarbeitung nennen
*
* * * * *
* i) Holzwerkstoffe, insbesondere Tischler-, Furnier-, Span-, Faser- und Verbundplatten, nach Norm bezeichnen und deren Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten nennen
*
* * * * *
7
Be- und Verarbeiten von Holz (§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
* a) Meß- und Anreißzeuge bezeichnen und ihre Verwendungsmöglichkeiten nennen
* * * * * *
* b) Meß- und Anreißarbeiten ausführen
* * * * * *
* c) Handsägen bezeichnen und deren Verwendungszweck beschreiben
* * * * * *
* d) einfache Sägeschnitte nach Riß ausführen
* * * * * *
* e) Handhobel bezeichnen und deren Verwendungszweck beschreiben
* * * * * *
* f) Hobelarbeiten mit verschiedenen Hobeln ausführen
*
* * * * *
* g) Arbeiten mit Loch- und Stechbeitel ausführen
* * * * * *
* h) Arbeiten mit Raspel und Feile ausführen
* * * * * *
* i) Bohrarbeiten einschließlich der Verwendung von Bohrlehren ausführen
*
* * * * *
* k) Holzverbindungen, insbesondere Längen-, Breiten- und Eckverbindungen, herstellen
*
* * * * *
* l) einfache Furnierarbeiten durchführen
*
* * * * *
8
Bearbeiten von Metall (§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
* a) die berufsspezifischen Metalle und ihre Verwendung nennen
* * * * * *
* b) Meß-, Säge-, Feil-, Bohr- und Biegearbeiten nach Anleitung ausführen
* *
* * * *
* c) Gewinde nach Anleitung schneiden
* *
* * * *
* d) Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Bolzen und Stiften, verbinden
* *
* * * *
9
Verwenden von Klebstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
* a) Klebstoffe bezeichnen sowie ihre Grundstoffe und deren Unterscheidungsmerkmale nennen
* * * * * *
* b) die zweckmäßige Verwendung der verschiedenen Klebstoffe erläutern
* * * * * *
* c) Fugen und einfache Verbindungen verleimen
*
* * * * *
* d) Vorgänge beim Abbinden der Klebstoffe erläutern
* * * * * *
* e) Flächen verleimen
*
* * * * *
* f) Kanten aufleimen
*
* * * * *
* g) Rahmen und Korpusse verleimen
* *
* * * *
* h) Resonanzböden ausspänen
* *
* * * *
10
Warten und Bedienen von Maschinen und Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
* a) Riementriebe unter Anleitung auflegen und spannen
* * *
* * *
* b) Maschinen und Geräte nach Vorschrift warten
* * *
* * *
* c) Störungen an elektrischen Anlagen und Geräten feststellen und geeignete Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
* * *
* * *
* d) pneumatische und hydraulische Geräte bedienen
* *
* * * *
* e) elektrische Handmaschinen bedienen und warten
* *
* * * *
* f) Einzweckholzbearbeitungsmaschinen bedienen und warten
* * *
* * *
11
Kenntnisse des Aufbaus und der Funktionsweise von Klavieren und Cembali (§ 4 Abs. 1 Nr. 11)
* a) gebräuchliche Tasteninstrumente und deren Verwendung nennen
* *
* * * *
* b) die Einzelteile der Flügel, Klaviere und Cembali und die dafür verwendeten Materialien nennen
* *
* * * *
* c) Funktionsabläufe in den Spielwerken der Flügel, Klaviere und Cembali beschreiben
* *
* * * *
12
Herstellen von bezogenen Rasten und Resonanzkörpern (§ 4 Abs. 1 Nr. 12)
* a) Hölzer auswählen
*
* * * * *
* b) Hölzer zuschneiden und aushobeln
*
* * * * *
* c) Stege schiften, verleimen, fräsen, abstechen und bestiften
* *
* * * *
* d) Resonanzbodenspäne verleimen, Resonanzboden aushobeln und schleifen
* *
* * * *
* e) Rippen und Stege auf den Resonanzboden leimen
* *
* * * *
* f) Raste oder Gehäuseteile mit Stimmstock und Bodenlager verleimen
* *
* * * *
* g) Rippen und Bodenlager ausfräsen und ausstechen, Bodenlagerwölbung prüfen
* *
* * * *
* h) Resonanzboden einleimen, putzen und lackieren
* *
* * * *
* i) Plattenlager aufleimen, Platte aufpassen, Stegdruck machen
* *
* * * *
13
Behandeln von Oberflächen (§ 4 Abs. 1 Nr. 13)
* a) Holzoberflächen behandeln, insbesondere durch Schleifen, Bleichen, Grundieren, Mattieren, Lackieren, Polieren, Färben, Patinieren, Sandeln und Bürsten
* * * *
* *
* b) Elfenbein- und Knochenbelag bleichen, schleifen und polieren
* * * *
* *
* c) Kunststoffbelag schleifen und polieren
* * * *
* *
* d) NE-Metalle und Stahlteile schleifen und polieren
* * *
* * *
* e) Grauguß spachteln, schleifen und lackieren
* * *
* * *
## II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbilds
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr
1
2
3
4
5
6
7
1
2
3
4
1
Bearbeiten von Schaltungen im Klavierbau (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)
a)
Züge anfertigen und einbauen
* * * * *
*
b)
Pedaleinrichtungen anfertigen und einbauen
* * * * *
*
2
Bearbeiten der Klaviatur im Klavierbau (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)
a)
Tasten bohren und Piloten einschrauben
* * * * *
*
b)
Tasten abwiegen und ausbleien
* * * * *
*
c)
Tastenbelag, Filz- und Tuchgarnierung erneuern
* * * * *
*
d)
Klaviatur im Vorder- und im Waagestift einrichten
* * * * *
*
3
Vorrichten und Einbauen der Klaviermechanik (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)
a)
Chore richten und zwicken
* * * * *
*
b)
Mechanikschrauben anziehen, Mechanik stellen
* * * * *
*
c)
Dämpfung einbauen
* * * * *
*
d)
Hammerköpfe einpassen und einstielen
* * * * *
*
e)
Klavierrahmen einpassen
* * * * *
*
f)
Hämmer tragen lassen
* * * * *
*
g)
Hämmer auf Chore richten
* * * * * *
h)
Mechanikglieder tuchen, achsen und garnieren
* * * * * *
4
Regulieren des Spielwerks im Klavierbau (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)
a)
Mechanik regulieren
* * * * * *
b)
Klaviatur regulieren
* * * * * *
c)
Dämpfung regulieren
* * * * * *
5
Herstellen von bezogenen Rasten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e)
* *
* * * * * * *
a)
Wirbellöcher bohren
2
* * * *
* *
b)
Saiten messen, Ösen anfertigen und Baßsaiten spinnen
* * * *
* *
c)
Blank-und Baßbezug aufziehen, Stimmnägel setzen, Ringe dichten
* * * *
* *
6
Vorintonieren des Instruments (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f)
Instrument vorintonieren
* * * * * * *
1
Bearbeiten von Schaltungen im Cembalobau (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)
a)
Züge anfertigen
* * * * *
*
b)
Hand- und Fußschaltungen anfertigen
* * * * *
*
2
Bearbeiten der Klaviatur im Cembalobau (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)
a)
Tasten bohren und Piloten einschrauben
* * * * *
*
b)
Tasten abwiegen und ausbleien
* * * * *
*
c)
Tastenbelag, Filz- und Tuchgarnierung erneuern
* * * * *
*
d)
Klaviatur im Vorder- und im Waagestift einrichten
* * * * *
*
e)
Koppelglieder in zweimanualige Cembaloklaviaturen einbauen
* * * * *
*
f)
Einrichtungen für Vorder- bzw. Hinterdruck einbauen
* * * * *
*
3
Vorrichten und Einbauen der Cembalomechanik (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)
a)
Springerrechen und Schaltungen einbauen
* * * * *
*
b)
Klaviatur einbauen
* * * * *
*
c)
Springer herstellen, insbesondere Zungen garnieren, bekielen, bohren und achsen, sowie Madenschrauben und Piloten einsetzen
* * * * * *
d)
Springer einbauen, Kiele beschneiden, Dämpfung einbauen
* * * * * *
4
Regulieren des Saitenwerks ..... bau (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d)
a)
Mechanik regulieren
* * * * * *
b)
Klaviatur regulieren
* * * * * *
c)
Schaltung regulieren
* * * * * *
5
Herstellen von Resonanzkörpern (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e)
* *
* * * * * * *
a)
Teilung für mehrere Register auftragen, Stege bohren und bestiften
2
* * * *
* *
b)
Wirbellöcher bohren
* * * *
* *
c)
Saiten messen, Ösen anfertigen Baßsaiten spinnen
* * * *
* *
d)
Saiten aufziehen, Stimmnägel setzen, Ringe dichten
* * * *
* *
6
Vorintonieren des Instruments (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f)
Instrument vorintonieren
* * * * * * *
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: - Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III -
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
aa) ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben,
bb) zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in
Handwerksbetrieben oder
cc) zur Führung des Meistertitels
bleibt bestehen.
b) Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer, soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
c) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Führen solche Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks, sind sie berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu führen.
d) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbständig ein stehendes Gewerbe betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
e) Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
f) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks sind bis 31. Dezember 1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt für die bestehenden Facharbeiter- und Meisterprüfungskommissionen; bis zum 31. Dezember 1991 gelten sie als Prüfungsausschüsse im Sinne der Handwerksordnung. Die Handwerkskammern haben unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1991, die Voraussetzungen für die Beteiligung der Gesellen entsprechend den Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.
g) Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhältnisse werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, die Parteien des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.
h) Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeit erläßt.
i) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
k) Die Handwerkskammern können bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den nach § 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
l) Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
m) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 3 der Handwerksordnung, welche Prüfungen an Ausbildungseinrichtungen der Nationalen Volksarmee nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei der Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475) als Voraussetzung für die Befreiung von Teil II der Meisterprüfung im Handwerk anerkannt werden.
n) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 der Handwerksordnung bestimmen, welche Prüfungen von Meistern der volkseigenen Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, mit welcher Maßgabe als ausreichende Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle anerkannt werden.
o) Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe sowie der Systematik der Facharbeiterberufe in Handwerksberufen aus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet stehen Gesellenprüfungszeugnisse nach § 31 Abs. 2 der Handwerksordnung gleich.
Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III -
Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
b) Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.
h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
i) Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
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