Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Erste Verordnung über steuerliche Konjunkturmaßnahmen (KonjV 1)

Ausfertigungsdatum
1967-02-10
Fundstelle
BGBl I: 1967, 190

Eingangsformel

Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe s des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1901), zuletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates und des Bundestages:

§ 1 Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

(1) Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vom Steuerpflichtigen nach dem 19. Januar 1967 und vor dem 1. November 1967 (Begünstigungszeitraum) angeschafft oder hergestellt worden sind, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung neben den nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen vorgenommen werden, und zwar

  1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von 10 vom Hundert,

  2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von 5 vom Hundert

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können auch für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden, die vom Steuerpflichtigen innerhalb des Begünstigungszeitraums bestellt und angezahlt worden sind oder mit deren Herstellung der Steuerpflichtige innerhalb des Begünstigungszeitraums begonnen hat. Weitere Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist in diesen Fällen, daß die Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres, bei Schiffen innerhalb zweier Jahre nach Ablauf des Begünstigungszeitraums geliefert oder fertiggestellt werden.

(3) Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.

§ 2 Anwendung im Land Berlin

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 25 des Steueränderungsgesetzes 1961 vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981) auch im Land Berlin.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

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